SCBES.2020.80
unentgeltliche Rechtspflege
15. Oktober 2020Deutsch14 min
Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 15. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. September 2020 lässt A.___
als Gläubiger fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Dorneck vom 31. August 2020 (zugestellt am 11. September 2020) erheben, worin
das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August
2020 abwies. Weiter hielt das Betreibungsamt darin fest, es gewähre dem
Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne
vorläufige Bezahlung des Kostenvorschusses.
In seiner Beschwerde stellt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Betreibungsamtes
Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...]
sei aufzuheben.
2. Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung
Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Eventualiter sei in der Betreibung Nr. [...]
und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse,
insbesondere jene gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes
Dorneck, zu verzichten.
4. Subeventualiter sei die Verfügung des
Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020
in der
Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung
Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck der
Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu geben.
6. Unter Kostenfolgen zu Lasten des
Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur
Seite zu geben.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, mit Urteil vom 29. Oktober 2018 habe das Richteramt
Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2017.1403 den Schuldner B.___ zur Zahlung
folgender Beträge verurteilt: CHF 2’592.75 nebst Zins zu 5% seit
19.11.2011; CHF 4’357.05 nebst Zins zu 5% seit 20.06.2013; CHF 4‘200.00 nebst
Zins zu 5% seit 01.01.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2014 CHF 4’200.00
nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit
01.01.2016; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2017. Weiter sei der
Schuldner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 2‘050.80 zu bezahlen. Mit Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2019 habe der
Beschwerdeführer diese Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]).
Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des
Richteramtes Dorneck-Thierstein (Verfahren DTZPR.2019.589) aufgehoben und die
definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27.
Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Am 18. Februar 2020 habe das
Betreibungsamt die Pfändung vollzogen und am 7. Mai 2020 die
Pfändungsurkunde ausgestellt. In den Bemerkungen zur Pfändungsurkunde habe das
Betreibungsamt in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung des
Verwertungsbegehrens [...] der Beschwerdeführer bzw. Gläubiger innert 10 Tagen
dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten habe. Zur
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei
sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den
individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen. Zudem
reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht
aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr.
10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen
(24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00). Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es
dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten,
monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten
Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer
Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses
eine 10-Tages Frist vorgesehen habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergebe
sich aus dem Reingewinn der Jahresrechnung 2019 (CHF 25‘694.32 / 12 =
2‘141.20). Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der
Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich
schlechteren Abschluss zu rechnen sei. Das Einkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Mai
2020, Juni 2020 und Juli 2020 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und
unter Abzug der Ausbildungszulagen, welche der Tochter angerechnet würden (CHF
3’700.95 x 13 / 12 = CHF 4’009.35 - CHF 250.00 = CHF 3’759.35). Hinzu
komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei
der […] entnommen werden könne. Bei der Tochter kämen noch die Stipendien von
CHF 2‘100.00 für 6 Monate hinzu, was monatlich ein Einkommen von Fr. 350.00
ergebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ehegatten auf die
Fahrzeuge angewiesen. Bei der Ehefrau liege die Bescheinigung des Arbeitgebers,
dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, dem Gesuch bei. Der Beschwerdeführer brauche
sein Fahrzeug für sein […] (Warentransporte, Einrichtung, etc.). Selbst wenn
man der Argumentation der Vorinstanz folgen sollte, dass die Leasingraten zu
hoch wären, könnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen
Schulden nicht einfach entledigen. Sie seien an diese Verträge gebunden. Zudem
sei belegt, dass die Leasingraten bezahlt würden. Diese wären daher selbst nach
der Argumentation der Vorinstanz bis zum nächst möglichen Kündigungstermin zu
berücksichtigen. Die Fahrzeugversicherungen lasse die Vorinstanz, ohne sich
hierzu zu äussern, unberücksichtigt. Auch an diese Verträge seien der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau gebunden und die Bezahlung dieser Kosten
seien belegt worden. Zumal die Fahrzeugversicherungen zudem notwendig seien.
Die Kreditkartenschulden dienten dem familiären Unterhalt. Mit diesem Geld
würden jeweils finanzielle Engpässe überstanden. Die Schulden würden
regelmässig zurückbezahlt, wie sich sogleich aus dem Beleg selbst ergebe. Diese
Schulden und insbesondere die Schuldentilgung seien daher zu berücksichtigen.
Hierzu könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch weitere Auskünfte
insbesondere über den Verwendungszweck dieses Geldes geben. Die Vorinstanz
verkenne, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten von CHF 215.90 pro
Monat (Fr. 2‘634.00 pro Jahr) die Elternbeiträge seien, welche neben dem
Stipendium von CHF 4’200 an die Ausbildungskosten der Tochter von Total Fr.
6’828.00 (Fr. 569.00 pro Monat) zu bezahlen seien. Diese Kosten seien daher bei
der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen von CHF 2‘141.20 des
Beschwerdeführers reiche damit nicht aus, seinen eigenen Bedarf von CHF
3‘330.20 zu decken. Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel. Die
Ehefrau sei nicht in der Lage, den Gesuchsteller finanziell zu unterstützen.
Über namhaftes Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der
Beschwerdeführer sei daher mittellos. In der Pfändung Nr. [...] der Vorinstanz,
an welcher die Betreibung Nr. [...] des Beschwerdeführers teilgenommen habe,
hätten ausreichend Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können, um
sämtliche Forderungen, die an der Pfändung teilgenommen hätten, zu decken
(Pfändungsurkunde vom 7. Mai 2020). So gehe auch die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten Vermögenswerte
die Forderungen zu decken vermöchten. Beim Schuldner wäre zudem noch weiteres
Vermögen vorhanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwertung der
gepfändeten Vermögenswerte und die Betreibung insgesamt sei daher nicht
aussichtslos. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Deutsch-
und Rechtskenntnisse, um sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Weiter
stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege
im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit).
Zur Wahrung seiner Rechte sei daher der Beizug des unterzeichnenden
Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dieser sei ihm somit im Betreibungsverfahren Nr.
[…] zur Seite zu stellen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur
Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig
gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass auch die Vorinstanz die von der
Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze verkannt habe und daher das Gesuch –
selbst wenn man ihrer Berechnung folgen sollte – zu Unrecht abgewiesen habe.
Dem Beschwerdeführer sei daher der unterzeichnende Rechtsanwalt als
unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Seite zu
stellen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Existenzminimum
inkl. der prozessualen Zuschläge ergebe einen monatlichen Überschuss von CHF
292.00. Ohne Zuschlag wären es CHF 572.80. Ausserdem sei der verlangte
Kostenvorschuss eine blosse Annahme gewesen, weswegen das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorgängige
Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt habe. Dies aus dem Grund, da nicht klar
ermittelt werden könne, wie hoch die Kosten schlussendlich sein würden. Der
verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen. Das Betreibungsamt
habe anhand dieser Ausgangslage nicht klar erklären können, dass die
anfallenden Kosten der Verwertung für diese Betreibung gänzlich gestrichen und
am Schluss dem Staat belastet werden würden. Der Vorschuss diene in erster
Linie dazu, die angefallenen Kosten der Verwertungsarbeiten (Schatzungen, Einlagerungen
von Gegenständen, etc.) sicherzustellen, da die Versteigerung evtl. keine
komplette Befriedigung der Gläubigerforderungen erzielt hätte und ggf. eine
Nachpfändung stattfinden müsste. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde
in allen Punkten abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei
ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1.2
Grundsätzlich fällt die
unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in
das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte
notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des
vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das
Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner
Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen
Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).
1.3
Bezüglich der Frage der
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren
kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geltende
Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten des
Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es, an
die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE
119.
Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren
(bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die
tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die
Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei
etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache
sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten
Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren
nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen
Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso
mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich
dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind
denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche
Vertretung des Beschwerdeführers im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als
notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer
sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, zumal er gemäss
Handelsregister seit 2011 über eine Einzelfirma verfügt, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gepflogenheiten durchaus
auskennt. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die
Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen, zumal die 22-jährige Tochter
des Beschwerdeführers, welche sich in Ausbildung zum Abschluss der
Dispositiv
Berufsmaturität befindet (Beschwerdebeilage 13.8) und demnach über gute
Deutschkenntnisse verfügen sollte, im gleichen Haushalt wohnt und den
Beschwerdeführer somit im Kontakt und der Verständigung mit dem Betreibungsamt
unterstützen kann. Sodann stellen sich im Pfändungsverfahren keine komplexen
Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt
erfragt werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele
genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im
Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit –
stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist. Da die
übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der
Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im
Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren abgewiesen hat, womit die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
2. Sodann ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der
Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse,
insbesondere jenen gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes
Dorneck, zu verzichten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer zwar anfänglich in Aussicht gestellt hatte, er habe bei
Einreichung des Verwertungsbegehrens innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen
Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten. In der angefochtenen Verfügung
hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des
Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt. Weiter hielt das
Betreibungsamt in der Verfügung fest, sollte der Schuldner den Aufschubs-Raten
keine Folge leisten, werde der Kostenvorschuss für die Durchführung der
Steigerung vom Beschwerdeführer erneut verlangt. Es kann somit vorliegend weder
gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom
Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein
allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde. Dies geht auch aus den
Ausführungen des Betreibungsamtes hervor, wonach der verlangte Kostenvorschuss
deutlich tiefer ausfallen könne als die in Aussicht gestellten CHF 10'000.00. Der
Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt. Es
kann somit auch nicht gesagt werden, wie die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens bzw. der
Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses aussehen werden. Demnach ist ein
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich
allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse im jetzigen Zeitpunkt gar nicht
möglich, womit der Beschwerdeführer auch kein aktuelles praktisches Interesse an
einem solchen Entscheid hat. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht
einzutreten. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten Pfändung oder für
andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue Armenrechtsgesuche zu
stellen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Zu prüfen bleibt, ob dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist
(vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird
auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. In diesem Zusammenhang ist
vorweg auf das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit einzugehen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.
2.2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer
bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht
erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden
Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat. Die Gewinnaussichten waren
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020
beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit
vorliegt. Die Aussichtslosigkeit gilt zudem auch hinsichtlich des Antrags, es
sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Dorneck auf Kostenvorschüsse zu verzichten. So ist auf diesen Antrag aufgrund
des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht
einzutreten. Zudem war bereits im Zeitpunkt des Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich
allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse nicht möglich, was per se die
Aussichtslosigkeit begründet. Die Nichtaussichtslosigkeit ist demnach zu
verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch