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Entscheid

OGBES.2024.3

Akteneinsichts- und Auskunftsrecht

17. Mai 2024Deutsch6 min

datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsichts-

und Auskunftsrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach

beantwortete am 2. Februar 2024 zwei Eingaben von B.___ und C.___, beide

datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die

Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung geltend gemacht. Dazu hält das

Erbschaftsamt fest, dass keine allgemein gehaltenen Erbschaftsbescheinigungen

ausgestellt werden dürfen. Es wird jedoch die Ausstellung einer weiteren

Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt, falls ein weiterer Vermögenswert

bekannt geworden sei. Weiter wird die bereits erfolgte und neuerliche Zusendung

besser leserlicher Kopien des Erbschaftsinventars Nr. 106/2016 der am [...]

verstorbenen D.___ festgehalten.

Erwägungen

2.

Am 4. Februar 2024 (Postaufgabe)

reichten B.___ und C.___ eine Beschwerde beim Erbschaftsamt ein, welche

zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Einleitend wird darin

Folgendes erklärt: «Wir bestreiten, für die Alleinerbin, Frau A.___, …». In den

Beilagen der Vernehmlassung des Erbschaftsamts liegt denn auch eine Vollmacht

von A.___ vom 30. November 2023 zur Vertretung i.S. Erbschaft der am 23. Juni

2016.

verstorbenen D.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die

bisher als Beschwerdeführer behandelten B___ und C.___. Das Rubrum ist

entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin

gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint.

3.

Am 15. Februar 2024 reichte die

Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Neue Anträge wurden

darin nicht gestellt.

4.

Das Erbschaftsamt reichte seine

Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5.

Am 13. Mai 2024 replizierte die

Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue

Anträge gestellt wurden.

6.

Angefochten ist das Schreiben des

Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024. Dieses befasst sich mit den zwei oben

genannten Themen, nämlich die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung und

Akteneinsicht. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin vorab den Inhalt des

Inventars Nr. 105/2016 vom 6. Oktober 2016. Dieses Inventar war nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist schon lange in Rechtskraft

erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Schliesslich lässt sich mit

der blossen Behauptung einer Urkundenfälschung und einer Falschbeurkundung

keine Nichtigkeit des Inventars darlegen. Ohnehin bleibt unklar, was die

Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will. Auf die Rügen betreffend das

Inventar ist somit nicht einzutreten.

7.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

beiden am 6. Oktober 2016 ausgestellten Erbenbescheinigungen mit

Liquidationsauftrag seien zu Unrecht ausgestellt worden und nichtig. Auch hier

wird wieder ein unbegründeter Vorwurf einer Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung

erhoben. Dies reicht nicht aus. Gestützt auf eine blosse Behauptung lässt sich

keine Nichtigkeit feststellen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin,

dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der

Liquidation der Erbschaft beauftragt hat. Weiter verlangt sie die Ausstellung

einer neuen Erbenbescheinigung. Auch hier lässt sie offen, was sie mit einer

neuen Erbenbescheinigung erreichen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht

erkennbar. Nach § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der

Amtschreibereien (ASV; BGS 123.21) ist in der Erbenbescheinigung ihr Zweck

anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt

werden. Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016

enthalten denn auch eine Zweckangabe. Sie sollen die Liquidation der beiden

darin erwähnten Bankkonten ermöglichen. Die Notwendigkeit einer Zweckangabe in

der Erbenbescheinigung trifft sich mit dem bereits erwähnten fehlenden

Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welchem Zweck eine

neue Erbenbescheinigung dienen sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8.

Die Beschwerdeführerin verlangt

weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen:

- Entwurf letztwillige Verfügung E.___ gemäss

Ablieferung Erbschaftsakten vom 15. Juli 2016 (Beilage 10)

- Kopie ID von Frau A.___ und Kopie Vollmacht

von Frau A.___ (Beilage 9)

- Sämtliche Belege chronologischen

Aufzeichnung der amtlichen Massnahmen (Beilage 7)

9.

Das Erbschaftsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, es habe vorbehaltlos alle bei ihm im Archiv befindlichen

Akten zugestellt. In nicht (mehr) vorhandene Akten kann keine Akteneinsicht

mehr gewährt werden. Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant

sind und im Inventar erwähnt werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche

Entwürfe, Vorversionen, Belege zu Beilagen und dergleichen zu archivieren. Dies

gilt auch für den Entwurf des Testamentes von E.___. Es reicht, wenn sich die

vollständige notariell beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung vom 6.

November 2009 bei den Akten befindet. Eine Kopie der Vollmacht von Frau A.___

vom 30. August 2016 findet sich in den Akten. Die Kopie der ID von Frau A.___

ist nicht relevant und daher nicht aufzubewahren. Ohnehin befindet sich in den

Akten eine beglaubigte Vollmacht für E.___ vom 30. August 2016. Bei der

Beglaubigung hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem beglaubigenden Notar

durch Vorweisung einer Identitätskarte legitimiert. Schliesslich versteht es

sich von selbst, dass es keine Belege zu den Verrichtungen des Inventurbeamten

gibt.

Dispositiv

10. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen

zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines

Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das

von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___

gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_405/2024).