OGBES.2023.4
Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___
30. Oktober 2023Deutsch5 min
bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Region Solothurn,
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Inventar
über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen B.___
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am […] 2023 starb B.___.
Als gesetzliche Erben hinterliess sie die Nachkommen C.___, A.___ und D.___.
2. Mit Verfügung vom 19. September 2023
schloss der Amtschreiber das Inventar über den Nachlass von B.___ ab und
schrieb den Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle ab. Weiter hielt er fest,
es habe am 14. September 2023 eine Erbenverhandlung mit A.___ und C.___
stattgefunden. D.___ habe geschrieben, er werde weder kommen noch etwas
unterschreiben und erhebe Einsprache. Die Erben seien sich schon über den
Bestand und das Ausmass des Nachlasses nicht einig. Zudem habe auch keine
Einigung bestanden, wie die Testamente der Erblasserin auszulegen seien. Es
bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).
3. Am 25. September 2023 (Postaufgabe)
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht «Beschwerde
gegen Verfügung, Nachlass und Inventar». Darin verlangt er sinngemäss, die
letztwillige Verfügung vom 9. August 2017 sei zu vollstrecken. Es gebe keine
Erbengemeinschaft und es sei ihm das ausschliessliche Nutzungsrecht an der
Erbschaft zuzuweisen. Der Erbgang sei bis zu seinem Ableben zu erstrecken.
4. Da die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei den anderen gesetzlichen
Erben und der Amtschreiberei Region Solothurn eine Stellungnahme einzuholen.
Auch auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts der Beilagen und klaren
Sachlage abgesehen werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Tätigkeit des Amtschreibers
im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen seine
Anordnungen kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Erlassgesuch ZGB;
BGS 211.1). Die Beschwerde dient der Aufsicht über die Amtsführung des Amtschreibers
und nicht der Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Der Amtschreiber
hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen,
an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich
mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu
vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben
nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars
Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn
dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber
kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle
Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber
vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine
entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). Liegt eine
Verfügung von Todes wegen vor, entscheidet der Amtschreiber, ob die Erbschaft
einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist oder ob die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen
(§ 196 Abs. 1 EG ZGB).
2.
Es liegen zwei letztwillige Verfügungen
vom 7. und 9. August 2017 vor. Darin weist die Erblasserin die Schlüsselgewalt,
das Verfügungsrecht bzw. das Nutzungsrecht, über ihren gesamten Nachlass A.___
zu, was nach Ihren Worten heisst, der Erbgang sei bis zu seinem Ableben
erstreckt. Weiter bedauert sie den Kontaktabbruch zu ihren beiden anderen
Kindern. Aus den Testamenten geht somit nicht hervor, dass A.___ Alleinerbe
sein soll. Eine Enterbung seiner Geschwister ist nicht ersichtlich. Der Amtschreiber
hat deshalb in seinem Erbenverzeichnis auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt.
Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden
Geschwister. Der Amtschreiber hat allen Erben eine Erbgangsbescheinigung
ausgestellt und sie als Gesamteigentümer des im Nachlass befindlichen
Grundstückes in […] angemeldet. Zum Grundstück in […] hält der Amtschreiber in
seinem Vorbericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (IPRG SR 291) zu Recht fest, dass dieses nicht in die
schweizerische Zuständigkeit fällt.
3.
An der Erbenverhandlung konnte keine
Einigung der Erben über die Teilung des Nachlasses erreicht werden. Weder der
Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss
Inventar anerkannt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, stellt der
Inventarsakt nur einen Entwurf dar, aus dem die Erben keine Ansprüche ableiten
können und der in keiner Weise präjudizierend wirkt (Ziffer 2). Wer Erbe ist
oder ob ein Vermögenswert oder eine Schuld vorliegt und ob eine Forderung
besteht und in welcher Höhe, entscheidet nicht der Amtsschreiber. Er ist auch
nicht befugt, eine Teilung der Erbschaft aufzuschieben. Auch dies ist eine
Frage des materiellen Rechts. Nach § 196 Abs. 1 EG ZGB ist der Amtschreiber
jedoch zum Entscheid befugt, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen
Erben überlassen will. Das Vorgehen des Amtschreibers, den gesetzlichen Erben
eine Erbenbescheinigung auszustellen, die Sache abzuschliessen und die Erben
auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist in keiner Weise
zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich
unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller