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Entscheid

SCANF.2025.3

Nichtigkeit Konkurseröffnung

7. Oktober 2025Deutsch4 min

1. Der Kanton Solothurn hat A.___ über

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Kantonales Konkursamt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Nichtigkeit

Konkurseröffnung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kanton Solothurn hat A.___ über

CHF 2'603.30 zuzüglich Verzugszins von CHF 124.25 und Kosten von CHF

110.00 sowie über CHF 226.00 zuzüglich Verzugszins von 3.30 und Kosten von CHF

50.00 betrieben (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]) und am 23. April 2025 die

Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein stellte am

6. Mai 2025 in den genannten Betreibungen je eine Konkursandrohung zu. Die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein eröffnete am 4. September 2025

den Konkurs.

Erwägungen

2.

Das Konkursamt übermittelt die Sache

mit Eingabe vom 5. September 2025 der Aufsichtsbehörde und stellt fest, der

Schuldner unterliege nicht der Konkursbetreibung. Die Konkursandrohungen in den

Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein seien

somit nichtig. Zur Begründung führt das Konkursamt aus, A.___

sei im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39

SchKG dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliege. In den

Betreibungsprotokollen des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein sei denn auch

folgerichtig bei der Fortsetzung der Betreibungen «Pfändungsankündigung»

eingetragen worden. Die Gläubigerin habe dem Konkursgericht bei Stellung des

Konkursbegehrens zwei Konkursandrohungen beigelegt, welche dem Schuldner am 6.

Mai 2025 zugestellt worden seien. Die telefonische Nachfrage beim

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein habe ergeben, dass sich das Betreibungsamt

auch nicht habe erklären können, weshalb die Konkursandrohungen ausgestellt

worden seien. Es müsse sich um ein Versehen handeln. Gleichzeitig habe das

Betreibungsamt bestätigt, dass der Schuldner nach den vorliegenden Unterlagen

nicht der Konkursbetreibung unterliege. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der

Schuldner beide Betreibungen am 27. August 2025 an das Betreibungsamt

vollständig bezahlt habe. Der Schuldner habe nicht der Konkursbetreibung

unterlegen. Die am 6. Mai 2025 zugestellten Konkursandrohungen seien somit

nichtig (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 106 E. 1). Aus

vorgenannten Gründen werde die Aufsichtsbehörde gebeten, die Nichtigkeit der

Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein festzustellen sowie alle weiteren

notwendigen Massnahmen zu treffen.

3.

Mit Verfügung vom 9. September 2025

erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der

Beschwerde aufschiebende Wirkung.

4.

Mit Eingaben vom 10. September 2025

lassen sich das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein sowie das Richteramt

Dorneck-Thierstein vernehmen.

5.

Wer der Konkursbetreibung unterliegt,

sagt Art. 39 SchKG. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliegen Inhaber

einer Einzelfirma der Konkursbetreibung. Wie vom Konkursamt und vom

Betreibungsamt übereinstimmend bestätigt wird, war und ist der Schuldner A.___

im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39 SchKG

dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliegen würde.

6.

Verstossen Verfügungen gegen

Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren

nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die

Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (Art. 22 SchKG).

Wird eine Betreibung auf dem Weg des Konkurses statt der Pfändung fortgesetzt,

stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Aufsichtsbehörde kann dies von

Amtes wegen feststellen. Nichtige Betreibungshandlungen sind in den

betreibungsrechtlichen Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen

und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken.

7.

Es ist folglich festzustellen, dass

die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein nichtig sind. Das Betreibungsamt wird die

Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten haben. Da die Schulden

mittlerweile vollständig bezahlt wurden, erübrigt sich eine Fortsetzung der

Betreibungen auf dem Weg der Pfändung. Damit fällt auch das Konkursdekret der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 4. September 2025

dahin. Ein nichtiger Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und

sämtliche rechtsanwendenden Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen

zu beachten.

8.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die

Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn.[...] und [...] des Betreibungsamtes

Dorneck-Thierstein nichtig sind.

2. Das am 4. September 2025 eröffnete

Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch