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Entscheid

OGBES.2024.7

Feststellung der Erbunwürdigkeit

5. Juli 2024Deutsch6 min

Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss

Source so.ch

Obergericht

Verfügung vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Gmünder,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung

der Erbunwürdigkeit

zieht die Präsidentin der Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ verstarb am [...] 2022. Mit

Schreiben vom 5. April 2024 gab die Amtschreiberei Dorneck, Erbschaftsamt (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin), der Schwester von B.___, A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), bekannt, dass sie und der Ehemann von B.___, C.___ (im

Folgenden: Ehemann), deren gesetzlichen Erben seien. Aufgrund des bestehenden

Ehe- und Erbvertrages zwischen B.___ und dem Ehemann vom 26. März 2013 sowie

des eigenhändigen Testaments von B.___ vom 20. Januar 2006 falle die

Beschwerdeführerin – sofern der Ehe- und Erbvertrag bzw. das Testament

rechtsgültig seien – als Erbin ausser Betracht.

2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 stellte

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die

Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss

führte sie aus, der Ehemann habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, was aus den

von der Amtschreiberei zu edierenden Strafakten hervorgehe. Der Nachweis der

Erbunwürdigkeit des Ehemannes gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

sei folglich gegeben.

3. Mit Verfügung 22. Mai 2024 wies die

Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der

Erbunwürdigkeit des Ehemannes ab. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin

insbesondere sinngemäss aus, das Strafverfahren gegen den Ehemann sei eingestellt

worden, eine Verurteilung sei nicht erfolgt. Sie habe die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten,

nicht aber weitere Akten. Nachdem die zivilstandsamtlichen Dokumente der

entsprechenden Zivilstandsämter eingegangen seien und somit die

eintrittsberechtigten Erben des Ehemannes hätten festgestellt werden können,

seien die entsprechenden Verfügungen von B.___ (Ehe- und Erbvertrag, Testament)

eröffnet worden.

4. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024

gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Weiter sei festzustellen, dass der

Ehemann erbunwürdig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Vorinstanz.

5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024

teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie ziehe ihre Verfügung vom 22.

Mai 2024 in Wiedererwägung. Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig. Zur

Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

22. Mai 2024 davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeit des Ehemannes nicht

klar gegeben gewesen sei. Mittlerweile habe sie vom Erbschaftsverwalter

zusätzliche Akten erhalten, wonach auch ohne abschliessende Verurteilung davon

ausgegangen werden könne, dass der Ehemann für den Tod von B.___ verantwortlich

sei (Geständnis gegenüber verschiedenen Personen laut Einvernahmeprotokoll der

Staatsanwaltschaft). Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die

Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da

der Beschwerdegrund weggefallen sei. Nach Erhalt der rechtskräftigen

Abschreibungsverfügung des Obergerichts bezüglich des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens werde sie der Beschwerdeführerin ihre Wiedererwägung der

Verfügung vom 22. Mai 2024 schriftlich eröffnen, sowie gleichzeitig dem Erben

des verstorbenen Ehemannes ihren Entscheid bezüglich der Erbunwürdigkeit des

Ehemannes mittels einer neuen Verfügung eröffnen.

6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 liess

die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Honorarnote

zukommen mit der Bitte um Schutz der geltend gemachten Parteikosten. Die

Rechtsvertreterin sei gezwungen gewesen, die Beschwerde einzureichen, um die

Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Dass nun die Beschwerdeführerin keine

Parteikosten zugesprochen erhalten solle, wie es die Beschwerdegegnerin

beantrage, wäre problematisch, da die angefochtene Verfügung offensichtlich

falsch gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb schadlos zu halten sei.

Erwägungen

II.

1.

Aufgrund der von der

Beschwerdegegnerin vorgesehenen Wiedererwägung ihrer Verfügung und der vorgesehenen

Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes fehlt es der Beschwerdeführerin

am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Die Beschwerde ist

als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin fehlt es am aktuellen

praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Zu klären bleibt die Frage, wer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin

beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die

Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei

als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der

Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten dem Gemeinwesen

überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn

die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum

Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem

willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber

einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren

unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Solche Gründe bzw. besondere Umstände

liegen vorliegend nicht vor. Die Beschwerdegegnerin zieht ihren Entscheid in

Wiedererwägung, da sie aufgrund der vom Erbschaftsverwalter erhaltenen

Strafakten zu einem anderen Schluss gekommen ist als mit Verfügung vom

22.

Mai 2024. Gegen den Ehemann gab es keine strafrechtliche Verurteilung.

Das Strafverfahren gegen ihn wurde aufgrund seines Todes eingestellt. Dass die

Amtschreiberei folglich vorerst von seiner Erbwürdigkeit ausging, ist nicht

willkürlich. Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer

Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin spricht

zwar davon, die Verfügung sei offensichtlich falsch gewesen. Dabei verkennt die

Beschwerdeführerin, dass der Behörde in solchen Fällen (insbesondere in Fällen

ohne strafrechtliche Verurteilung) bei ihrer Beurteilung ein gewisses Ermessen

zusteht.

Dispositiv

3. Die Prozesskosten können demnach

nicht der Behörde überbunden werden. Hingegen kann ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr

entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Die zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde von A.___ gegen die

Verfügung der Amtschreiberei Dorneck vom 22. Mai 2024 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. A.___ hat die ihr entstandenen

Parteikosten selbst zu tragen.

3. Für das Verfahren vor Obergericht werden

keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.___ zurückerstattet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler