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Entscheid

SCANF.2025.5

Nichtigkeit Konkurseröffnung

17. Dezember 2025Deutsch2 min

Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt über C.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Kantonales Konkursamt,

Gesuchsteller

gegen

A.___, vertreten durch B.___ AG,

Gesuchsgegnerin

betreffend Nichtigkeit

Konkurseröffnung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Dezember 2025 über C.___, geb. [...], gestorben

am [...], auf Begehren der A.___, vertreten durch B.___ AG, den Konkurs

eröffnete (Betreibung Nr. [...]);

-

das Kantonale Konkursamt am

Sachverhalt

12. Dezember 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs gelangt und darum bittet, die Nichtigkeit der Konkurseröffnung

festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen;

-

der Schuldner C.___ als

Inhaber des Einzelunternehmens D.___, im Handelsregister des Kantons Solothurn

eingetragen ist;

-

C.___ am 15. November 2025

– und damit vor der Eröffnung des Konkurses vom 9. Dezember 2025 – verstarb,

-

das Einzelunternehmen

untrennbar mit der Person des Inhabers bzw. der Inhaberin verbunden ist

(Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, in: Praxiskommentar zur

Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 39 N

174);

-

mit dem Tod des Schuldners

dessen Rechtsfähigkeit geendet hat (Art. 31. Abs. 1 ZGB;

-

der Schuldner aufgrund

seines Todes am 15. November 2025 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 9.

Dezember 2025 somit auch nicht mehr der Konkursbetreibung unterlag;

-

die Konkurseröffnung über

einen nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner nichtig ist;

-

diese Nichtigkeit, die

schon das Konkursamt erkannt hat, entsprechend dem gestellten Antrag von der

Aufsichtsbehörde ohne Einholung weiterer Stellungnahmen bestätigt werden kann;

-

keine weiteren Massnahmen

zu treffen sind, da gar kein Konkursverfahren durchgeführt werden kann;

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das

Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt über C.___

vom 9. Dezember 2025 nichtig ist.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch