OGBES.2024.5
Nachlass der B.___ sel. (Dossier-Nr. [...])
20. September 2024Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, C.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Janine Spirig,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass
der B.___ sel. (Dossier-Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2022 verstarb B.___ sel.
(nachfolgend: Erblasserin).
Erwägungen
2.
Am 1. Mai 2024 eröffnete die
Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, C.___ eine eigenhändige
letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 18. August 2003 mittels Fotokopie. Darin
habe die Erblasserin für den Fall, dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstirbt,
C.___ als Erben eingesetzt. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt,
hielt dazu fest, dass zufolge Vorversterbens des Ehemannes der Erblasserin am [...]
2020.
die Verfügung nicht zur Auswirkung gelange. Am 4. Juli 2012 sei die
Verfügung ausserdem durchgestrichen und als ungültig bezeichnet worden. Die
Dispositiv
Verfügung entfalte demnach ohnehin keine Rechtswirkung mehr. In der Verfügung
vom 1. Mai 2024 hielt die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, ausserdem
fest, dass ihr zwei weitere handschriftliche Dokumente, datiert vom 23. Juni
2016, vorliegen würden. Der Auskunft der gesetzlichen Erben der Erblasserin
zufolge, seien diese vom Ehemann der Erblasserin und nicht von ihr eigenhändig
verfasst und unterzeichnet worden. Im Weiteren seien beide Dokumente mit dem
Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, womit kein Testament vorliege. Unter diesen
Standpunkten komme die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, zum Schluss,
dass C.___ als in diesen Schriftstücken erwähnter Begünstigter die Dokumente vom
23. Juni 2016 nicht formell zu eröffnen seien, weil sie nicht als Testamente
angesehen würden. Gestützt darauf wurde folgende Verfügung erlassen:
1. Die Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016
und mit «Entwurf» überschrieben, werden nicht als Testamente qualifiziert. Sie entfalten
keinerlei Rechtswirkung im vorliegenden Nachlassverfahren.
2. C.___ werden diese Dokumente nicht
formell eröffnet.
3. C.___ wird von diesem Entscheid mittels
der vorliegenden Verfügung in Kenntnis gesetzt.
3. Am 13. Mai 2024 erhob A.___ (C.___)
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Janine
Spirig, Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen,
Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 betreffend den Nachlass von B.___. Darin stellte
sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 im Nachlass der B.___ (geb. [...]1936,
verst. [...]2022, von [...] SO, zul. whft. gewesen in [...], m.A. im [...])
festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die letztwilligen Verfügungen der
Erblasserin B.___ förmlich zu eröffnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWST. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die einlässliche Begründung der
Beschwerde wurde am 11. Juli 2024 eingereicht.
5. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024
nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
6. Am 23. August 2024 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
vom 31. Juli 2024 ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen. Von der Durchführung einer Parteibefragung kann angesichts der
klaren Sachlage abgesehen werden.
II.
1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im
Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen Anordnungen
und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach
Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zivilkammer des
Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des
Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt
abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2
der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien, ASV,
BGS 123.21).
2.1 Gemäss Art. 558 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhalten alle an der Erbschaft
Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung,
soweit diese sie angeht.
2.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024
stellte die Beschwerdegegnerin im Nachlassverfahren von B.___ C.___ Dokumente
zu. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass C.___
ein Betrieb der A.___ sei. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sei vorliegend
die A.___ Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Verfügung an
die A.___ und nicht direkt an C.___ richten müssen. Indem sie dies nicht getan
habe, entfalte die Verfügung der Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtswirkungen.
2.3 Gemäss § 3 lit. c der
Gemeindeordnung der A.___ gehört zu den Aufgaben der A.___ insbesondere die
Betriebsführung des C.___. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass A.___,
mangels eigener Rechtspersönlichkeit des C.___, rechtmässige Adressatin und
folglich Beschwerdeführerin ist. Es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen
der Zustellung der Verfügung vom 1. Mai 2024 an C.___.
2.4 Aus der mangelhaften Eröffnung eines
amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Kein
Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des
Mangels erreicht hat. Es ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die
betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt
und dadurch benachteiligt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
2C_901/2017 E. 2.2.4).
2.5 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli
2024 schilderte die Beschwerdegegnerin, dass C.___ bereits in vielen Verfahren
vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, als Erbin oder
Vermächtnisnehmerin behandelt worden sei. Dieses sei jeweils durch
zeichnungsberechtigte Personen der A.___ vertreten worden. Die Adressierung
sämtlicher Korrespondenz an die Adresse des C.___ sei bis anhin nie bemängelt
worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch die
vorliegend umstrittene Verfügung korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen der
Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
23. August 2024 nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin durch die
Eröffnung an C.___ ein Nachteil entstanden sei, wird von der Beschwerdeführerin
weder geltend gemacht noch wäre ein solcher erkennbar.
2.6 Nach dem Gesagten hat ein
allfälliger Eröffnungsmangel keinen Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin
hervorgerufen und es ist aus diesem Grund nicht die von der Beschwerdeführerin
beantragte Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024
festzustellen.
3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG sind die
Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören. Sie haben
das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren
teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie
ist möglichst bald nachzuholen (§ 23 Abs. 2 VRG). In nichtstreitigen Fällen und
im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben (§ 23 Abs. 3 VRG).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass sie vor Erlass der streitigen Verfügung mindestens angehört und
ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich schriftlich zur Sache
zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe
jedoch die streitige Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführerin vorher
anzuhören, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden und
die angefochtene Verfügung nichtig sei.
3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
3.4 Nach § 67bis Abs. 1 VRG
kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht als auch die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend
gemacht werden. Zumal die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
beantragt, würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es
kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor
Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2024 hätte anhören müssen, da eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich von vornherein als unbegründet.
4.1 Art. 557 Abs. 1 ZGB schreibt vor,
dass die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von
der zuständigen Behörde eröffnet werden muss. Zu der Eröffnung werden die
Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen (Art. 557 Abs. 2 ZGB).
Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde
einzuliefern und von ihr zu eröffnen (Art. 557 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 558
Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft
eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. An Bedachte
unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene
öffentliche Auskündung (Art. 558 Abs. 2 ZGB).
4.2 Wie einleitend ausgeführt, eröffnete
die Beschwerdegegnerin die zwei handschriftlichen Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht
formell, weil sie diese nicht als Testamente ansieht. Die Beschwerdeführerin moniert,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüf- und Entscheidungskompetenzen
überschritten bzw. missachtet habe. So habe sie nebst einer inhaltlichen
Würdigung der letztwilligen Verfügungen auch eine rechtliche Qualifikation
derer vorgenommen, welche dem Gericht vorbehalten sei. Es hätte ihrer Ansicht
nach eine formelle Eröffnung ohne rechtliche Interpretationen und Würdigungen
erfolgen müssen.
4.3 Zu eröffnen sind grundsätzlich alle
der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen, auch jene, die von der
Behörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden (Daniel Leu/Daniel
Gabrieli in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 557 ZGB N 10). Die Behörde hat eine
Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als
eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen
und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich
um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung.
Im Zweifelsfalle ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass
Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter
geltend zu machen (Daniel Leu/Daniel Gabrieli, a.a.O., N 11). Die Beurteilung
der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern des
ordentlichen Zivilrichters. Die Auslegung durch die Eröffnungsbehörde ist
vorläufig und unpräjudiziell, weshalb ihr keinerlei Verbindlichkeit oder
materiellrechtliche Wirkung zukommt (vgl. Frank Emmel in: Daniel Abt/Thomas
Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 557 ZGB N 3).
4.4 Nebst der Lehre hält auch die
Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines Testaments durch die
Amtschreiberei immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter hat, d.h.
sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle
Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der
materiellen Rechtsverhältnisse befindet die Amtschreiberei nicht; dies bleibt
im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im
Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht
entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt,
prüft die Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren auch lediglich,
ob die Amtschreiberei bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen
zutreffend vorgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
LF220032 E. 3.1). Die Testamentseröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der
Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die von
der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die
Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die
letztwillige Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anfechten
zu können. Mangelhafte letztwillige Verfügungen sind in der Regel lediglich
anfechtbar, weshalb sie gültig bleiben, sofern sie nicht (mit Erfolg)
angefochten werden. (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032
E. 3.4).
4.5 Die Beschwerdegegnerin sah die
Dokumente vom 23. Juni 2016 offensichtlich als Verfügungen von Todes wegen an,
ansonsten sie diese in der Verfügung vom 1. Mai 2024 nicht zu erwähnen und
keine Kopien hätte zustellen müssen. Dass sie diese in vorläufiger Auslegung
nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf die Eröffnung der
Dokumente haben dürfen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind
sämtliche der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch
jene, die die Amtschreiberei als formungültig oder nichtig betrachtet. Die
Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Amtschreiberei und
damit auch nicht Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens durch die
Zivilkammer des Obergerichts. Die Beschwerdegegnerin hätte auch die Dokumente
vom 23. Juni 2016 formell eröffnen müssen.
5. Die Beschwerde erweist sich als begründet,
sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
Mai 2024 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Dokumente vom 23. Juni
2016 formell zu eröffnen.
6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend
auferliegen die Prozesskosten dem Staat. Die Zentrale Gerichtskasse wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'300.00 zurückzuerstatten.
6.2 Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 19.55
Stunden à CHF 295.00 zuzüglich MwSt. von 8.1 % (CHF 472.90) geltend. Dieser
Aufwand erscheint unangemessen hoch. Für die Arbeiten vom 7. Mai 2024
(Dossiereröffnung, COI, Rechnung an Klient, Dossierschliessung, Ablage, Empfang
Vf. von Klient, Studium, Notieren Frist, E-Mails von und an Klientschaft,
E-Mail an EA O-G , Anruf Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt
einer Stunde angemessen, insbesondere in Anbetracht der Länge der Verfügung der
Beschwerdegegnerin (2 Seiten) und der Tatsache, dass zum Teil Kanzleiaufwand
geltend gemacht wird, der bereits im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen
und nicht separat zu vergüten ist. Auch für die Arbeiten vom 8. Mai 2024
(E-Mail von Hr. [...], Studium Unterlagen, E-Mail an Klientschaft, Anruf an EA
O-G, E-Mails von und an Klientschaft, Aktenstudium, E-Mail mit Einschätzung und
Empfehlung an Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt einer Stunde
angemessen. Die Rechtsvertreterin hatte bereits am Vortag telefonisch und per
E-Mail Kontakt mit der Klientschaft. Für die Arbeiten vom 10. und 13. Mai
2024 wurden 5.75 Stunden für drei E-Mails an die Klientschaft, eine E-Mail
von der Klientschaft und die Beschwerde mit Beweismittelverzeichnis geltend
gemacht. In Anbetracht der Länge der Beschwerde (5.5 Seiten ohne Deckblatt und
Schlusswort) und dem bis dahin regen Austausch mit der Klientschaft erscheint
ein Aufwand von total 4 Stunden angemessen. Der Aufwand für die Korrespondenz
mit der Beschwerdegegnerin zwischen dem 29. Mai 2024 und 10. Juni 2024 sowie
die E-Mail an die Klientschaft vom 29. Mai 2024 wird auf insgesamt 0.5 Stunden
gekürzt. Beim Schreiben an das Obergericht vom 10. Juni 2024 handelt es sich um
nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Davon wird auch bei der
E-Mail an die Klientschaft, welche gleichentags verschickt wurde, ausgegangen.
Diese Position von 0.5 Stunden am 10. Juni 2024 wird gestrichen. Der
Aufwand vom 11. Juni 2024 für Empfang Akten EA O-G, Kurzstudium, Aktenstudium,
E-Mail an Klientschaft, div. Mails von Klientschaft wird auf total 0.5
Stunden gekürzt. Der Anrufversuch an die Klientschaft vom 13. Juni 2024 ist
nicht zu entschädigen. Der Aufwand zwischen dem 27. Juni 2024 und 23. August
2024 (ohne Schlussarbeiten), der mehrheitlich mit der Beschwerdebegründung
zusammenhängt, ist auf total 3 Stunden zu kürzen, da die Beschwerdebegründung
mehrheitlich mit dem Inhalt der Beschwerde vom 13. Mai 2024 übereinstimmt.
Zudem handelt es sich beim Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 um nicht
zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Es resultiert ein zu
entschädigender Aufwand von total 11.71 Stunden. Es ist ein Stundenansatz von
CHF 280.00 angemessen. So resultiert ein Betrag von CHF 3'278.80 (11.71 Stunden
à CHF 280.00). Zuzüglich Spesen von CHF 71.30 und Mehrwertsteuer von 8.1 %
ergibt sich ein zu vom Kanton Solothurn zu entschädigender Betrag von CHF 3'621.45.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 wird
aufgehoben. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird angewiesen die
Dokumente vom 23. Juni 2016 formell an A.___ zu eröffnen.
2. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn wird angewiesen, A.___, C.___, den von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 zurückzuerstatten.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___, C.___,
eine Parteientschädigung von CHF 3'621.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann