OGBES.2024.7
Feststellung der Erbunwürdigkeit
5. Juli 2024Deutsch6 min
Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss
Source so.ch
Obergericht
Verfügung vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Gmünder,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung
der Erbunwürdigkeit
zieht die Präsidentin der Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ verstarb am [...] 2022. Mit
Schreiben vom 5. April 2024 gab die Amtschreiberei Dorneck, Erbschaftsamt (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin), der Schwester von B.___, A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), bekannt, dass sie und der Ehemann von B.___, C.___ (im
Folgenden: Ehemann), deren gesetzlichen Erben seien. Aufgrund des bestehenden
Ehe- und Erbvertrages zwischen B.___ und dem Ehemann vom 26. März 2013 sowie
des eigenhändigen Testaments von B.___ vom 20. Januar 2006 falle die
Beschwerdeführerin – sofern der Ehe- und Erbvertrag bzw. das Testament
rechtsgültig seien – als Erbin ausser Betracht.
2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 stellte
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die
Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss
führte sie aus, der Ehemann habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, was aus den
von der Amtschreiberei zu edierenden Strafakten hervorgehe. Der Nachweis der
Erbunwürdigkeit des Ehemannes gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
sei folglich gegeben.
3. Mit Verfügung 22. Mai 2024 wies die
Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der
Erbunwürdigkeit des Ehemannes ab. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin
insbesondere sinngemäss aus, das Strafverfahren gegen den Ehemann sei eingestellt
worden, eine Verurteilung sei nicht erfolgt. Sie habe die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten,
nicht aber weitere Akten. Nachdem die zivilstandsamtlichen Dokumente der
entsprechenden Zivilstandsämter eingegangen seien und somit die
eintrittsberechtigten Erben des Ehemannes hätten festgestellt werden können,
seien die entsprechenden Verfügungen von B.___ (Ehe- und Erbvertrag, Testament)
eröffnet worden.
4. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024
gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Weiter sei festzustellen, dass der
Ehemann erbunwürdig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz.
5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024
teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie ziehe ihre Verfügung vom 22.
Mai 2024 in Wiedererwägung. Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig. Zur
Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
22. Mai 2024 davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeit des Ehemannes nicht
klar gegeben gewesen sei. Mittlerweile habe sie vom Erbschaftsverwalter
zusätzliche Akten erhalten, wonach auch ohne abschliessende Verurteilung davon
ausgegangen werden könne, dass der Ehemann für den Tod von B.___ verantwortlich
sei (Geständnis gegenüber verschiedenen Personen laut Einvernahmeprotokoll der
Staatsanwaltschaft). Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die
Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da
der Beschwerdegrund weggefallen sei. Nach Erhalt der rechtskräftigen
Abschreibungsverfügung des Obergerichts bezüglich des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens werde sie der Beschwerdeführerin ihre Wiedererwägung der
Verfügung vom 22. Mai 2024 schriftlich eröffnen, sowie gleichzeitig dem Erben
des verstorbenen Ehemannes ihren Entscheid bezüglich der Erbunwürdigkeit des
Ehemannes mittels einer neuen Verfügung eröffnen.
6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 liess
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Honorarnote
zukommen mit der Bitte um Schutz der geltend gemachten Parteikosten. Die
Rechtsvertreterin sei gezwungen gewesen, die Beschwerde einzureichen, um die
Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Dass nun die Beschwerdeführerin keine
Parteikosten zugesprochen erhalten solle, wie es die Beschwerdegegnerin
beantrage, wäre problematisch, da die angefochtene Verfügung offensichtlich
falsch gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb schadlos zu halten sei.
Erwägungen
II.
1.
Aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin vorgesehenen Wiedererwägung ihrer Verfügung und der vorgesehenen
Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes fehlt es der Beschwerdeführerin
am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Die Beschwerde ist
als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin fehlt es am aktuellen
praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Zu klären bleibt die Frage, wer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin
beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei
als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der
Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten dem Gemeinwesen
überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn
die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum
Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem
willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber
einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren
unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Solche Gründe bzw. besondere Umstände
liegen vorliegend nicht vor. Die Beschwerdegegnerin zieht ihren Entscheid in
Wiedererwägung, da sie aufgrund der vom Erbschaftsverwalter erhaltenen
Strafakten zu einem anderen Schluss gekommen ist als mit Verfügung vom
22.
Mai 2024. Gegen den Ehemann gab es keine strafrechtliche Verurteilung.
Das Strafverfahren gegen ihn wurde aufgrund seines Todes eingestellt. Dass die
Amtschreiberei folglich vorerst von seiner Erbwürdigkeit ausging, ist nicht
willkürlich. Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer
Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin spricht
zwar davon, die Verfügung sei offensichtlich falsch gewesen. Dabei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass der Behörde in solchen Fällen (insbesondere in Fällen
ohne strafrechtliche Verurteilung) bei ihrer Beurteilung ein gewisses Ermessen
zusteht.
Dispositiv
3. Die Prozesskosten können demnach
nicht der Behörde überbunden werden. Hingegen kann ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr
entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Die zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde von A.___ gegen die
Verfügung der Amtschreiberei Dorneck vom 22. Mai 2024 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. A.___ hat die ihr entstandenen
Parteikosten selbst zu tragen.
3. Für das Verfahren vor Obergericht werden
keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.___ zurückerstattet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler