SCBES.2020.73
Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins
5. Oktober 2020Deutsch7 min
mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Herabsetzung
Existenzminimum und Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 2. September
2020 erhebt A.___ als Schuldnerin betreffend die Existenzminimumberechnung vom
20. August 2020 sowie die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom
21. August 2020 Beschwerde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin die
Anträge, die Haushaltkosten seien in der Existenzminimumberechnung auf
«Einzelperson-Niveau» zu belassen. Ebenfalls sei die Mietzinshöhe für eine
Einzelperson angemessen zu belassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, sie lebe mit B.___ seit ca. 2014 in einer Wohngemeinschaft, jedoch nicht
in einem Konkubinat. Herr B.___ sei verheiratet und nicht getrennt. Seine
Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...]. Die Beschwerdeführerin und Herr B.___
führten getrennte Küche, Kühl- und Tiefkühlschränke. Sie würden nur einmal pro
Woche gemeinsam zuhause essen. Herr B.___ sei nur zum Schlafen und Relaxen in
der Wohnung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie sie
mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen
solle. CHF 875.00 seien für eine Einzelperson in einer WG preiswert.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 24.
September 2020 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Wohnung sei
aufgeteilt in je ein Schlafzimmer mit Bad, Dusche und WC. Sie und Herr B.___
seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde
und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Herr B.___ habe ein Einreiseverbot in
[...] und müsse deshalb hier leben.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Vorliegend umstritten und zu
prüfen ist unter anderem, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein
Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum der
Beschwerdeführerin somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag
von CHF 850.00 und die hälftigen Wohnkosten eingerechnet hat.
1.2
Gemäss Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner
CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist
nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige
Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten
der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung
für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer leben de erwachsene Personen
mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaarentstehen (SchKG-Kommentar,
Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen
kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben
ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem
gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der
Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem
Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar,
Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).
1.3
Vorliegend macht die
Beschwerdeführerin geltend, Sie und Herr B.___ bildeten seit ca. 2014 eine
Wohngemeinschaft, kein Konkubinat. Sie seien kein Paar im herkömmlichen Sinn.
Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen
zusammengetan.
Da die Beschwerdeführerin somit selbst
angibt, mit Herrn B.___ seit 2014 eine Wohngemeinschaft zu bilden, könnte nach
oben genannter Rechtsprechung vorliegend von einem gefestigten Konkubinat
ausgegangen werden, da die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als
drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Zum gleichen Resultat führt sodann
auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht
herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats
erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im
Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich
um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E.
3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch
geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat
vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a).
In analoger Weise ist auch im
vorliegenden Fall zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Herrn B.___
seit 2014 in einer Wohngemeinschaft zu leben, weshalb vermutungsweise von einem
gefestigten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun die
die Schuldnerin nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat
vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihr mit den unter E. I. hiervor gemachten
Ausführung und dem eingereichten Mietvertrag jedoch nicht. Somit ist vorliegend
von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___
auszugehen.
1.4
Verfügen Partner des in einer
kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über
Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel
(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind
die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den
Pfändungsunterlagen hervorgeht, erhält Herr B.___ eine AHV-Rente mit
Ergänzungsleistung und verfügt somit über ein festes monatliches Einkommen von
Dispositiv
mindestens CHF 1‘430.00. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt bei der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen
Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil
von CHF 875.00 eingerechnet hat.
2.
2.1 Sodann ist umstritten und zu
prüfen, ob das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden
hälftigen Wohnkosten per 1. April 2021 zu Recht von CHF 875.00 auf CHF 600.00
herabgesetzt hat.
2.2 Der Schuldner hat die Pflicht,
die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen
Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort
stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer
Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung
unterliegen.
2.3 Im Lichte dessen und des in der
Existenzminimumberechnung der Schuldnerin vom 20. August 2020 angerechneten
Einkommens von CHF 2'830.00 sowie des Einkommens ihres Konkubinatspartners von
CHF 1'430.00 ist der Betrag von CHF 1'750.00 bzw. je CHF 875.00 als
Wohnkosten für eine im Konkubinat lebende Schuldnerin zu hoch. In betreibungsrechtlicher
Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines Zweipersonenhaushalts.
Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind
in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 3-Zimmerwohnungen zu einem
Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1.
April 2021 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Schuldnerin
die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 anzufechten,
wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie nach der Vorankündigung der
Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen
keine günstigere Wohnung hat finden können.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 11.
November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_861/2020).