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Entscheid

OGBES.2025.6

Nachlass B.___, verstorben am [...] 2024

26. November 2025Deutsch8 min

Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Region Solothurn,

Erbschaftsamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachlass

B.___, verstorben am [...] 2024

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2024 starb B.___. Als Erben

hinterliess er seine Ehefrau A.___ sowie seine Nachkommen C.___ und D.___.

2. In der Folge nahm die Amtschreiberei

Region Solothurn, Erbschaftsamt, eine Inventarisierung der Vermögenswerte des

Erblassers auf. Da unter den Erben keine Einigung erzielt werden konnte, wurde

das Inventar mit einer Abschlussverfügung am 3. März 2025 abgeschlossen

und der Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei

abgeschrieben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit

Schreiben vom 20. August 2025 stellte die Amtschreiberei A.___ dieselbe

Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der

Hinweis, das Inventar sei am 10. Juli 2025 rechtsgültig geworden.

Ausserdem erfolgte auf S. 14 der Abschreibungsverfügung eine Feststellung

datiert vom 10. Juli 2025, wonach das Inventar mittels Verfügung vom

10. Juli 2025 abgeschlossen worden sei. Gegen die Abschlussverfügung vom

3. März 2025 habe keine beteiligte Partei eine Beschwerde erhoben. Das

Inventar werde deshalb von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Am 1. September 2025 reichte A.___

(nachfolgend die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde ein und beantragte, die

Abschlussverfügung vom 3. März 2025 (in der mit Schreiben vom

20. August 2025 zugestellten Version) sei aufzuheben.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie habe dem Erbschaftsamt mitgeteilt, die Inventarisierung sei nicht durch die

Schweizer Behörden vorzunehmen, sondern habe in [...] zu erfolgen. Das

Erbschaftsamt habe anschliessend eine Abschlussverfügung am 3. März 2025

erlassen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten, da sie als

Entwurf ausgestaltet und undatiert gewesen sei. Anschliessend habe das

Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit dem Datum 3. März 2025

und einem Hinweis «Inventar rechtsgültig am 10. Juli 2025» erlassen. Sie

störe sich daran, dass sich das Erbschaftsamt trotz Zuständigkeit der [...] Behörden

als zuständig erachtet habe, das Inventar als rechtsgültig zu erklären. Weiter

werde im Inventar darüber befunden, die Liegenschaft in [...] falle in den

Nachlass und es werde entschieden, welche Erben in welchem Umfang am Erbe

beteiligt seien. Dies sei Gegenstand eines Gerichtsverfahrens der [...] Gerichte.

Sie selbst habe weder für die Erstellung noch für den Inhalt des Inventars ihr

Einverständnis gegeben.

1.2

Weiter führt die Beschwerdeführerin

aus, es sei schleierhaft, weshalb das Erbschaftsamt erneut eine

Abschlussverfügung mit Datum 3. März 2025 erstellt und darauf vermerkt

habe, das Inventar sei mit Datum 10. Juli 2025 rechtsgültig. Die mit

Begleitschreiben vom 20. August 2025 zugestellte Verfügung enthalte

offensichtlich unrichtige Angaben. Ein Inventar, das am 10. Juli 2025

rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden

sein. Es liege somit eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt vor oder die

ursprüngliche Urkunde sei nachträglich abgeändert worden, weshalb die Verfügung

aufzuheben sei. Widersprüchlich sei auch, dass in Ziffer 2 des Dispositivs

der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, der vorliegende Inventarsakt

stelle einen Entwurf dar, das Deckblatt des Inventars jedoch eine

Rechtsgültigkeit suggeriere.

1.3

Die Beschwerdeführerin rügt weiter,

die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre,

welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde.

Erst nachdem die Beschwerdeführerin güterrechtlich (in [...]) vom Erblasser

auseinandergesetzt sei und die effektiven Nachlassaktiven von den zuständigen [...]

Gerichten bestimmt worden seien, könne eine Inventarisierung erfolgen. Eine

solche habe von den zuständigen [...] Behörden zu erfolgen. Entsprechend sei

das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen.

1.4

Zum Schluss führt die

Beschwerdeführerin aus, es habe gar keine Notwendigkeit bestanden, das Inventar

mit erneuter Abschlussverfügung als rechtsgültig zu erklären, da das Inventar

bereits mit der ursprünglichen Abschlussverfügung vom 3. März 2025

abgeschlossen worden sei. Es bleibe unklar, weshalb das Erbschaftsamt durch die

Bezeichnung «rechtsgültig» eine Zuständigkeit der Schweiz suggerieren und den

Sachverhalt präjudizieren wolle. Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte

Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben.

2.

Die Amtschreiberei verwies in ihrer

Stellungnahme auf die Abschlussverfügung vom 3. März 2025. Darin habe sie

dargelegt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit ein positiver Kompetenzkonflikt

bestehe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das Verfahren durchzuführen. Da

keine Einigung habe erzielt werden können, sei die Abschlussverfügung erfasst

worden und in Rechtskraft erwachsen. Weil keiner der Erben die Erbschaft innert

3.

Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende

Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars). In dieser

Feststellung habe sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen. Das erste Datum

müsste nicht auf «10.07.2025», sondern auf «03.03.2025» lauten. Das Verfahren

sei für sie, mit Ausnahme einer Rechnungsstellung, beendet gewesen, weshalb auf

dem Titelblatt ein Vermerk «Inventar rechtsgültig am 10.07.2025» festgehalten

worden sei. Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darüber hinaus sei die Rüge,

es erfolge eine Präjudizierung für das Verfahren in [...], unbegründet. Dies

sei Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen. Die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

3.1

Das Inventar wurde bereits mit

Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen. Gegen diese Verfügung

wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Aus

diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit

10.

Juli 2025 rechtsgültig. Schliesslich wurde der Verfügung auf

Seite 14 eine Feststellung beigelegt, worin bestätigt wird, dass das

Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen und keine

Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Dass es sich bei diesem Datum (10. Juli

2025) um einen Rechtschreibefehler handelt, ist offensichtlich. Es wird aus dem

nachfolgenden Satz ersichtlich, dass das Inventar bereits mit Verfügung vom 3. März

2025.

abgeschlossen wurde. Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat,

handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung.

Vielmehr wurde die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2025 praxisgemäss

mit einer Rechtskraftbestätigung vom 10. Juli 2025 (Seite 14)

versehen, weshalb auf dem Deckblatt korrekterweise nachgeführt wurde, dass das

Inventar seit dem 10. Juli 2025 rechtsgültig ist. Der Verfügungsinhalt

wurde nicht verändert. Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung

nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene

Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung. Die Beschwerde

erfolgte damit zu spät, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Darüber hinaus

mutet es befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin die Seite 14 (Feststellung

der Rechtskraft) der Beschwerde nicht beigelegt hat. Ob dies absichtlich

unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu

verheimlichen, kann jedoch offen bleiben.

3.2

Selbst wenn die Beschwerde

rechtzeitig erfolgt wäre, ist festzuhalten, dass nach jedem Todesfall ein

Inventar aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen

hat (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der zuständige

Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der

Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich

dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche

mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher

Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft

anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Wenn dies nicht möglich ist, so merkt

er dies im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

3.4

Die Aufnahme eines Inventars hängt

somit nicht vom Willen der Erben ab, sondern ist verpflichtend vorgesehen. Darüber

hinaus sind gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Schweizer Behörden für das

Nachlassabwicklungsverfahren zuständig. Allerdings sind, wie die

Beschwerdegegnerin in der Abschlussverfügung korrekterweise festgehalten hat,

auch die [...] Behörden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a

EUErbVo), weshalb ein positiver Zuständigkeitskonflikt besteht und beide

Staaten zuständig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Schweizer Behörden

hätten sich zu Unrecht als zuständig erachtet, ist daher unbegründet.

3.5

Im Weiteren handelt es sich bei

einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag

für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich

keine Verfügungsbefugnis über die Werte der Aktiven oder die Teilung der

Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder

Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung

für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Die Teilung des Nachlasses

müssen die Erben unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den

Zivilrichter anrufen. Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2)

festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar. Entgegen den

Behauptungen der Beschwerdeführerin entfaltet das Inventar keinerlei

präjudizielle Wirkung. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, ein

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung geltend zu machen.

4.

Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht

einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel