OGBES.2025.8
Verfügung vom 29. August 2025 (Einsicht in das Inventar)
6. November 2025Deutsch8 min
Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Region Solothurn,
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 29. August 2025 (Einsicht in das Inventar)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
1. Die Amtschreiberei Region Solothurn,
Erbschaftsamt, wies am 29. August 2025 das Gesuch von A.___, ursprüngliche Vertreterin
und nun Erbin von B.___, um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass
von C.___ ab. (C.___ ist die Schwester von B.___ und A.___ dessen Tochter.) Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Erblasserin (C.___) habe am 29. Februar 2024
ein öffentliches Testament errichten lassen und darin D.___ als Alleinerben
eingesetzt und somit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen.
Bei einem nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen
Erben sei das Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar abzulehnen, zumal dieses
für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. D.___
habe das Einsichtsrecht abgelehnt.
2. Gegen die Verfügung des
Erbschaftsamts erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September
2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Gesuchs um Einsicht in das
Inventar. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich ausdrücklich
vorbehalte das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid
massgebend vom Interessewert abhänge. Ferner dürfe es keine Rolle spielen, ob
der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. Der
verstorbene Vater der Beschwerdeführerin gelte immer noch als gesetzlicher Erbe
seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter
Erbe bleibe.
3. Das Erbschaftsamt reichte am 29.
September 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
4. Am 13. Oktober 2025 replizierte die
Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue
Anträge gestellt wurden.
5. Angefochten ist die Verfügung des
Erbschaftsamtes vom 29. August 2025. Diese befasst sich mit dem Recht auf
Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet,
ihr verstorbener Vater gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___
und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. In ihrer
Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der
eingesetzte Erbe als solcher noch nicht anerkannt sei und ihr verstorbener
Vater bis zum Entscheid über die Gültigkeit des Testaments gesetzlicher Erbe
bleibe. Ausserdem seien bei der Beurkundung des Testaments die Ausstandsgründe
verletzt worden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zur
Inventaraufnahme hätte eingeladen werden müssen.
6.2 Gemäss Art. 520 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene
Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin sind letztwillige Verfügungen wegen eines
Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin
festgestellt ist. Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der
letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu
bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23). Ein
mögliches klägerisches Interesse im Rahmen der Ungültigkeitsklage kann die
Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge sein (vgl. Giorgio Piatti, a.a.O.,
Art. 519/520 ZGB N 26). Die Rechtslage ist demzufolge gerade umgekehrt, als von
der Beschwerdeführerin angenommen. D.___ ist bis zu einem allfälligen Urteil
über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe.
Ob bei der Errichtung des öffentlichen Testaments tatsächlich Ausstandsgründe
verletzt wurden, wäre im Rahmen einer Ungültigkeitsklage zu klären. Gemäss §
177 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind die Erben, soweit möglich,
rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Da jedoch D.___ als eingesetzter
Alleinerbe bis zu einer allfällig gutgeheissenen Ungültigkeitsklage einziger
Erbe ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zur Inventaraufnahme
eingeladen. Ohnehin bildet die Inventaraufnahme nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern das abgewiesene Gesuch um Einsicht in das
Inventar.
7.1 Das Erbschaftsamt wies das Gesuch um
Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab, mit der
Begründung, dass ein Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar bei nicht
pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben abzulehnen
sei, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht
von Bedeutung sei. Ausserdem habe D.___, der eingesetzte Alleinerbe, das
Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin abgelehnt.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte, das Testament von C.___
gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert
abhänge, also vom Rücklass von C.___. Zudem könne es keine Rolle spielen, ob
der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht.
7.3 Unter dem Begriff des virtuellen
Erben werden unterschiedliche Konstellationen subsumiert. Darunter auch ein
gesetzlicher, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe, der vom Erblasser in einer
ungültigen Verfügung von Todes wegen (explizit oder implizit) vollständig von
der Erbschaft ausgeschlossen wird (vgl. Alexandra Zeiter / Salome Barth:
Auskunftsansprüche des virtuellen Erben, in: Anwaltsrevue 2025 S. 309). Um
einen solchen virtuellen Erben handelt es sich bei B.___ resp. dessen Erben im
vorliegenden Fall, wobei vorliegend jedoch noch keine allfällige Ungültigkeit
der letztwilligen Verfügung von C.___ festgestellt wurde. Ob einem virtuellen
Erben in der vorliegenden Konstellation Auskunftsansprüche zustehen, ist
umstritten. In der neueren Literatur wird für die Frage, ob (und, wenn ja, in
welchem Umfang) einem übergangenen Erben Auskunftsansprüche zustehen, vermehrt
auf das schutzwürdige Interesse abgestellt (Alexandra Zeiter / Salome Barth,
a.a.O., S. 312). Das Bundesgericht hat sich bisher zu Auskunftsansprüchen von
virtuellen Erben nur sehr punktuell und einzelfallbezogen geäussert, ohne
Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O.,
Sachverhalt
S. 312). Alexandra Zeiter und Salome Barth lösen das Dilemma zwischen
Einzelfallbetrachtung und einheitlicher Auskunftsrechte durch die Schaffung von
Kategorien innerhalb des Begriffs des virtuellen Erben, wobei sie auf das
schützenswerte Interesse der einzelnen Kategorien virtueller Erben abstellen.
Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die
Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes
fest: «Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes
Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf
Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der
ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen. Bezüglich
des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine
Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines
Erwägungen
Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat»
Informationen offengelegt werden müssten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die
Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen offensichtlich ist (zu denken ist
bspw. an ein maschinengeschriebenes «handschriftliches» Testament). Diesfalls
rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen
Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung
seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 313
f.).» Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, solange noch
kein zu ihren Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, kein Recht auf
Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. Die letztwillige
Verfügung von C.___ vom 29. Februar 2024, welche von E.___, öffentlicher Notar
des Kantons Solothurn, beurkundet wurde, ist nicht offensichtlich ungültig, weshalb
auch keine Ausnahme vorliegt. Ob ein Einsichtsrecht hätte gewährt werden
müssen, wenn D.___ dem Gesuch zugestimmt hätte, kann offen gelassen werden, da
er unbestrittenermassen seine Zustimmung verweigerte.
Dispositiv
8. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Wenn der Streitwert mehr als
CHF 30'000.00 beträgt.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Rechtsmittel: Wenn der Streitwert weniger
als CHF 30'000.00 beträgt.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann