SCBES.2004.138
Pfändung
8. Dezember 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 9
Art. 92 Ziffer 1a SchKG. Haustiere sind keine
Sachen und unpfändbar. Deshalb ist bei der Existenzminimum-Berechnung ein
Zuschlag für deren Unterhalt zu berücksichtigen.
Sachverhalt
K. wehrt sich gegen die Pfändung eines Teils seines Lohns.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er besitze einen treuen Berner
Sennenhund, welcher zusätzliche Kosten für Futter und Tierarzt verursache. Der
aktuelle Lohn reiche kaum aus, um die laufenden Rechnungen und
Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
3.
Der Beschwerdeführer besitzt einen Berner Sennenhund und
verlangt sinngemäss die Einberechnung der zusätzlichen Kosten für dessen Futter
und Tierarztbesuche. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die
Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse
und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128
III 337). Im zitierten Entscheid ging es jedoch vor allem um die Frage, ob eine
Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen
dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht,
sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheid der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
SCBES.2004.79, S. 2). Ausserdem stammt der bundesgerichtliche Entscheid aus der
Zeit vor der Einführung des neuen Artikels des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),
nach dem die Tiere keine Sachen mehr sind (Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit
1.
April 2003). (....)
Am 1. April 2003 trat der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG
(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) in Kraft, wonach
Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken
gehalten werden, unpfändbar sind. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut
der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte sich
im Jahre 1999 gerade wegen des Problems der Finanzierung des Unterhaltes mit
folgenden Argumenten (erfolglos) gegen ein Pfändungsverbot für Haustiere
ausgesprochen (BBl 1999, S. 8'946):
Bei einer Lohnpfändung könnte die Frage des Einbezugs von
Unterhaltskosten eines Haustieres in die Berechnung des Existenzminimums zu
zahlreichen Streitigkeiten führen. Eine klare Regelung sei zudem kaum möglich.
Für die Lösung des dargestellten Problems zeigt Bernhard
Isenring folgende zwei Möglichkeiten auf (BlSchK 2004, S. 47):
a) Finanzierung aus dem monatlichen Grundbetrag:
Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den
Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen
Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der
Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby
nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Nach Ansicht
von Isenring ist diese Lösung nur dann vertretbar, wenn man das Halten eines
Haustieres mit den übrigen Freizeitbeschäftigungen gleichsetzt. Folgt man
dieser Ansicht, so ergeben sich daraus die nachstehenden Konsequenzen: Die
Kosten eines Haustieres sind gemessen an anderen Hobbys in aller Regel nicht
allzu hoch. Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG geht es wohl vor allem um
kleinere Tiere wie Hunde, Katzen und Vögel. Falls aber ein kostenintensiveres Haustier
gehalten wird, z.B. ein Pferd, so müsse der Schuldner wohl oder übel Prioritäten
setzen, auf welche Weise er den Grundbetrag einsetzen will. Dies werde unter
Umständen bedeuten, dass er neben der Tierhaltung keine anderen Hobbys mehr
ausüben kann, oder aber im Extremfall, dass er trotz Unpfändbarkeit nicht in
der Lage sein wird, das Tier zu behalten.
b) Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums:
Eine zweite – tier- bzw. tierhalterfreundlichere –
Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1
Ziff. 1a nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu
berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte
die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner
verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten kann, weil ihm die
Mittel für den Unterhalt fehlen. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den
Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze,
sondern ihm die Qualität eines eigentlichen "Partners" zugestehe
(BlSchK 2004, S. 47). Es kann eine starke emotionale Bindung bestehen, welche
das Tier als Familienmitglied einordnet. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat
noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere
im Zivilprozess, Zürich 2002, S. 66).
Diese zweite Lösung (Berücksichtigung bei der Berechnung des
Existenzminimums) verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Er ist der
Meinung, dass sich dies auch in der Praxis durchsetzen wird (BlSchK 2004, S.
47). Zweck des "Grundsatzartikels Tiere" sei es ja, dem gewandelten
Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses
"Volksempfinden" werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,
z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne
auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für
Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser
zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.
1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier
auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004, S. 47 f.).
Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung
eines „gängigen“ Haustieres wie Hund, Katze oder Vogel. Es ist somit auch im
konkreten Fall im Rahmen des monatlichen Grundbetrags der Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15.
Februar 2001 ein zusätzlicher Betrag für den "Unterhalt für Tiere, die
unter Art. 92 Ziff. 1a SchKG fallen" zu berücksichtigen (vgl. Catherine
Strunz, a.a.O., S. 67). Der konkrete Betrag hängt vom jeweiligen Tier ab und
ist nach dem Ermessen des Betreibungsamtes festzusetzen. Die möglichen
Unterhaltskosten beinhalten z.B. Tiernahrung, Tiersteuern, Versicherung,
Tierarzt und Fremdbetreuung (Catherine Strunz, a.a.O., S. 66). Um den
Interessen des Gläubigers und des Schuldners Rechnung zu tragen, wird vom
tatsächlichen, objektiven Notbedarf, unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Schuldners und seiner Familie, auszugehen sein.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 8. Dezember 2004 (SCBES.2004.138)