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Entscheid

SCBES.2020.55

Betreibungsamt Olten-Gösgen

8. September 2020Deutsch4 min

erhob der Gläubiger A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der gegen B.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungsamt

Olten-Gösgen

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe datiert vom 30. Juni 2020

erhob der Gläubiger A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der gegen B.___

(im Folgenden der Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, es sei der VW Passat des

Schuldners zu pfänden. Er bringt vor, der Wert dieses Fahrzeugs sei

offensichtlich gar nicht oder falsch ermittelt worden. Der Wert des VW Passat

übersteige seine Forderung deutlich.

2. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes geboten wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 92 Abs. 2 SchKG sind

Gegenstände unpfändbar, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der

Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich

eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Diese Gegenstände dürfen nicht gepfändet

werden, sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.

Dieser Vorschrift kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu. Sie lässt dem

Betreibungsamt einen erheblichen Ermessensspielraum, auch an sich entbehrliche

Gegenstände von der Pfändung auszunehmen, wenn sich nach der Meinung des

Betreibungsamtes die Verwertung nicht oder nur kaum lohnt (Georges Vonder Mühl

in: Adrian Staehelin et al., Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 45).

2.

Im vorliegenden geht es

um einen VW Passat [...], Jahrgang 2008, mit einem Tachostand von ca. 160’000

km. In seiner Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt den Verzicht auf die

Pfändung des fraglichen Fahrzeugs wie folgt:

• Technik und Design von Autos ändern sich

heutzutage rasch, was zu einer schnellen Altersentwertung führt. Autos, welche

älter als zehn Jahre sind und über 100‘000 km Laufleistung aufweisen, werden

nur in begründeten Ausnahmefällen gepfändet.

• Die Versteigerung eines Fahrzeuges

erfolgt ohne jegliche Garantie und ohne neue Prüfung (MFK).

• Probefahrten sind im

Steigerungsverfahren nicht möglich. Der Ersteigerer übernimmt das Fahrzeug “ab

Platz“. Allfällige versteckte Mängel gehen zu seinen Lasten.

• Erfahrungsgemäss sind die Fahrzeuge

mangelhaft gewartet und unterhalten, da den Schuldnern dazu das notwendige Geld

fehlt.

• Ein Mindestangebot besteht nicht, was

dazu führt, dass Fahrzeuge schon für einige wenige hundert Franken den Besitzer

wechseln oder gar kein Zuschlag erfolgt.

• Die anlässlich einer Versteigerung

erzielten Zuschlagspreise liegen erfahrungsgemäss ein Vielfaches unter den

Marktpreisen. Bei den letzten Steigerungen wurden für Autos regelmässig Preise

zwischen CHF 50.— und CHF 2’000.— erzielt. Die positiven Ausreisser nach oben,

welche aber auf günstige Konstellationen zurückzuführen waren, sind:

• Ford Fiesta, Jg. 2012, ca. 82’000 km:

CHF 2900.—

• VW Passat V2.0D, Jg. 2013, ca. 156’000

km: CHF 5’900.—

• Vom Steigerungserlös werden vorweg die

Verwertungskosten gedeckt. Diese belaufen sich auf bis zu CHF 1‘500.— und sind

vom Gläubiger vorzuschiessen. Erfolgt kein Zuschlag oder resultiert nur ein

geringer Erlös, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen.

3.

Die Überlegungen des Betreibungsamtes

leuchten ein. Diese belegen, dass es seiner Aufgabe nachgekommen ist und dass

es nicht grundlos auf eine Pfändung verzichtet hat. Die in Betreibung gesetzte

Forderung beträgt CHF 1'578.00 und beläuft sich mit den bisher aufgelaufenen

Kosten auf total CHF 1'654.45. Bei dieser Sachlage ist nach den Erfahrungen des

Betreibungsamtes kein Verwertungserlös zu erwarten, welcher die Verwertungskosten

massgeblich übersteigt, womit auch die Forderung des Gläubigers weitgehend

ungedeckt bliebe. Ein solches Ergebnis stünde kaum in einem vernünftigen

Verhältnis zum Gebrauchswert, den das Fahrzeug für den Schuldner hat. Der

Entscheid des Betreibungsamtes, unter diesen Umständen von einer Pfändung

abzusehen, ist nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer

hat auch nach der Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nichts

mehr vorgebracht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller