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Entscheid

OGBES.2023.6

Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)

20. Dezember 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abweisungsverfügung

im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Juli 2020 schlossen die B.___ AG

(Verkaufspartei) und A.___ (Kaufspartei) einen Kaufvertrag über das Grundstück

Grundbuch [...] Nr. [...] ab. Als Kaufpreis wurden CHF 457'000.00

vereinbart.

2. Mit Abweisungsverfügung im Sinne von

Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) wies der Amtschreiber am

7. November 2023 die Grundbuchanmeldung von A.___ vom 15. August 2022 ab. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der B.___ AG keine

Eintragungsermächtigung eingereicht worden sei und aus der Abrechnung von A.___

die vollständige Tilgung des Kaufpreises mit Verzugskosten nicht hervorgehe. Da

der Gesamtbetrag (Kaufpreis inklusive aller Zinsen und Kosten) nach wie vor

nicht vollständig beglichen worden sei und die Eintragungsermächtigung dem

zuständigen Grundbuchamt noch nicht eingereicht worden sei, könne der

Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Zusammenfassend liege ein mangelhafter

Antrag auf Eintragung eines beurkundeten Kaufvertrages ins Tagebuch vor.

Demzufolge sei der Antrag von A.___ abzuweisen.

3. Am 15. November 2023 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung im

Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) vom 7. November

2023 der Amtschreiberei Thierstein. Darin macht er geltend, dass er beim

Bezahlen beim Betreibungsamt [...] jeweils angegeben habe, dass der bezahlte

Betrag für den offenen Betrag gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 zu verbuchen

sei, betreffend Zinsen nichts im Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 vermerkt worden

sei und der offene Betrag gemäss Kaufvertrag vollständig, resp. mit CHF 53.85

überbezahlt worden sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass ohne

Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum Bezahlen

für die offenen Zinsen beschafft werden könne.

4. Da die Beschwerde offensichtlich

unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei der B.___ AG

(Verkaufspartei) und der Amtschreiberei Thierstein eine Stellungnahme

einzuholen.

Erwägungen

II.

1.

Die Geschäftsführung der Grundbuchämter

unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen eine vom Grundbuchamt

erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim

Obergericht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter

Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor

den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).

2.

Gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020

wurde ein Kaufpreis von CHF 457'000.00 vereinbart, wobei im Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits eine Anzahlung von CHF 4'922.00

geleistet worden war und noch CHF 452'078.00 ausstehend waren. Betreffend den

noch ausstehenden Betrag wurde unter dem Titel «Eintragungsermächtigung»

Folgendes vereinbart: «Diese Urkunde darf im Tage- und Grundbuch eingeschrieben

werden, wenn der Restkaufpreis von CHF 452'078.00 vertragsgemäss bezahlt

wurde. Die Verkaufspartei verpflichtet sich, den Zahlungseingang der

Amtschreiberei Thierstein schriftlich mitzuteilen.» Als Vorbehalt zur

Einschreibung im Tagebuch wurde der Eingang der Eintragungsermächtigung

vereinbart.

3.

Zu mangelhaften Anträgen hält die

Grundbuchverordnung fest, dass das Grundbuchamt den Antrag abweist, wenn die

Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt sind (Art. 87

Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]). Es ist unbestritten,

dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat. So führte die B.___

AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 aus, dass die Eingabe der

Gegenpartei (Gesuch um Eintragung im Grundbuch vom 15. Juni 2023) einen

weiteren Versuch darstelle, das Grundbuchamt mit Vorlage falscher Tatsachen zur

Eintragung eines Handwechsels, ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verleiten. Auch

der Beschwerdeführer scheint nicht vom Vorliegen einer Eintragungsermächtigung

auszugehen. In seiner Beschwerde vom 15. November 2023 führt er aus: «Ohne

Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum bezahlen

für die offenen Zinsen beschafft werden kann». Wie in Ziffer II. / 2. ausgeführt,

wurde als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch das Vorliegen der Eintragungsermächtigung

vereinbart. Da diese dem Amtschreiber der Amtschreiberei Thierstein nicht

vorgelegen hat, hat dieser die Grundbuchanmeldung zu Recht abgewiesen. Die

Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.

4.

Der Beschwerdeführer hat in seiner

Eingabe vom 15. Dezember 2023 implizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Wie vorstehend aufgezeigt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit

abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden

Verfahrens zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 29. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_50/2024).