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Entscheid

SCANF.2020.1

Nichtigkeit Konkurseröffnung

21. Oktober 2020Deutsch4 min

und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in der Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Kantonales Konkursamt,

Gesuchstellerin

gegen

A.___

Gesuchsgegnerin

betreffend Nichtigkeit

Konkurseröffnung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt hat auf Begehren der A.___ in der Betreibung Nr. [...] am

15. September 2020 über B.___ den Konkurs eröffnet. Der Schuldner war als

Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister des Kantons Solothurn

eingetragen.

2. Über B.___ war aber bereits am 14.

Mai 2019 der Konkurs eröffnet worden. Dieses Konkursverfahren wurde mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 wieder

geschlossen und das Einzelunternehmen am 20. Mai 2020 von Amtes wegen im

Handelsregister gelöscht.

3. Das Konkursamt gelangte mit Schreiben

vom 16. September 2020 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle weiteren

notwendigen Massnahmen zu treffen.

4. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.

5. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hielt

in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2020 fest, das Fortsetzungsbegehren

sei innert der sechsmonatigen Frist von Art. 40 Abs. 1 SchKG gestellt worden,

und verzichtete auf weitere Ausführungen.

6. Das Betreibungsamt Region Solothurn

liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wer der Konkursbetreibung unterliegt,

sagt Art 39 SchKG. Inhaber einer Einzelfirma unterliegen nach Art. 39 Abs. 1

Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung. Personen, welche im Handelsregister eingetragen

waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische

Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der

Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). In BGE 135 III 14 hat das

Bundesgericht ausgeführt, die Regeln über die Wirkungsdauer des

Handelsregistereintrages sollten verhindern, dass ein Schuldner sich zum

Schaden der Gläubiger durch eine unerwartete Streichung der Konkursbetreibung

entziehen könne. Erfolge die Streichung im Handelsregister infolge Konkurses

des eingetragenen Schuldners, komme der Schutzgedanke der Nachwirkungsfrist von

Art. 40 SchKG nicht zum Tragen. Die Gefahr, dass der Schuldner zum Schaden

seiner Gläubiger durch unerwartete Streichung im Handelsregister dem strengen

Verfahren der ordentlichen Konkursbetreibung entgeht, besteht hier nämlich

nicht, da ja gerade ein Konkursverfahren, das auf eine gemeinsame Befriedigung

der Gläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen ausgerichtet ist,

durchgeführt wurde. Die Konkursfähigkeit fällt sofort mit der Löschung dahin

(Domenico Acocella in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 40 N 9).

2.

Wie das Konkursamt zu Recht vorträgt,

kommt hier überdies Art. 206 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung

werden Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden

sind, auf Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. Vorliegend wurden von der

Gläubigerin Krankenkassenprämien von Juni bis September 2019 in Betreibung

gesetzt. Diese Forderungen sind nach der Konkurseröffnung entstanden und das

Konkursverfahren war sogar schon wieder geschlossen, als am 22. Juni 2020 das

Fortsetzungsbegehren für diese Forderungen beim Betreibungsamt einging.

3.

Es ist folglich festzustellen, dass

die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn nichtig ist. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die

Konkursandrohung zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen

haben. Damit fällt auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. September 2020 dahin. Ein nichtiger

Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und sämtliche rechtsanwendenden

Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Das Verfahren

ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die

Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn

nichtig ist.

2. Das am 15. September 2020 eröffnete

Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.

3. Das Betreibungsamt hat die Betreibung

auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller