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Entscheid

OGBES.2024.1

Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung

22. August 2024Deutsch18 min

Schlichtungsverhandlung betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtstatthalterin

Source so.ch

Obergericht

Urteil vom 22. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdegegner

betreffend Antrag

auf freiwillige öffentliche Versteigerung

zieht das Obergericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. September 2021 schlossen die

Erben, A.___, B.___ und C.___, der am [...] 2015 verstorbenen D.___, in der

Schlichtungsverhandlung betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtstatthalterin

von Olten-Gösgen einen Vergleich ab. Darin wurde unter anderem Folgendes

vereinbart:

[1. – 3.]

4. Es

wird für GB [...] Nr. [xx], GB [...] Nr. [yy] und GB [...] Nr. [zz] die öffentliche

Versteigerung zum bestmöglichen Preis angeordnet. […]

[5. –

6.]

7. Als

Liquidator wird der Amtschreiber der Amtschreiberei Region Solothurn ernannt.

Der Amtschreiber kann die Aufgaben innerhalb der Amtschreiberei delegieren.

[8. –

10.]

2. Mit Schreiben vom 20.

Oktober 2021 wies die Amtschreiberei Region Solothurn den Auftrag zur

Liquidation der Erbengemeinschaft [...] gemäss Vergleich vom 24. September

2021, gestützt auf § 5 und § 8 des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), zurück. Am 11. April

2022 lehnte der Amtschreiber der Region Solothurn, E.___, den

Liquidationsauftrag erneut ab.

3. Am 15. August 2023

ersuchte A.___ den Amtschreiber von Olten-Gösgen, gestützt auf den Vergleich

vom 24. September 2024, die öffentliche Versteigerung der beiden Grundstücke GB

[...] Nrn. [xx] und [yy] zum bestmöglichen Preis, in die Wege zu leiten.

4. Mit Schreiben vom 31.

August 2023 wies der Amtschreiber von Olten-Gösgen darauf hin, dass sich aus

dem abgeschlossenen Vergleich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von

Olten-Gösgen ergebe und ohnehin ein Antrag auf freiwillige öffentliche

Versteigerung nicht durch einen Miterben alleine erfolgen könne.

5. Am 14. September 2023

informierte Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, als Vertreterin von A.___, die

Amtschreiberei Olten-Gösgen, dass sie deren Rechtsauffassung in keinerlei

Hinsicht teile. Der abgeschlossene Vergleich habe zwar den Amtschreiber der

Region Solothurn als Liquidator vorgesehen, dieser habe jedoch keine Kompetenz,

die freiwillige öffentliche Versteigerung durchzuführen. Gemäss § 315 Abs. 1 EG

ZGB habe die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch den nach § 5 EG

ZGB zuständigen Amtschreiber zu erfolgen. Alle Miterben hätten ihre

Unterschrift, u.a. unter Ziff. 4 des abgeschlossenen Vergleichs (vgl. E. I. /

1.) gesetzt. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner ersuchte namens und im Auftrag

ihrer Klientin, den Auftrag zur Durchführung der freiwilligen öffentlichen

Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr. [zz] zum

bestmöglichen Preis entgegenzunehmen und auszuführen.

6. Mit Schreiben vom 17.

Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt Daniel von Arx, namens C.___, mit, dass gegen

das beantragte Vorgehen von Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner keine Einwände

erhoben würden.

7. Am 30. November 2023

beantragte Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, namens und im Auftrag von B.___

die vollumfängliche Abweisung des Antrages vom 15. August 2023, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von A.___. Begründet wurde die Stellungnahme unter anderem damit, dass

sich die Erben auf eine öffentliche Versteigerung geeinigt hätten und die

beantragte freiwillige Versteigerung durch den Vergleich gerade nicht gedeckt

sei und ausserdem, unter Missachtung des gerichtlichen Vergleichs, das

Grundstück GB [...] Nr. [zz] im Gesuch ausdrücklich von der Verwertung

ausgeschlossen worden sei.

8. Am 8. Januar 2024

verfügte die Amtschreiberei Olten-Gösgen Folgendes:

1. Der Antrag von A.___, v.d.

Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner, auf Durchführung der freiwilligen

öffentlichen Versteigerung von GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr.

[zz] wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.

2. Die Amtschreibereikosten gehen zu Lasten

der Antragstellerin. Im Verfahren vor den administrativen Behörden besteht im

Sinne von § 371 EG ZGB i.V.m. § 2 Gebührentarif kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Auf das entsprechende Begehren von B.___, v.d.

Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, wird nicht eingetreten.

9. Am 19. Januar 2024

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung

der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024. Darin stellte sie folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Amtschreiberei

Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen sei

anzuweisen, die freiwillige öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB [...]

Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] zum bestmöglichen Preis in die Wege zu

leiten und die unbelehnten Schuldbriefe auf GB [...] Nr. [xx] und [yy] im 1.

und 2. Rang bei B.___ einzuverlangen.

Eventualiter:

Der Antrag auf Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der

beiden Grundstücke GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] sei durch

die Amtschreiberei Olten-Gösgen zu sistieren, bis die Zustimmung von B.___ auf

dem Weg der gerichtlichen Vollstreckung beigebracht wurde.

3. U.K.u.E.F.

10. Mit Vernehmlassung vom

29. Januar 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin 1) zur Beschwerde Stellung und wies u.a. darauf hin, dass

sich mit § 5 Abs. 2 EG ZGB sowohl die Zuständigkeit des Amtschreibers von

Olten-Gösgen als auch die Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu

begründen lasse.

11. Mit Schreiben vom 13.

Februar 2024 teilte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit, dass sie auf

eine Stellungnahme verzichte und das Urteil jedenfalls akzeptieren werde.

12. Am 10. April 2024

stellte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beschwerde vom 19. Januar

2024, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es

sei die Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2021

festzustellen resp. zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin, auch für das Vorverfahren. Es wird um

Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Kostennote ersucht.

13. Mit Verfügung vom 17.

Mai 2024 wurde bei der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen, F.___, eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eingeholt, woraufhin diese am

21. Mai 2024 Auskunft erstattete.

14. Am 28. Mai 2024

reichte A.___ eine Stellungnahme zur Eingabe von B.___ vom 10. April 2024 ein.

15. B.___ reichte am 5.

Juni 2024 eine weitere Eingabe ein.

16. Die Stellungnahme des

Amtschreiberei-Inspektors gelangte am 1. Juli 2024 beim Obergericht ein. Diese

wurde den Parteien am 3. Juli 2024 zur Kenntnis zugestellt.

17. Auf die Ausführungen

der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen. Auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts

der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Tätigkeit des

Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.

Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht

innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 EG ZGB). Die

Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen

Entscheide des Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich

unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den

Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.11, § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der

Amtschreibereien, ASV, BGS 123.21).

2.

Die Parteien haben sich

mit Vergleich vom 24. September 2021 im Rahmen der Schlichtungsverhandlung im

Verfahren betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen über die Liquidation ihrer Erbschaft geeinigt. Vorliegend umstritten

sind die Ziffern 4 und 7 des Vergleichs.

3.

Der Beschwerdegegner 2

hat in seiner Eingabe vom 10. April 2024 seinen Rücktritt von der Vereinbarung

vom 24. September 2021 erklärt. Es ist daher vorfrageweise auf die Bedeutung

dieser Erklärung einzugehen. Die Vereinbarung wurde im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens

geschlossen und dieses gestützt darauf abgeschrieben. Es handelt sich daher

nicht bloss um eine privatrechtlich geschlossene Vereinbarung, sondern um einen

gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil gleichgestellt ist (Art. 208 Abs. 2 ZPO).

Einen gerichtlichen Vergleich kann keine Partei nachträglich einseitig durch

blosse Erklärung widerrufen, wie dies der Beschwerdegegner 2 zu glauben

scheint. Vielmehr muss sie dazu wiederum ein gerichtliches Verfahren anheben

und in einem Revisionsverfahren ihre Anfechtungsgründe geltend machen (Art. 328

Abs. 1 ZPO). Die Revision ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 ZPO). Das ist bis dato offenbar nicht

geschehen. Nachdem der Beschwerdegegner 2 ausführt, dass er seit dem 27.

September 2023 Kenntnis davon habe, dass der Amtschreiber der Region Solothurn

die Übernahme des Liquidationsmandats abgelehnt hat, scheint ihm dieser Weg

prima vista verwehrt. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, weiter auf die

Ausführungen des Beschwerdegegners 2, über den Rücktritt von der Vereinbarung

vom 24. September 2021 einzugehen.

4.1

Die Parteien haben

sich in Ziffer 4 des Vergleichs auf eine Versteigerung der drei zur Erbmasse

gehörenden Grundstücke geeinigt.

Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen:

Das Gesetz unterscheidet in Art. 229 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

zwei Arten von Versteigerungen von Grundstücken, die Zwangsversteigerung (Abs.

1) und die freiwillige Versteigerung (Abs. 2). Die freiwillige Versteigerung

ist wiederum in öffentliche und private Versteigerungen zu unterteilen (vgl.

Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, vor Art. 229-236 OR N 9). Um

eine freiwillige öffentliche Versteigerung handelt es sich, wenn eine

öffentliche Auskündigung erfolgt und das freie Bietrecht gilt (Art. 229 Abs. 2

OR). Kein Begriffsmerkmal der öffentlichen Versteigerung ist von Bundesrechts

wegen die Mitwirkung einer Behörde oder eines Beamten. Die Kantone können aber

– gestützt auf ihre Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 236 OR – ergänzende

Regeln erlassen, welche die Mitwirkung einer Amtsperson anordnen (vgl. Reto

Thomas Ruoss/Pascale Gola, a.a.O., N 20). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton

Solothurn Gebrauch gemacht, worauf noch einzugehen ist.

4.2

In Ziffer 4 des

Vergleichs haben die Parteien die öffentliche Versteigerung der Grundstücke zum

bestmöglichen Preis vereinbart. Das Votum des Beschwerdegegners 2, dass man nie

eine freiwillige, sondern eine öffentliche Versteigerung vereinbart habe, ist

in diesem Zusammenhang nicht verständlich, da diese Begriffe keine Gegensätze

sind. Offenbar bestehen hier gewisse Verständnisprobleme. Da die Grundstücke

nicht zwangsversteigert werden, sondern sich die Eigentümer einvernehmlich auf

deren Verkauf auf dem Weg der Versteigerung geeinigt haben, handelt es sich

nach dem oben Gesagten um eine freiwillige Versteigerung und, da der

Bieterkreis offen ist, um eine öffentliche Versteigerung, mithin um eine

freiwillige öffentliche Versteigerung. Die Beschwerdeführerin verlangt somit

nichts anderes als die Parteien im Vergleich vom 24. September 2021 vereinbart

haben.

4.3

Es stellt sich weiter

die Frage, ob die Vereinbarung in Bezug auf die Abmachungen über die

Versteigerung mängelbehaftet ist. Zu beachten ist, dass ein allfälliger Mangel

in diesem Punkt nicht automatisch zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung

führte. Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs,

so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den

nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR).

Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die

Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten,

soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten

rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde

(Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).

4.4

Gemäss § 315 Abs. 1 EG

ZGB erfolgt die freiwillige Versteigerung von im Kanton Solothurn gelegenen

Grundstücken zwingend durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber.

Dieser ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften

über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen.

Handelt es sich um mehrere, in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke,

so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird

(§ 5 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Kantonsgebiet in fünf Amteien aufgeteilt,

u.a. die Amtei Olten-Gösgen und die Amtei Thal-Gäu. Nach § 2 [...] des

Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden (Verzeichnis der solothurnischen

Gemeinden, BGS 131.3) gehört [...] zum Bezirk Olten und [...] zum Bezirk Gäu (§

2.

[…] Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden).

4.5

Die örtliche und

sachliche Zuständigkeit gemäss § 5 EG ZGB ist zwingend und kann von den

Parteien nicht durch Vereinbarung abgeändert werden. Zuständig für die

freiwillige öffentliche Versteigerung der in [...] gelegenen Grundstücke ist

Dispositiv

demnach aufgrund zwingenden Rechts einzig der Amtschreiber von Olten-Gösgen.

Dieser ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs der Parteien, der gemäss Art.

241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids hat,

gehalten, die freiwillige Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] an die

Hand zu nehmen, wenn er gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich darum

ersucht wird.

4.6 Der Gesuchsgegner 2

hält dafür, aus der Vereinbarung ergebe sich keine Zuständigkeit des

Amtschreibers von Olten-Gösgen. Vielmehr habe man sich auf die Liquidation der

Erbschaft durch den Amtschreiber der Region Solothurn geeinigt. Die

Vereinbarung ist daher auszulegen.

Bei der Vertragsauslegung ist vorab der

übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung ist

Ziel der Vertragsauslegung, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen

festzustellen. Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht

allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände,

unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der

Parteien (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1). Das

nachträgliche Verhalten ist insoweit zu berücksichtigen, als daraus geschlossen

werden kann, was die Parteien mit ihrer jeweiligen Erklärung tatsächlich

wollten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1; 132 III 626 E. 3.1).

Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung

nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche

Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen

Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so

auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten

Umständen verstanden werden durften und mussten (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 8C_14/2020 E. 4.4).

Vorab ist festzustellen, dass sich die

Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs lediglich auf die öffentliche Versteigerung

geeinigt haben. Eine Kompetenzzuweisung wird in dieser Ziffer nicht gemacht.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es

sich nach dem Gesagten bei der Zuständigkeitsregel gemäss § 5 EG ZGB um eine

zwingende Gesetzesbestimmung handelt, die die einer abweichenden Vereinbarung

durch die Parteien nicht zugänglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

den Parteien die zwingende Zuständigkeit des örtlichen Amtschreibers für die

öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke die ganz oder zum

grössten Teil in seinem Amtskreis liegen, bekannt und bewusst war. Das gilt im

Übrigen nicht nur für eine allfällige Versteigerung der Grundstücke, sondern

für jegliche Art der Eigentumsübertragung (infolge Versteigerung, freihändigen

Verkaufs oder Übernahme durch einen Erben aus der Erbmasse). Das gilt umso

mehr, als alle Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung von Anwälten

vertreten wurden, die gleichzeitig Solothurner Notare sind. Die allgemeine

Lebenserfahrung spricht sodann dagegen, dass die Parteien bewusst eine

rechtswidrige Regelung gewählt haben sollen, zumal damit ihr Problem nicht

hätte gelöst werden können.

Liegen die Grundstücke in mehreren

Amtskreisen ist derjenige Amtschreiber zuständig, der angegangen wird,

vorliegend ist das der Amtschreiber von Olten-Gösgen. Die Beschwerde ist daher

in diesem Punkt gutzuheissen. Der Amtschreiber von Olten-Gösgen soll (gestützt

auf den gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil entspricht) zur Durchführung

der Versteigerung den Amtschreiber der Region Solothurn (oder dessen

Stellvertreter) beiziehen. Dieser ist gemäss § 2 Abs. 2 der

Amtschreibereiverordnung von Gesetzes wegen Stellvertreter des Amtschreibers

von Olten-Gösgen und daher zur ausserordentlichen Stellvertretung in dieser

Angelegenheit befugt.

4.7 Gemäss dem

öffentlichen Inventar über den Vermögensnachlass von D.___ vom [...] 2016 liegt

das Grundstück GB [...] Nr. [zz] in der Landwirtschaftszone und unterliegt den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR

211.412.11). Eine Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] ist gemäss Art. 69 des

BGBB, der die freiwillige Versteigerung solcher Grundstücke ausschliesst von

Gesetzes wegen unmöglich. Soweit in Ziffer 4 des Vergleichs die freiwillige

Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] vereinbart wurde, ist dieser nicht

umsetzbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Eine allfällige Zuständigkeit des

Amtschreibers von Thal-Gäu ergibt sich aus diesem Grund auch für die beiden in [...]

gelegenen Grundstücke nicht.

5.1 Für die Durchführung

der Liquidation haben sich die Parteien vergleichsweise auf den Beizug des

Amtschreibers der Region Solothurn geeinigt (Ziff. 7 des Vergleichs). Dieser

hat das Mandat auf Anfrage abgelehnt, obwohl sein Stellvertreter die Übernahme

des Mandats offenbar vorgängig zugesagt hatte. In Bezug auf die Person des

Liquidators ist der Vergleich folglich wegen nachträglicher Unmöglichkeit

ebenfalls nicht umsetzbar. Da dieser Punkt nicht die ausschliessliche

Zuständigkeit des Amtschreibers betrifft, ist der Amtschreiber der Region

Solothurn rechtlich nicht zur Mandatsübernahme verpflichtet.

Das Amt des Liquidators kann im

Gegensatz zur öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke von

jedermann übernommen werden, zum Beispiel auch von einem privaten Notar, einem

Treuhänder oder sogar von einem Erben oder mehreren Erben gemeinsam. Eine

zwingende Zuständigkeit besteht nicht.

5.2 Betrifft der Mangel -

wie hier - bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur

diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil

überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Führt die Feststellung

des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis

der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit

auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder

sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara

Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).

In Ziff. 7 des Vergleichs vom 24.

September 2021 haben die Parteien die Einsetzung des Amtschreibers der

Amtschreiberei Region Solothurn als Liquidator vereinbart. Sowohl die

Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 liessen in ihrer Stellungnahme

ausführen, dass es der ausdrückliche Wille aller Erben gewesen sei, dass der

Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator eingesetzt werde. Deshalb habe

die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin telefonisch abgeklärt, ob er diesen Auftrag

annehmen würde, was der einzig erreichbare Stellvertreter gemäss ihrer

Rückmeldung bejaht habe. Diese Schilderung wird durch die schriftliche Auskunft

der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. Mai 2024

bestätigt.

Diese Vergleichsziffer ist nach der

Weigerung des Amtschreibers der Region Solothurn, das Mandat zu übernehmen,

objektiv nicht umsetzbar. Da es sich bei der Liquidation von Erbschaften um

keine zwingende Zuständigkeit der Amtschreiberei handelt, kann der Amtschreiber

von der Aufsichtsbehörde nicht zur Mandatsübernahme angehalten werden. Es wird

unumgänglich sein, dass sich die Parteien diesbezüglich auf eine andere

Person/Institution einigen, sofern sie auf einen solchen bestehen.

5.3 Es stellt sich nach dem oben

gesagten die Frage, ob der Vergleich ohne diesen Punkt nicht abgeschlossen

worden wäre. Davon ist trotz der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 nicht

auszugehen. Die Erbschaft kann auch ohne externen Liquidator geteilt werden.

Die Person des Liquidators hat objektiv keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der

restlichen Vereinbarung, insbesondere nicht auf jene Teile, für die zwingendes

Recht gilt. Hinzu kommt, dass aus der Vereinbarung selber kein Zusammenhang

zwischen den Ziffern 4 und 7 hervorgeht und eine solche auch sachlich nicht

ersichtlich ist, da ein willkürlich eingesetzter Liquidator keine

Grundstücksversteigerung durchführen kann. In diesem Zusammenhang ist überdies

in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Miterbe zu

beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen und auch gegen den Willen

der Miterben durchsetzen kann und dafür nicht zwingend ein Liquidator

eingesetzt werden muss. Es ist daher (lediglich) von einer Teilnichtigkeit der

Vereinbarung in Bezug auf die Person des Liquidators gemäss Ziffer 7, wegen

nachträglicher Unmöglichkeit der Umsetzung, auszugehen.

6. Die Beschwerdeführerin

ersucht um Parteibefragung und Befragung von F.___ und G.___ als Zeugen. Eine

Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen.

Gemäss § 50 Abs. 2 ASV richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt

abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes

über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (VRG; BGS 124.1). Gemäss

§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge

der Parteien gebunden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen die

Ausführungen der Beschwerdeführerin und der beantragten Zeugen nichts an den

rechtlichen Gegebenheiten zu ändern. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich

daher ebenso wie die persönlichen Befragungen von F.___ und G.___.

7. Die Beschwerde erweist

sich folglich weitgehend als begründet und ist lediglich in Bezug auf die

Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] abzuweisen.

8. Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den

grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen

(vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtkosten werden für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von

der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdegegner haben ihr diese unter solidarischer Haftbarkeit zu

ersetzen.

9. Die Beschwerdegegner

haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Honorarnote

eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die

Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren unter

solidarischer Haftbarkeit mit total CHF 2'217.45 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Amtschreiber von Olten-Gösgen wird

angewiesen, umgehend die öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB [...]

Nrn. [xx] und [yy] an die Hand zu nehmen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden C.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und B.___ haben ihr diesen Betrag

unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

3. C.___ und B.___ haben A.___ für das

Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung

von CHF 2'217.45 zu bezahlen.

Im Namen des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmerman