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Entscheid

SCBES.2004.108

Zahlungsbefehl

14. Oktober 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25.8.2004 erhob A. Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gegen das Vorgehen des

Betreibungsamtes. Er habe die Liegenschaft GB Nr. 1211 am 4.3.2004 von der X.

AG (in Liquidation) erworben. Der Kauftermin habe mehrmals verschoben werden

müssen, weil das Betreibungsamt Zeit gebraucht habe, um die bestehenden

Belastungen im Grundbuch zu tilgen. Am 4.3.2004 sei das Grundbuch endlich

bereinigt worden; er sei nicht bereit gewesen, die Liegenschaft mit Schulden zu

übernehmen. Auf dem Grundbuchamt habe man kaufvertraglich mehrmals zugesichert,

dass die Liegenschaft GB Nr. 1211 unbelastet sei und keine laufenden Ansprüche

bestünden. Die Liegenschaft GB Nr. 1211 sei am 1.3.2004 mit Nutzen und Gefahr

auf ihn übergegangen. Früher datierte Einträge würden ihn nichts angehen. Seine

Liegenschaft sei kein Pfandgegenstand. Zudem sei ihm als Dritteigentümer dieses

Grundpfandes nie ein Zahlungsbefehl zugegangen. Sein Sohn habe den

Zahlungsbefehl als Vertreter der X. AG (in Liquidation) erhalten.

Erwägungen

2.

(...) Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in

ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der

Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen.

Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers

erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig (BGE 128 III

101). Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung

des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118). Nichtig ist eine

Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die

Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung

die Urkunde nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 110 III 9; Kurt

Amonn/Fridolin Walter: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern

2003, § 12 N 27 f.).

Ob die Betreibungsurkunde tatsächlich nur an R. ausgehändigt

wurde und somit in ungesetzlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Im

vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er am 18.8.2004

in den Besitz der Betreibungsurkunde (über seinen Sohn) gekommen ist und somit

Kenntnis von deren Inhalt erhalten hat. Die Zustellung ist somit wirksam und

die Urkunde gültig. Der Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkungen im Zeitpunkt

der Kenntnisnahme. Dann beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags zu laufen (BGE 128 III 101). Auf dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Zahlungsbefehl hat A. unter der Rubrik

"Rechtsvorschlag" am 23. August 2004 eigenhändig unterschrieben. Er

hat damit Rechtsvorschlag erhoben und dies dem Betreibungsamt mitgeteilt.

3.

Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die

Betreibungsurkunde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist und dass er

rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Verfahren nimmt damit seinen

gewohnten Lauf, indem zuerst der Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, damit

die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die allgemeinen

Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung (Georges Vonder Mühll: in

Adrian Stähelin et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc. 1998, N 7 zu Art. 153a SchKG).

4.

Dem Beschwerdeführer ist durch die angeblich falsche

Zustellung, resp. Eröffnung des Zahlungsbefehls nur an R. kein Nachteil

erwachsen, da er noch rechtzeitig vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis

erlangt hat und Rechtsvorschlag einreichen konnte. Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die Zustellung eines

Zahlungsbefehls für die Schuld eines Dritten (R.) erweist sich im konkreten

Fall als richtiger Verfahrensschritt (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 der

Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG,

SR 281.42). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Grundstück Grundbuch

Nr. 1211 vom 4.3.2004 war für den beurkundenden Notar nicht ersichtlich, ob

gegebenenfalls gesetzliche Pfandrechte bestehen, die ohne Eintragung im Grundbuch

Bestand haben (vgl. Art. 283 EG ZGB, BGS 211.1). Deshalb sind die

Vertragsparteien anlässlich der Beurkundung von der Urkundsperson darauf

aufmerksam gemacht worden, dass auf dem Kaufgegenstand allenfalls weitere

gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintrag im Grundbuch lasten können. Diese

gesetzlichen Pfandrechte wurden erst im Nachhinein und somit nach

Vertragsschluss durch Anhebung der Betreibung am 10.8.2004 bekannt. (...)

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil

vom 14. Oktober 2004 (SCBES.2004.108)