SCBES.2016.72
Retention Nr. 101/2016
19. September 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Christian Rudolf von
Rohr, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Dr. Hermann Roland Etter, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner
betreffend Retention
Nr. 101/2016
zieht die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 8. Juni 2016 stellte die A.___
beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Begehren um Aufnahme einer
Retentionsurkunde zulasten der B.___ (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5).
1.2 Am 15. Juni 2016 belegte das
Betreibungsamt die im Mietobjekt (Büroraum, Werkstatt, Werkzeugzimmer,
Garderobe WC im Parterre, an der [...], in [...]) befindlichen Gegenstände mit
Retention (BA 4).
1.3 Mit Schreiben vom 21. Juni
2016 beantragte die B.___ die Aufhebung der Retention und machte geltend, es
habe sich ein grundlegender Fehler eingeschlichen, indem die falsche Mieterin
bezeichnet worden sei. Die B.___ habe das betreffende Mietobjekt nicht gemietet
(BA 2).
1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni
2016 hob das Betreibungsamt die Retention Nr. 101/2016 per sofort auf, da
gemäss Art. 268 OR gar kein Retentionsrecht bestehe (BA 1).
2. Dagegen lässt die Gläubigerin
fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs erheben und verlangt, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung hält die Gläubigerin fest, in
der angefochtenen Verfügung werde behauptet, dass gestützt auf die
eingereichten Unterlagen festgestellt werden könne, dass die Firma B.___ nicht
die Mieterin der Räumlichkeiten an der [...] in [...] sei. Zum Sachverhalt sei
festzuhalten, dass sie am 27. November 2013 mit der C.___ einen Mietvertrag
über das Mietobjekt an der [...] in [...] abgeschlossen habe. Für die C.___
habe der einzelzeichnungsberechtigte Präsident D.___ den Mietvertrag unterzeichnet.
Auf ausdrücklichen Wunsch von D.___ sei das Mietverhältnis am 3. Juni 2015 von
der C.___ auf die B.___ umgeschrieben worden, so dass neu und ab sofort die B.___
Mieterin gemäss Mietvertrag vom 27. November 2013 gewesen sei. D.___ sei auch
einzelzeichnungsberechtigter Präsident der B.___. Dem Betreibungsamt sei nun
ein Schreiben vom 30. Dezember 2015 vorgelegt worden, wonach die Namensänderung
der Mieterschaft vom 3. Juni 2015 von der B.___ am 30. Dezember 2015
schriftlich widerrufen worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich
vorliegend nicht um eine einfache Namensänderung gehandelt habe. Die B.___ sei
rechtmässig als Mieterin in den Mietvertrag vom 27. November 2013 an Stelle der
C.___ eingetreten. Das Schreiben vom 30. Dezember 2015 sei von der
Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis genommen, aber nie akzeptiert worden. Einen
einseitigen Austritt aus dem Mietverhältnis sehe das Gesetz nicht vor. D.___
sei Präsident des Verwaltungsrates der B.___ und der C.___ (heute: E.___) mit
Einzelzeichnungsberechtigung. Er sei dies auch am 3. Juni 2015 gewesen. Es gebe
für die Beschwerdeführerin keinen Grund, an der rechtlichen Gültigkeit der
Übertragung des Mietverhältnisses von der C.___ auf die B.___ vom 3. Juni 2015
zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 23. Juni 2016 heute (27.
Juni 2016) abgeholt. Fakt sei, dass die Schuldnerin nun die Rechtsmittelfrist genutzt
habe, um die korrekt mit der Retention belegten Gegenstände wegzuschaffen. Dies
habe zur Folge, dass keine Sicherheiten mehr für die offenen Mietzinse über CHF
27‘000.00 bestünden.
3. Mit Vernehmlassung vom 1.
Juli 2016 beantragt das Betreibungsamt, das Beschwerdeverfahren sei – bis zum
rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand oder
Nichtbestand eines Mietvertrages – zu sistieren, die Beschwerdegegnerin 2
anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die
betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten. Eventualiter sei der
Beschwerde umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr.
101/2016 vorläufig wieder einzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt,
vorliegend sei streitig, ob überhaupt ein Retentionsrecht zwischen den Vertragsparteien
bestehe. Es handle sich demnach um eine materiellrechtliche Frage, die nur der
ordentliche Zivilrichter endgültig entscheiden könne. Das Betreibungsamt sei
dafür nicht zuständig (KUKO SchKG Thomas Rohner, Art. 283 N. 14f., BSK SchKG II
Anton K. Schnyder/Andreas Wiede, Art. 283 N. 51).
4. Mit Stellungnahme vom 21.
Juli 2016 lässt die B.___ beantragen, die Beschwerde vom 27. Juni 2016 sei
abzuweisen, auf die Anträge der Vorinstanz sei nicht einzutreten, eventualiter
seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
wird festgehalten, hätte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt den
Mietvertrag vom 27. November 2013 als Legitimation zur Retention vorgelegt, so
hätte sofort erkannt werden müssen, dass nicht die B.___, sondern die frühere C.___
Mieterin der erwähnten Räumlichkeiten gewesen sei. Die Vermieterin habe am 3.
Juni 2015 der B.___ ein Papier «Änderung zum Mietvertrag» zur Unterschrift vorgehalten,
in welchem vorgesehen worden sei, dass der «Firmenname auf oben erwähnten
Mietverträgen» abzuändern sei. Dieses Papier sei von der A.___ aufgesetzt
worden. D.___, Verwaltungsrat, habe das ihm vorgehaltene, vorbereitete Dokument
auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin nicht richtig studiert und anders
verstanden. Es sei seiner Auffassung nach lediglich um den Firmennamen
gegangen. D.___ habe dieses Papier ohne Wissen der drei anderen Mitglieder des
Verwaltungsrates der B.___ unterschrieben. Dieses Papier sei heute
bedeutungslos, denn es sei frist- und formgerecht widerrufen. Es habe keinerlei
Rechtswirkung entfaltet. Die B.___ habe mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 der
A.___ eingeschrieben mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat (der aus vier Personen
besteht) dieser «Vereinbarung» nicht zugestimmt habe, dass dem Papier ein
Irrtum zugrunde liege und aufgrund eines Willensmangels die Übertragung von
Mietverhältnissen auf die B.___ nicht genehmigt worden sei. Die effektive Mieterin,
die C.___, welche auch den Mietvertrag unterschrieben habe, habe ihrerseits
gegen diese «Vertragsüberschreibung» protestiert und sich nicht damit
einverstanden erklärt. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 30. Dezember 2015 habe
die C.___ in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass sie als Mieterin einer
Veränderung des Mietverhältnisses nicht zugestimmt habe. Selbstverständlich
verhalte es sich nach der Gesetzesordnung so, dass nicht gegen den Willen einer
Mieterin (ohne dass ihr ordnungsgemäss gekündigt worden sei) ein Mietverhältnis
auf eine Drittfirma übertragen werden könne. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin sei am 24. Mai 2016 zur Verdeutlichung der Rechtslage
mitgeteilt worden, dass sich seine Mandantin bewusst nicht an die richtige
Gesellschaft wende. Die B.___ habe weder an diesem Datum einen Mietvertrag
unterzeichnet, noch sei sie rechtsgültig später in dieses Vertragsverhältnis
eingetreten. Die zu Unrecht erfolgte Betreibung Nr. 482094 sei somit umgehend zurückzuziehen.
Sodann habe die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt, Herrn Ch. Rudolf von
Rohr, am 14. April 2016 der C.___ eine Mitteilung von Vertragsänderungen auf
dem amtlichen Formular zugestellt. Dabei werde ausdrücklich auf den Mietvertrag
vom 27. November 2013 Bezug genommen und eine Mietzinserhöhung von CHF
60‘000.00 auf CHF 100‘000.00 verlangt. Dieses Dokument belege eindeutig,
dass die Vermieterin weiterhin die C.___ (und nicht die B.___) als Mieterin
betrachtet habe. Sachverhaltsmässig sei zudem darauf hinzuweisen, dass der von
der Mieterin (recte: Vermieterin) geltend gemachte angeblich offene Mietzins
von CHF 27‘000.00 pro Quartal (CHF 9‘000.00 pro Monat) gemäss dem
beiliegenden Kontoauszug der F.___ für den Monat Mai 2016 ordnungsgemäss bezahlt
worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass auch die Angaben über den angeblich
ausstehenden Mietzins unrichtig seien. Vor allem beweise aber dieser Beleg der F.___,
dass die tatsächliche Mieterin, nämlich die C.___, den Mietzins bezahlt habe
(und keine andere Gesellschaft). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach
Gegenstände weggeschafft worden seien, sei zudem unzutreffend. Vielmehr sei das
Mietverhältnis per 30. Juni 2016 gekündigt worden. Somit habe die B.___ ihre
Maschinen, Anlagen und Waren selbstverständlich vor diesem Datum in andere
Räumlichkeiten bringen müssen, sodass der Betrieb habe aufrechterhalten und die
Kunden weiterhin hätten beliefert werden können.
5. Mit Verfügung vom 7. Juli
2016 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung.
6. In ihrer abschliessenden
Stellungnahme vom 5. August 2016 lässt die Beschwerdeführerin beantragen, die
Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr.
101/2016 wieder einzusetzen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand
eines Mietvertrages zu sistieren und die Schuldnerin sei anzuweisen, die
retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt
Zinsen Sicherheit zu leisten, subeventualiter sei der Beschwerde umgehend
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr. 101/2016 vorläufig
wieder einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wird
ausgeführt, die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin der B.___ einfach so
ein Papier «Änderung zum Mietvertrag» vorgehalten habe, sei falsch. Dieses
Dokument sei offensichtlich auf Wunsch des einzelzeichnungsberechtigten
Verwaltungsrats bzw. Präsidenten der B.___ bzw. der damaligen C.___ (D.___)
erstellt worden. Wie dem der Urkunde 4 beiliegenden E-Mail-Verkehr vom 28. Mai
2015 zu entnehmen sei, sei die Anfrage gar durch G.___ mit den Worten erfolgt:
«Damit wir bei einer eventuellen MWST-Kontrolle keine Probleme erhalten, bitten
wir Sie, die Rechnung für die Halbjahres-Miete von CHF 33‘900.00 auf B.___
umzuschreiben». Die Antwort der Beschwerdeführerin habe wie folgt gelautet:
«Wir stellen die Rechnungen immer auf den Namen des Mieters aus, in Ihrem Falle
auf den Namen C.___, gemäss den Mietverträgen vom 27. November 2013. Sollte es
Ihr Wunsch sein die Mietverträge neu auf die Firma B.___ auszustellen, werden
wir dies gerne veranlassen.» In der Folge sei gemeinsam die Vereinbarung vom 3.
Juni 2015 unterzeichnet worden, wonach per 1. Februar 2015 anstelle der C.___
neu die B.___ in den Mietvertrag vom 27. November 2013 eintrete. Selbst die
Formulierung «Wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten
Mietverträgen» lasse keinen anderen Schluss zu. Eine reine Änderung der
Firmennamen auf einem Vertrag mache bereits objektiv beurteilt keinen Sinn.
Offensichtlich falsch und daher unbeholfen sei die Behauptung, D.___ habe die
Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ohne Wissen der anderen VR-Mitglieder
unterschrieben. Zumindest G.___ habe den Sachverhalt gekannt, schliesslich sei
sie es gewesen, die den Wunsch zur Änderung in der E-Mail vom 28. Mai 2015 an
die Beschwerdeführerin geäussert habe. Selbstverständlich sei der mit Schreiben
der B.___ vom 30. Dezember 2015 geltend gemachte Widerruf dieser Vereinbarung
nicht gültig bzw. ohne Einfluss auf den Bestand des Mietverhältnisses zwischen
der Beschwerdeführerin und der B.___. D.___ sei einzelzeichnungsberechtigt und
habe die B.___ damit gültig verpflichtet. Ein einseitiger Widerruf sei
vorliegend nicht vorgesehen und sei durch die Beschwerdeführerin auch nie akzeptiert
worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin tatsächlich
das amtliche Formular, welches als Urkunde 17 eingereicht worden sei,
zugestellt. Dieses sei jedoch mit einem Begleitschreiben versehen gewesen,
welches festhalte, dass einerseits das amtliche Formular der Mieterin (B.___)
bereits im Februar 2016 zugestellt worden sei. Um weitere Versuche, eine
ungenügende Zustellung zu konstruieren, im Keim zu ersticken, sei dann im April
2016 zusätzlich das amtliche Formular an die C.___, die man ausdrücklich nicht
mehr als Mieterin betrachtet habe, zugestellt worden.
Erwägungen
II.
1.
Als materielle Voraussetzung
für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist es erforderlich, dass ein
Retentionsrecht überhaupt besteht oder zumindest bestehen kann. Da die Frage
des Bestandes des Retentionsrechts mit Ausnahme von Art. 92 SchKG (BGE 82 III
77; vgl. u. N 61) eine materiellrechtliche ist, welche nur durch den
Zivilrichter endgültig entschieden werden kann (BGE 52 III 126), hat das Betreibungsamt
die Handlung einstweilen vorzunehmen, wenn sich für dieses nach vorfrageweiser
Überprüfung (BGE 109 III 43 E. 1) nicht in eindeutiger Weise (BGE 79 III 77:
«unzweifelhaft») ergibt, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Begehren
handelt (BGE 105 III 83) oder dass es sich im gegebenen Fall überhaupt nicht um
ein Retentionsrecht handeln kann (BGE 97 III 43 E. 1; AB BL, BISchK 1994, 153),
namentlich weil es sich in casu offensichtlich («manifestement») nicht um
Geschäftsräume handelt (SchKG Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 51 zu Art.
283); Fritschsche/Walter, Bd. II, § 63 N 11ff., m.w.H.; ZK-HIGI, Art. 268 -
268b OR N 79; vgl. ferner zur Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes über den
zulässigen Umfang der Retentionsprosequierung BGE 120 III 158 f. E. 2). Gestützt
auf diese Ausführungen hätte das Betreibungsamt die Retention im vorliegenden
Fall somit nur verweigern dürfen, wenn es sich in unzweifelhafter Weise ergeben
hätte, dass kein Retentionsrecht besteht. Das Gleiche muss auch bezüglich der
Aufhebung der Retention gelten: Es hätte für das Betreibungsamt unzweifelhaft feststehen
müssen, dass gar kein Retentionsrecht besteht.
2.
2.1
Aufgrund der Akten lässt sich
folgender Sachverhalt feststellen: Am 27. November 2013 haben die Beschwerdeführerin
und die C.___ – vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten D.___ – einen
Mietvertrag über das Mietobjekt an der […] in […] abgeschlossen (BA 3). Mit
Vereinbarung vom 3. Juni 2015 wurde sodann festgehalten: «Sehr geehrter Herr D.___,
wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten Mietverträgen
wie folgt:» «Name alt: C.___, Name neu: B.___» (Beschwerdebeilage 4). Diese
Vereinbarung wurde ebenfalls von Herrn D.___ unterzeichnet, welcher in diesem
Zeitpunkt unbestrittenermassen sowohl bezüglich der C.___ als auch bezüglich
der B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Nachdem beide der vorgenannten
Aktiengesellschaften in diesem Zeitpunkt unabhängig voneinander weiter Bestand
hatten, kann diese «Namensänderung» im Mietvertrag nicht anders verstanden
werden, als dass mit der Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ein Wechsel der Mieterschaft
bezweckt und auch bewirkt wurde. Damit kann als Zwischenfazit festgehalten
werden, dass das Betreibungsamt die Retention gestützt auf die vorgenannten
Akten, welche diesem mit Retentionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Juni
2016.
eingereicht wurden, zu Recht durchgeführt hat.
2.2
Nachfolgend ist nun zu prüfen,
ob das Betreibungsamt diese Retention aufgrund der von der B.___ mit Schreiben
vom 21. Juni 2016 eingereichten Unterlagen wiederum zu Recht aufgehoben hat.
Von Bedeutung sind in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen: Mit Schreiben vom 30.
Dezember 2015 teilte die B.___ der Beschwerdeführerin – unterzeichnet durch die
beiden Verwaltungsräte G.___ und H.___ – mit, der Verwaltungsrat habe der
Vereinbarung, welche am 3. Juni 2015 von Herrn D.___ unterzeichnet worden sei,
nicht zugestimmt. Dem Schreiben liege ein Irrtum zugrunde. Aufgrund eines
Willensmangels werde deshalb hiermit die vorgesehene Übertragung von Mietverträgen
auf die B.___ nicht genehmigt. In Anwendung von Art. 31 OR werde somit die
Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben (Beschwerdebeilage 7). Des
Weiteren teilte die C.___ der Beschwerdeführerin mit Schreiben – ebenfalls
datiert auf den 30. Dezember 2015 – mit, sie sei mit der Modifikation der
Mietverträge nicht einverstanden. So sei diese von der C.___ denn auch nicht
unterzeichnet worden (BBG [Beilagen der Beschwerdegegnerin] 14). Dieses
Schreiben wurde von D.___ unterschrieben.
2.2.1
Wie oben ausgeführt, kann die
Frage des Bestandes des Retentionsrechts grundsätzlich nur durch den Zivilrichter
endgültig entschieden werden, weshalb das Betreibungsamt die Handlung
einstweilen vorzunehmen hat, wenn sich für dieses nach vorfrageweiser
Überprüfung nicht in eindeutiger Weise ergibt, dass es sich um ein
rechtsmissbräuchliches Begehren handelt oder dass es sich im gegebenen Fall überhaupt
nicht um ein Retentionsrecht handeln kann. Nachdem wie vorgehend festgehalten
feststeht, dass mit Vereinbarung vom 3. Juni 2015 grundsätzlich ein
Mieterwechsel (alt: C.___, neu: B.___) stattgefunden hat, müsste sich also in
der Folge für das Betreibungsamt aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin
vom 21. Juni 2016 und der damit eingereichten Unterlagen unzweifelhaft ergeben
haben, dass der Mieterwechsel nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Nur in
diesem Falle hätte das Betreibungsamt die Retention wiederum aufheben dürfen.
Die Beschwerdegegnerin 2 beruft sich
im vorliegenden Fall auf einen Irrtum, weshalb der Widerruf des Vertrages
zulässig gewesen sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Vertrag für
denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum
befunden hat (Art. 23 OR). Die Tatsache des Irrtums ist somit unerlässliche
Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung, den Vertrag deswegen nicht halten
zu wollen. Auch aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 OR geht unmissverständlich
hervor, dass die absichtliche Täuschung tatsächlich erfolgt sein muss, damit
die getäuschte Partei die Unverbindlichkeit des Vertrags erklären kann. Lehre
und Rechtsprechung setzen als selbstverständlich voraus, dass die Erklärung nur
dann wirksam ist, wenn beim Vertragsschluss tatsächlich ein Willensmangel
vorgelegen hat (BGE 128 III 70 S. 74). Ein Irrtum, eine Täuschung oder eine
Drohung, welche einen Willensmangel darstellen würde (vgl. 23 und Art. 28 f.
OR), lässt sich nach vorfrageweiser Prüfung im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch
nicht ohne Weiteres und unzweifelhaft ableiten. Vielmehr ging der Wunsch auf
einen Mieterwechsel – wie aus dem eingereichten E-Mailverkehr vom 28. Mai 2015
hervorgeht (Beschwerdebeilage 4) – offenbar von der Ehefrau von D.___, G.___,
aus. Schlussendlich wird es aber Sache des Zivilrichters sein zu entscheiden,
ob ein Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ vorliegt
oder ob dieses mit der Erklärung vom 30. Dezember 2015 rechtswirksam
widerrufen wurde. Zumindest sind ein allfälliger Irrtum oder eine Täuschung
nicht derart offensichtlich, dass das Betreibungsamt gestützt darauf
unzweifelhaft hätte feststellen müssen, dass kein Retentionsrecht besteht.
Demnach hätte das Betreibungsamt die Retention nicht aufheben dürfen. Selbst
wenn nun durch die Retentionsschuldnerin allfällige Zweifel an ihrer Schuldner-
bzw. Mieterschaft aufgeworfen worden sind, ist dadurch nicht unzweifelhaft
erstellt, dass kein Retentionsrecht besteht. Damit ist die verfügte Retention bis
zum allfälligen Entscheid des Zivilrichters in dieser Frage zulässig und somit
wieder einzusetzen.
3.
Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes
Region Solothurn vom 23. Juni 2016 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2016
aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird
angewiesen, die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen.
3. Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch