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Entscheid

SCBES.2020.62

Rückweisung Betreibungsbegehren

8. September 2020Deutsch7 min

Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

Betreibungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020

erhebt A.___ als Gläubiger Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin dieses das Betreibungsbegehren des

Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle

[...], SO, sei der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland. Der gesetzliche

Wohnsitz sei weder der Einwohnerkontrolle [...] noch dem Betreibungsamt

bekannt. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen, die Betreibung sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art.

64 und 65 SchKG am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners B.___, [...],

umzusetzen.

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Verlustschein sei bereits am 15.

November 2000 ausgestellt worden und es drohe die Verjährung, der mit der

vorliegenden Betreibung entgegengewirkt werden solle. Der Schuldner entziehe

sich seit rund 20 Jahren beharrlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Gegen

den Schuldner sei mehrmals, unter anderem auch im April 2020 an seinem alten

Wohnort [...] (BL), eine Betreibung beantragt worden. Diese Betreibung sei vom

Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung zurückgewiesen worden, der

Schuldner sei nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Des Weiteren habe

das Betreibungsamt Basel-Landschaft empfohlen, der Gläubiger solle versuchen,

den Schuldner am Wohnort der Mutter – [...], SO, zu betreiben. Eventuell wohne

der Schuldner da. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun

ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im

Ausland sei. Da aber auch eine Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener

Frist möglich und kein gemeldeter Wohnsitz im Ausland bekannt sei, sei der

Schuldner mittels öffentlicher Bekanntmachung an seinem letzten Wohnort in [...],

SO, zu betreiben.

2. Mit Vernehmlassung vom 17.

August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der

Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Zustellung einer

Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung sei

grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort bestehe. Es

sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen

zuständigkeitsbegründenden Umstände anzugeben. Der Beschwerdeführer sähe gerne

einen Betreibungsort am letzten Wohnsitz. Dieser Betreibungsort existiere aber

in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht. Im Ergebnis könne weder der

Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verbleib des Schuldners machen, noch

seien die Abklärungen des Betreibungsamtes erfolgreich verlaufen. Die örtliche

Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für eine allfällige Zustellung

durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht erstellt.

3. Mit Stellungnahme vom 28.

August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt

ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers

auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben

«[...]» gehabt. Der Schuldner sei nach Angaben von Passanten seit ca. 2020

wieder in [...] angetroffen worden. Im Februar 2020 habe der Schuldner in der

Wohnung seiner Mutter durch Anruf des ehemaligen Gläubigers telefonisch

erreicht werden können. Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner

lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab. Da der

Beschwerdeführer weder Zugang zu Bank-, Steuer-, AHV-Daten etc. des Schuldners habe,

sei es ein Ding der Unmöglichkeit für ihn, so einen flüchtigen Schuldner

anzuhalten. Somit sei eine Betreibung durch öffentliche Bekanntmachung gemäss

Art. 66 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Schuldner ist (in erster

Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein

Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo

er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Wie das Betreibungsamt grundsätzlich korrekt

ausgeführt hat, begründet die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche

Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen

Betreibungsort. Vielmehr wird ein solcher nach Art. 46 ff.

SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche

Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30.

November 2016, E. 3; vgl. PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art.

66.

SchKG).

1.2

Eine andere Frage ist, wie es

sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz

weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt

ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene

Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 -

52.

SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54). Ist der Schuldner dagegen ohne

Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort

nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten

schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines

schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts

5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 120 III 110 = Pra 84 (1995) Nr.

Dispositiv

148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines

Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des

Schuldners unbekannt sind.

1.3 Zu prüfen bleibt, wann von einem

unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners auszugehen ist. Die Angabe

der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2

SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht

gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die

Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne

weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK SchKG

I-SCHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 SchKG N 59). Stellt ein Gläubiger sich auf

den Standpunkt, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, so hat er

aufzuzeigen, dass ein neuer Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners trotz

aller zumutbaren Nachforschungen unbekannt ist. Andernfalls, also wenn der aktuelle

Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert

werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden.

Bezogen auf den vorliegenden Fall

bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darzulegen hat, weshalb der frühere

Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein

soll. Dazu hat er nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden

des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. In

ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht auch zur öffentlichen Bekanntmachung

bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: Die

öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der

Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen

nach einer Zustelladresse unternommen haben (Urteil des Bundesgerichts

5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 119 III 60

E. 2a S. 62; 136 III 571 E. 5 S. 573; Urteil 7B.164/2002 vom 22. Oktober 2002

E. 2.1, nicht publ. in: BGE 128 III 465; vgl. auch BGE 129 III 556 E. 4 S.

558).

Im vorliegenden Verfahren hat die

Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft

der Einwohnerkontrolle [...], SO, habe der Schuldner, geb. [...], höchstens in

«jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in [...] gehabt, aber das sei schon

so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in [...]

wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort

Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner

für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der

Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei […] um ein

kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse. Des Weiteren

ergaben die telefonischen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle [...], BL,

dass der Schuldner letztmals vom 21. Februar 2019 bis 22. August 2019 Wohnsitz in

[...] hatte. Der Schuldner sei nach [...] ausgewandert. Er habe als Adresse «[...]»,

angegeben.

Für das vorliegende Verfahren bedeutet

dies demnach, dass [...], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in

Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des

Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch