OGBES.2024.4
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht
17. Mai 2024Deutsch6 min
Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,
Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Akteneinsichts-
und Auskunftsrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach wies
am 2. Februar 2024 das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages
Nr. [...] vom 15. Mai 2010 ab (recte vom 17. Mai 2010). Am 4. Februar 2024
reichten B.___ und C.___ in Vertretung von A.___ eine Beschwerde beim
Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___
für B.___ und C.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die
bisher als Beschwerdeführer behandelten B.___ und C.___. Das Rubrum ist
entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin
gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. Am 9. Februar 2024 liess die
Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde überbringen. Ein weiterer
Nachtrag zur Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 eingereicht.
Erwägungen
2.
Das Erbschaftsamt reichte seine
Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3.
Am 13. Mai 2024 replizierte die
Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes.
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2024, in welcher das Grundbuchamt
Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages
Nr. [...] vom 17. Mai 2010 abgewiesen hat. Sinngemäss beantragen sie damit
Gutheissung ihres Einsichtsgesuchs. Im Weiteren werden bis auf Seite 5
Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf
ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt. Diese beiden Gegenstände waren
nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Dasselbe gilt für die im Nachtrag vom 12. Februar 2024 gestellten
Feststellungsanträge und das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen G.___. Diese
wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Soweit das Obergericht als Ganzes
als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren
unzulässig. Auf ein pauschales Ausstandsgesuch ohne rechtsgenügliche Begründung
und insbesondere ohne persönlichen Bezug ist von vornherein nicht einzutreten.
5.
Die Öffentlichkeit des Grundbuches ist
in Art. 970 ZGB geregelt. Es wird zwischen der Auskunftserteilung nach Absatz 2
und der Einsichtnahme nach Absatz 1 unterschieden. Nach Absatz 2 ist jede
Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu
erhalten. Es sind dies die Bezeichnung des Grundstücks und die
Grundstücksbeschreibung (Ziffer 1), den Namen und die Identifikation des
Eigentümers (Ziffer 2) und die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziffer 3).
Das Recht auf Einsichtnahme gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB geht weiter als das
Recht auf Auskunftserteilung nach Absatz 2. Es steht demjenigen zu, der ein
entsprechendes Interesse glaubhaft machen kann (Jürg Schmid/Ruth Arnet in:
Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II, Basel 2023, Art. 970 N 4a). Das Einsichtsrecht gestützt auf ein glaubhaftes
Interesse ist nicht auf bestimmte Kategorien begrenzt. Es erstreckt sich auch
auf alle Bestandteile des Grundbuchs einschliesslich der Belege, aber immer nur
so weit das Interesse reicht (a.a.O., N 10). Bei den Belegen erstreckt es sich
auf diejenigen Teile des Belegs, die den Hauptbucheintrag im Umfang des geltend
gemachten Interesses ergänzen (a.a.O., N 11). Das Bundesgericht geht davon aus,
dass die Einsicht nur in dem zur Befriedigung des zu schützenden Interesses
notwendigen Umfang zu gewähren ist (a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGE 126 III 512, E. 3a).
6.
In der Begründung ihrer Beschwerde
nimmt die Beschwerdeführerin zunächst auf den verlangten Rechtsgrundausweis
Bezug. Dessen Herausgabe sei verweigert worden. Weiter wird ausgeführt, die
Akten der Vormundschaftsbehörde Oberer Leberberg Grenchen sowie die Akten des
Oberamtes in Solothurn seien Bestandteil des Kaufvertrages. Die Herausgabe
dieser Belege sei ebenfalls zu Unrecht verweigert worden. Die
Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerdebeilagen den Vertrag über den Verkauf
von GB [...] durch F.___, vertreten durch den Beirat E.___, an G.___ vom 17.
Mai 2010 eingereicht. Dieser Kaufvertrag ist der Rechtsgrundausweis. Er dokumentiert
das Verpflichtungsgeschäft, den Verkauf, und die Anmeldung der Verkäuferin für
die Eintragung des Eigentumsübergangs an die Kaufspartei. Die
Beschwerdeführerin verfügt über den gewünschten Beleg und es besteht kein
Interesse, an einer erneuten Herausgabe durch das Grundbuchamt. Weiter finden
sich unter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen die
Ernennungsurkunde von E.___ zum Beirat von F.___ durch die Sozialbehörde Oberer
Leberberg vom 9. März 2009, die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch
die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 7. Juni 2010 sowie die Genehmigung des
Verkaufs der Liegenschaft durch den Vorsteher des Oberamtes Region Solothurn
vom 23. Juni 2010. Im letzteren Beleg wird überdies der Verkehrswert der
Liegenschaft, der durch ein Gutachten eines Architekturbüros geschätzt wurde,
vermerkt. Auch hier ist die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher für den
Grundbucheintrag relevanten Belege. Weitere Akten der Sozialbehörde Oberer
Leberberg sind für den Grundbucheintrag nicht von Belang und gehören auch nicht
zu den Grundbuchbelegen. Andere Grundbuchbelege, in welche Einsicht verlangt
wird, nennt die Beschwerdeführerin nicht.
7.
Aus der Replik der Beschwerdeführerin
vom 13. Mai 2024 geht die Motivation und Auffassung der Beschwerdeführerin klar
hervor: Sie erhebt als Alleinerbin Anspruch auf das Grundstück, das ihrer Tante
F.___ enteignet worden sei und behauptet eine Übertragung ohne gültigen
Rechtsgrundausweis. Inwiefern aufgrund dieses Standpunktes ein Interesse an der
Einsicht weiterer – und welcher – Grundbuchbelege bestehen soll, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegt wie oben dargelegt mit dem Vertrag
über den Verkauf dieses Grundstück ein Rechtsgrundausweis vor.
Dispositiv
8. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen
zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines
Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das
von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___
gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_406/2024).