SCANF.2025.5
Nichtigkeit Konkurseröffnung
17. Dezember 2025Deutsch2 min
Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt über C.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchsteller
gegen
A.___, vertreten durch B.___ AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend Nichtigkeit
Konkurseröffnung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Dezember 2025 über C.___, geb. [...], gestorben
am [...], auf Begehren der A.___, vertreten durch B.___ AG, den Konkurs
eröffnete (Betreibung Nr. [...]);
-
das Kantonale Konkursamt am
Sachverhalt
12. Dezember 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs gelangt und darum bittet, die Nichtigkeit der Konkurseröffnung
festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen;
-
der Schuldner C.___ als
Inhaber des Einzelunternehmens D.___, im Handelsregister des Kantons Solothurn
eingetragen ist;
-
C.___ am 15. November 2025
– und damit vor der Eröffnung des Konkurses vom 9. Dezember 2025 – verstarb,
-
das Einzelunternehmen
untrennbar mit der Person des Inhabers bzw. der Inhaberin verbunden ist
(Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, in: Praxiskommentar zur
Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 39 N
174);
-
mit dem Tod des Schuldners
dessen Rechtsfähigkeit geendet hat (Art. 31. Abs. 1 ZGB;
-
der Schuldner aufgrund
seines Todes am 15. November 2025 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 9.
Dezember 2025 somit auch nicht mehr der Konkursbetreibung unterlag;
-
die Konkurseröffnung über
einen nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner nichtig ist;
-
diese Nichtigkeit, die
schon das Konkursamt erkannt hat, entsprechend dem gestellten Antrag von der
Aufsichtsbehörde ohne Einholung weiterer Stellungnahmen bestätigt werden kann;
-
keine weiteren Massnahmen
zu treffen sind, da gar kein Konkursverfahren durchgeführt werden kann;
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das
Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt über C.___
vom 9. Dezember 2025 nichtig ist.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch