SCBES.2020.62
Rückweisung Betreibungsbegehren
8. September 2020Deutsch7 min
Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
Betreibungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020
erhebt A.___ als Gläubiger Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin dieses das Betreibungsbegehren des
Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle
[...], SO, sei der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland. Der gesetzliche
Wohnsitz sei weder der Einwohnerkontrolle [...] noch dem Betreibungsamt
bekannt. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, die Betreibung sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art.
64 und 65 SchKG am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners B.___, [...],
umzusetzen.
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Verlustschein sei bereits am 15.
November 2000 ausgestellt worden und es drohe die Verjährung, der mit der
vorliegenden Betreibung entgegengewirkt werden solle. Der Schuldner entziehe
sich seit rund 20 Jahren beharrlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Gegen
den Schuldner sei mehrmals, unter anderem auch im April 2020 an seinem alten
Wohnort [...] (BL), eine Betreibung beantragt worden. Diese Betreibung sei vom
Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung zurückgewiesen worden, der
Schuldner sei nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Des Weiteren habe
das Betreibungsamt Basel-Landschaft empfohlen, der Gläubiger solle versuchen,
den Schuldner am Wohnort der Mutter – [...], SO, zu betreiben. Eventuell wohne
der Schuldner da. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun
ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im
Ausland sei. Da aber auch eine Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener
Frist möglich und kein gemeldeter Wohnsitz im Ausland bekannt sei, sei der
Schuldner mittels öffentlicher Bekanntmachung an seinem letzten Wohnort in [...],
SO, zu betreiben.
2. Mit Vernehmlassung vom 17.
August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Zustellung einer
Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung sei
grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort bestehe. Es
sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen
zuständigkeitsbegründenden Umstände anzugeben. Der Beschwerdeführer sähe gerne
einen Betreibungsort am letzten Wohnsitz. Dieser Betreibungsort existiere aber
in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht. Im Ergebnis könne weder der
Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verbleib des Schuldners machen, noch
seien die Abklärungen des Betreibungsamtes erfolgreich verlaufen. Die örtliche
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für eine allfällige Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht erstellt.
3. Mit Stellungnahme vom 28.
August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt
ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers
auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben
«[...]» gehabt. Der Schuldner sei nach Angaben von Passanten seit ca. 2020
wieder in [...] angetroffen worden. Im Februar 2020 habe der Schuldner in der
Wohnung seiner Mutter durch Anruf des ehemaligen Gläubigers telefonisch
erreicht werden können. Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner
lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab. Da der
Beschwerdeführer weder Zugang zu Bank-, Steuer-, AHV-Daten etc. des Schuldners habe,
sei es ein Ding der Unmöglichkeit für ihn, so einen flüchtigen Schuldner
anzuhalten. Somit sei eine Betreibung durch öffentliche Bekanntmachung gemäss
Art. 66 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Schuldner ist (in erster
Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein
Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo
er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Wie das Betreibungsamt grundsätzlich korrekt
ausgeführt hat, begründet die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche
Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen
Betreibungsort. Vielmehr wird ein solcher nach Art. 46 ff.
SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche
Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30.
November 2016, E. 3; vgl. PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art.
66.
SchKG).
1.2
Eine andere Frage ist, wie es
sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz
weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt
ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene
Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 -
52.
SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54). Ist der Schuldner dagegen ohne
Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort
nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten
schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines
schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts
5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 120 III 110 = Pra 84 (1995) Nr.
Dispositiv
148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines
Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des
Schuldners unbekannt sind.
1.3 Zu prüfen bleibt, wann von einem
unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners auszugehen ist. Die Angabe
der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht
gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die
Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne
weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK SchKG
I-SCHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 SchKG N 59). Stellt ein Gläubiger sich auf
den Standpunkt, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, so hat er
aufzuzeigen, dass ein neuer Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners trotz
aller zumutbaren Nachforschungen unbekannt ist. Andernfalls, also wenn der aktuelle
Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert
werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darzulegen hat, weshalb der frühere
Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein
soll. Dazu hat er nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden
des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. In
ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht auch zur öffentlichen Bekanntmachung
bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: Die
öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der
Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen
nach einer Zustelladresse unternommen haben (Urteil des Bundesgerichts
5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 119 III 60
E. 2a S. 62; 136 III 571 E. 5 S. 573; Urteil 7B.164/2002 vom 22. Oktober 2002
E. 2.1, nicht publ. in: BGE 128 III 465; vgl. auch BGE 129 III 556 E. 4 S.
558).
Im vorliegenden Verfahren hat die
Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft
der Einwohnerkontrolle [...], SO, habe der Schuldner, geb. [...], höchstens in
«jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in [...] gehabt, aber das sei schon
so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in [...]
wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort
Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner
für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der
Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei […] um ein
kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse. Des Weiteren
ergaben die telefonischen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle [...], BL,
dass der Schuldner letztmals vom 21. Februar 2019 bis 22. August 2019 Wohnsitz in
[...] hatte. Der Schuldner sei nach [...] ausgewandert. Er habe als Adresse «[...]»,
angegeben.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet
dies demnach, dass [...], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in
Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des
Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch