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Entscheid

OGBES.2025.8

Verfügung vom 29. August 2025 (Einsicht in das Inventar)

6. November 2025Deutsch8 min

Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident

Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Region Solothurn,

Erbschaftsamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 29. August 2025 (Einsicht in das Inventar)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

1. Die Amtschreiberei Region Solothurn,

Erbschaftsamt, wies am 29. August 2025 das Gesuch von A.___, ursprüngliche Vertreterin

und nun Erbin von B.___, um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass

von C.___ ab. (C.___ ist die Schwester von B.___ und A.___ dessen Tochter.) Zur

Begründung wurde ausgeführt, die Erblasserin (C.___) habe am 29. Februar 2024

ein öffentliches Testament errichten lassen und darin D.___ als Alleinerben

eingesetzt und somit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen.

Bei einem nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen

Erben sei das Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar abzulehnen, zumal dieses

für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. D.___

habe das Einsichtsrecht abgelehnt.

2. Gegen die Verfügung des

Erbschaftsamts erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September

2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Gesuchs um Einsicht in das

Inventar. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich ausdrücklich

vorbehalte das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid

massgebend vom Interessewert abhänge. Ferner dürfe es keine Rolle spielen, ob

der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. Der

verstorbene Vater der Beschwerdeführerin gelte immer noch als gesetzlicher Erbe

seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter

Erbe bleibe.

3. Das Erbschaftsamt reichte am 29.

September 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der

Beschwerde.

4. Am 13. Oktober 2025 replizierte die

Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue

Anträge gestellt wurden.

5. Angefochten ist die Verfügung des

Erbschaftsamtes vom 29. August 2025. Diese befasst sich mit dem Recht auf

Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___.

6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet,

ihr verstorbener Vater gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___

und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. In ihrer

Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der

eingesetzte Erbe als solcher noch nicht anerkannt sei und ihr verstorbener

Vater bis zum Entscheid über die Gültigkeit des Testaments gesetzlicher Erbe

bleibe. Ausserdem seien bei der Beurkundung des Testaments die Ausstandsgründe

verletzt worden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zur

Inventaraufnahme hätte eingeladen werden müssen.

6.2 Gemäss Art. 520 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene

Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin sind letztwillige Verfügungen wegen eines

Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin

festgestellt ist. Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der

letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu

bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23). Ein

mögliches klägerisches Interesse im Rahmen der Ungültigkeitsklage kann die

Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge sein (vgl. Giorgio Piatti, a.a.O.,

Art. 519/520 ZGB N 26). Die Rechtslage ist demzufolge gerade umgekehrt, als von

der Beschwerdeführerin angenommen. D.___ ist bis zu einem allfälligen Urteil

über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe.

Ob bei der Errichtung des öffentlichen Testaments tatsächlich Ausstandsgründe

verletzt wurden, wäre im Rahmen einer Ungültigkeitsklage zu klären. Gemäss §

177 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind die Erben, soweit möglich,

rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Da jedoch D.___ als eingesetzter

Alleinerbe bis zu einer allfällig gutgeheissenen Ungültigkeitsklage einziger

Erbe ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zur Inventaraufnahme

eingeladen. Ohnehin bildet die Inventaraufnahme nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, sondern das abgewiesene Gesuch um Einsicht in das

Inventar.

7.1 Das Erbschaftsamt wies das Gesuch um

Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab, mit der

Begründung, dass ein Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar bei nicht

pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben abzulehnen

sei, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht

von Bedeutung sei. Ausserdem habe D.___, der eingesetzte Alleinerbe, das

Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin abgelehnt.

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte, das Testament von C.___

gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert

abhänge, also vom Rücklass von C.___. Zudem könne es keine Rolle spielen, ob

der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht.

7.3 Unter dem Begriff des virtuellen

Erben werden unterschiedliche Konstellationen subsumiert. Darunter auch ein

gesetzlicher, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe, der vom Erblasser in einer

ungültigen Verfügung von Todes wegen (explizit oder implizit) vollständig von

der Erbschaft ausgeschlossen wird (vgl. Alexandra Zeiter / Salome Barth:

Auskunftsansprüche des virtuellen Erben, in: Anwaltsrevue 2025 S. 309). Um

einen solchen virtuellen Erben handelt es sich bei B.___ resp. dessen Erben im

vorliegenden Fall, wobei vorliegend jedoch noch keine allfällige Ungültigkeit

der letztwilligen Verfügung von C.___ festgestellt wurde. Ob einem virtuellen

Erben in der vorliegenden Konstellation Auskunftsansprüche zustehen, ist

umstritten. In der neueren Literatur wird für die Frage, ob (und, wenn ja, in

welchem Umfang) einem übergangenen Erben Auskunftsansprüche zustehen, vermehrt

auf das schutzwürdige Interesse abgestellt (Alexandra Zeiter / Salome Barth,

a.a.O., S. 312). Das Bundesgericht hat sich bisher zu Auskunftsansprüchen von

virtuellen Erben nur sehr punktuell und einzelfallbezogen geäussert, ohne

Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O.,

Sachverhalt

S. 312). Alexandra Zeiter und Salome Barth lösen das Dilemma zwischen

Einzelfallbetrachtung und einheitlicher Auskunftsrechte durch die Schaffung von

Kategorien innerhalb des Begriffs des virtuellen Erben, wobei sie auf das

schützenswerte Interesse der einzelnen Kategorien virtueller Erben abstellen.

Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die

Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes

fest: «Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes

Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf

Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der

ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen. Bezüglich

des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine

Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines

Erwägungen

Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat»

Informationen offengelegt werden müssten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die

Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen offensichtlich ist (zu denken ist

bspw. an ein maschinengeschriebenes «handschriftliches» Testament). Diesfalls

rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen

Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung

seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 313

f.).» Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, solange noch

kein zu ihren Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, kein Recht auf

Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. Die letztwillige

Verfügung von C.___ vom 29. Februar 2024, welche von E.___, öffentlicher Notar

des Kantons Solothurn, beurkundet wurde, ist nicht offensichtlich ungültig, weshalb

auch keine Ausnahme vorliegt. Ob ein Einsichtsrecht hätte gewährt werden

müssen, wenn D.___ dem Gesuch zugestimmt hätte, kann offen gelassen werden, da

er unbestrittenermassen seine Zustimmung verweigerte.

Dispositiv

8. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert mehr als

CHF 30'000.00 beträgt.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert weniger

als CHF 30'000.00 beträgt.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann