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Entscheid

SCBES.2004.138

Pfändung

8. Dezember 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

K. wehrt sich gegen die Pfändung eines Teils seines Lohns.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er besitze einen treuen Berner

Sennenhund, welcher zusätzliche Kosten für Futter und Tierarzt verursache. Der

aktuelle Lohn reiche kaum aus, um die laufenden Rechnungen und

Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3.

Der Beschwerdeführer besitzt einen Berner Sennenhund und

verlangt sinngemäss die Einberechnung der zusätzlichen Kosten für dessen Futter

und Tierarztbesuche. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die

Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse

und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128

III 337). Im zitierten Entscheid ging es jedoch vor allem um die Frage, ob eine

Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen

dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht,

sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheid der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

SCBES.2004.79, S. 2). Ausserdem stammt der bundesgerichtliche Entscheid aus der

Zeit vor der Einführung des neuen Artikels des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),

nach dem die Tiere keine Sachen mehr sind (Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit

1.

April 2003). (....)

Am 1. April 2003 trat der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG

(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) in Kraft, wonach

Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken

gehalten werden, unpfändbar sind. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut

der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte sich

im Jahre 1999 gerade wegen des Problems der Finanzierung des Unterhaltes mit

folgenden Argumenten (erfolglos) gegen ein Pfändungsverbot für Haustiere

ausgesprochen (BBl 1999, S. 8'946):

Bei einer Lohnpfändung könnte die Frage des Einbezugs von

Unterhaltskosten eines Haustieres in die Berechnung des Existenzminimums zu

zahlreichen Streitigkeiten führen. Eine klare Regelung sei zudem kaum möglich.

Für die Lösung des dargestellten Problems zeigt Bernhard

Isenring folgende zwei Möglichkeiten auf (BlSchK 2004, S. 47):

a) Finanzierung aus dem monatlichen Grundbetrag:

Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den

Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen

Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der

Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby

nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Nach Ansicht

von Isenring ist diese Lösung nur dann vertretbar, wenn man das Halten eines

Haustieres mit den übrigen Freizeitbeschäftigungen gleichsetzt. Folgt man

dieser Ansicht, so ergeben sich daraus die nachstehenden Konsequenzen: Die

Kosten eines Haustieres sind gemessen an anderen Hobbys in aller Regel nicht

allzu hoch. Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG geht es wohl vor allem um

kleinere Tiere wie Hunde, Katzen und Vögel. Falls aber ein kostenintensiveres Haustier

gehalten wird, z.B. ein Pferd, so müsse der Schuldner wohl oder übel Prioritäten

setzen, auf welche Weise er den Grundbetrag einsetzen will. Dies werde unter

Umständen bedeuten, dass er neben der Tierhaltung keine anderen Hobbys mehr

ausüben kann, oder aber im Extremfall, dass er trotz Unpfändbarkeit nicht in

der Lage sein wird, das Tier zu behalten.

b) Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums:

Eine zweite – tier- bzw. tierhalterfreundlichere –

Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1

Ziff. 1a nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu

berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte

die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner

verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten kann, weil ihm die

Mittel für den Unterhalt fehlen. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den

Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze,

sondern ihm die Qualität eines eigentlichen "Partners" zugestehe

(BlSchK 2004, S. 47). Es kann eine starke emotionale Bindung bestehen, welche

das Tier als Familienmitglied einordnet. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat

noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere

im Zivilprozess, Zürich 2002, S. 66).

Diese zweite Lösung (Berücksichtigung bei der Berechnung des

Existenzminimums) verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Er ist der

Meinung, dass sich dies auch in der Praxis durchsetzen wird (BlSchK 2004, S.

47). Zweck des "Grundsatzartikels Tiere" sei es ja, dem gewandelten

Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses

"Volksempfinden" werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,

z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne

auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für

Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser

zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.

1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier

auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004, S. 47 f.).

Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung

eines „gängigen“ Haustieres wie Hund, Katze oder Vogel. Es ist somit auch im

konkreten Fall im Rahmen des monatlichen Grundbetrags der Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15.

Februar 2001 ein zusätzlicher Betrag für den "Unterhalt für Tiere, die

unter Art. 92 Ziff. 1a SchKG fallen" zu berücksichtigen (vgl. Catherine

Strunz, a.a.O., S. 67). Der konkrete Betrag hängt vom jeweiligen Tier ab und

ist nach dem Ermessen des Betreibungsamtes festzusetzen. Die möglichen

Unterhaltskosten beinhalten z.B. Tiernahrung, Tiersteuern, Versicherung,

Tierarzt und Fremdbetreuung (Catherine Strunz, a.a.O., S. 66). Um den

Interessen des Gläubigers und des Schuldners Rechnung zu tragen, wird vom

tatsächlichen, objektiven Notbedarf, unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände des Schuldners und seiner Familie, auszugehen sein.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil

vom 8. Dezember 2004 (SCBES.2004.138)