OGBES.2024.1
Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung
22. August 2024Deutsch18 min
Schlichtungsverhandlung betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtstatthalterin
Source so.ch
Obergericht
Urteil vom 22. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegner
betreffend Antrag
auf freiwillige öffentliche Versteigerung
zieht das Obergericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. September 2021 schlossen die
Erben, A.___, B.___ und C.___, der am [...] 2015 verstorbenen D.___, in der
Schlichtungsverhandlung betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtstatthalterin
von Olten-Gösgen einen Vergleich ab. Darin wurde unter anderem Folgendes
vereinbart:
[1. – 3.]
4. Es
wird für GB [...] Nr. [xx], GB [...] Nr. [yy] und GB [...] Nr. [zz] die öffentliche
Versteigerung zum bestmöglichen Preis angeordnet. […]
[5. –
6.]
7. Als
Liquidator wird der Amtschreiber der Amtschreiberei Region Solothurn ernannt.
Der Amtschreiber kann die Aufgaben innerhalb der Amtschreiberei delegieren.
[8. –
10.]
2. Mit Schreiben vom 20.
Oktober 2021 wies die Amtschreiberei Region Solothurn den Auftrag zur
Liquidation der Erbengemeinschaft [...] gemäss Vergleich vom 24. September
2021, gestützt auf § 5 und § 8 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), zurück. Am 11. April
2022 lehnte der Amtschreiber der Region Solothurn, E.___, den
Liquidationsauftrag erneut ab.
3. Am 15. August 2023
ersuchte A.___ den Amtschreiber von Olten-Gösgen, gestützt auf den Vergleich
vom 24. September 2024, die öffentliche Versteigerung der beiden Grundstücke GB
[...] Nrn. [xx] und [yy] zum bestmöglichen Preis, in die Wege zu leiten.
4. Mit Schreiben vom 31.
August 2023 wies der Amtschreiber von Olten-Gösgen darauf hin, dass sich aus
dem abgeschlossenen Vergleich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von
Olten-Gösgen ergebe und ohnehin ein Antrag auf freiwillige öffentliche
Versteigerung nicht durch einen Miterben alleine erfolgen könne.
5. Am 14. September 2023
informierte Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, als Vertreterin von A.___, die
Amtschreiberei Olten-Gösgen, dass sie deren Rechtsauffassung in keinerlei
Hinsicht teile. Der abgeschlossene Vergleich habe zwar den Amtschreiber der
Region Solothurn als Liquidator vorgesehen, dieser habe jedoch keine Kompetenz,
die freiwillige öffentliche Versteigerung durchzuführen. Gemäss § 315 Abs. 1 EG
ZGB habe die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch den nach § 5 EG
ZGB zuständigen Amtschreiber zu erfolgen. Alle Miterben hätten ihre
Unterschrift, u.a. unter Ziff. 4 des abgeschlossenen Vergleichs (vgl. E. I. /
1.) gesetzt. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner ersuchte namens und im Auftrag
ihrer Klientin, den Auftrag zur Durchführung der freiwilligen öffentlichen
Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr. [zz] zum
bestmöglichen Preis entgegenzunehmen und auszuführen.
6. Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt Daniel von Arx, namens C.___, mit, dass gegen
das beantragte Vorgehen von Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner keine Einwände
erhoben würden.
7. Am 30. November 2023
beantragte Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, namens und im Auftrag von B.___
die vollumfängliche Abweisung des Antrages vom 15. August 2023, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von A.___. Begründet wurde die Stellungnahme unter anderem damit, dass
sich die Erben auf eine öffentliche Versteigerung geeinigt hätten und die
beantragte freiwillige Versteigerung durch den Vergleich gerade nicht gedeckt
sei und ausserdem, unter Missachtung des gerichtlichen Vergleichs, das
Grundstück GB [...] Nr. [zz] im Gesuch ausdrücklich von der Verwertung
ausgeschlossen worden sei.
8. Am 8. Januar 2024
verfügte die Amtschreiberei Olten-Gösgen Folgendes:
1. Der Antrag von A.___, v.d.
Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner, auf Durchführung der freiwilligen
öffentlichen Versteigerung von GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr.
[zz] wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
2. Die Amtschreibereikosten gehen zu Lasten
der Antragstellerin. Im Verfahren vor den administrativen Behörden besteht im
Sinne von § 371 EG ZGB i.V.m. § 2 Gebührentarif kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Auf das entsprechende Begehren von B.___, v.d.
Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, wird nicht eingetreten.
9. Am 19. Januar 2024
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung
der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024. Darin stellte sie folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Amtschreiberei
Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen sei
anzuweisen, die freiwillige öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB [...]
Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] zum bestmöglichen Preis in die Wege zu
leiten und die unbelehnten Schuldbriefe auf GB [...] Nr. [xx] und [yy] im 1.
und 2. Rang bei B.___ einzuverlangen.
Eventualiter:
Der Antrag auf Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der
beiden Grundstücke GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] sei durch
die Amtschreiberei Olten-Gösgen zu sistieren, bis die Zustimmung von B.___ auf
dem Weg der gerichtlichen Vollstreckung beigebracht wurde.
3. U.K.u.E.F.
10. Mit Vernehmlassung vom
29. Januar 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin 1) zur Beschwerde Stellung und wies u.a. darauf hin, dass
sich mit § 5 Abs. 2 EG ZGB sowohl die Zuständigkeit des Amtschreibers von
Olten-Gösgen als auch die Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu
begründen lasse.
11. Mit Schreiben vom 13.
Februar 2024 teilte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit, dass sie auf
eine Stellungnahme verzichte und das Urteil jedenfalls akzeptieren werde.
12. Am 10. April 2024
stellte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beschwerde vom 19. Januar
2024, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es
sei die Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2021
festzustellen resp. zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin, auch für das Vorverfahren. Es wird um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Kostennote ersucht.
13. Mit Verfügung vom 17.
Mai 2024 wurde bei der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen, F.___, eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eingeholt, woraufhin diese am
21. Mai 2024 Auskunft erstattete.
14. Am 28. Mai 2024
reichte A.___ eine Stellungnahme zur Eingabe von B.___ vom 10. April 2024 ein.
15. B.___ reichte am 5.
Juni 2024 eine weitere Eingabe ein.
16. Die Stellungnahme des
Amtschreiberei-Inspektors gelangte am 1. Juli 2024 beim Obergericht ein. Diese
wurde den Parteien am 3. Juli 2024 zur Kenntnis zugestellt.
17. Auf die Ausführungen
der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen. Auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts
der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Tätigkeit des
Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.
Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht
innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 EG ZGB). Die
Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen
Entscheide des Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich
unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den
Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11, § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der
Amtschreibereien, ASV, BGS 123.21).
2.
Die Parteien haben sich
mit Vergleich vom 24. September 2021 im Rahmen der Schlichtungsverhandlung im
Verfahren betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen über die Liquidation ihrer Erbschaft geeinigt. Vorliegend umstritten
sind die Ziffern 4 und 7 des Vergleichs.
3.
Der Beschwerdegegner 2
hat in seiner Eingabe vom 10. April 2024 seinen Rücktritt von der Vereinbarung
vom 24. September 2021 erklärt. Es ist daher vorfrageweise auf die Bedeutung
dieser Erklärung einzugehen. Die Vereinbarung wurde im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens
geschlossen und dieses gestützt darauf abgeschrieben. Es handelt sich daher
nicht bloss um eine privatrechtlich geschlossene Vereinbarung, sondern um einen
gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil gleichgestellt ist (Art. 208 Abs. 2 ZPO).
Einen gerichtlichen Vergleich kann keine Partei nachträglich einseitig durch
blosse Erklärung widerrufen, wie dies der Beschwerdegegner 2 zu glauben
scheint. Vielmehr muss sie dazu wiederum ein gerichtliches Verfahren anheben
und in einem Revisionsverfahren ihre Anfechtungsgründe geltend machen (Art. 328
Abs. 1 ZPO). Die Revision ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 ZPO). Das ist bis dato offenbar nicht
geschehen. Nachdem der Beschwerdegegner 2 ausführt, dass er seit dem 27.
September 2023 Kenntnis davon habe, dass der Amtschreiber der Region Solothurn
die Übernahme des Liquidationsmandats abgelehnt hat, scheint ihm dieser Weg
prima vista verwehrt. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, weiter auf die
Ausführungen des Beschwerdegegners 2, über den Rücktritt von der Vereinbarung
vom 24. September 2021 einzugehen.
4.1
Die Parteien haben
sich in Ziffer 4 des Vergleichs auf eine Versteigerung der drei zur Erbmasse
gehörenden Grundstücke geeinigt.
Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen:
Das Gesetz unterscheidet in Art. 229 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
zwei Arten von Versteigerungen von Grundstücken, die Zwangsversteigerung (Abs.
1) und die freiwillige Versteigerung (Abs. 2). Die freiwillige Versteigerung
ist wiederum in öffentliche und private Versteigerungen zu unterteilen (vgl.
Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, vor Art. 229-236 OR N 9). Um
eine freiwillige öffentliche Versteigerung handelt es sich, wenn eine
öffentliche Auskündigung erfolgt und das freie Bietrecht gilt (Art. 229 Abs. 2
OR). Kein Begriffsmerkmal der öffentlichen Versteigerung ist von Bundesrechts
wegen die Mitwirkung einer Behörde oder eines Beamten. Die Kantone können aber
– gestützt auf ihre Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 236 OR – ergänzende
Regeln erlassen, welche die Mitwirkung einer Amtsperson anordnen (vgl. Reto
Thomas Ruoss/Pascale Gola, a.a.O., N 20). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton
Solothurn Gebrauch gemacht, worauf noch einzugehen ist.
4.2
In Ziffer 4 des
Vergleichs haben die Parteien die öffentliche Versteigerung der Grundstücke zum
bestmöglichen Preis vereinbart. Das Votum des Beschwerdegegners 2, dass man nie
eine freiwillige, sondern eine öffentliche Versteigerung vereinbart habe, ist
in diesem Zusammenhang nicht verständlich, da diese Begriffe keine Gegensätze
sind. Offenbar bestehen hier gewisse Verständnisprobleme. Da die Grundstücke
nicht zwangsversteigert werden, sondern sich die Eigentümer einvernehmlich auf
deren Verkauf auf dem Weg der Versteigerung geeinigt haben, handelt es sich
nach dem oben Gesagten um eine freiwillige Versteigerung und, da der
Bieterkreis offen ist, um eine öffentliche Versteigerung, mithin um eine
freiwillige öffentliche Versteigerung. Die Beschwerdeführerin verlangt somit
nichts anderes als die Parteien im Vergleich vom 24. September 2021 vereinbart
haben.
4.3
Es stellt sich weiter
die Frage, ob die Vereinbarung in Bezug auf die Abmachungen über die
Versteigerung mängelbehaftet ist. Zu beachten ist, dass ein allfälliger Mangel
in diesem Punkt nicht automatisch zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung
führte. Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs,
so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den
nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR).
Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die
Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten,
soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten
rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde
(Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).
4.4
Gemäss § 315 Abs. 1 EG
ZGB erfolgt die freiwillige Versteigerung von im Kanton Solothurn gelegenen
Grundstücken zwingend durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber.
Dieser ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften
über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen.
Handelt es sich um mehrere, in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke,
so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird
(§ 5 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Kantonsgebiet in fünf Amteien aufgeteilt,
u.a. die Amtei Olten-Gösgen und die Amtei Thal-Gäu. Nach § 2 [...] des
Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden (Verzeichnis der solothurnischen
Gemeinden, BGS 131.3) gehört [...] zum Bezirk Olten und [...] zum Bezirk Gäu (§
2.
[…] Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden).
4.5
Die örtliche und
sachliche Zuständigkeit gemäss § 5 EG ZGB ist zwingend und kann von den
Parteien nicht durch Vereinbarung abgeändert werden. Zuständig für die
freiwillige öffentliche Versteigerung der in [...] gelegenen Grundstücke ist
Dispositiv
demnach aufgrund zwingenden Rechts einzig der Amtschreiber von Olten-Gösgen.
Dieser ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs der Parteien, der gemäss Art.
241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids hat,
gehalten, die freiwillige Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] an die
Hand zu nehmen, wenn er gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich darum
ersucht wird.
4.6 Der Gesuchsgegner 2
hält dafür, aus der Vereinbarung ergebe sich keine Zuständigkeit des
Amtschreibers von Olten-Gösgen. Vielmehr habe man sich auf die Liquidation der
Erbschaft durch den Amtschreiber der Region Solothurn geeinigt. Die
Vereinbarung ist daher auszulegen.
Bei der Vertragsauslegung ist vorab der
übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung ist
Ziel der Vertragsauslegung, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
festzustellen. Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht
allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände,
unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der
Parteien (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1). Das
nachträgliche Verhalten ist insoweit zu berücksichtigen, als daraus geschlossen
werden kann, was die Parteien mit ihrer jeweiligen Erklärung tatsächlich
wollten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1; 132 III 626 E. 3.1).
Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung
nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 8C_14/2020 E. 4.4).
Vorab ist festzustellen, dass sich die
Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs lediglich auf die öffentliche Versteigerung
geeinigt haben. Eine Kompetenzzuweisung wird in dieser Ziffer nicht gemacht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es
sich nach dem Gesagten bei der Zuständigkeitsregel gemäss § 5 EG ZGB um eine
zwingende Gesetzesbestimmung handelt, die die einer abweichenden Vereinbarung
durch die Parteien nicht zugänglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
den Parteien die zwingende Zuständigkeit des örtlichen Amtschreibers für die
öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke die ganz oder zum
grössten Teil in seinem Amtskreis liegen, bekannt und bewusst war. Das gilt im
Übrigen nicht nur für eine allfällige Versteigerung der Grundstücke, sondern
für jegliche Art der Eigentumsübertragung (infolge Versteigerung, freihändigen
Verkaufs oder Übernahme durch einen Erben aus der Erbmasse). Das gilt umso
mehr, als alle Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung von Anwälten
vertreten wurden, die gleichzeitig Solothurner Notare sind. Die allgemeine
Lebenserfahrung spricht sodann dagegen, dass die Parteien bewusst eine
rechtswidrige Regelung gewählt haben sollen, zumal damit ihr Problem nicht
hätte gelöst werden können.
Liegen die Grundstücke in mehreren
Amtskreisen ist derjenige Amtschreiber zuständig, der angegangen wird,
vorliegend ist das der Amtschreiber von Olten-Gösgen. Die Beschwerde ist daher
in diesem Punkt gutzuheissen. Der Amtschreiber von Olten-Gösgen soll (gestützt
auf den gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil entspricht) zur Durchführung
der Versteigerung den Amtschreiber der Region Solothurn (oder dessen
Stellvertreter) beiziehen. Dieser ist gemäss § 2 Abs. 2 der
Amtschreibereiverordnung von Gesetzes wegen Stellvertreter des Amtschreibers
von Olten-Gösgen und daher zur ausserordentlichen Stellvertretung in dieser
Angelegenheit befugt.
4.7 Gemäss dem
öffentlichen Inventar über den Vermögensnachlass von D.___ vom [...] 2016 liegt
das Grundstück GB [...] Nr. [zz] in der Landwirtschaftszone und unterliegt den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR
211.412.11). Eine Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] ist gemäss Art. 69 des
BGBB, der die freiwillige Versteigerung solcher Grundstücke ausschliesst von
Gesetzes wegen unmöglich. Soweit in Ziffer 4 des Vergleichs die freiwillige
Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] vereinbart wurde, ist dieser nicht
umsetzbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Eine allfällige Zuständigkeit des
Amtschreibers von Thal-Gäu ergibt sich aus diesem Grund auch für die beiden in [...]
gelegenen Grundstücke nicht.
5.1 Für die Durchführung
der Liquidation haben sich die Parteien vergleichsweise auf den Beizug des
Amtschreibers der Region Solothurn geeinigt (Ziff. 7 des Vergleichs). Dieser
hat das Mandat auf Anfrage abgelehnt, obwohl sein Stellvertreter die Übernahme
des Mandats offenbar vorgängig zugesagt hatte. In Bezug auf die Person des
Liquidators ist der Vergleich folglich wegen nachträglicher Unmöglichkeit
ebenfalls nicht umsetzbar. Da dieser Punkt nicht die ausschliessliche
Zuständigkeit des Amtschreibers betrifft, ist der Amtschreiber der Region
Solothurn rechtlich nicht zur Mandatsübernahme verpflichtet.
Das Amt des Liquidators kann im
Gegensatz zur öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke von
jedermann übernommen werden, zum Beispiel auch von einem privaten Notar, einem
Treuhänder oder sogar von einem Erben oder mehreren Erben gemeinsam. Eine
zwingende Zuständigkeit besteht nicht.
5.2 Betrifft der Mangel -
wie hier - bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur
diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil
überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Führt die Feststellung
des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis
der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit
auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder
sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara
Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).
In Ziff. 7 des Vergleichs vom 24.
September 2021 haben die Parteien die Einsetzung des Amtschreibers der
Amtschreiberei Region Solothurn als Liquidator vereinbart. Sowohl die
Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 liessen in ihrer Stellungnahme
ausführen, dass es der ausdrückliche Wille aller Erben gewesen sei, dass der
Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator eingesetzt werde. Deshalb habe
die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin telefonisch abgeklärt, ob er diesen Auftrag
annehmen würde, was der einzig erreichbare Stellvertreter gemäss ihrer
Rückmeldung bejaht habe. Diese Schilderung wird durch die schriftliche Auskunft
der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. Mai 2024
bestätigt.
Diese Vergleichsziffer ist nach der
Weigerung des Amtschreibers der Region Solothurn, das Mandat zu übernehmen,
objektiv nicht umsetzbar. Da es sich bei der Liquidation von Erbschaften um
keine zwingende Zuständigkeit der Amtschreiberei handelt, kann der Amtschreiber
von der Aufsichtsbehörde nicht zur Mandatsübernahme angehalten werden. Es wird
unumgänglich sein, dass sich die Parteien diesbezüglich auf eine andere
Person/Institution einigen, sofern sie auf einen solchen bestehen.
5.3 Es stellt sich nach dem oben
gesagten die Frage, ob der Vergleich ohne diesen Punkt nicht abgeschlossen
worden wäre. Davon ist trotz der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 nicht
auszugehen. Die Erbschaft kann auch ohne externen Liquidator geteilt werden.
Die Person des Liquidators hat objektiv keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der
restlichen Vereinbarung, insbesondere nicht auf jene Teile, für die zwingendes
Recht gilt. Hinzu kommt, dass aus der Vereinbarung selber kein Zusammenhang
zwischen den Ziffern 4 und 7 hervorgeht und eine solche auch sachlich nicht
ersichtlich ist, da ein willkürlich eingesetzter Liquidator keine
Grundstücksversteigerung durchführen kann. In diesem Zusammenhang ist überdies
in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Miterbe zu
beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen und auch gegen den Willen
der Miterben durchsetzen kann und dafür nicht zwingend ein Liquidator
eingesetzt werden muss. Es ist daher (lediglich) von einer Teilnichtigkeit der
Vereinbarung in Bezug auf die Person des Liquidators gemäss Ziffer 7, wegen
nachträglicher Unmöglichkeit der Umsetzung, auszugehen.
6. Die Beschwerdeführerin
ersucht um Parteibefragung und Befragung von F.___ und G.___ als Zeugen. Eine
Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen.
Gemäss § 50 Abs. 2 ASV richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt
abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes
über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (VRG; BGS 124.1). Gemäss
§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin und der beantragten Zeugen nichts an den
rechtlichen Gegebenheiten zu ändern. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich
daher ebenso wie die persönlichen Befragungen von F.___ und G.___.
7. Die Beschwerde erweist
sich folglich weitgehend als begründet und ist lediglich in Bezug auf die
Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] abzuweisen.
8. Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den
grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen
(vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtkosten werden für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von
der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdegegner haben ihr diese unter solidarischer Haftbarkeit zu
ersetzen.
9. Die Beschwerdegegner
haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Honorarnote
eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die
Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit total CHF 2'217.45 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Amtschreiber von Olten-Gösgen wird
angewiesen, umgehend die öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB [...]
Nrn. [xx] und [yy] an die Hand zu nehmen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden C.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und B.___ haben ihr diesen Betrag
unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
3. C.___ und B.___ haben A.___ für das
Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung
von CHF 2'217.45 zu bezahlen.
Im Namen des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmerman