SCBES.2020.100
Kollokation Forderung (Nr. )
1. März 2021Deutsch12 min
ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Dr. Urs Erne, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
1. Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn,
2. Kantonales
Konkursamt,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kollokation
Forderung (Nr. )
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 14. Dezember
2020 lässt A.___ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
fristgerecht Beschwerde gegen den Kollokationsplan im Konkurs über die B.___,
veröffentlicht am […] 2020, erheben und stellt folgendes Rechtsbegehren:
Es sei das Konkursamt anzuweisen, den
Bestand und den Umfang der Forderung Nr. […] im Kollokationsplan des
Konkursamtes über die B.___ unter Beizug hinlänglicher Belege zu prüfen und
gegebenenfalls neu zu kollozieren.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin 1) für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge
im Umfang von CHF 553’273.95 kolloziert. Der Beschwerdeführer habe als
Verwaltungsrat der B.___ in Liquidation fungiert und müsse daher damit rechnen,
dass das Konkursamt gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG versuchen werde, den
Beschwerdeführer für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge zu belangen, soweit diese
Forderung durch die Konkursdividende nicht gedeckt sei. Das Konkursamt rechne
gemäss Gläubigerzirkular Ziffer 4 damit, dass den Gläubigern der 2. Klasse
voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer
müsse folglich damit rechnen, mit der gesamten durch die Beschwerdegegnerin 1
angemeldeten und durch das Konkursamt kollozierten Forderung konfrontiert zu werden.
Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass durch das Konkursamt bei der Kollokation der durch die
Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten Forderung eingehend und unter Beizug der
notwendigen Belege geprüft werde, ob die Forderung tatsächlich im durch die
Beschwerdegegnerin 1 behaupteten Umfang bestehe und sei daher zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die
Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die
angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien. Dabei
werde in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel (Schuldscheine,
Buchauszüge und dergleichen) abgestellt. Zudem seien jedoch von Amtes wegen
alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen; vom Gläubiger könnten zu diesem
Zweck weitere Belege eingefordert werden (SchKG 244, KOV 59 1; BGE 112 III 39;
Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts,
§ 46, N 8). An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen
gestellt. Insbesondere setze die Anerkennung einer Forderung voraus, dass sie
hinreichend belegt sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Entscheid der
Konkursverwaltung mit Beschwerde anfechtbar (BGE 93 III 59, 5A_105/2013; Amonn
Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, §
46, N 12). In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1
beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge
eingereicht habe. Obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in
Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft
bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise, habe es
sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit
deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt. Lohnmeldungen
und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden. C.___ vom
Konkursamt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich mit
E-Mail vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich um sehr viele Akten
handle, die er aus zeitlichen Gründen nicht zusammentragen könne. Mit anderen
Worten habe er diese Unterlagen bei der Prüfung des Bestandes und der Höhe der
durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebenen Forderung nicht beigezogen. C.___
habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten,
dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten
Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere. Die Buchhaltung der Konkursitin sei
desolat gewesen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe er zudem seine
Einschätzung damit begründet, dass in der ersten Klasse Forderungen im Betrag
von CHF 4.4 Mio. eingegeben worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass
dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere
um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen. Mit diesem
Vorgehen seien die Anforderungen, welche an die Prüfung des Bestandes und der
Höhe einer eingegebenen Forderung gestellt würden, nicht erfüllt. Das
Konkursamt sei daher anzuweisen, unter Beizug von hinlänglichen Belegen, zu
prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebene Forderung im
behaupteten Umfang tatsächlich bestehe.
Erwägungen
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stimme zwar, dass die
Beschwerdegegnerin 1 als Nachweis ihrer Forderung einzig den erwähnten
Kontoauszug eingereicht habe. Dieser Auszug umfasse aber immerhin 9 Seiten und
führe die Lohnbeiträge der jeweiligen Monate einzeln auf. Bereits durch die
Konkursitin geleistete Zahlungen seien im Kontoauszug ebenfalls berücksichtigt
worden. Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch
in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte
Kontoauszug nicht korrekt sein solle. Er erwähne auch nicht, wann und in
welcher Höhe die Konkursitin weitere Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1
geleistet haben solle. Falls der Beschwerdeführer anlässlich der
Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das
Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu
zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen. Das Einfordern
weiterer Belege habe sich indes erübrigt, da der Beschwerdeführer beim
Konkursamt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges zu wecken
vermocht habe. Sodann sei in dem durch den Beschwerdeführer eingereichten
Auszug aus der Buchhaltung unter anderem ein Guthaben MwST über CHF 64’255.48
erwähnt worden. Im Konkursverfahren sei durch die D.___ indes eine Forderung
von CHF 334’324.14 angemeldet worden (Eingabe Nr. .[...]). Zudem werde in
der Bilanz ein Guthaben gegenüber der E.___ von CHF 48’519.69 aufgeführt. Die E.___
habe im Konkurs aber eine Forderung von CHF 66’196.45 angemeldet (Eingabe Nr. […]).
Schliesslich sei in der Bilanz eine Schuld gegenüber der Pensionskasse von
CHF 106’321.48 ausgewiesen. Effektiv angemeldet seien von der F.___ offene
Beiträge von CHF 624’098.91 (Eingabe Nr. […]) und von der G.___ von CHF
150’710.80 (Eingabe Nr. […]). Diese Forderungseingaben seien alle durch
Kontoauszüge belegt und durch das Konkursamt zugelassen. Der Kollokationsplan
sei vom 4. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2020 aufgelegen und
betreffend diese Forderungen in Rechtskraft erwachsen. Diese Beispiele zeigten
auf, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen
verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände
bzw. -ausstände liefere. Die Richtigkeit des Kontoauszuges der
Beschwerdegegnerin 1 könne daher einzig durch Vorlegen dieser Bilanz nicht
widerlegt werden. Des Weiteren seien bei den vorgenannten Forderungseingaben
der E.___, der F.___ sowie der G.___ wie bei der Forderung der
Beschwerdegegnerin 1 die nach dem Konkurs anfallenden Löhne nicht
berücksichtigt worden. Der Vergleich dieser Forderungen mit derjenigen der
Beschwerdegegnerin 1 ergäbe ungefähr das gleiche Verhältnis, wie wenn die
Beitragssätze dieser Versicherungen verglichen würden. Es erscheine zudem nicht
nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 ein Guthaben
resultieren sollte, wenn die anderen Versicherungen derart hohe Ausstände
aufwiesen. Sodann sei hervorzuheben, dass die offenen Beitragsforderungen,
welche von der Beschwerdegegnerin 1 im Konkursverfahren geltend gemacht würden,
auf Lohndeklarationen von Seiten der Konkursitin basierten. Wie Herr H.___ von
der Beschwerdegegnerin 1 mit Email vom 6. Januar 2021 bestätigt habe, habe Frau
I.___ (Personalverantwortliche der Konkursitin) die relevanten Daten gemeldet.
Die Beitragsforderungen hätten ihre Grundlage somit in den Angaben der
Konkursitin selbst. Mit der provisorischen Forderungseingabe vom
12.
September 2016 habe die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass eine
definitive Eingabe erst nach Erhalt der Steuermeldung und/oder durchgeführter
Revision erfolge. Die Beiträge für das Jahr 2015 seien nach Erhalt der Steuermeldung
bzw. für das Jahr 2016 nach Revision der E.___ definitiv im Konkursverfahren
angemeldet worden. Aufgrund dieser langjährigen Praxis habe die
Konkursverwaltung keinen Grund gesehen, an den Angaben der Beschwerdegegnerin 1
über die geschuldeten Beiträge gemäss Kontoauszug zu zweifeln. Zwar könne die
Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV nach pflichtgemässem Ermessen bei
nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur
Einreichung von Beweismitteln stellen. Dies sei aber in casu nicht erforderlich
erschienen, gäben doch die eingereichten Kontoauszüge detailliert Auskunft über
geforderte Beiträge sowie entsprechende Zahlungseingänge. Ein Grund für die
Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen
Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt
verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Für die Konkursverwaltung
Dispositiv
habe demnach vorliegend auch kein Anlass bestanden, weitere Unterlagen zu konsultieren
oder einzufordern. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine in Bestand und
Höhe rechtsgenüglich ausgewiesen. Den Erfordernissen für die Prüfung der
Forderung unter Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime sei Genüge getan
worden.
3. Die Beschwerdegegnerin 1, zur
Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 9.
Februar 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihm sei es nicht möglich
gewesen, konkretere Angaben zu liefern, weil er - auch gemäss Organisationsreglement
- innerhalb der Konkursitin nicht mit der Buchhaltung oder den Zahlungen betraut
gewesen sei. Er habe demnach auch mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun und
keinerlei Kenntnis über entsprechende Vorgänge gehabt. Wie das Konkursamt festhalte,
umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner. Es sei für
den Beschwerdeführer ausgeschlossen, diese Akten innerhalb der zehntätigen
Beschwerdefrist zu studieren und die Buchhaltung, mit der er bis dahin noch nie
in Berührung gekommen sei, im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei
schlicht nicht in der Lage gewesen, die Höhe der Forderung der
Beschwerdegegnerin 1 zu überprüfen und damit die ihm jeweils gelieferten
Berichte auf ihre Übereinstimmung mit der Buchhaltung zu kontrollieren. Es
könne vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden,
konkretere Hinweise zu liefern. Demgegenüber sei das Konkursamt direkt mit
dieser Angelegenheit befasst und habe Gelegenheit gehabt, die Unterlagen und
die Buchhaltung der Konkursitin zu prüfen bzw. weitere Unterlagen einzufordern,
um die Höhe der in Frage stehenden Forderung zu verifizieren. Der
Beschwerdeführer halte daher an seinen Ausführungen sowie dem Rechtsbegehren in
der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 fest.
II.
1. Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR
281.1]). Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausschliesslich vollstreckungsrechtliche
Streitigkeiten; zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen sind die Gerichte
zuständig. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Kollokationsplan
aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der
Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplanes entscheiden
(Dieter Hierholzer, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 23 ff. zu Art.
249; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 46 Rz. 42).
2.
2.1 Unter Erwahrung der Ansprüche
durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach
Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf
die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die
Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Dabei stützt sich
die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2 eingereichten
Beweismittel. Sie kann aber auch andere Belege verlangen oder selber
beschaffen. Die Konkursverwaltung hat gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV (Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter; SR 281.32) nach pflichtgemässem
Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist
zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Letztlich liegt es im
pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie in ihrer Prüfung
und ihren Erhebungen gehen soll. Die Konkursverwaltung hat jede einzelne
Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies
bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige
Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen
Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung,
sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urteil
des Bundesgericht 5A_141/2008 vom 6. August 2008). Die Abklärungspflicht
umfasst nicht nur die Einladung zur Vorlage von Beweismitteln, sondern auch die
Einholung von Erkundigungen von Amtes wegen (Hierholzer Dieter, a.a.O., N. 15
ff. zu Art. 244).
2.2 Bezüglich der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die überzeugenden
Ausführungen des Konkursamtes verwiesen werden (vgl. E. I. 2. hiervor). Der
Beschwerdeführer rügt, dass das Konkursamt seiner Prüfungspflicht bezüglich der
von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Forderung ungenügend nachgekommen
sei. So habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der
Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten
Kontoauszügen begnügt, obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in
Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft
bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise. Das
Konkursamt vermag aber in seiner Beschwerdeantwort anhand mehrerer Beispiele schlüssig
aufzuzeigen, dass die Bilanz der Konkursitin bezüglich mehrerer Forderungen,
welche im Kollokationsplan mittlerweile in Rechtskraft erwuchsen, erheblich abwich.
Damit kann die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen
verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände
bzw. -ausstände liefern und vermag somit keine Zweifel an den von der
Beschwerdegegnerin 1 dem Konkursamt als Forderungsbeweis vorgelegten
Kontoauszügen zu begründen, geschweige denn den Gegenbeweis für deren
Unrichtigkeit zu erbringen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die
Kontoauszüge, wie vom Konkursamt dargelegt, auf den Angaben der Konkursitin selbst
beruhen. Weitere Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Kontoauszüge der
Beschwerdegegnerin 1 sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche allfällige weitere Zahlungen
der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin 1 belegen würden. Somit hatte das
Konkursamt auch keinen begründeten Anlass, an der Richtigkeit des Auszuges zu
zweifeln und weitere Abklärungen anzustellen, zumal das Prüfungsverfahren, wie
vorgehend dargelegt, seinen summarischen Charakter wahren muss. Im Übrigen
werden bei einem allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer ohnehin der
Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen sein.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch