SCBES.2020.101
Rückerstattung Kinderbetreuung
18. Januar 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
Kinderbetreuung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Dezember
2020 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin das Gesuch um Rückerstattung der
Kinderbetreuungskosten abgelehnt wurde. Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe vom September – November 2020
einen RAV-Kurs besucht und ihre Kinder durch eine Privatperson betreuen lassen,
da sie dies nicht habe im Voraus bezahlen müssen und es kostengünstiger sowie
flexibler für sie gewesen sei. Diese Kosten seien ihr vom Betreibungsamt
zurückzuerstatten.
2. Mit Vernehmlassung vom 23.
Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung hält das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin habe ihre Auslagen auf
das Notwendigste zu beschränken. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass sie
die Kinderbetreuung in erster Linie innerhalb der Familie sicherzustellen
hätte. Dies habe in der Zeit, in welcher sie zu 100 % berufstätig gewesen sei,
offensichtlich kein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich
eine Rechnung für Kinderbetreuung von B.___ vorgelegt. Diese Rechnung sei weder
unterzeichnet, noch lasse sie sonst Rückschlüsse auf den Status der Betreuerin
zu (namentlich: fehlende Adresse oder Status als private oder professionelle
Kinderbetreuung). Zudem wäre zwischen den Parteien auch ein Betreuungsvertrag
abzuschliessen gewesen. Eventuell bestünde in diesem Fall sogar eine
Meldepflicht im Sinne der Richtlinien für die Bestätigung und Aufsicht von
Tagesfamilien.
Erwägungen
II.
1.
Entgegen den Ausführungen des
Betreibungsamtes bedarf es für die entgeltliche Kinderbetreuung grundsätzlich weder
einer diesbezüglichen Ausbildung der Betreuungsperson noch zwingend eines
schriftlichen Vertrages. Wie die telefonischen Abklärungen der Aufsichtsbehörde
bei Frau B.___ ergeben haben, handelt es sich bei ihr nicht um eine
professionelle Kinderbetreuerin. Frau B.___ gab anlässlich des Telefongesprächs
an, sie sei Hausfrau und Mutter einer Tochter und die Kinder der Schuldnerin
würden ab und zu mit ihrer Tochter spielen. Sie habe die Kinder der Schuldnerin
erstmals länger betreut. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es somit zumindest
nicht ausgeschlossen, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einen Teil
der von September – November 2020 angefallenen Kinderbetreuungskosten
zurückzuvergüten hat. Klar ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nicht
Kinderbetreuungskosten in beliebiger Höhe vereinbaren kann, nachdem sie ihre
Auslagen als Schuldnerin so gering wie möglich zu halten hat. Die von der
Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 16. November 2020 geltend gemachten Kosten
von gesamthaft CHF 6'300.00 erscheinen für eine nicht professionelle
Kinderbetreuung denn auch deutlich überhöht. Die Schuldnerin hätte dem
Betreibungsamt zudem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die
Kinderbetreuung von September bis November 2020 nicht durch ihre Familie
übernommen werden konnte. Sodann hätte sie dem Betreibungsamt zuerst
diesbezügliche Zahlungen an Frau B.___ nachzuweisen, bevor eine allfällige
Rückerstattung in Frage käme. Zudem sind Rückerstattungsgesuche zeitnah
einzureichen.
2.
Aufgrund der vorliegenden Akten
Dispositiv
ist die Abweisung des Rückerstattungsgesuchs demnach derzeit nicht zu
beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, beim Betreibungsamt ein neues
Rückerstattungsgesuch zu stellen, welches den vorgenannten Anforderungen genügt
und entsprechende Zahlungsquittungen vorzulegen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch