SCBES.2020.79
Pfändung
14. Oktober 2020Deutsch4 min
2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. September
2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde
gegen den Pfändungsvollzug vom 25. August 2020, in dessen Rahmen das
Betreibungsamt Olten-Gösgen CHF 16'845.40 vom Konto der Schuldnerin gepfändet
hat. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, er, der Ehemann der
Schuldnerin, lebe in […] sie, die Schuldnerin, lebe in der Schweiz. Sie hätten
sein ganzes Pensionsgeld für eine neue Existenz in […] investieren wollen. Sie
hätten jedes Mal zum Bankomaten gemusst, um das Geld für ihr Haus zu bezahlen.
Da er mit seiner Karte nicht so viel Geld abheben könne, habe er CHF 24'000.00
auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Nun habe das Betreibungsamt das Geld
gepfändet. Sie wüssten nicht, ob das zulässig sei. Sie bräuchten das Geld, um
alles fertig abzuzahlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 22.
September 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track und Trace der Post
wurde die angefochtene Pfändungsverfügung vom 25. August 2020 per Einschreiben
an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 28. August
2020.
zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine
Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am
letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt
aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für
hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldnerin wurde am 15.
Juli 2020 eine Pfändungsankündigung persönlich zugestellt, weshalb sie mit der
nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsverfügung rechnen musste, womit die
obengenannte Zustellfiktion greift und die Pfändungsverfügung am letzten Tag
der 7-tägigen Abholfrist - somit am 4. September 2020 - als zugestellt gilt; damit
ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde vom 15.
September 2020 grundsätzlich nicht einzutreten.
2.
Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Pfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer
ist festzuhalten, dass der vom Ehemann an die Schuldnerin überwiesene Betrag
von CHF 24'000.00 durch die Überweisung in das Vermögen der Schuldnerin
Dispositiv
übergegangen ist und demnach grundsätzlich pfändbar ist. Einer Pfändung steht
ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern
behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt,
welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess. So ist
die von der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls
entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung grundsätzlich unbeschränkt
pfändbar (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 92 N 40).
Eine Nichtigkeit der Pfändung liegt somit nicht vor.
3. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch