SCBES.2004.108
Zahlungsbefehl
14. Oktober 2004Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 8
Gelangt der Zahlungsbefehl trotz Zustellung an den
falschen Adressaten in die Hände des Schuldners, so ist die Zustellung gültig
und die Urkunde wirksam.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25.8.2004 erhob A. Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gegen das Vorgehen des
Betreibungsamtes. Er habe die Liegenschaft GB Nr. 1211 am 4.3.2004 von der X.
AG (in Liquidation) erworben. Der Kauftermin habe mehrmals verschoben werden
müssen, weil das Betreibungsamt Zeit gebraucht habe, um die bestehenden
Belastungen im Grundbuch zu tilgen. Am 4.3.2004 sei das Grundbuch endlich
bereinigt worden; er sei nicht bereit gewesen, die Liegenschaft mit Schulden zu
übernehmen. Auf dem Grundbuchamt habe man kaufvertraglich mehrmals zugesichert,
dass die Liegenschaft GB Nr. 1211 unbelastet sei und keine laufenden Ansprüche
bestünden. Die Liegenschaft GB Nr. 1211 sei am 1.3.2004 mit Nutzen und Gefahr
auf ihn übergegangen. Früher datierte Einträge würden ihn nichts angehen. Seine
Liegenschaft sei kein Pfandgegenstand. Zudem sei ihm als Dritteigentümer dieses
Grundpfandes nie ein Zahlungsbefehl zugegangen. Sein Sohn habe den
Zahlungsbefehl als Vertreter der X. AG (in Liquidation) erhalten.
Erwägungen
2.
(...) Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in
ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der
Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen.
Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers
erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig (BGE 128 III
101). Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung
des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118). Nichtig ist eine
Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die
Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung
die Urkunde nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 110 III 9; Kurt
Amonn/Fridolin Walter: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern
2003, § 12 N 27 f.).
Ob die Betreibungsurkunde tatsächlich nur an R. ausgehändigt
wurde und somit in ungesetzlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Im
vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er am 18.8.2004
in den Besitz der Betreibungsurkunde (über seinen Sohn) gekommen ist und somit
Kenntnis von deren Inhalt erhalten hat. Die Zustellung ist somit wirksam und
die Urkunde gültig. Der Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkungen im Zeitpunkt
der Kenntnisnahme. Dann beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags zu laufen (BGE 128 III 101). Auf dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Zahlungsbefehl hat A. unter der Rubrik
"Rechtsvorschlag" am 23. August 2004 eigenhändig unterschrieben. Er
hat damit Rechtsvorschlag erhoben und dies dem Betreibungsamt mitgeteilt.
3.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die
Betreibungsurkunde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist und dass er
rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Verfahren nimmt damit seinen
gewohnten Lauf, indem zuerst der Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, damit
die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die allgemeinen
Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung (Georges Vonder Mühll: in
Adrian Stähelin et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc. 1998, N 7 zu Art. 153a SchKG).
4.
Dem Beschwerdeführer ist durch die angeblich falsche
Zustellung, resp. Eröffnung des Zahlungsbefehls nur an R. kein Nachteil
erwachsen, da er noch rechtzeitig vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis
erlangt hat und Rechtsvorschlag einreichen konnte. Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die Zustellung eines
Zahlungsbefehls für die Schuld eines Dritten (R.) erweist sich im konkreten
Fall als richtiger Verfahrensschritt (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG,
SR 281.42). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Grundstück Grundbuch
Nr. 1211 vom 4.3.2004 war für den beurkundenden Notar nicht ersichtlich, ob
gegebenenfalls gesetzliche Pfandrechte bestehen, die ohne Eintragung im Grundbuch
Bestand haben (vgl. Art. 283 EG ZGB, BGS 211.1). Deshalb sind die
Vertragsparteien anlässlich der Beurkundung von der Urkundsperson darauf
aufmerksam gemacht worden, dass auf dem Kaufgegenstand allenfalls weitere
gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintrag im Grundbuch lasten können. Diese
gesetzlichen Pfandrechte wurden erst im Nachhinein und somit nach
Vertragsschluss durch Anhebung der Betreibung am 10.8.2004 bekannt. (...)
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 14. Oktober 2004 (SCBES.2004.108)