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Entscheid

SCBES.2020.79

Pfändung

14. Oktober 2020Deutsch4 min

2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. September

2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde

gegen den Pfändungsvollzug vom 25. August 2020, in dessen Rahmen das

Betreibungsamt Olten-Gösgen CHF 16'845.40 vom Konto der Schuldnerin gepfändet

hat. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, er, der Ehemann der

Schuldnerin, lebe in […] sie, die Schuldnerin, lebe in der Schweiz. Sie hätten

sein ganzes Pensionsgeld für eine neue Existenz in […] investieren wollen. Sie

hätten jedes Mal zum Bankomaten gemusst, um das Geld für ihr Haus zu bezahlen.

Da er mit seiner Karte nicht so viel Geld abheben könne, habe er CHF 24'000.00

auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Nun habe das Betreibungsamt das Geld

gepfändet. Sie wüssten nicht, ob das zulässig sei. Sie bräuchten das Geld, um

alles fertig abzuzahlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 22.

September 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track und Trace der Post

wurde die angefochtene Pfändungsverfügung vom 25. August 2020 per Einschreiben

an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 28. August

2020.

zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine

Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am

letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt

aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für

hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldnerin wurde am 15.

Juli 2020 eine Pfändungsankündigung persönlich zugestellt, weshalb sie mit der

nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsverfügung rechnen musste, womit die

obengenannte Zustellfiktion greift und die Pfändungsverfügung am letzten Tag

der 7-tägigen Abholfrist - somit am 4. September 2020 - als zugestellt gilt; damit

ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde vom 15.

September 2020 grundsätzlich nicht einzutreten.

2.

Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Pfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer

ist festzuhalten, dass der vom Ehemann an die Schuldnerin überwiesene Betrag

von CHF 24'000.00 durch die Überweisung in das Vermögen der Schuldnerin

Dispositiv

übergegangen ist und demnach grundsätzlich pfändbar ist. Einer Pfändung steht

ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern

behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt,

welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess. So ist

die von der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls

entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung grundsätzlich unbeschränkt

pfändbar (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 92 N 40).

Eine Nichtigkeit der Pfändung liegt somit nicht vor.

3. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch