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Entscheid

SCBES.2020.80

unentgeltliche Rechtspflege

15. Oktober 2020Deutsch14 min

Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. September 2020 lässt A.___

als Gläubiger fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Dorneck vom 31. August 2020 (zugestellt am 11. September 2020) erheben, worin

das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August

2020 abwies. Weiter hielt das Betreibungsamt darin fest, es gewähre dem

Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne

vorläufige Bezahlung des Kostenvorschusses.

In seiner Beschwerde stellt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...]

sei aufzuheben.

2. Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung

Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Eventualiter sei in der Betreibung Nr. [...]

und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse,

insbesondere jene gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes

Dorneck, zu verzichten.

4. Subeventualiter sei die Verfügung des

Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020

in der

Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und die Sache zur

erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung

Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck der

Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu geben.

6. Unter Kostenfolgen zu Lasten des

Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur

Seite zu geben.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen aus, mit Urteil vom 29. Oktober 2018 habe das Richteramt

Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2017.1403 den Schuldner B.___ zur Zahlung

folgender Beträge verurteilt: CHF 2’592.75 nebst Zins zu 5% seit

19.11.2011; CHF 4’357.05 nebst Zins zu 5% seit 20.06.2013; CHF 4‘200.00 nebst

Zins zu 5% seit 01.01.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2014 CHF 4’200.00

nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit

01.01.2016; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2017. Weiter sei der

Schuldner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von CHF 2‘050.80 zu bezahlen. Mit Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2019 habe der

Beschwerdeführer diese Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]).

Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des

Richteramtes Dorneck-Thierstein (Verfahren DTZPR.2019.589) aufgehoben und die

definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27.

Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Am 18. Februar 2020 habe das

Betreibungsamt die Pfändung vollzogen und am 7. Mai 2020 die

Pfändungsurkunde ausgestellt. In den Bemerkungen zur Pfändungsurkunde habe das

Betreibungsamt in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung des

Verwertungsbegehrens [...] der Beschwerdeführer bzw. Gläubiger innert 10 Tagen

dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten habe. Zur

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei

sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom

betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den

individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen. Zudem

reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht

aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr.

10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen

(24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00). Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es

dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten,

monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten

Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer

Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses

eine 10-Tages Frist vorgesehen habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergebe

sich aus dem Reingewinn der Jahresrechnung 2019 (CHF 25‘694.32 / 12 =

2‘141.20). Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der

Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich

schlechteren Abschluss zu rechnen sei. Das Einkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Mai

2020, Juni 2020 und Juli 2020 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und

unter Abzug der Ausbildungszulagen, welche der Tochter angerechnet würden (CHF

3’700.95 x 13 / 12 = CHF 4’009.35 - CHF 250.00 = CHF 3’759.35). Hinzu

komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei

der […] entnommen werden könne. Bei der Tochter kämen noch die Stipendien von

CHF 2‘100.00 für 6 Monate hinzu, was monatlich ein Einkommen von Fr. 350.00

ergebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ehegatten auf die

Fahrzeuge angewiesen. Bei der Ehefrau liege die Bescheinigung des Arbeitgebers,

dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, dem Gesuch bei. Der Beschwerdeführer brauche

sein Fahrzeug für sein […] (Warentransporte, Einrichtung, etc.). Selbst wenn

man der Argumentation der Vorinstanz folgen sollte, dass die Leasingraten zu

hoch wären, könnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen

Schulden nicht einfach entledigen. Sie seien an diese Verträge gebunden. Zudem

sei belegt, dass die Leasingraten bezahlt würden. Diese wären daher selbst nach

der Argumentation der Vorinstanz bis zum nächst möglichen Kündigungstermin zu

berücksichtigen. Die Fahrzeugversicherungen lasse die Vorinstanz, ohne sich

hierzu zu äussern, unberücksichtigt. Auch an diese Verträge seien der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau gebunden und die Bezahlung dieser Kosten

seien belegt worden. Zumal die Fahrzeugversicherungen zudem notwendig seien.

Die Kreditkartenschulden dienten dem familiären Unterhalt. Mit diesem Geld

würden jeweils finanzielle Engpässe überstanden. Die Schulden würden

regelmässig zurückbezahlt, wie sich sogleich aus dem Beleg selbst ergebe. Diese

Schulden und insbesondere die Schuldentilgung seien daher zu berücksichtigen.

Hierzu könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch weitere Auskünfte

insbesondere über den Verwendungszweck dieses Geldes geben. Die Vorinstanz

verkenne, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten von CHF 215.90 pro

Monat (Fr. 2‘634.00 pro Jahr) die Elternbeiträge seien, welche neben dem

Stipendium von CHF 4’200 an die Ausbildungskosten der Tochter von Total Fr.

6’828.00 (Fr. 569.00 pro Monat) zu bezahlen seien. Diese Kosten seien daher bei

der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen von CHF 2‘141.20 des

Beschwerdeführers reiche damit nicht aus, seinen eigenen Bedarf von CHF

3‘330.20 zu decken. Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel. Die

Ehefrau sei nicht in der Lage, den Gesuchsteller finanziell zu unterstützen.

Über namhaftes Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der

Beschwerdeführer sei daher mittellos. In der Pfändung Nr. [...] der Vorinstanz,

an welcher die Betreibung Nr. [...] des Beschwerdeführers teilgenommen habe,

hätten ausreichend Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können, um

sämtliche Forderungen, die an der Pfändung teilgenommen hätten, zu decken

(Pfändungsurkunde vom 7. Mai 2020). So gehe auch die Vorinstanz in ihrer

Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten Vermögenswerte

die Forderungen zu decken vermöchten. Beim Schuldner wäre zudem noch weiteres

Vermögen vorhanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwertung der

gepfändeten Vermögenswerte und die Betreibung insgesamt sei daher nicht

aussichtslos. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Deutsch-

und Rechtskenntnisse, um sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Weiter

stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege

im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit).

Zur Wahrung seiner Rechte sei daher der Beizug des unterzeichnenden

Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dieser sei ihm somit im Betreibungsverfahren Nr.

[…] zur Seite zu stellen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur

Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig

gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass auch die Vorinstanz die von der

Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze verkannt habe und daher das Gesuch –

selbst wenn man ihrer Berechnung folgen sollte – zu Unrecht abgewiesen habe.

Dem Beschwerdeführer sei daher der unterzeichnende Rechtsanwalt als

unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Seite zu

stellen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Existenzminimum

inkl. der prozessualen Zuschläge ergebe einen monatlichen Überschuss von CHF

292.00. Ohne Zuschlag wären es CHF 572.80. Ausserdem sei der verlangte

Kostenvorschuss eine blosse Annahme gewesen, weswegen das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorgängige

Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt habe. Dies aus dem Grund, da nicht klar

ermittelt werden könne, wie hoch die Kosten schlussendlich sein würden. Der

verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen. Das Betreibungsamt

habe anhand dieser Ausgangslage nicht klar erklären können, dass die

anfallenden Kosten der Verwertung für diese Betreibung gänzlich gestrichen und

am Schluss dem Staat belastet werden würden. Der Vorschuss diene in erster

Linie dazu, die angefallenen Kosten der Verwertungsarbeiten (Schatzungen, Einlagerungen

von Gegenständen, etc.) sicherzustellen, da die Versteigerung evtl. keine

komplette Befriedigung der Gläubigerforderungen erzielt hätte und ggf. eine

Nachpfändung stattfinden müsste. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde

in allen Punkten abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat

jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei

ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

1.2

Grundsätzlich fällt die

unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in

das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte

notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des

vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das

Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner

Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen

Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).

1.3

Bezüglich der Frage der

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren

kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geltende

Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten des

Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es, an

die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt

sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE

119.

Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren

(bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die

tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die

Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei

etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache

sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten

Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren

nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen

Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso

mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich

dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind

denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche

Vertretung des Beschwerdeführers im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als

notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer

sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, zumal er gemäss

Handelsregister seit 2011 über eine Einzelfirma verfügt, weshalb davon

ausgegangen werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gepflogenheiten durchaus

auskennt. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die

Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen, zumal die 22-jährige Tochter

des Beschwerdeführers, welche sich in Ausbildung zum Abschluss der

Dispositiv

Berufsmaturität befindet (Beschwerdebeilage 13.8) und demnach über gute

Deutschkenntnisse verfügen sollte, im gleichen Haushalt wohnt und den

Beschwerdeführer somit im Kontakt und der Verständigung mit dem Betreibungsamt

unterstützen kann. Sodann stellen sich im Pfändungsverfahren keine komplexen

Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt

erfragt werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele

genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im

Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit –

stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist. Da die

übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der

Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im

Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren abgewiesen hat, womit die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2. Sodann ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der

Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse,

insbesondere jenen gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes

Dorneck, zu verzichten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer zwar anfänglich in Aussicht gestellt hatte, er habe bei

Einreichung des Verwertungsbegehrens innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen

Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten. In der angefochtenen Verfügung

hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des

Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt. Weiter hielt das

Betreibungsamt in der Verfügung fest, sollte der Schuldner den Aufschubs-Raten

keine Folge leisten, werde der Kostenvorschuss für die Durchführung der

Steigerung vom Beschwerdeführer erneut verlangt. Es kann somit vorliegend weder

gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom

Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein

allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde. Dies geht auch aus den

Ausführungen des Betreibungsamtes hervor, wonach der verlangte Kostenvorschuss

deutlich tiefer ausfallen könne als die in Aussicht gestellten CHF 10'000.00. Der

Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt. Es

kann somit auch nicht gesagt werden, wie die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens bzw. der

Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses aussehen werden. Demnach ist ein

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich

allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse im jetzigen Zeitpunkt gar nicht

möglich, womit der Beschwerdeführer auch kein aktuelles praktisches Interesse an

einem solchen Entscheid hat. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht

einzutreten. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten Pfändung oder für

andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue Armenrechtsgesuche zu

stellen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Zu prüfen bleibt, ob dem

Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist

(vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird

auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. In diesem Zusammenhang ist

vorweg auf das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit einzugehen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.

2.2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer

bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht

erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden

Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat. Die Gewinnaussichten waren

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020

beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit

vorliegt. Die Aussichtslosigkeit gilt zudem auch hinsichtlich des Antrags, es

sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Dorneck auf Kostenvorschüsse zu verzichten. So ist auf diesen Antrag aufgrund

des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht

einzutreten. Zudem war bereits im Zeitpunkt des Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich

allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse nicht möglich, was per se die

Aussichtslosigkeit begründet. Die Nichtaussichtslosigkeit ist demnach zu

verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch