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Entscheid

SCBES.2020.70

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

28. September 2020Deutsch9 min

August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Michael Grimm, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 609'725 vom

8. August 2019 betrieben B.___ und C.___ (nachfolgend Gläubiger), A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 62‘000.00 (zzgl. 5 %

Zins seit 15. Juli 2019). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer

fristgerecht Rechtsvorschlag.

1.2 Am 11. September 2019 reichten

die Gläubiger beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Beschwerdeführer ein

Schlichtungsgesuch ein, in dem sie die Rechtsbegehren stellten, der

Beschwerdeführer sei für die Erstellung des neuen Belages auf der Strasse [...]

zur Bezahlung von CHF 14‘170.65 samt 5% Zins seit wann rechtens zu verurteilen

und den Gläubigern sei für die Erstellung der Strasse das Recht zu gewähren,

eine Nachforderung zu stellen, sofern die vorgenannte Summe nicht zur

Erstellung reiche. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos. Innert der

Klagefrist reichten die Gläubiger bei der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern Klage ein und wiederholten die an der Schlichtungsverhandlung

gestellten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 16. April 2020 trat die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die Klage nicht ein. Das

Urteil wurde rechtskräftig.

1.3 Am 3. Dezember 2019 reichte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2019 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab. Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.4 Die Gläubiger reichten in der

Folge kein weiteres Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages ein. Am 14.

August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen

Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern ein weiteres Gesuch um

Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein, welches das Betreibungsamt mit

Verfügung vom 18. August 2020 mit der mit der Begründung abwies, vorliegend sei

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 28. August 2020 fristgerecht Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Region Solothurn vom 18. August 2020 sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Region Solothurn sei

anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung Nr. [...]

Dritten nicht bekannt zu geben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, eine Anerkennungsklage könne nach Rechtsprechung und Lehre nur dann

als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3

lit. d. SchKG gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung

eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des

Rechtsvorschlages gestellt werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht

erfüllt. Die Gläubiger hätten im Schlichtungsverfahren und ordentlichen

Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern kein Begehren um

Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt. Bezeichnenderweise sei im

Zivilprozess lediglich der Betrag CHF 14‘170.65 eingeklagt worden, während sich

der in Betreibung gesetzte Betrag auf CHF 62‘000.00 belaufen habe, was auch Zweifel

an der Identität zwischen der eingeklagten Forderung und derjenigen der

Betreibung wecke. Spätestens aus dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers vom

14. August 2020, dem auch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene, begründete

Nichteintretensurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

beigelegen habe, hätte das Betreibungsamt erkennen können, dass es an den

Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Einleitung eines Verfahrens

auf Beseitigung des Rechtsvorschlages) mangle. Im vorliegenden Fall komme

hinzu, dass im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs die Betreibung dahingefallen sei,

weil seit Zustellung des Zahlungsbefehls mehr als ein Jahr vergangen sei (Art.

88 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger, der es unterlassen habe, rechtzeitig gegen den

Rechtsvorschlag vorzugehen, gebe zu erkennen, dass die Betreibung

wahrscheinlich unbegründet gewesen sei. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um

Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre auch aus diesem Grund zu entsprechen

gewesen.

3. Mit Vernehmlassung vom 11.

September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

gutzuheissen und die Betreibung Nr. [...] Dritten nicht mehr bekannt zu geben.

Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Betreibung sei seitens der

Gläubiger nicht binnen Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls

fortgesetzt worden, weshalb diese verjährt sei. Da die Gläubiger bis heute

keine neue Betreibung eingeleitet hätten resp. deren Klage abgewiesen worden

sei, bestehe in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gläubigers mehr,

dass die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht werde.

4. Mit Stellungnahme vom 22.

September 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2019

in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer

Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch

gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung

fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen

vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.

Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in

missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405).

2.

2.1

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3

lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)

handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht

ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche

grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet

eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen

Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.

Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht

ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der

Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf

schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG

I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche

Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines

Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs

um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle

Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

2.2

Somit steht fest, dass

grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten kann. Jedoch

ist im Weiteren zu beachten, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich

das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da

andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive

Rechtsöffnung verlangt werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f.

und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch

sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der

Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin,

SchKG, a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann

Dispositiv

die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung

identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um

Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019,

S. 699 ff.). Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich

zu Recht vorgebracht hat, wurde in der durch die Gläubiger am 12.

Dezember 2019 erhobenen Klage weder die Beseitigung des Rechtsvorschlags

verlangt (vgl. E. I. 1.2 hiervor), noch stimmt die eingeklagte Forderung (CHF

14'170.65) mit derjenigen überein, welche in Betreibung gesetzt wurde (CHF

62'000.00). Diese Klage kann somit nicht als Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Nachdem

zwischenzeitlich von den Gläubigern auch kein neues Verfahren zur Beseitigung

des Rechtsvorschlages angehoben wurde und die Betreibung zudem nicht innerhalb

eines Jahres fortgesetzt wurde und demnach dahingefallen ist (vgl. Art. 88 Abs.

2 SchKG), hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf

Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte zu Unrecht abgewiesen.

2.3 Die Verfügung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 ist somit in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsamt Region Solothurn wird

angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.

3. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Region Solothurn vom 18. August 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und das Betreibungsamt Regi-on Solothurn angewiesen, die Betreibung

Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch