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Entscheid

OGBES.2024.2

Mitteilung nach Art. 969 ZGB

12. Februar 2024Deutsch4 min

Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Thal-Gäu, Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mitteilung

nach Art. 969 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes

[xx], das mit einem Wegrecht zugunsten des Nachbargrundstückes [xy] belastet

ist. Am 29. Januar 2024 liess das Grundbuchamt Thal-Gäu A.___ eine Mitteilung

nach Art. 969 ZGB zukommen. Darin wird dieser darüber informiert, dass eine

Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem

weiteren Nachbargrundstück ([xz]) vereinigt wurde, wobei das Wegrecht nicht auf

das vereinigte Grundstück übertragen wurde. Weiter wird darin festgehalten,

dass die Dienstbarkeit auf dem Grundstück ([xy]), ab welchem abparzelliert

wird, unverändert im Grundbuch eingetragen bleibt.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben datiert vom 30. Januar

2023.

gelangte A.___ an das Grundbuchamt Thal-Gäu. Darin erklärt er, er sei mit

dieser Änderung als Eigentümer der Parzelle [xx] nicht einverstanden. Er

erwarte vom Eigentümer der Parzelle [xy] eine Kostenbeteiligung an den

Perimeterkosten von CHF 8’000.00. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwiesen.

3.

Nach Art. 969 ZGB hat der

Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die

ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den

Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes

wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch

einen Dritten mit. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen

aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige. Es

entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag

betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen

vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II,

Basel 2023, Art. 969 N 1). Der Erlass der Anzeige bildet nicht Bestandteil des

Grundbucheintragungsverfahrens. Die Eintragung oder Löschung kommt daher

unabhängig davon gültig zustande, ob einer allfälligen Anzeigepflicht nachgelebt

wird (a.a.O., N 29). Auch die Unterlassung einer Anzeige hat keinen Einfluss

auf die Gültigkeit des Geschäftsfalles, der die Anzeigepflicht auslöst. Die

Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch die Haftbarkeit des Staates für

daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen (a.a.O., N 2).

4.

Nach dem soeben Ausgeführten kann

somit festgehalten werden, dass einer Anzeige nach Art. 969 ZGB keinerlei

unmittelbare Wirkungen zukommen. Ihr Zweck besteht vorab darin, eine

grundbuchliche Verfügung, die ohne das Wissen der Beteiligten erfolgt, diesen

zur Kenntnis zu bringen, damit sie allenfalls ihre Rechte wahren können. Zudem

markiert der Zugang der Anzeige den Beginn des Fristenlaufs für derartige

Anfechtungen. Es stellt sich daher sogar die Frage, inwiefern der Erlass einer solchen

Anzeige anfechtbar ist. So ist denn auch vorliegend weder dargetan noch

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anzeige einen Nachteil

erlitten und ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung haben sollte. Insbesondere

ist der Grundbuchverwalter nicht zuständig, über die vom Beschwerdeführer

verlangte Beteiligung an Perimeterkosten zu entscheiden. Dementsprechend ändert

sich für den Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nichts. Die bisherigen

Einträge als Last auf seinem Grundstück und als Recht zu Gunsten des

Grundstücks [xy] bleiben unverändert bestehen.

5.

Bei dieser Sachlage erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne

Einholung einer Vernehmlassung des Grundbuchamtes nicht darauf eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller