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Entscheid

SCBES.2020.105

Pfändungsvollzug Nr. [...]

15. Januar 2021Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

- A.___

als Schuldner mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe)

Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2020 erhebt und

geltend macht, er habe zwar keinen Mietvertrag, beteilige sich aber dennoch mit

CHF 1'000.00 pro Monat an Unterhaltskosten und Logis, zudem seien ihm die Steuern

und die Abzahlung der Steuerschulden einzurechnen;

- das

Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen;

- der

Schuldner bzw. dessen Stellvertreter anlässlich des Pfändungsvollzuges keine

Mietkosten angegeben hat;

- die

Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der

Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht

auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung

beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die

der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten;

- der

Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Mietkosten auf den

Revisionsweg zu verweisen ist;

- Steuern

gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen

(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai

2014, E. 4.4.2);

- die

Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

- die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch