SCANF.2025.3
Nichtigkeit Konkurseröffnung
7. Oktober 2025Deutsch4 min
1. Der Kanton Solothurn hat A.___ über
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Nichtigkeit
Konkurseröffnung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Kanton Solothurn hat A.___ über
CHF 2'603.30 zuzüglich Verzugszins von CHF 124.25 und Kosten von CHF
110.00 sowie über CHF 226.00 zuzüglich Verzugszins von 3.30 und Kosten von CHF
50.00 betrieben (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]) und am 23. April 2025 die
Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein stellte am
6. Mai 2025 in den genannten Betreibungen je eine Konkursandrohung zu. Die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein eröffnete am 4. September 2025
den Konkurs.
Erwägungen
2.
Das Konkursamt übermittelt die Sache
mit Eingabe vom 5. September 2025 der Aufsichtsbehörde und stellt fest, der
Schuldner unterliege nicht der Konkursbetreibung. Die Konkursandrohungen in den
Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein seien
somit nichtig. Zur Begründung führt das Konkursamt aus, A.___
sei im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39
SchKG dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliege. In den
Betreibungsprotokollen des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein sei denn auch
folgerichtig bei der Fortsetzung der Betreibungen «Pfändungsankündigung»
eingetragen worden. Die Gläubigerin habe dem Konkursgericht bei Stellung des
Konkursbegehrens zwei Konkursandrohungen beigelegt, welche dem Schuldner am 6.
Mai 2025 zugestellt worden seien. Die telefonische Nachfrage beim
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein habe ergeben, dass sich das Betreibungsamt
auch nicht habe erklären können, weshalb die Konkursandrohungen ausgestellt
worden seien. Es müsse sich um ein Versehen handeln. Gleichzeitig habe das
Betreibungsamt bestätigt, dass der Schuldner nach den vorliegenden Unterlagen
nicht der Konkursbetreibung unterliege. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der
Schuldner beide Betreibungen am 27. August 2025 an das Betreibungsamt
vollständig bezahlt habe. Der Schuldner habe nicht der Konkursbetreibung
unterlegen. Die am 6. Mai 2025 zugestellten Konkursandrohungen seien somit
nichtig (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 106 E. 1). Aus
vorgenannten Gründen werde die Aufsichtsbehörde gebeten, die Nichtigkeit der
Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein festzustellen sowie alle weiteren
notwendigen Massnahmen zu treffen.
3.
Mit Verfügung vom 9. September 2025
erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der
Beschwerde aufschiebende Wirkung.
4.
Mit Eingaben vom 10. September 2025
lassen sich das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein sowie das Richteramt
Dorneck-Thierstein vernehmen.
5.
Wer der Konkursbetreibung unterliegt,
sagt Art. 39 SchKG. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliegen Inhaber
einer Einzelfirma der Konkursbetreibung. Wie vom Konkursamt und vom
Betreibungsamt übereinstimmend bestätigt wird, war und ist der Schuldner A.___
im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39 SchKG
dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliegen würde.
6.
Verstossen Verfügungen gegen
Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren
nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die
Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (Art. 22 SchKG).
Wird eine Betreibung auf dem Weg des Konkurses statt der Pfändung fortgesetzt,
stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Aufsichtsbehörde kann dies von
Amtes wegen feststellen. Nichtige Betreibungshandlungen sind in den
betreibungsrechtlichen Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen
und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken.
7.
Es ist folglich festzustellen, dass
die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein nichtig sind. Das Betreibungsamt wird die
Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten haben. Da die Schulden
mittlerweile vollständig bezahlt wurden, erübrigt sich eine Fortsetzung der
Betreibungen auf dem Weg der Pfändung. Damit fällt auch das Konkursdekret der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 4. September 2025
dahin. Ein nichtiger Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und
sämtliche rechtsanwendenden Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen
zu beachten.
8.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn.[...] und [...] des Betreibungsamtes
Dorneck-Thierstein nichtig sind.
2. Das am 4. September 2025 eröffnete
Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch