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Entscheid

OGBES.2024.4

Akteneinsichts- und Auskunftsrecht

17. Mai 2024Deutsch6 min

Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsichts-

und Auskunftsrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach wies

am 2. Februar 2024 das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages

Nr. [...] vom 15. Mai 2010 ab (recte vom 17. Mai 2010). Am 4. Februar 2024

reichten B.___ und C.___ in Vertretung von A.___ eine Beschwerde beim

Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___

für B.___ und C.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die

bisher als Beschwerdeführer behandelten B.___ und C.___. Das Rubrum ist

entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin

gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. Am 9. Februar 2024 liess die

Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde überbringen. Ein weiterer

Nachtrag zur Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 eingereicht.

Erwägungen

2.

Das Erbschaftsamt reichte seine

Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3.

Am 13. Mai 2024 replizierte die

Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes.

4.

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2024, in welcher das Grundbuchamt

Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages

Nr. [...] vom 17. Mai 2010 abgewiesen hat. Sinngemäss beantragen sie damit

Gutheissung ihres Einsichtsgesuchs. Im Weiteren werden bis auf Seite 5

Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf

ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt. Diese beiden Gegenstände waren

nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Dasselbe gilt für die im Nachtrag vom 12. Februar 2024 gestellten

Feststellungsanträge und das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen G.___. Diese

wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Soweit das Obergericht als Ganzes

als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren

unzulässig. Auf ein pauschales Ausstandsgesuch ohne rechtsgenügliche Begründung

und insbesondere ohne persönlichen Bezug ist von vornherein nicht einzutreten.

5.

Die Öffentlichkeit des Grundbuches ist

in Art. 970 ZGB geregelt. Es wird zwischen der Auskunftserteilung nach Absatz 2

und der Einsichtnahme nach Absatz 1 unterschieden. Nach Absatz 2 ist jede

Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu

erhalten. Es sind dies die Bezeichnung des Grundstücks und die

Grundstücksbeschreibung (Ziffer 1), den Namen und die Identifikation des

Eigentümers (Ziffer 2) und die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziffer 3).

Das Recht auf Einsichtnahme gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB geht weiter als das

Recht auf Auskunftserteilung nach Absatz 2. Es steht demjenigen zu, der ein

entsprechendes Interesse glaubhaft machen kann (Jürg Schmid/Ruth Arnet in:

Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch

II, Basel 2023, Art. 970 N 4a). Das Einsichtsrecht gestützt auf ein glaubhaftes

Interesse ist nicht auf bestimmte Kategorien begrenzt. Es erstreckt sich auch

auf alle Bestandteile des Grundbuchs einschliesslich der Belege, aber immer nur

so weit das Interesse reicht (a.a.O., N 10). Bei den Belegen erstreckt es sich

auf diejenigen Teile des Belegs, die den Hauptbucheintrag im Umfang des geltend

gemachten Interesses ergänzen (a.a.O., N 11). Das Bundesgericht geht davon aus,

dass die Einsicht nur in dem zur Befriedigung des zu schützenden Interesses

notwendigen Umfang zu gewähren ist (a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGE 126 III 512, E. 3a).

6.

In der Begründung ihrer Beschwerde

nimmt die Beschwerdeführerin zunächst auf den verlangten Rechtsgrundausweis

Bezug. Dessen Herausgabe sei verweigert worden. Weiter wird ausgeführt, die

Akten der Vormundschaftsbehörde Oberer Leberberg Grenchen sowie die Akten des

Oberamtes in Solothurn seien Bestandteil des Kaufvertrages. Die Herausgabe

dieser Belege sei ebenfalls zu Unrecht verweigert worden. Die

Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerdebeilagen den Vertrag über den Verkauf

von GB [...] durch F.___, vertreten durch den Beirat E.___, an G.___ vom 17.

Mai 2010 eingereicht. Dieser Kaufvertrag ist der Rechtsgrundausweis. Er dokumentiert

das Verpflichtungsgeschäft, den Verkauf, und die Anmeldung der Verkäuferin für

die Eintragung des Eigentumsübergangs an die Kaufspartei. Die

Beschwerdeführerin verfügt über den gewünschten Beleg und es besteht kein

Interesse, an einer erneuten Herausgabe durch das Grundbuchamt. Weiter finden

sich unter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen die

Ernennungsurkunde von E.___ zum Beirat von F.___ durch die Sozialbehörde Oberer

Leberberg vom 9. März 2009, die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch

die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 7. Juni 2010 sowie die Genehmigung des

Verkaufs der Liegenschaft durch den Vorsteher des Oberamtes Region Solothurn

vom 23. Juni 2010. Im letzteren Beleg wird überdies der Verkehrswert der

Liegenschaft, der durch ein Gutachten eines Architekturbüros geschätzt wurde,

vermerkt. Auch hier ist die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher für den

Grundbucheintrag relevanten Belege. Weitere Akten der Sozialbehörde Oberer

Leberberg sind für den Grundbucheintrag nicht von Belang und gehören auch nicht

zu den Grundbuchbelegen. Andere Grundbuchbelege, in welche Einsicht verlangt

wird, nennt die Beschwerdeführerin nicht.

7.

Aus der Replik der Beschwerdeführerin

vom 13. Mai 2024 geht die Motivation und Auffassung der Beschwerdeführerin klar

hervor: Sie erhebt als Alleinerbin Anspruch auf das Grundstück, das ihrer Tante

F.___ enteignet worden sei und behauptet eine Übertragung ohne gültigen

Rechtsgrundausweis. Inwiefern aufgrund dieses Standpunktes ein Interesse an der

Einsicht weiterer – und welcher – Grundbuchbelege bestehen soll, ist weder

dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegt wie oben dargelegt mit dem Vertrag

über den Verkauf dieses Grundstück ein Rechtsgrundausweis vor.

Dispositiv

8. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen

zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines

Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das

von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___

gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_406/2024).