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Entscheid

OGBES.2025.5

Freiwillige öffentliche Versteigerung (Verfügung vom 23. Juli 2025)

21. August 2025Deutsch5 min

Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Olten-Gösgen

Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Freiwillige

öffentliche Versteigerung (Verfügung vom 23. Juli 2025)

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

- der

Amtschreiber von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2025 festgehalten hat,

eine Einigung über die Versteigerungsbedingungen für die Liegenschaften

Grundbuch [...] Nrn. [...] unter den Parteien sei nicht möglich, weshalb sie an

die Richterin zurückzuweisen seien,

- A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. August 2025 fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhoben und erklärt hat, er

sei zu einer Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen bereit,

- der

Beschwerdeführer ausserdem folgende Rechtsbegehren stellte:

Sachverhalt

1. Einsicht in Grundbucheinträge und Belege

2. Besichtigung der Liegenschaften in [...]

3. Schätzung der Grundstücke und

Dokumentation durch Schrift und Fotos

4. Zugänglichmachung der Liegenschaft für

Einwohner und Interessenten

5. Publikation der Steigerung im

Publikationsorgan unter Nennung der Forderungen und Verursacher mit

Forderungsgrund

6. Steigerung auf dem Grundstückareal in [...]

7. Abweisung der Verfügung des

Amtschreibers vom 23. Juli 2023 (recte: 2025)

- die

Geschäftsführung der Grundbuchämter der Aufsicht des Obergerichtes unterliegt

und sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften nach

den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) über das

Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden richtet (§ 298 Abs. 1 und 3 des

Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS

211.1]),

- Beschwerden

gegen Entscheide des Amtschreibers von der Zivilkammer des Obergerichts

beurteilt werden (vgl. § 30 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.1]),

- die

Zivilkammer des Obergerichts für die Rechtsbegehren Nrn. 1 bis 6 nicht

zuständig ist, weshalb auf diese von vornherein nicht einzutreten ist,

- der

Amtschreiber von Olten-Gösgen, B.___, die angefochtene Verfügung unterzeichnete

und damit rechtmässig verfügte, unabhängig davon, dass im Briefkopf C.___,

Notar, als Sachbearbeiter erwähnt ist,

- gemäss

§ 4 Abs. 3 EG ZGB ohnehin die Zuständigkeit des Amtschreibers derjenigen seiner

als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt ist,

- gestützt

auf die Solidarhaftung gemäss § 13 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu

Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt

und das Versteigerungsverfahren eröffnet wurde,

- der

Beschwerdeführer behauptet, sich zur Teilnahme an einer Besprechung in der

Amtschreiberei geäussert zu haben, was sich aus dem Gegenentwurf (als

Diskussionsgrundlage) sowie aus «der Wesenseinheit von Entwurf und Inhalt»

ergebe,

- der

Amtschreiber nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre,

nachzufragen, ob der Beschwerdeführer an einer Besprechung teilnehmen würde,

was der Beschwerdeführer bejaht hätte,

- der

Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Parteien am 8. April 2025 den Entwurf

der Versteigerungsbedingungen zur Prüfung und Stellungnahme zustellte und

informierte, für eine Besprechung zur Verfügung zu stehen, sofern dies von den

Parteien gewünscht werde,

- der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2025 um einen persönlichen Termin

auf der Amtschreiberei bat,

Erwägungen

- der

Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen die Parteien mit Schreiben vom 23. April

2025.

darüber informierte, dass, sofern von den Parteien gewünscht, die

Versteigerungsbedingungen anlässlich einer gemeinsamen Besprechung in der

Amtschreiberei Olten-Gösgen bereinigt werden können, für Besprechungen zwischen

dem Steigerungsleiter und nur einer der Parteien jedoch kein Raum bestehe,

- der

Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 der Amtschreiberei Olten-Gösgen einen eigenen Entwurf

der Steigerungsbedingungen zustellte,

- die

Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2025 Gelegenheit erhalten hatten, der

Amtschreiberei Olten-Gösgen bis 30. Juni 2025 mitzuteilen, ob sie bereit sind,

zwecks Einigung über die Versteigerungsbedingungen an einer Besprechung in der

Amtschreiberei Olten-Gösgen teilzunehmen,

- sich

der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 (Posteingang) nicht zu einer Besprechung

in der Amtschreiberei Olten-Gösgen äusserte,

- die

vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zu einer Besprechung der Aktenlage

widerspricht und der Amtschreiber aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt

geäusserten Kritik, ohne je zu einer Besprechung Stellung zu nehmen, davon

ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der unterbliebenen

Stellungnahme zur Bereitschaft zu einer Besprechung, zu einer Besprechung nicht

bereit war und auf eine Nachfrage verzichtet werden konnte, wozu er auch nicht

verpflichtet ist,

- gemäss

§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV,

BGS 123.21) der Steigerungsleiter zusammen mit der versteigernden Person die

Versteigerungsbedingungen aufzustellen hat,

- wenn

Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung des Richters zur Versteigerung

gebracht wird und die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter

festgelegt sind, die versteigernden Personen an den Richter zurückzuweisen

sind, wenn keine Einigung möglich ist (§ 46 Abs. 2 ASV),

- aufgrund

fehlender Einigung über die Steigerungsbedingungen resp. Bereitschaft zu einer

Besprechung die Parteien demzufolge zu Recht an die Richterin zurückgewiesen

wurden,

- der

Beschwerdeführer sich im Übrigen nicht mit der Begründung der Verfügung der

Amtschreiberei Olten-Gösgen auseinandersetzt und appellatorische Kritik übt,

- die

Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

- nach

dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens A.___ dessen Kosten von CHF 500.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag um Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann