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Entscheid

SCANF.2025.1

Nichtigkeit Konkurseröffnung

5. Februar 2025Deutsch3 min

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Kantonales Konkursamt,

Gesuchsteller

gegen

A.___ AG, vertreten durch B.___ AG

Gesuchsgegnerin

betreffend Nichtigkeit

Konkurseröffnung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt hat am 15. Januar 2025 auf Begehren der A.___ AG (im

Folgenden die Gläubigerin) den Konkurs über C.___ (im Folgenden die

Schuldnerin) eröffnet.

Erwägungen

2.

Das Kantonale Konkursamt gelangte mit

Schreiben vom 16. Januar 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle

weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.

3.

Das Betreibungsamt, dem die Eingabe

des Konkursamtes zur Vernehmlassung zugestellt worden war, hob die

Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] mit Verfügung vom 22. Januar 2025

auf und kündigte an, der Gläubigerin die bereits in Rechnung gestellten Kosten

für die Konkursandrohung zurückzuerstatten.

4.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

erklärte in seiner Vernehmlassung datiert vom 27. Januar 2025, da die

Konkursandrohung als nichtig erklärt und aufgehoben worden sei, sei auch das

Konkurseröffnungsurteil vom 15. Januar 2025 aufzuheben.

5.

Das Konkursamt begründet seine

Anträge damit, dass die Schuldnerin als Gesellschafterin der

Kollektivgesellschaft D.___ im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen

gewesen sei. Sie sei deshalb nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG der

Konkursbetreibung unterlegen. Die Kollektivgesellschaft D.___ sei liquidiert

und per [...] 2021 im Handelsregister gelöscht worden. Die Löschung sei am [...]

2021.

im SHAB publiziert worden. Die Schuldnerin sei, nachdem die Streichung

durch das SHAB bekanntgemacht worden sei, gemäss Art. 40 SchKG noch während

sechs Monaten der Konkursbetreibung unterlegen. Unter Berücksichtigung der

Nachfrist sei die Schuldnerin bis am [...] 2022 der Konkursbetreibung

unterlegen. Das Fortsetzungsbegehren sei am [...] 2024 gestellt worden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin nicht mehr der Konkursbetreibung

unterlegen, weshalb die am 19. Juni 2024 zugestellte Konkursandrohung nichtig

sei (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 105 E. 1).

6.

Die Vorbringen des Konkursamtes sind

zutreffend. Ohnehin hat das Betreibungsamt in der Zwischenzeit die

Konkursandrohung als nichtig aufgehoben. Deren Nichtigkeit braucht im

Dispositiv

vorliegenden Verfahren nicht erneut festgestellt zu werden. Demnach ist das

vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das

Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung wie bereits angekündigt

zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen

haben. Mit der Nichtigkeit der Konkursandrohung ist auch das Konkursdekret des

Amtsgerichtspräsidenten nichtig. Ein nichtiges Urteil muss nicht aufgehoben

werden. Es kann jedoch dessen Nichtigkeit festgestellt werden.

7. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Verfahren ist zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Das Konkursverfahren ist nicht an die

Hand zu nehmen. Das Betreibungsamt hat die Betreibung Nr. [...] auf dem Weg der

Pfändung fortzusetzen.

3. Es wird festgestellt, dass das

Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15.

Januar 2025 nichtig ist.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller