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Entscheid

SCBES.2020.73

Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins

5. Oktober 2020Deutsch7 min

mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Herabsetzung

Existenzminimum und Mietzins

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 2. September

2020 erhebt A.___ als Schuldnerin betreffend die Existenzminimumberechnung vom

20. August 2020 sowie die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom

21. August 2020 Beschwerde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin die

Anträge, die Haushaltkosten seien in der Existenzminimumberechnung auf

«Einzelperson-Niveau» zu belassen. Ebenfalls sei die Mietzinshöhe für eine

Einzelperson angemessen zu belassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen

aus, sie lebe mit B.___ seit ca. 2014 in einer Wohngemeinschaft, jedoch nicht

in einem Konkubinat. Herr B.___ sei verheiratet und nicht getrennt. Seine

Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...]. Die Beschwerdeführerin und Herr B.___

führten getrennte Küche, Kühl- und Tiefkühlschränke. Sie würden nur einmal pro

Woche gemeinsam zuhause essen. Herr B.___ sei nur zum Schlafen und Relaxen in

der Wohnung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie sie

mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen

solle. CHF 875.00 seien für eine Einzelperson in einer WG preiswert.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 24.

September 2020 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Wohnung sei

aufgeteilt in je ein Schlafzimmer mit Bad, Dusche und WC. Sie und Herr B.___

seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde

und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Herr B.___ habe ein Einreiseverbot in

[...] und müsse deshalb hier leben.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Vorliegend umstritten und zu

prüfen ist unter anderem, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein

Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum der

Beschwerdeführerin somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag

von CHF 850.00 und die hälftigen Wohnkosten eingerechnet hat.

1.2

Gemäss Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner

CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist

nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige

Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten

der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung

für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer leben de erwachsene Personen

mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaarentstehen (SchKG-Kommentar,

Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen

kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben

ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem

gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der

Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem

Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar,

Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).

1.3

Vorliegend macht die

Beschwerdeführerin geltend, Sie und Herr B.___ bildeten seit ca. 2014 eine

Wohngemeinschaft, kein Konkubinat. Sie seien kein Paar im herkömmlichen Sinn.

Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen

zusammengetan.

Da die Beschwerdeführerin somit selbst

angibt, mit Herrn B.___ seit 2014 eine Wohngemeinschaft zu bilden, könnte nach

oben genannter Rechtsprechung vorliegend von einem gefestigten Konkubinat

ausgegangen werden, da die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als

drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Zum gleichen Resultat führt sodann

auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht

herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats

erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im

Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich

um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E.

3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch

geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat

vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a).

In analoger Weise ist auch im

vorliegenden Fall zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Herrn B.___

seit 2014 in einer Wohngemeinschaft zu leben, weshalb vermutungsweise von einem

gefestigten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun die

die Schuldnerin nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat

vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihr mit den unter E. I. hiervor gemachten

Ausführung und dem eingereichten Mietvertrag jedoch nicht. Somit ist vorliegend

von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___

auszugehen.

1.4

Verfügen Partner des in einer

kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über

Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel

(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind

die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den

Pfändungsunterlagen hervorgeht, erhält Herr B.___ eine AHV-Rente mit

Ergänzungsleistung und verfügt somit über ein festes monatliches Einkommen von

Dispositiv

mindestens CHF 1‘430.00. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt bei der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen

Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil

von CHF 875.00 eingerechnet hat.

2.

2.1 Sodann ist umstritten und zu

prüfen, ob das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden

hälftigen Wohnkosten per 1. April 2021 zu Recht von CHF 875.00 auf CHF 600.00

herabgesetzt hat.

2.2 Der Schuldner hat die Pflicht,

die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen

Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort

stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ih­rer

Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung

unterliegen.

2.3 Im Lichte dessen und des in der

Existenzminimumberechnung der Schuldnerin vom 20. August 2020 angerechneten

Einkommens von CHF 2'830.00 sowie des Einkommens ihres Konkubinatspartners von

CHF 1'430.00 ist der Betrag von CHF 1'750.00 bzw. je CHF 875.00 als

Wohnkosten für eine im Konkubinat lebende Schuldnerin zu hoch. In betreibungsrechtlicher

Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines Zweipersonenhaushalts.

Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind

in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 3-Zimmerwohnungen zu einem

Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1.

April 2021 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Schuldnerin

die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 anzufechten,

wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie nach der Vorankündigung der

Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen

keine günstigere Wohnung hat finden können.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 11.

November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_861/2020).