Lexipedia

Entscheid

OGBES.2023.4

Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___

30. Oktober 2023Deutsch5 min

bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Region Solothurn,

Erbschaftsamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Inventar

über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen B.___

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am […] 2023 starb B.___.

Als gesetzliche Erben hinterliess sie die Nachkommen C.___, A.___ und D.___.

2. Mit Verfügung vom 19. September 2023

schloss der Amtschreiber das Inventar über den Nachlass von B.___ ab und

schrieb den Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle ab. Weiter hielt er fest,

es habe am 14. September 2023 eine Erbenverhandlung mit A.___ und C.___

stattgefunden. D.___ habe geschrieben, er werde weder kommen noch etwas

unterschreiben und erhebe Einsprache. Die Erben seien sich schon über den

Bestand und das Ausmass des Nachlasses nicht einig. Zudem habe auch keine

Einigung bestanden, wie die Testamente der Erblasserin auszulegen seien. Es

bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).

3. Am 25. September 2023 (Postaufgabe)

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht «Beschwerde

gegen Verfügung, Nachlass und Inventar». Darin verlangt er sinngemäss, die

letztwillige Verfügung vom 9. August 2017 sei zu vollstrecken. Es gebe keine

Erbengemeinschaft und es sei ihm das ausschliessliche Nutzungsrecht an der

Erbschaft zuzuweisen. Der Erbgang sei bis zu seinem Ableben zu erstrecken.

4. Da die Beschwerde offensichtlich

unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei den anderen gesetzlichen

Erben und der Amtschreiberei Region Solothurn eine Stellungnahme einzuholen.

Auch auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts der Beilagen und klaren

Sachlage abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Tätigkeit des Amtschreibers

im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen seine

Anordnungen kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Erlassgesuch ZGB;

BGS 211.1). Die Beschwerde dient der Aufsicht über die Amtsführung des Amtschreibers

und nicht der Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Der Amtschreiber

hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen,

an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich

mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu

vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben

nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars

Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn

dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber

kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle

Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber

vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine

entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). Liegt eine

Verfügung von Todes wegen vor, entscheidet der Amtschreiber, ob die Erbschaft

einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist oder ob die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen

(§ 196 Abs. 1 EG ZGB).

2.

Es liegen zwei letztwillige Verfügungen

vom 7. und 9. August 2017 vor. Darin weist die Erblasserin die Schlüsselgewalt,

das Verfügungsrecht bzw. das Nutzungsrecht, über ihren gesamten Nachlass A.___

zu, was nach Ihren Worten heisst, der Erbgang sei bis zu seinem Ableben

erstreckt. Weiter bedauert sie den Kontaktabbruch zu ihren beiden anderen

Kindern. Aus den Testamenten geht somit nicht hervor, dass A.___ Alleinerbe

sein soll. Eine Enterbung seiner Geschwister ist nicht ersichtlich. Der Amtschreiber

hat deshalb in seinem Erbenverzeichnis auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt.

Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden

Geschwister. Der Amtschreiber hat allen Erben eine Erbgangsbescheinigung

ausgestellt und sie als Gesamteigentümer des im Nachlass befindlichen

Grundstückes in […] angemeldet. Zum Grundstück in […] hält der Amtschreiber in

seinem Vorbericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Internationale Privatrecht (IPRG SR 291) zu Recht fest, dass dieses nicht in die

schweizerische Zuständigkeit fällt.

3.

An der Erbenverhandlung konnte keine

Einigung der Erben über die Teilung des Nachlasses erreicht werden. Weder der

Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss

Inventar anerkannt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, stellt der

Inventarsakt nur einen Entwurf dar, aus dem die Erben keine Ansprüche ableiten

können und der in keiner Weise präjudizierend wirkt (Ziffer 2). Wer Erbe ist

oder ob ein Vermögenswert oder eine Schuld vorliegt und ob eine Forderung

besteht und in welcher Höhe, entscheidet nicht der Amtsschreiber. Er ist auch

nicht befugt, eine Teilung der Erbschaft aufzuschieben. Auch dies ist eine

Frage des materiellen Rechts. Nach § 196 Abs. 1 EG ZGB ist der Amtschreiber

jedoch zum Entscheid befugt, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen

Erben überlassen will. Das Vorgehen des Amtschreibers, den gesetzlichen Erben

eine Erbenbescheinigung auszustellen, die Sache abzuschliessen und die Erben

auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist in keiner Weise

zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich

unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller