OGBES.2025.5
Freiwillige öffentliche Versteigerung (Verfügung vom 23. Juli 2025)
21. August 2025Deutsch5 min
Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen
Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Freiwillige
öffentliche Versteigerung (Verfügung vom 23. Juli 2025)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
- der
Amtschreiber von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2025 festgehalten hat,
eine Einigung über die Versteigerungsbedingungen für die Liegenschaften
Grundbuch [...] Nrn. [...] unter den Parteien sei nicht möglich, weshalb sie an
die Richterin zurückzuweisen seien,
- A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. August 2025 fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhoben und erklärt hat, er
sei zu einer Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen bereit,
- der
Beschwerdeführer ausserdem folgende Rechtsbegehren stellte:
Sachverhalt
1. Einsicht in Grundbucheinträge und Belege
2. Besichtigung der Liegenschaften in [...]
3. Schätzung der Grundstücke und
Dokumentation durch Schrift und Fotos
4. Zugänglichmachung der Liegenschaft für
Einwohner und Interessenten
5. Publikation der Steigerung im
Publikationsorgan unter Nennung der Forderungen und Verursacher mit
Forderungsgrund
6. Steigerung auf dem Grundstückareal in [...]
7. Abweisung der Verfügung des
Amtschreibers vom 23. Juli 2023 (recte: 2025)
- die
Geschäftsführung der Grundbuchämter der Aufsicht des Obergerichtes unterliegt
und sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) über das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden richtet (§ 298 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS
211.1]),
- Beschwerden
gegen Entscheide des Amtschreibers von der Zivilkammer des Obergerichts
beurteilt werden (vgl. § 30 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.1]),
- die
Zivilkammer des Obergerichts für die Rechtsbegehren Nrn. 1 bis 6 nicht
zuständig ist, weshalb auf diese von vornherein nicht einzutreten ist,
- der
Amtschreiber von Olten-Gösgen, B.___, die angefochtene Verfügung unterzeichnete
und damit rechtmässig verfügte, unabhängig davon, dass im Briefkopf C.___,
Notar, als Sachbearbeiter erwähnt ist,
- gemäss
§ 4 Abs. 3 EG ZGB ohnehin die Zuständigkeit des Amtschreibers derjenigen seiner
als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt ist,
- gestützt
auf die Solidarhaftung gemäss § 13 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu
Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt
und das Versteigerungsverfahren eröffnet wurde,
- der
Beschwerdeführer behauptet, sich zur Teilnahme an einer Besprechung in der
Amtschreiberei geäussert zu haben, was sich aus dem Gegenentwurf (als
Diskussionsgrundlage) sowie aus «der Wesenseinheit von Entwurf und Inhalt»
ergebe,
- der
Amtschreiber nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre,
nachzufragen, ob der Beschwerdeführer an einer Besprechung teilnehmen würde,
was der Beschwerdeführer bejaht hätte,
- der
Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Parteien am 8. April 2025 den Entwurf
der Versteigerungsbedingungen zur Prüfung und Stellungnahme zustellte und
informierte, für eine Besprechung zur Verfügung zu stehen, sofern dies von den
Parteien gewünscht werde,
- der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2025 um einen persönlichen Termin
auf der Amtschreiberei bat,
Erwägungen
- der
Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen die Parteien mit Schreiben vom 23. April
2025.
darüber informierte, dass, sofern von den Parteien gewünscht, die
Versteigerungsbedingungen anlässlich einer gemeinsamen Besprechung in der
Amtschreiberei Olten-Gösgen bereinigt werden können, für Besprechungen zwischen
dem Steigerungsleiter und nur einer der Parteien jedoch kein Raum bestehe,
- der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 der Amtschreiberei Olten-Gösgen einen eigenen Entwurf
der Steigerungsbedingungen zustellte,
- die
Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2025 Gelegenheit erhalten hatten, der
Amtschreiberei Olten-Gösgen bis 30. Juni 2025 mitzuteilen, ob sie bereit sind,
zwecks Einigung über die Versteigerungsbedingungen an einer Besprechung in der
Amtschreiberei Olten-Gösgen teilzunehmen,
- sich
der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 (Posteingang) nicht zu einer Besprechung
in der Amtschreiberei Olten-Gösgen äusserte,
- die
vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zu einer Besprechung der Aktenlage
widerspricht und der Amtschreiber aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt
geäusserten Kritik, ohne je zu einer Besprechung Stellung zu nehmen, davon
ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der unterbliebenen
Stellungnahme zur Bereitschaft zu einer Besprechung, zu einer Besprechung nicht
bereit war und auf eine Nachfrage verzichtet werden konnte, wozu er auch nicht
verpflichtet ist,
- gemäss
§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV,
BGS 123.21) der Steigerungsleiter zusammen mit der versteigernden Person die
Versteigerungsbedingungen aufzustellen hat,
- wenn
Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung des Richters zur Versteigerung
gebracht wird und die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter
festgelegt sind, die versteigernden Personen an den Richter zurückzuweisen
sind, wenn keine Einigung möglich ist (§ 46 Abs. 2 ASV),
- aufgrund
fehlender Einigung über die Steigerungsbedingungen resp. Bereitschaft zu einer
Besprechung die Parteien demzufolge zu Recht an die Richterin zurückgewiesen
wurden,
- der
Beschwerdeführer sich im Übrigen nicht mit der Begründung der Verfügung der
Amtschreiberei Olten-Gösgen auseinandersetzt und appellatorische Kritik übt,
- die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
- nach
dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens A.___ dessen Kosten von CHF 500.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag um Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann