SCANF.2025.1
Nichtigkeit Konkurseröffnung
5. Februar 2025Deutsch3 min
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchsteller
gegen
A.___ AG, vertreten durch B.___ AG
Gesuchsgegnerin
betreffend Nichtigkeit
Konkurseröffnung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt hat am 15. Januar 2025 auf Begehren der A.___ AG (im
Folgenden die Gläubigerin) den Konkurs über C.___ (im Folgenden die
Schuldnerin) eröffnet.
Erwägungen
2.
Das Kantonale Konkursamt gelangte mit
Schreiben vom 16. Januar 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle
weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.
3.
Das Betreibungsamt, dem die Eingabe
des Konkursamtes zur Vernehmlassung zugestellt worden war, hob die
Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] mit Verfügung vom 22. Januar 2025
auf und kündigte an, der Gläubigerin die bereits in Rechnung gestellten Kosten
für die Konkursandrohung zurückzuerstatten.
4.
Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
erklärte in seiner Vernehmlassung datiert vom 27. Januar 2025, da die
Konkursandrohung als nichtig erklärt und aufgehoben worden sei, sei auch das
Konkurseröffnungsurteil vom 15. Januar 2025 aufzuheben.
5.
Das Konkursamt begründet seine
Anträge damit, dass die Schuldnerin als Gesellschafterin der
Kollektivgesellschaft D.___ im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen
gewesen sei. Sie sei deshalb nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG der
Konkursbetreibung unterlegen. Die Kollektivgesellschaft D.___ sei liquidiert
und per [...] 2021 im Handelsregister gelöscht worden. Die Löschung sei am [...]
2021.
im SHAB publiziert worden. Die Schuldnerin sei, nachdem die Streichung
durch das SHAB bekanntgemacht worden sei, gemäss Art. 40 SchKG noch während
sechs Monaten der Konkursbetreibung unterlegen. Unter Berücksichtigung der
Nachfrist sei die Schuldnerin bis am [...] 2022 der Konkursbetreibung
unterlegen. Das Fortsetzungsbegehren sei am [...] 2024 gestellt worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin nicht mehr der Konkursbetreibung
unterlegen, weshalb die am 19. Juni 2024 zugestellte Konkursandrohung nichtig
sei (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 105 E. 1).
6.
Die Vorbringen des Konkursamtes sind
zutreffend. Ohnehin hat das Betreibungsamt in der Zwischenzeit die
Konkursandrohung als nichtig aufgehoben. Deren Nichtigkeit braucht im
Dispositiv
vorliegenden Verfahren nicht erneut festgestellt zu werden. Demnach ist das
vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das
Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung wie bereits angekündigt
zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen
haben. Mit der Nichtigkeit der Konkursandrohung ist auch das Konkursdekret des
Amtsgerichtspräsidenten nichtig. Ein nichtiges Urteil muss nicht aufgehoben
werden. Es kann jedoch dessen Nichtigkeit festgestellt werden.
7. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Verfahren ist zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2. Das Konkursverfahren ist nicht an die
Hand zu nehmen. Das Betreibungsamt hat die Betreibung Nr. [...] auf dem Weg der
Pfändung fortzusetzen.
3. Es wird festgestellt, dass das
Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15.
Januar 2025 nichtig ist.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller