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Entscheid

SCBES.2020.101

Rückerstattung Kinderbetreuung

18. Januar 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

Kinderbetreuung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Dezember

2020 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin das Gesuch um Rückerstattung der

Kinderbetreuungskosten abgelehnt wurde. Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe vom September – November 2020

einen RAV-Kurs besucht und ihre Kinder durch eine Privatperson betreuen lassen,

da sie dies nicht habe im Voraus bezahlen müssen und es kostengünstiger sowie

flexibler für sie gewesen sei. Diese Kosten seien ihr vom Betreibungsamt

zurückzuerstatten.

2. Mit Vernehmlassung vom 23.

Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung hält das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin habe ihre Auslagen auf

das Notwendigste zu beschränken. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass sie

die Kinderbetreuung in erster Linie innerhalb der Familie sicherzustellen

hätte. Dies habe in der Zeit, in welcher sie zu 100 % berufstätig gewesen sei,

offensichtlich kein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich

eine Rechnung für Kinderbetreuung von B.___ vorgelegt. Diese Rechnung sei weder

unterzeichnet, noch lasse sie sonst Rückschlüsse auf den Status der Betreuerin

zu (namentlich: fehlende Adresse oder Status als private oder professionelle

Kinderbetreuung). Zudem wäre zwischen den Parteien auch ein Betreuungsvertrag

abzuschliessen gewesen. Eventuell bestünde in diesem Fall sogar eine

Meldepflicht im Sinne der Richtlinien für die Bestätigung und Aufsicht von

Tagesfamilien.

Erwägungen

II.

1.

Entgegen den Ausführungen des

Betreibungsamtes bedarf es für die entgeltliche Kinderbetreuung grundsätzlich weder

einer diesbezüglichen Ausbildung der Betreuungsperson noch zwingend eines

schriftlichen Vertrages. Wie die telefonischen Abklärungen der Aufsichtsbehörde

bei Frau B.___ ergeben haben, handelt es sich bei ihr nicht um eine

professionelle Kinderbetreuerin. Frau B.___ gab anlässlich des Telefongesprächs

an, sie sei Hausfrau und Mutter einer Tochter und die Kinder der Schuldnerin

würden ab und zu mit ihrer Tochter spielen. Sie habe die Kinder der Schuldnerin

erstmals länger betreut. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es somit zumindest

nicht ausgeschlossen, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einen Teil

der von September – November 2020 angefallenen Kinderbetreuungskosten

zurückzuvergüten hat. Klar ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nicht

Kinderbetreuungskosten in beliebiger Höhe vereinbaren kann, nachdem sie ihre

Auslagen als Schuldnerin so gering wie möglich zu halten hat. Die von der

Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 16. November 2020 geltend gemachten Kosten

von gesamthaft CHF 6'300.00 erscheinen für eine nicht professionelle

Kinderbetreuung denn auch deutlich überhöht. Die Schuldnerin hätte dem

Betreibungsamt zudem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die

Kinderbetreuung von September bis November 2020 nicht durch ihre Familie

übernommen werden konnte. Sodann hätte sie dem Betreibungsamt zuerst

diesbezügliche Zahlungen an Frau B.___ nachzuweisen, bevor eine allfällige

Rückerstattung in Frage käme. Zudem sind Rückerstattungsgesuche zeitnah

einzureichen.

2.

Aufgrund der vorliegenden Akten

Dispositiv

ist die Abweisung des Rückerstattungsgesuchs demnach derzeit nicht zu

beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, beim Betreibungsamt ein neues

Rückerstattungsgesuch zu stellen, welches den vorgenannten Anforderungen genügt

und entsprechende Zahlungsquittungen vorzulegen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch