OGBES.2024.3
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht
17. Mai 2024Deutsch6 min
datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Akteneinsichts-
und Auskunftsrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach
beantwortete am 2. Februar 2024 zwei Eingaben von B.___ und C.___, beide
datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die
Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung geltend gemacht. Dazu hält das
Erbschaftsamt fest, dass keine allgemein gehaltenen Erbschaftsbescheinigungen
ausgestellt werden dürfen. Es wird jedoch die Ausstellung einer weiteren
Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt, falls ein weiterer Vermögenswert
bekannt geworden sei. Weiter wird die bereits erfolgte und neuerliche Zusendung
besser leserlicher Kopien des Erbschaftsinventars Nr. 106/2016 der am [...]
verstorbenen D.___ festgehalten.
Erwägungen
2.
Am 4. Februar 2024 (Postaufgabe)
reichten B.___ und C.___ eine Beschwerde beim Erbschaftsamt ein, welche
zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Einleitend wird darin
Folgendes erklärt: «Wir bestreiten, für die Alleinerbin, Frau A.___, …». In den
Beilagen der Vernehmlassung des Erbschaftsamts liegt denn auch eine Vollmacht
von A.___ vom 30. November 2023 zur Vertretung i.S. Erbschaft der am 23. Juni
2016.
verstorbenen D.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die
bisher als Beschwerdeführer behandelten B___ und C.___. Das Rubrum ist
entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin
gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint.
3.
Am 15. Februar 2024 reichte die
Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Neue Anträge wurden
darin nicht gestellt.
4.
Das Erbschaftsamt reichte seine
Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5.
Am 13. Mai 2024 replizierte die
Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue
Anträge gestellt wurden.
6.
Angefochten ist das Schreiben des
Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024. Dieses befasst sich mit den zwei oben
genannten Themen, nämlich die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung und
Akteneinsicht. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin vorab den Inhalt des
Inventars Nr. 105/2016 vom 6. Oktober 2016. Dieses Inventar war nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist schon lange in Rechtskraft
erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Schliesslich lässt sich mit
der blossen Behauptung einer Urkundenfälschung und einer Falschbeurkundung
keine Nichtigkeit des Inventars darlegen. Ohnehin bleibt unklar, was die
Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will. Auf die Rügen betreffend das
Inventar ist somit nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
beiden am 6. Oktober 2016 ausgestellten Erbenbescheinigungen mit
Liquidationsauftrag seien zu Unrecht ausgestellt worden und nichtig. Auch hier
wird wieder ein unbegründeter Vorwurf einer Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung
erhoben. Dies reicht nicht aus. Gestützt auf eine blosse Behauptung lässt sich
keine Nichtigkeit feststellen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin,
dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der
Liquidation der Erbschaft beauftragt hat. Weiter verlangt sie die Ausstellung
einer neuen Erbenbescheinigung. Auch hier lässt sie offen, was sie mit einer
neuen Erbenbescheinigung erreichen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht
erkennbar. Nach § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der
Amtschreibereien (ASV; BGS 123.21) ist in der Erbenbescheinigung ihr Zweck
anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt
werden. Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016
enthalten denn auch eine Zweckangabe. Sie sollen die Liquidation der beiden
darin erwähnten Bankkonten ermöglichen. Die Notwendigkeit einer Zweckangabe in
der Erbenbescheinigung trifft sich mit dem bereits erwähnten fehlenden
Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welchem Zweck eine
neue Erbenbescheinigung dienen sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8.
Die Beschwerdeführerin verlangt
weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen:
- Entwurf letztwillige Verfügung E.___ gemäss
Ablieferung Erbschaftsakten vom 15. Juli 2016 (Beilage 10)
- Kopie ID von Frau A.___ und Kopie Vollmacht
von Frau A.___ (Beilage 9)
- Sämtliche Belege chronologischen
Aufzeichnung der amtlichen Massnahmen (Beilage 7)
9.
Das Erbschaftsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, es habe vorbehaltlos alle bei ihm im Archiv befindlichen
Akten zugestellt. In nicht (mehr) vorhandene Akten kann keine Akteneinsicht
mehr gewährt werden. Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant
sind und im Inventar erwähnt werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche
Entwürfe, Vorversionen, Belege zu Beilagen und dergleichen zu archivieren. Dies
gilt auch für den Entwurf des Testamentes von E.___. Es reicht, wenn sich die
vollständige notariell beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung vom 6.
November 2009 bei den Akten befindet. Eine Kopie der Vollmacht von Frau A.___
vom 30. August 2016 findet sich in den Akten. Die Kopie der ID von Frau A.___
ist nicht relevant und daher nicht aufzubewahren. Ohnehin befindet sich in den
Akten eine beglaubigte Vollmacht für E.___ vom 30. August 2016. Bei der
Beglaubigung hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem beglaubigenden Notar
durch Vorweisung einer Identitätskarte legitimiert. Schliesslich versteht es
sich von selbst, dass es keine Belege zu den Verrichtungen des Inventurbeamten
gibt.
Dispositiv
10. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen
zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines
Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das
von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___
gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_405/2024).