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Entscheid

OGBES.2025.9

Abweisungsverfügung vom 25. August 2025

29. Oktober 2025Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abweisungsverfügung

vom 25. August 2025

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ mit Schreiben vom 26. April 2024 beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ einreichte und

verlangte, die Liegenschaft […], sei ihr, der Alleinerbin, bzw. den

Bevollmächtigten herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

A.___ am 22. Mai 2024 nach der

erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde,

A.___ am 15. Juli 2025 beim

Grundbuchamt Grenchen-Bettlach unter Verweis auf die Klagebewilligung eine ausserbuchliche

Eigentumsübertragung von Grundbuch […] Nr. […] zu ihren Gunsten beantragte,

das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach diese

Grundbucheintragung am 25. August 2025 abwies,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 29. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen

die Abweisungsverfügung erhoben hat und verlangt, diese sei aufzuheben und es

sei das Grundbuchamt anzuweisen, das Grundstück ausserbuchlich nach Art. 656

Abs. 2 ZGB auf sie zu übertragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

der Erwerber bei Aneignung, Erbgang,

Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil das Eigentum schon

vor der Eintragung im Grundbuch erlangt (Art. 656 Abs. 2 ZGB),

bei ausserbuchlichem Eigentumserwerb ein

Rechtsgrundnachweis vorgelegt werden muss (Art. 65 Abs. 1 Grundbuchverordnung;

GBV, SR 211.432.1),

die Beschwerdeführerin sich auf den

Standpunkt stellt, mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Klagebewilligung

liege ein vollstreckbarer Entscheid als Willenserklärung vor,

die Klagebewilligung gar keinen

materiellen Entscheid enthält und damit kein gerichtliches Urteil im Sinne von

Art. 656 Abs. 2 ZGB und Art. 65 Abs. 1 lit. e GBV darstellt, woran

auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024 nichts ändert,

die Voraussetzungen für eine Eintragung,

insbesondere nach Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV, nicht gegeben waren und das Gesuch

um Eintragung somit zu Recht abgewiesen worden ist,

sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie sogleich

ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang

des obergerichtlichen Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen und

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

Erwägungen

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Rechtspraktikantin

Hagmann Knuchel