OGBES.2024.2
Mitteilung nach Art. 969 ZGB
12. Februar 2024Deutsch4 min
Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Thal-Gäu, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mitteilung
nach Art. 969 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes
[xx], das mit einem Wegrecht zugunsten des Nachbargrundstückes [xy] belastet
ist. Am 29. Januar 2024 liess das Grundbuchamt Thal-Gäu A.___ eine Mitteilung
nach Art. 969 ZGB zukommen. Darin wird dieser darüber informiert, dass eine
Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem
weiteren Nachbargrundstück ([xz]) vereinigt wurde, wobei das Wegrecht nicht auf
das vereinigte Grundstück übertragen wurde. Weiter wird darin festgehalten,
dass die Dienstbarkeit auf dem Grundstück ([xy]), ab welchem abparzelliert
wird, unverändert im Grundbuch eingetragen bleibt.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben datiert vom 30. Januar
2023.
gelangte A.___ an das Grundbuchamt Thal-Gäu. Darin erklärt er, er sei mit
dieser Änderung als Eigentümer der Parzelle [xx] nicht einverstanden. Er
erwarte vom Eigentümer der Parzelle [xy] eine Kostenbeteiligung an den
Perimeterkosten von CHF 8’000.00. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwiesen.
3.
Nach Art. 969 ZGB hat der
Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die
ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den
Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes
wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch
einen Dritten mit. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen
aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige. Es
entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag
betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen
vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II,
Basel 2023, Art. 969 N 1). Der Erlass der Anzeige bildet nicht Bestandteil des
Grundbucheintragungsverfahrens. Die Eintragung oder Löschung kommt daher
unabhängig davon gültig zustande, ob einer allfälligen Anzeigepflicht nachgelebt
wird (a.a.O., N 29). Auch die Unterlassung einer Anzeige hat keinen Einfluss
auf die Gültigkeit des Geschäftsfalles, der die Anzeigepflicht auslöst. Die
Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch die Haftbarkeit des Staates für
daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen (a.a.O., N 2).
4.
Nach dem soeben Ausgeführten kann
somit festgehalten werden, dass einer Anzeige nach Art. 969 ZGB keinerlei
unmittelbare Wirkungen zukommen. Ihr Zweck besteht vorab darin, eine
grundbuchliche Verfügung, die ohne das Wissen der Beteiligten erfolgt, diesen
zur Kenntnis zu bringen, damit sie allenfalls ihre Rechte wahren können. Zudem
markiert der Zugang der Anzeige den Beginn des Fristenlaufs für derartige
Anfechtungen. Es stellt sich daher sogar die Frage, inwiefern der Erlass einer solchen
Anzeige anfechtbar ist. So ist denn auch vorliegend weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anzeige einen Nachteil
erlitten und ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung haben sollte. Insbesondere
ist der Grundbuchverwalter nicht zuständig, über die vom Beschwerdeführer
verlangte Beteiligung an Perimeterkosten zu entscheiden. Dementsprechend ändert
sich für den Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nichts. Die bisherigen
Einträge als Last auf seinem Grundstück und als Recht zu Gunsten des
Grundstücks [xy] bleiben unverändert bestehen.
5.
Bei dieser Sachlage erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne
Einholung einer Vernehmlassung des Grundbuchamtes nicht darauf eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller