OGBES.2023.6
Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)
20. Dezember 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisungsverfügung
im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Juli 2020 schlossen die B.___ AG
(Verkaufspartei) und A.___ (Kaufspartei) einen Kaufvertrag über das Grundstück
Grundbuch [...] Nr. [...] ab. Als Kaufpreis wurden CHF 457'000.00
vereinbart.
2. Mit Abweisungsverfügung im Sinne von
Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) wies der Amtschreiber am
7. November 2023 die Grundbuchanmeldung von A.___ vom 15. August 2022 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der B.___ AG keine
Eintragungsermächtigung eingereicht worden sei und aus der Abrechnung von A.___
die vollständige Tilgung des Kaufpreises mit Verzugskosten nicht hervorgehe. Da
der Gesamtbetrag (Kaufpreis inklusive aller Zinsen und Kosten) nach wie vor
nicht vollständig beglichen worden sei und die Eintragungsermächtigung dem
zuständigen Grundbuchamt noch nicht eingereicht worden sei, könne der
Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Zusammenfassend liege ein mangelhafter
Antrag auf Eintragung eines beurkundeten Kaufvertrages ins Tagebuch vor.
Demzufolge sei der Antrag von A.___ abzuweisen.
3. Am 15. November 2023 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung im
Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) vom 7. November
2023 der Amtschreiberei Thierstein. Darin macht er geltend, dass er beim
Bezahlen beim Betreibungsamt [...] jeweils angegeben habe, dass der bezahlte
Betrag für den offenen Betrag gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 zu verbuchen
sei, betreffend Zinsen nichts im Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 vermerkt worden
sei und der offene Betrag gemäss Kaufvertrag vollständig, resp. mit CHF 53.85
überbezahlt worden sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass ohne
Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum Bezahlen
für die offenen Zinsen beschafft werden könne.
4. Da die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei der B.___ AG
(Verkaufspartei) und der Amtschreiberei Thierstein eine Stellungnahme
einzuholen.
Erwägungen
II.
1.
Die Geschäftsführung der Grundbuchämter
unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen eine vom Grundbuchamt
erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim
Obergericht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter
Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor
den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).
2.
Gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020
wurde ein Kaufpreis von CHF 457'000.00 vereinbart, wobei im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits eine Anzahlung von CHF 4'922.00
geleistet worden war und noch CHF 452'078.00 ausstehend waren. Betreffend den
noch ausstehenden Betrag wurde unter dem Titel «Eintragungsermächtigung»
Folgendes vereinbart: «Diese Urkunde darf im Tage- und Grundbuch eingeschrieben
werden, wenn der Restkaufpreis von CHF 452'078.00 vertragsgemäss bezahlt
wurde. Die Verkaufspartei verpflichtet sich, den Zahlungseingang der
Amtschreiberei Thierstein schriftlich mitzuteilen.» Als Vorbehalt zur
Einschreibung im Tagebuch wurde der Eingang der Eintragungsermächtigung
vereinbart.
3.
Zu mangelhaften Anträgen hält die
Grundbuchverordnung fest, dass das Grundbuchamt den Antrag abweist, wenn die
Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt sind (Art. 87
Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]). Es ist unbestritten,
dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat. So führte die B.___
AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 aus, dass die Eingabe der
Gegenpartei (Gesuch um Eintragung im Grundbuch vom 15. Juni 2023) einen
weiteren Versuch darstelle, das Grundbuchamt mit Vorlage falscher Tatsachen zur
Eintragung eines Handwechsels, ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verleiten. Auch
der Beschwerdeführer scheint nicht vom Vorliegen einer Eintragungsermächtigung
auszugehen. In seiner Beschwerde vom 15. November 2023 führt er aus: «Ohne
Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum bezahlen
für die offenen Zinsen beschafft werden kann». Wie in Ziffer II. / 2. ausgeführt,
wurde als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch das Vorliegen der Eintragungsermächtigung
vereinbart. Da diese dem Amtschreiber der Amtschreiberei Thierstein nicht
vorgelegen hat, hat dieser die Grundbuchanmeldung zu Recht abgewiesen. Die
Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer hat in seiner
Eingabe vom 15. Dezember 2023 implizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Wie vorstehend aufgezeigt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_50/2024).