SCANF.2020.1
Nichtigkeit Konkurseröffnung
21. Oktober 2020Deutsch4 min
und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in der Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchstellerin
gegen
A.___
Gesuchsgegnerin
betreffend Nichtigkeit
Konkurseröffnung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt hat auf Begehren der A.___ in der Betreibung Nr. [...] am
15. September 2020 über B.___ den Konkurs eröffnet. Der Schuldner war als
Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister des Kantons Solothurn
eingetragen.
2. Über B.___ war aber bereits am 14.
Mai 2019 der Konkurs eröffnet worden. Dieses Konkursverfahren wurde mit Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 wieder
geschlossen und das Einzelunternehmen am 20. Mai 2020 von Amtes wegen im
Handelsregister gelöscht.
3. Das Konkursamt gelangte mit Schreiben
vom 16. September 2020 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle weiteren
notwendigen Massnahmen zu treffen.
4. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.
5. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hielt
in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2020 fest, das Fortsetzungsbegehren
sei innert der sechsmonatigen Frist von Art. 40 Abs. 1 SchKG gestellt worden,
und verzichtete auf weitere Ausführungen.
6. Das Betreibungsamt Region Solothurn
liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wer der Konkursbetreibung unterliegt,
sagt Art 39 SchKG. Inhaber einer Einzelfirma unterliegen nach Art. 39 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung. Personen, welche im Handelsregister eingetragen
waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische
Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der
Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). In BGE 135 III 14 hat das
Bundesgericht ausgeführt, die Regeln über die Wirkungsdauer des
Handelsregistereintrages sollten verhindern, dass ein Schuldner sich zum
Schaden der Gläubiger durch eine unerwartete Streichung der Konkursbetreibung
entziehen könne. Erfolge die Streichung im Handelsregister infolge Konkurses
des eingetragenen Schuldners, komme der Schutzgedanke der Nachwirkungsfrist von
Art. 40 SchKG nicht zum Tragen. Die Gefahr, dass der Schuldner zum Schaden
seiner Gläubiger durch unerwartete Streichung im Handelsregister dem strengen
Verfahren der ordentlichen Konkursbetreibung entgeht, besteht hier nämlich
nicht, da ja gerade ein Konkursverfahren, das auf eine gemeinsame Befriedigung
der Gläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen ausgerichtet ist,
durchgeführt wurde. Die Konkursfähigkeit fällt sofort mit der Löschung dahin
(Domenico Acocella in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 40 N 9).
2.
Wie das Konkursamt zu Recht vorträgt,
kommt hier überdies Art. 206 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung
werden Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden
sind, auf Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. Vorliegend wurden von der
Gläubigerin Krankenkassenprämien von Juni bis September 2019 in Betreibung
gesetzt. Diese Forderungen sind nach der Konkurseröffnung entstanden und das
Konkursverfahren war sogar schon wieder geschlossen, als am 22. Juni 2020 das
Fortsetzungsbegehren für diese Forderungen beim Betreibungsamt einging.
3.
Es ist folglich festzustellen, dass
die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn nichtig ist. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die
Konkursandrohung zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen
haben. Damit fällt auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. September 2020 dahin. Ein nichtiger
Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und sämtliche rechtsanwendenden
Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Das Verfahren
ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn
nichtig ist.
2. Das am 15. September 2020 eröffnete
Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.
3. Das Betreibungsamt hat die Betreibung
auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller