SCBES.2020.105
Pfändungsvollzug Nr. [...]
15. Januar 2021Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 15. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
- A.___
als Schuldner mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe)
Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2020 erhebt und
geltend macht, er habe zwar keinen Mietvertrag, beteilige sich aber dennoch mit
CHF 1'000.00 pro Monat an Unterhaltskosten und Logis, zudem seien ihm die Steuern
und die Abzahlung der Steuerschulden einzurechnen;
- das
Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen;
- der
Schuldner bzw. dessen Stellvertreter anlässlich des Pfändungsvollzuges keine
Mietkosten angegeben hat;
- die
Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der
Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht
auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung
beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die
der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten;
- der
Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Mietkosten auf den
Revisionsweg zu verweisen ist;
- Steuern
gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen
(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai
2014, E. 4.4.2);
- die
Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
- die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch