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Entscheid

OGERL.2011.23

Erlassgesuch (Rg. Nr. o2010d705 / ZKREK.2009.332)

30. Juni 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ war Partei im

Eheschutzverfahren ZKREK.2009.332, in welchem ihr eine Gebühr von CHF 2‘000.00

auferlegt wurde. Ein erstes Erlassgesuch wurde mit Beschluss vom 5. September

2011 abgewiesen, hingegen wurde der Ausstand gestundet. Es sollte abgewartet

werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden

Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden.

Erwägungen

2.

Mit Gesuch vom 10. Februar 2012

ersuchte der Anwalt von Frau A.___ um den Erlass der ausstehenden Forderung, da

seine Mandantin nach wie vor bedürftig sei. Der Gerichtsverwalter wies aufgrund

dieses Gesuchs die Kasse an, mit weiteren Inkassohandlungen zuzuwarten, bis

sich Klarheit einstellte, ob Frau A.___ zu Vermögen gekommen sei.

2.

In der Zwischenzeit hat sich

herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist. Aus einer Bestätigung

der Sozialfürsorge ihres derzeitigen Wohnortes vom Juli 2016 geht hervor, dass

sie weiterhin Fürsorgeleistungen empfängt.

3.

Gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif

(GebT, BGS 615.11) ist für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende

desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall ist

somit der Präsident der Zivilkammer zuständig für den Entscheid über das

vorliegende Erlassgesuch.

4.

Gemäss Art. 112 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder

Mittellosigkeit erlassen werden. "Erlass ist nur bei dauernder

Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit

grösster Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den

Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Zu

prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen

Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können. Es

sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst

innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden

können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich

beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht" (David Jenny in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 112 N 5).

5.

Aufgrund der langdauernden

Fürsorgeabhängigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin in

der Lage sein wird, je die Ausstände zu begleichen. Die Forderung, gemäss

Kontoauszug CHF 2‘439.00 (Gebühr inkl. zwischenzeitliche Inkassokosten, die

abzuschreiben sind), ist somit zu erlassen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

Die Gebührenforderung aus dem Fall

ZKREK.2009.332 im Betrag von CHF 2‘439.00 wird erlassen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller