OGBES.2025.6
Nachlass B.___, verstorben am [...] 2024
26. November 2025Deutsch8 min
Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Region Solothurn,
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass
B.___, verstorben am [...] 2024
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2024 starb B.___. Als Erben
hinterliess er seine Ehefrau A.___ sowie seine Nachkommen C.___ und D.___.
2. In der Folge nahm die Amtschreiberei
Region Solothurn, Erbschaftsamt, eine Inventarisierung der Vermögenswerte des
Erblassers auf. Da unter den Erben keine Einigung erzielt werden konnte, wurde
das Inventar mit einer Abschlussverfügung am 3. März 2025 abgeschlossen
und der Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei
abgeschrieben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 20. August 2025 stellte die Amtschreiberei A.___ dieselbe
Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der
Hinweis, das Inventar sei am 10. Juli 2025 rechtsgültig geworden.
Ausserdem erfolgte auf S. 14 der Abschreibungsverfügung eine Feststellung
datiert vom 10. Juli 2025, wonach das Inventar mittels Verfügung vom
10. Juli 2025 abgeschlossen worden sei. Gegen die Abschlussverfügung vom
3. März 2025 habe keine beteiligte Partei eine Beschwerde erhoben. Das
Inventar werde deshalb von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Am 1. September 2025 reichte A.___
(nachfolgend die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde ein und beantragte, die
Abschlussverfügung vom 3. März 2025 (in der mit Schreiben vom
20. August 2025 zugestellten Version) sei aufzuheben.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie habe dem Erbschaftsamt mitgeteilt, die Inventarisierung sei nicht durch die
Schweizer Behörden vorzunehmen, sondern habe in [...] zu erfolgen. Das
Erbschaftsamt habe anschliessend eine Abschlussverfügung am 3. März 2025
erlassen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten, da sie als
Entwurf ausgestaltet und undatiert gewesen sei. Anschliessend habe das
Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit dem Datum 3. März 2025
und einem Hinweis «Inventar rechtsgültig am 10. Juli 2025» erlassen. Sie
störe sich daran, dass sich das Erbschaftsamt trotz Zuständigkeit der [...] Behörden
als zuständig erachtet habe, das Inventar als rechtsgültig zu erklären. Weiter
werde im Inventar darüber befunden, die Liegenschaft in [...] falle in den
Nachlass und es werde entschieden, welche Erben in welchem Umfang am Erbe
beteiligt seien. Dies sei Gegenstand eines Gerichtsverfahrens der [...] Gerichte.
Sie selbst habe weder für die Erstellung noch für den Inhalt des Inventars ihr
Einverständnis gegeben.
1.2
Weiter führt die Beschwerdeführerin
aus, es sei schleierhaft, weshalb das Erbschaftsamt erneut eine
Abschlussverfügung mit Datum 3. März 2025 erstellt und darauf vermerkt
habe, das Inventar sei mit Datum 10. Juli 2025 rechtsgültig. Die mit
Begleitschreiben vom 20. August 2025 zugestellte Verfügung enthalte
offensichtlich unrichtige Angaben. Ein Inventar, das am 10. Juli 2025
rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden
sein. Es liege somit eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt vor oder die
ursprüngliche Urkunde sei nachträglich abgeändert worden, weshalb die Verfügung
aufzuheben sei. Widersprüchlich sei auch, dass in Ziffer 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, der vorliegende Inventarsakt
stelle einen Entwurf dar, das Deckblatt des Inventars jedoch eine
Rechtsgültigkeit suggeriere.
1.3
Die Beschwerdeführerin rügt weiter,
die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre,
welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde.
Erst nachdem die Beschwerdeführerin güterrechtlich (in [...]) vom Erblasser
auseinandergesetzt sei und die effektiven Nachlassaktiven von den zuständigen [...]
Gerichten bestimmt worden seien, könne eine Inventarisierung erfolgen. Eine
solche habe von den zuständigen [...] Behörden zu erfolgen. Entsprechend sei
das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen.
1.4
Zum Schluss führt die
Beschwerdeführerin aus, es habe gar keine Notwendigkeit bestanden, das Inventar
mit erneuter Abschlussverfügung als rechtsgültig zu erklären, da das Inventar
bereits mit der ursprünglichen Abschlussverfügung vom 3. März 2025
abgeschlossen worden sei. Es bleibe unklar, weshalb das Erbschaftsamt durch die
Bezeichnung «rechtsgültig» eine Zuständigkeit der Schweiz suggerieren und den
Sachverhalt präjudizieren wolle. Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte
Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben.
2.
Die Amtschreiberei verwies in ihrer
Stellungnahme auf die Abschlussverfügung vom 3. März 2025. Darin habe sie
dargelegt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit ein positiver Kompetenzkonflikt
bestehe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das Verfahren durchzuführen. Da
keine Einigung habe erzielt werden können, sei die Abschlussverfügung erfasst
worden und in Rechtskraft erwachsen. Weil keiner der Erben die Erbschaft innert
3.
Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende
Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars). In dieser
Feststellung habe sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen. Das erste Datum
müsste nicht auf «10.07.2025», sondern auf «03.03.2025» lauten. Das Verfahren
sei für sie, mit Ausnahme einer Rechnungsstellung, beendet gewesen, weshalb auf
dem Titelblatt ein Vermerk «Inventar rechtsgültig am 10.07.2025» festgehalten
worden sei. Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darüber hinaus sei die Rüge,
es erfolge eine Präjudizierung für das Verfahren in [...], unbegründet. Dies
sei Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen. Die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
3.1
Das Inventar wurde bereits mit
Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen. Gegen diese Verfügung
wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Aus
diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit
10.
Juli 2025 rechtsgültig. Schliesslich wurde der Verfügung auf
Seite 14 eine Feststellung beigelegt, worin bestätigt wird, dass das
Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen und keine
Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Dass es sich bei diesem Datum (10. Juli
2025) um einen Rechtschreibefehler handelt, ist offensichtlich. Es wird aus dem
nachfolgenden Satz ersichtlich, dass das Inventar bereits mit Verfügung vom 3. März
2025.
abgeschlossen wurde. Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat,
handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung.
Vielmehr wurde die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2025 praxisgemäss
mit einer Rechtskraftbestätigung vom 10. Juli 2025 (Seite 14)
versehen, weshalb auf dem Deckblatt korrekterweise nachgeführt wurde, dass das
Inventar seit dem 10. Juli 2025 rechtsgültig ist. Der Verfügungsinhalt
wurde nicht verändert. Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung
nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene
Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung. Die Beschwerde
erfolgte damit zu spät, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Darüber hinaus
mutet es befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin die Seite 14 (Feststellung
der Rechtskraft) der Beschwerde nicht beigelegt hat. Ob dies absichtlich
unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu
verheimlichen, kann jedoch offen bleiben.
3.2
Selbst wenn die Beschwerde
rechtzeitig erfolgt wäre, ist festzuhalten, dass nach jedem Todesfall ein
Inventar aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen
hat (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der zuständige
Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der
Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich
dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche
mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher
Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft
anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Wenn dies nicht möglich ist, so merkt
er dies im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).
3.4
Die Aufnahme eines Inventars hängt
somit nicht vom Willen der Erben ab, sondern ist verpflichtend vorgesehen. Darüber
hinaus sind gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Schweizer Behörden für das
Nachlassabwicklungsverfahren zuständig. Allerdings sind, wie die
Beschwerdegegnerin in der Abschlussverfügung korrekterweise festgehalten hat,
auch die [...] Behörden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a
EUErbVo), weshalb ein positiver Zuständigkeitskonflikt besteht und beide
Staaten zuständig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Schweizer Behörden
hätten sich zu Unrecht als zuständig erachtet, ist daher unbegründet.
3.5
Im Weiteren handelt es sich bei
einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag
für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich
keine Verfügungsbefugnis über die Werte der Aktiven oder die Teilung der
Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung
für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Die Teilung des Nachlasses
müssen die Erben unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den
Zivilrichter anrufen. Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2)
festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar. Entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin entfaltet das Inventar keinerlei
präjudizielle Wirkung. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, ein
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung geltend zu machen.
4.
Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht
einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel