OGERL.2011.23
Erlassgesuch (Rg. Nr. o2010d705 / ZKREK.2009.332)
30. Juni 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch André Kuhn, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch
(Rg. Nr. o2010d705 / ZKREK.2009.332)
zieht der
Präsident der Zivilkammer in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ war Partei im
Eheschutzverfahren ZKREK.2009.332, in welchem ihr eine Gebühr von CHF 2‘000.00
auferlegt wurde. Ein erstes Erlassgesuch wurde mit Beschluss vom 5. September
2011 abgewiesen, hingegen wurde der Ausstand gestundet. Es sollte abgewartet
werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden
Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden.
Erwägungen
2.
Mit Gesuch vom 10. Februar 2012
ersuchte der Anwalt von Frau A.___ um den Erlass der ausstehenden Forderung, da
seine Mandantin nach wie vor bedürftig sei. Der Gerichtsverwalter wies aufgrund
dieses Gesuchs die Kasse an, mit weiteren Inkassohandlungen zuzuwarten, bis
sich Klarheit einstellte, ob Frau A.___ zu Vermögen gekommen sei.
2.
In der Zwischenzeit hat sich
herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist. Aus einer Bestätigung
der Sozialfürsorge ihres derzeitigen Wohnortes vom Juli 2016 geht hervor, dass
sie weiterhin Fürsorgeleistungen empfängt.
3.
Gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif
(GebT, BGS 615.11) ist für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende
desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall ist
somit der Präsident der Zivilkammer zuständig für den Entscheid über das
vorliegende Erlassgesuch.
4.
Gemäss Art. 112 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden. "Erlass ist nur bei dauernder
Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit
grösster Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den
Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Zu
prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können. Es
sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst
innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden
können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich
beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht" (David Jenny in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 112 N 5).
5.
Aufgrund der langdauernden
Fürsorgeabhängigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin in
der Lage sein wird, je die Ausstände zu begleichen. Die Forderung, gemäss
Kontoauszug CHF 2‘439.00 (Gebühr inkl. zwischenzeitliche Inkassokosten, die
abzuschreiben sind), ist somit zu erlassen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
Die Gebührenforderung aus dem Fall
ZKREK.2009.332 im Betrag von CHF 2‘439.00 wird erlassen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller