OGBES.2025.9
Abweisungsverfügung vom 25. August 2025
29. Oktober 2025Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,
Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisungsverfügung
vom 25. August 2025
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ mit Schreiben vom 26. April 2024 beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ einreichte und
verlangte, die Liegenschaft […], sei ihr, der Alleinerbin, bzw. den
Bevollmächtigten herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
A.___ am 22. Mai 2024 nach der
erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde,
A.___ am 15. Juli 2025 beim
Grundbuchamt Grenchen-Bettlach unter Verweis auf die Klagebewilligung eine ausserbuchliche
Eigentumsübertragung von Grundbuch […] Nr. […] zu ihren Gunsten beantragte,
das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach diese
Grundbucheintragung am 25. August 2025 abwies,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 29. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen
die Abweisungsverfügung erhoben hat und verlangt, diese sei aufzuheben und es
sei das Grundbuchamt anzuweisen, das Grundstück ausserbuchlich nach Art. 656
Abs. 2 ZGB auf sie zu übertragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
der Erwerber bei Aneignung, Erbgang,
Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil das Eigentum schon
vor der Eintragung im Grundbuch erlangt (Art. 656 Abs. 2 ZGB),
bei ausserbuchlichem Eigentumserwerb ein
Rechtsgrundnachweis vorgelegt werden muss (Art. 65 Abs. 1 Grundbuchverordnung;
GBV, SR 211.432.1),
die Beschwerdeführerin sich auf den
Standpunkt stellt, mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Klagebewilligung
liege ein vollstreckbarer Entscheid als Willenserklärung vor,
die Klagebewilligung gar keinen
materiellen Entscheid enthält und damit kein gerichtliches Urteil im Sinne von
Art. 656 Abs. 2 ZGB und Art. 65 Abs. 1 lit. e GBV darstellt, woran
auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024 nichts ändert,
die Voraussetzungen für eine Eintragung,
insbesondere nach Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV, nicht gegeben waren und das Gesuch
um Eintragung somit zu Recht abgewiesen worden ist,
sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie sogleich
ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang
des obergerichtlichen Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen und
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
Erwägungen
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Rechtspraktikantin
Hagmann Knuchel