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Entscheid

SCBES.2020.100

Kollokation Forderung (Nr. )

1. März 2021Deutsch12 min

ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Dr. Urs Erne, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

1. Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn,

2. Kantonales

Konkursamt,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kollokation

Forderung (Nr. )

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 14. Dezember

2020 lässt A.___ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

fristgerecht Beschwerde gegen den Kollokationsplan im Konkurs über die B.___,

veröffentlicht am […] 2020, erheben und stellt folgendes Rechtsbegehren:

Es sei das Konkursamt anzuweisen, den

Bestand und den Umfang der Forderung Nr. […] im Kollokationsplan des

Konkursamtes über die B.___ unter Beizug hinlänglicher Belege zu prüfen und

gegebenenfalls neu zu kollozieren.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin 1) für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge

im Umfang von CHF 553’273.95 kolloziert. Der Beschwerdeführer habe als

Verwaltungsrat der B.___ in Liquidation fungiert und müsse daher damit rechnen,

dass das Konkursamt gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG versuchen werde, den

Beschwerdeführer für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge zu belangen, soweit diese

Forderung durch die Konkursdividende nicht gedeckt sei. Das Konkursamt rechne

gemäss Gläubigerzirkular Ziffer 4 damit, dass den Gläubigern der 2. Klasse

voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer

müsse folglich damit rechnen, mit der gesamten durch die Beschwerdegegnerin 1

angemeldeten und durch das Konkursamt kollozierten Forderung konfrontiert zu werden.

Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse

daran, dass durch das Konkursamt bei der Kollokation der durch die

Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten Forderung eingehend und unter Beizug der

notwendigen Belege geprüft werde, ob die Forderung tatsächlich im durch die

Beschwerdegegnerin 1 behaupteten Umfang bestehe und sei daher zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die

Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die

angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien. Dabei

werde in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel (Schuldscheine,

Buchauszüge und dergleichen) abgestellt. Zudem seien jedoch von Amtes wegen

alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen; vom Gläubiger könnten zu diesem

Zweck weitere Belege eingefordert werden (SchKG 244, KOV 59 1; BGE 112 III 39;

Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts,

§ 46, N 8). An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen

gestellt. Insbesondere setze die Anerkennung einer Forderung voraus, dass sie

hinreichend belegt sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Entscheid der

Konkursverwaltung mit Beschwerde anfechtbar (BGE 93 III 59, 5A_105/2013; Amonn

Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, §

46, N 12). In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1

beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge

eingereicht habe. Obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in

Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft

bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise, habe es

sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit

deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt. Lohnmeldungen

und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden. C.___ vom

Konkursamt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich mit

E-Mail vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich um sehr viele Akten

handle, die er aus zeitlichen Gründen nicht zusammentragen könne. Mit anderen

Worten habe er diese Unterlagen bei der Prüfung des Bestandes und der Höhe der

durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebenen Forderung nicht beigezogen. C.___

habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten,

dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten

Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere. Die Buchhaltung der Konkursitin sei

desolat gewesen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe er zudem seine

Einschätzung damit begründet, dass in der ersten Klasse Forderungen im Betrag

von CHF 4.4 Mio. eingegeben worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass

dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere

um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen. Mit diesem

Vorgehen seien die Anforderungen, welche an die Prüfung des Bestandes und der

Höhe einer eingegebenen Forderung gestellt würden, nicht erfüllt. Das

Konkursamt sei daher anzuweisen, unter Beizug von hinlänglichen Belegen, zu

prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebene Forderung im

behaupteten Umfang tatsächlich bestehe.

Erwägungen

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur

Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stimme zwar, dass die

Beschwerdegegnerin 1 als Nachweis ihrer Forderung einzig den erwähnten

Kontoauszug eingereicht habe. Dieser Auszug umfasse aber immerhin 9 Seiten und

führe die Lohnbeiträge der jeweiligen Monate einzeln auf. Bereits durch die

Konkursitin geleistete Zahlungen seien im Kontoauszug ebenfalls berücksichtigt

worden. Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch

in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte

Kontoauszug nicht korrekt sein solle. Er erwähne auch nicht, wann und in

welcher Höhe die Konkursitin weitere Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1

geleistet haben solle. Falls der Beschwerdeführer anlässlich der

Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das

Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu

zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen. Das Einfordern

weiterer Belege habe sich indes erübrigt, da der Beschwerdeführer beim

Konkursamt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges zu wecken

vermocht habe. Sodann sei in dem durch den Beschwerdeführer eingereichten

Auszug aus der Buchhaltung unter anderem ein Guthaben MwST über CHF 64’255.48

erwähnt worden. Im Konkursverfahren sei durch die D.___ indes eine Forderung

von CHF 334’324.14 angemeldet worden (Eingabe Nr. .[...]). Zudem werde in

der Bilanz ein Guthaben gegenüber der E.___ von CHF 48’519.69 aufgeführt. Die E.___

habe im Konkurs aber eine Forderung von CHF 66’196.45 angemeldet (Eingabe Nr. […]).

Schliesslich sei in der Bilanz eine Schuld gegenüber der Pensionskasse von

CHF 106’321.48 ausgewiesen. Effektiv angemeldet seien von der F.___ offene

Beiträge von CHF 624’098.91 (Eingabe Nr. […]) und von der G.___ von CHF

150’710.80 (Eingabe Nr. […]). Diese Forderungseingaben seien alle durch

Kontoauszüge belegt und durch das Konkursamt zugelassen. Der Kollokationsplan

sei vom 4. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2020 aufgelegen und

betreffend diese Forderungen in Rechtskraft erwachsen. Diese Beispiele zeigten

auf, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen

verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände

bzw. -ausstände liefere. Die Richtigkeit des Kontoauszuges der

Beschwerdegegnerin 1 könne daher einzig durch Vorlegen dieser Bilanz nicht

widerlegt werden. Des Weiteren seien bei den vorgenannten Forderungseingaben

der E.___, der F.___ sowie der G.___ wie bei der Forderung der

Beschwerdegegnerin 1 die nach dem Konkurs anfallenden Löhne nicht

berücksichtigt worden. Der Vergleich dieser Forderungen mit derjenigen der

Beschwerdegegnerin 1 ergäbe ungefähr das gleiche Verhältnis, wie wenn die

Beitragssätze dieser Versicherungen verglichen würden. Es erscheine zudem nicht

nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 ein Guthaben

resultieren sollte, wenn die anderen Versicherungen derart hohe Ausstände

aufwiesen. Sodann sei hervorzuheben, dass die offenen Beitragsforderungen,

welche von der Beschwerdegegnerin 1 im Konkursverfahren geltend gemacht würden,

auf Lohndeklarationen von Seiten der Konkursitin basierten. Wie Herr H.___ von

der Beschwerdegegnerin 1 mit Email vom 6. Januar 2021 bestätigt habe, habe Frau

I.___ (Personalverantwortliche der Konkursitin) die relevanten Daten gemeldet.

Die Beitragsforderungen hätten ihre Grundlage somit in den Angaben der

Konkursitin selbst. Mit der provisorischen Forderungseingabe vom

12.

September 2016 habe die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass eine

definitive Eingabe erst nach Erhalt der Steuermeldung und/oder durchgeführter

Revision erfolge. Die Beiträge für das Jahr 2015 seien nach Erhalt der Steuermeldung

bzw. für das Jahr 2016 nach Revision der E.___ definitiv im Konkursverfahren

angemeldet worden. Aufgrund dieser langjährigen Praxis habe die

Konkursverwaltung keinen Grund gesehen, an den Angaben der Beschwerdegegnerin 1

über die geschuldeten Beiträge gemäss Kontoauszug zu zweifeln. Zwar könne die

Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV nach pflichtgemässem Ermessen bei

nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur

Einreichung von Beweismitteln stellen. Dies sei aber in casu nicht erforderlich

erschienen, gäben doch die eingereichten Kontoauszüge detailliert Auskunft über

geforderte Beiträge sowie entsprechende Zahlungseingänge. Ein Grund für die

Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen

Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt

verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Für die Konkursverwaltung

Dispositiv

habe demnach vorliegend auch kein Anlass bestanden, weitere Unterlagen zu konsultieren

oder einzufordern. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine in Bestand und

Höhe rechtsgenüglich ausgewiesen. Den Erfordernissen für die Prüfung der

Forderung unter Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime sei Genüge getan

worden.

3. Die Beschwerdegegnerin 1, zur

Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

4. Mit Stellungnahme vom 9.

Februar 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihm sei es nicht möglich

gewesen, konkretere Angaben zu liefern, weil er - auch gemäss Organisationsreglement

- innerhalb der Konkursitin nicht mit der Buchhaltung oder den Zahlungen betraut

gewesen sei. Er habe demnach auch mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun und

keinerlei Kenntnis über entsprechende Vorgänge gehabt. Wie das Konkursamt festhalte,

umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner. Es sei für

den Beschwerdeführer ausgeschlossen, diese Akten innerhalb der zehntätigen

Beschwerdefrist zu studieren und die Buchhaltung, mit der er bis dahin noch nie

in Berührung gekommen sei, im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei

schlicht nicht in der Lage gewesen, die Höhe der Forderung der

Beschwerdegegnerin 1 zu überprüfen und damit die ihm jeweils gelieferten

Berichte auf ihre Übereinstimmung mit der Buchhaltung zu kontrollieren. Es

könne vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden,

konkretere Hinweise zu liefern. Demgegenüber sei das Konkursamt direkt mit

dieser Angelegenheit befasst und habe Gelegenheit gehabt, die Unterlagen und

die Buchhaltung der Konkursitin zu prüfen bzw. weitere Unterlagen einzufordern,

um die Höhe der in Frage stehenden Forderung zu verifizieren. Der

Beschwerdeführer halte daher an seinen Ausführungen sowie dem Rechtsbegehren in

der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 fest.

II.

1. Die Aufsichtsbehörde stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR

281.1]). Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausschliesslich vollstreckungsrechtliche

Streitigkeiten; zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen sind die Gerichte

zuständig. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Kollokationsplan

aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der

Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplanes entscheiden

(Dieter Hierholzer, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 23 ff. zu Art.

249; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 46 Rz. 42).

2.

2.1 Unter Erwahrung der Ansprüche

durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach

Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf

die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die

Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Dabei stützt sich

die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2 eingereichten

Beweismittel. Sie kann aber auch andere Belege verlangen oder selber

beschaffen. Die Konkursverwaltung hat gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV (Verordnung

über die Geschäftsführung der Konkursämter; SR 281.32) nach pflichtgemässem

Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist

zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Letztlich liegt es im

pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie in ihrer Prüfung

und ihren Erhebungen gehen soll. Die Konkursverwaltung hat jede einzelne

Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen.

Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies

bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige

Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen

Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung,

sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urteil

des Bundesgericht 5A_141/2008 vom 6. August 2008). Die Abklärungspflicht

umfasst nicht nur die Einladung zur Vorlage von Beweismitteln, sondern auch die

Einholung von Erkundigungen von Amtes wegen (Hierholzer Dieter, a.a.O., N. 15

ff. zu Art. 244).

2.2 Bezüglich der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die überzeugenden

Ausführungen des Konkursamtes verwiesen werden (vgl. E. I. 2. hiervor). Der

Beschwerdeführer rügt, dass das Konkursamt seiner Prüfungspflicht bezüglich der

von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Forderung ungenügend nachgekommen

sei. So habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der

Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten

Kontoauszügen begnügt, obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in

Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft

bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise. Das

Konkursamt vermag aber in seiner Beschwerdeantwort anhand mehrerer Beispiele schlüssig

aufzuzeigen, dass die Bilanz der Konkursitin bezüglich mehrerer Forderungen,

welche im Kollokationsplan mittlerweile in Rechtskraft erwuchsen, erheblich abwich.

Damit kann die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen

verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände

bzw. -ausstände liefern und vermag somit keine Zweifel an den von der

Beschwerdegegnerin 1 dem Konkursamt als Forderungsbeweis vorgelegten

Kontoauszügen zu begründen, geschweige denn den Gegenbeweis für deren

Unrichtigkeit zu erbringen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die

Kontoauszüge, wie vom Konkursamt dargelegt, auf den Angaben der Konkursitin selbst

beruhen. Weitere Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Kontoauszüge der

Beschwerdegegnerin 1 sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche allfällige weitere Zahlungen

der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin 1 belegen würden. Somit hatte das

Konkursamt auch keinen begründeten Anlass, an der Richtigkeit des Auszuges zu

zweifeln und weitere Abklärungen anzustellen, zumal das Prüfungsverfahren, wie

vorgehend dargelegt, seinen summarischen Charakter wahren muss. Im Übrigen

werden bei einem allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer ohnehin der

Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen sein.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch