SCBES.2020.55
Betreibungsamt Olten-Gösgen
8. September 2020Deutsch4 min
erhob der Gläubiger A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der gegen B.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungsamt
Olten-Gösgen
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe datiert vom 30. Juni 2020
erhob der Gläubiger A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der gegen B.___
(im Folgenden der Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, es sei der VW Passat des
Schuldners zu pfänden. Er bringt vor, der Wert dieses Fahrzeugs sei
offensichtlich gar nicht oder falsch ermittelt worden. Der Wert des VW Passat
übersteige seine Forderung deutlich.
2. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes geboten wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 92 Abs. 2 SchKG sind
Gegenstände unpfändbar, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der
Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich
eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Diese Gegenstände dürfen nicht gepfändet
werden, sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.
Dieser Vorschrift kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu. Sie lässt dem
Betreibungsamt einen erheblichen Ermessensspielraum, auch an sich entbehrliche
Gegenstände von der Pfändung auszunehmen, wenn sich nach der Meinung des
Betreibungsamtes die Verwertung nicht oder nur kaum lohnt (Georges Vonder Mühl
in: Adrian Staehelin et al., Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 45).
2.
Im vorliegenden geht es
um einen VW Passat [...], Jahrgang 2008, mit einem Tachostand von ca. 160’000
km. In seiner Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt den Verzicht auf die
Pfändung des fraglichen Fahrzeugs wie folgt:
• Technik und Design von Autos ändern sich
heutzutage rasch, was zu einer schnellen Altersentwertung führt. Autos, welche
älter als zehn Jahre sind und über 100‘000 km Laufleistung aufweisen, werden
nur in begründeten Ausnahmefällen gepfändet.
• Die Versteigerung eines Fahrzeuges
erfolgt ohne jegliche Garantie und ohne neue Prüfung (MFK).
• Probefahrten sind im
Steigerungsverfahren nicht möglich. Der Ersteigerer übernimmt das Fahrzeug “ab
Platz“. Allfällige versteckte Mängel gehen zu seinen Lasten.
• Erfahrungsgemäss sind die Fahrzeuge
mangelhaft gewartet und unterhalten, da den Schuldnern dazu das notwendige Geld
fehlt.
• Ein Mindestangebot besteht nicht, was
dazu führt, dass Fahrzeuge schon für einige wenige hundert Franken den Besitzer
wechseln oder gar kein Zuschlag erfolgt.
• Die anlässlich einer Versteigerung
erzielten Zuschlagspreise liegen erfahrungsgemäss ein Vielfaches unter den
Marktpreisen. Bei den letzten Steigerungen wurden für Autos regelmässig Preise
zwischen CHF 50.— und CHF 2’000.— erzielt. Die positiven Ausreisser nach oben,
welche aber auf günstige Konstellationen zurückzuführen waren, sind:
• Ford Fiesta, Jg. 2012, ca. 82’000 km:
CHF 2900.—
• VW Passat V2.0D, Jg. 2013, ca. 156’000
km: CHF 5’900.—
• Vom Steigerungserlös werden vorweg die
Verwertungskosten gedeckt. Diese belaufen sich auf bis zu CHF 1‘500.— und sind
vom Gläubiger vorzuschiessen. Erfolgt kein Zuschlag oder resultiert nur ein
geringer Erlös, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen.
3.
Die Überlegungen des Betreibungsamtes
leuchten ein. Diese belegen, dass es seiner Aufgabe nachgekommen ist und dass
es nicht grundlos auf eine Pfändung verzichtet hat. Die in Betreibung gesetzte
Forderung beträgt CHF 1'578.00 und beläuft sich mit den bisher aufgelaufenen
Kosten auf total CHF 1'654.45. Bei dieser Sachlage ist nach den Erfahrungen des
Betreibungsamtes kein Verwertungserlös zu erwarten, welcher die Verwertungskosten
massgeblich übersteigt, womit auch die Forderung des Gläubigers weitgehend
ungedeckt bliebe. Ein solches Ergebnis stünde kaum in einem vernünftigen
Verhältnis zum Gebrauchswert, den das Fahrzeug für den Schuldner hat. Der
Entscheid des Betreibungsamtes, unter diesen Umständen von einer Pfändung
abzusehen, ist nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer
hat auch nach der Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nichts
mehr vorgebracht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller