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Entscheid

OGBES.2024.5

Nachlass der B.___ sel. (Dossier-Nr. [...])

20. September 2024Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, C.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Janine Spirig,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Olten-Gösgen

Erbschaftsamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachlass

der B.___ sel. (Dossier-Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2022 verstarb B.___ sel.

(nachfolgend: Erblasserin).

Erwägungen

2.

Am 1. Mai 2024 eröffnete die

Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, C.___ eine eigenhändige

letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 18. August 2003 mittels Fotokopie. Darin

habe die Erblasserin für den Fall, dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstirbt,

C.___ als Erben eingesetzt. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt,

hielt dazu fest, dass zufolge Vorversterbens des Ehemannes der Erblasserin am [...]

2020.

die Verfügung nicht zur Auswirkung gelange. Am 4. Juli 2012 sei die

Verfügung ausserdem durchgestrichen und als ungültig bezeichnet worden. Die

Dispositiv

Verfügung entfalte demnach ohnehin keine Rechtswirkung mehr. In der Verfügung

vom 1. Mai 2024 hielt die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, ausserdem

fest, dass ihr zwei weitere handschriftliche Dokumente, datiert vom 23. Juni

2016, vorliegen würden. Der Auskunft der gesetzlichen Erben der Erblasserin

zufolge, seien diese vom Ehemann der Erblasserin und nicht von ihr eigenhändig

verfasst und unterzeichnet worden. Im Weiteren seien beide Dokumente mit dem

Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, womit kein Testament vorliege. Unter diesen

Standpunkten komme die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, zum Schluss,

dass C.___ als in diesen Schriftstücken erwähnter Begünstigter die Dokumente vom

23. Juni 2016 nicht formell zu eröffnen seien, weil sie nicht als Testamente

angesehen würden. Gestützt darauf wurde folgende Verfügung erlassen:

1. Die Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016

und mit «Entwurf» überschrieben, werden nicht als Testamente qualifiziert. Sie entfalten

keinerlei Rechtswirkung im vorliegenden Nachlassverfahren.

2. C.___ werden diese Dokumente nicht

formell eröffnet.

3. C.___ wird von diesem Entscheid mittels

der vorliegenden Verfügung in Kenntnis gesetzt.

3. Am 13. Mai 2024 erhob A.___ (C.___)

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Janine

Spirig, Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen,

Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 betreffend den Nachlass von B.___. Darin stellte

sie folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 im Nachlass der B.___ (geb. [...]1936,

verst. [...]2022, von [...] SO, zul. whft. gewesen in [...], m.A. im [...])

festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die letztwilligen Verfügungen der

Erblasserin B.___ förmlich zu eröffnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die einlässliche Begründung der

Beschwerde wurde am 11. Juli 2024 eingereicht.

5. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024

nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

6. Am 23. August 2024 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 31. Juli 2024 ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen. Von der Durchführung einer Parteibefragung kann angesichts der

klaren Sachlage abgesehen werden.

II.

1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im

Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen Anordnungen

und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach

Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zivilkammer des

Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des

Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt

abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2

der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien, ASV,

BGS 123.21).

2.1 Gemäss Art. 558 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhalten alle an der Erbschaft

Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung,

soweit diese sie angeht.

2.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024

stellte die Beschwerdegegnerin im Nachlassverfahren von B.___ C.___ Dokumente

zu. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass C.___

ein Betrieb der A.___ sei. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sei vorliegend

die A.___ Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Verfügung an

die A.___ und nicht direkt an C.___ richten müssen. Indem sie dies nicht getan

habe, entfalte die Verfügung der Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtswirkungen.

2.3 Gemäss § 3 lit. c der

Gemeindeordnung der A.___ gehört zu den Aufgaben der A.___ insbesondere die

Betriebsführung des C.___. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass A.___,

mangels eigener Rechtspersönlichkeit des C.___, rechtmässige Adressatin und

folglich Beschwerdeführerin ist. Es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen

der Zustellung der Verfügung vom 1. Mai 2024 an C.___.

2.4 Aus der mangelhaften Eröffnung eines

amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Kein

Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des

Mangels erreicht hat. Es ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die

betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt

und dadurch benachteiligt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

2C_901/2017 E. 2.2.4).

2.5 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli

2024 schilderte die Beschwerdegegnerin, dass C.___ bereits in vielen Verfahren

vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, als Erbin oder

Vermächtnisnehmerin behandelt worden sei. Dieses sei jeweils durch

zeichnungsberechtigte Personen der A.___ vertreten worden. Die Adressierung

sämtlicher Korrespondenz an die Adresse des C.___ sei bis anhin nie bemängelt

worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch die

vorliegend umstrittene Verfügung korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen der

Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

23. August 2024 nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin durch die

Eröffnung an C.___ ein Nachteil entstanden sei, wird von der Beschwerdeführerin

weder geltend gemacht noch wäre ein solcher erkennbar.

2.6 Nach dem Gesagten hat ein

allfälliger Eröffnungsmangel keinen Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin

hervorgerufen und es ist aus diesem Grund nicht die von der Beschwerdeführerin

beantragte Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024

festzustellen.

3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG sind die

Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören. Sie haben

das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren

teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie

ist möglichst bald nachzuholen (§ 23 Abs. 2 VRG). In nichtstreitigen Fällen und

im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben (§ 23 Abs. 3 VRG).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass sie vor Erlass der streitigen Verfügung mindestens angehört und

ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich schriftlich zur Sache

zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe

jedoch die streitige Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführerin vorher

anzuhören, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden und

die angefochtene Verfügung nichtig sei.

3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 E. 4 mit

weiteren Hinweisen).

3.4 Nach § 67bis Abs. 1 VRG

kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht als auch die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend

gemacht werden. Zumal die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

beantragt, würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es

kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor

Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2024 hätte anhören müssen, da eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs erweist sich von vornherein als unbegründet.

4.1 Art. 557 Abs. 1 ZGB schreibt vor,

dass die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von

der zuständigen Behörde eröffnet werden muss. Zu der Eröffnung werden die

Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen (Art. 557 Abs. 2 ZGB).

Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde

einzuliefern und von ihr zu eröffnen (Art. 557 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 558

Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft

eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. An Bedachte

unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene

öffentliche Auskündung (Art. 558 Abs. 2 ZGB).

4.2 Wie einleitend ausgeführt, eröffnete

die Beschwerdegegnerin die zwei handschriftlichen Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht

formell, weil sie diese nicht als Testamente ansieht. Die Beschwerdeführerin moniert,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüf- und Entscheidungskompetenzen

überschritten bzw. missachtet habe. So habe sie nebst einer inhaltlichen

Würdigung der letztwilligen Verfügungen auch eine rechtliche Qualifikation

derer vorgenommen, welche dem Gericht vorbehalten sei. Es hätte ihrer Ansicht

nach eine formelle Eröffnung ohne rechtliche Interpretationen und Würdigungen

erfolgen müssen.

4.3 Zu eröffnen sind grundsätzlich alle

der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen, auch jene, die von der

Behörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden (Daniel Leu/Daniel

Gabrieli in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 557 ZGB N 10). Die Behörde hat eine

Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als

eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen

und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich

um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung.

Im Zweifelsfalle ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass

Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter

geltend zu machen (Daniel Leu/Daniel Gabrieli, a.a.O., N 11). Die Beurteilung

der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern des

ordentlichen Zivilrichters. Die Auslegung durch die Eröffnungsbehörde ist

vorläufig und unpräjudiziell, weshalb ihr keinerlei Verbindlichkeit oder

materiellrechtliche Wirkung zukommt (vgl. Frank Emmel in: Daniel Abt/Thomas

Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 557 ZGB N 3).

4.4 Nebst der Lehre hält auch die

Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines Testaments durch die

Amtschreiberei immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter hat, d.h.

sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle

Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der

materiellen Rechtsverhältnisse befindet die Amtschreiberei nicht; dies bleibt

im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im

Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht

entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt,

prüft die Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren auch lediglich,

ob die Amtschreiberei bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen

zutreffend vorgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

LF220032 E. 3.1). Die Testamentseröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der

Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die von

der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die

Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die

letztwillige Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anfechten

zu können. Mangelhafte letztwillige Verfügungen sind in der Regel lediglich

anfechtbar, weshalb sie gültig bleiben, sofern sie nicht (mit Erfolg)

angefochten werden. (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032

E. 3.4).

4.5 Die Beschwerdegegnerin sah die

Dokumente vom 23. Juni 2016 offensichtlich als Verfügungen von Todes wegen an,

ansonsten sie diese in der Verfügung vom 1. Mai 2024 nicht zu erwähnen und

keine Kopien hätte zustellen müssen. Dass sie diese in vorläufiger Auslegung

nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf die Eröffnung der

Dokumente haben dürfen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind

sämtliche der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch

jene, die die Amtschreiberei als formungültig oder nichtig betrachtet. Die

Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Amtschreiberei und

damit auch nicht Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens durch die

Zivilkammer des Obergerichts. Die Beschwerdegegnerin hätte auch die Dokumente

vom 23. Juni 2016 formell eröffnen müssen.

5. Die Beschwerde erweist sich als begründet,

sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.

Mai 2024 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Dokumente vom 23. Juni

2016 formell zu eröffnen.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend

auferliegen die Prozesskosten dem Staat. Die Zentrale Gerichtskasse wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'300.00 zurückzuerstatten.

6.2 Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 19.55

Stunden à CHF 295.00 zuzüglich MwSt. von 8.1 % (CHF 472.90) geltend. Dieser

Aufwand erscheint unangemessen hoch. Für die Arbeiten vom 7. Mai 2024

(Dossiereröffnung, COI, Rechnung an Klient, Dossierschliessung, Ablage, Empfang

Vf. von Klient, Studium, Notieren Frist, E-Mails von und an Klientschaft,

E-Mail an EA O-G , Anruf Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt

einer Stunde angemessen, insbesondere in Anbetracht der Länge der Verfügung der

Beschwerdegegnerin (2 Seiten) und der Tatsache, dass zum Teil Kanzleiaufwand

geltend gemacht wird, der bereits im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen

und nicht separat zu vergüten ist. Auch für die Arbeiten vom 8. Mai 2024

(E-Mail von Hr. [...], Studium Unterlagen, E-Mail an Klientschaft, Anruf an EA

O-G, E-Mails von und an Klientschaft, Aktenstudium, E-Mail mit Einschätzung und

Empfehlung an Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt einer Stunde

angemessen. Die Rechtsvertreterin hatte bereits am Vortag telefonisch und per

E-Mail Kontakt mit der Klientschaft. Für die Arbeiten vom 10. und 13. Mai

2024 wurden 5.75 Stunden für drei E-Mails an die Klientschaft, eine E-Mail

von der Klientschaft und die Beschwerde mit Beweismittelverzeichnis geltend

gemacht. In Anbetracht der Länge der Beschwerde (5.5 Seiten ohne Deckblatt und

Schlusswort) und dem bis dahin regen Austausch mit der Klientschaft erscheint

ein Aufwand von total 4 Stunden angemessen. Der Aufwand für die Korrespondenz

mit der Beschwerdegegnerin zwischen dem 29. Mai 2024 und 10. Juni 2024 sowie

die E-Mail an die Klientschaft vom 29. Mai 2024 wird auf insgesamt 0.5 Stunden

gekürzt. Beim Schreiben an das Obergericht vom 10. Juni 2024 handelt es sich um

nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Davon wird auch bei der

E-Mail an die Klientschaft, welche gleichentags verschickt wurde, ausgegangen.

Diese Position von 0.5 Stunden am 10. Juni 2024 wird gestrichen. Der

Aufwand vom 11. Juni 2024 für Empfang Akten EA O-G, Kurzstudium, Aktenstudium,

E-Mail an Klientschaft, div. Mails von Klientschaft wird auf total 0.5

Stunden gekürzt. Der Anrufversuch an die Klientschaft vom 13. Juni 2024 ist

nicht zu entschädigen. Der Aufwand zwischen dem 27. Juni 2024 und 23. August

2024 (ohne Schlussarbeiten), der mehrheitlich mit der Beschwerdebegründung

zusammenhängt, ist auf total 3 Stunden zu kürzen, da die Beschwerdebegründung

mehrheitlich mit dem Inhalt der Beschwerde vom 13. Mai 2024 übereinstimmt.

Zudem handelt es sich beim Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 um nicht

zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Es resultiert ein zu

entschädigender Aufwand von total 11.71 Stunden. Es ist ein Stundenansatz von

CHF 280.00 angemessen. So resultiert ein Betrag von CHF 3'278.80 (11.71 Stunden

à CHF 280.00). Zuzüglich Spesen von CHF 71.30 und Mehrwertsteuer von 8.1 %

ergibt sich ein zu vom Kanton Solothurn zu entschädigender Betrag von CHF 3'621.45.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 wird

aufgehoben. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird angewiesen die

Dokumente vom 23. Juni 2016 formell an A.___ zu eröffnen.

2. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn wird angewiesen, A.___, C.___, den von ihr geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 zurückzuerstatten.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___, C.___,

eine Parteientschädigung von CHF 3'621.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann