Lexipedia

Entscheid

SCBES.2020.82

Pfändung

14. Dezember 2020Deutsch13 min

führt beim Betreibungsamt Region Solothurn die Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin)

führt beim Betreibungsamt Region Solothurn die Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]

gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Sie ist die geschiedene Frau von A.___

und hat gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9.

November 1994 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von CHF 3'000.00. A.___ hat

am […] 1995 C.___ (im Folgenden die Ehefrau) geheiratet. Mit Urteil vom 20.

April 2020 wurde diese Ehe vom Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt nach Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt.

2. In der Pfändung Nr. [...] pfändete

das Betreibungsamt am 18. September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners

gegen seine Ehefrau und Unterhaltsverpflichtete C.___. Die von der Gläubigerin festgelegten

Beträge der Unterhaltsforderungen des Schuldners gegen seine Ehefrau belaufen

sich auf CHF 3'425.00 für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020, auf CHF

8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF 3'282.75 für den Monat März

2020. In der Pfändung Nr. […] pfändete das Betreibungsamt ebenfalls am 18.

September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners für die Monate Februar 2020

und März 2020 gegen seine Ehefrau. Wiederum hat die Gläubigerin die Höhe der Unterhaltsforderungen

festgelegt und zwar auf CHF 8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF

3'282.75 für den Monat März 2020.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2020 form- und

fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und verlangte, es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 18.

September 2020 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben, u.K.u.E.F.

Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Das Betreibungsamt verzichtete am 16.

Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung.

5. Die Gläubigerin (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden

soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerde zwei Rügen vor. Einerseits sei die Pfändung seiner

Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau wegen der Zweckentfremdung

rechtswidrig. Andererseits beanstandet er, dass angebliche

Unterhaltsforderungen der Monate Januar bis März 2020 gepfändet würden, obschon

das Ehepaar A.___ und C.___ per 1. Januar 2020 gerichtlich getrennt sei. Bei

der Pfändung des ehelichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber

seiner Ehefrau stütze sich das Betreibungsamt auf das Urteil der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12.

August 2020. Dieses sei schlichtweg falsch. Die Ehefrau sei zwar grundsätzlich

dazu verpflichtet, sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht insoweit an

den ehelichen Lebensunterhalt zu beteiligen, dass der Ehemann seine

Alimentenschulden Dritten gegenüber zu leisten vermöge. Diese Verpflichtung

gehe jedoch nicht soweit, dass die Ehefrau nebst dem Lebensunterhalt der

Familie die Unterhaltsschulden ihres Ehemannes finanzieren müsse. Die

Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs sei nur dann möglich, wenn damit ein

Unterhaltszweck dahingehend angestrebt werde, dass ein Unterhaltsbedürfnis des

betriebenen Ehegatten befriedigt werde. Lehre und Rechtsprechung beschränkten

mit der Zweckbindung die Pfändbarkeit auf Forderungen, die im Zusammenhang mit

den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden (Miete, Krankenkassenprämien

usw.). Drittforderungen der abgeschiedenen Ehefrau seien klarerweise zweckfremd

und mithin generell unpfändbar, da sie nicht die lautenden Bedürfnisse der

Familie beträfen. So habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 ausdrücklich

festgehalten, dass die Alimentenschuld des einen Ehegatten für ihn kein

persönliches Bedürfnis darstelle und mithin nicht zum ehelichen Unterhalt

gehöre. Anders als in BGE 79 II 137 sei er nicht wegen seiner

Wiederverheiratung nicht mehr in der Lage, die Alimente seiner Exfrau zu

bezahlen, sondern wegen seiner Pensionierung.

Ausserdem sei die Ehe des

Beschwerdeführers mit C.___ mit Urteil vom 20. April 2020 vom

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt per 1. Januar 2020 getrennt

worden. Gemäss Ziffer 2.4 der vom Gericht genehmigten Trennungsvereinbarung

würden sich die Ehegatten während der Dauer des Getrenntlebens gegenseitig

keinen Unterhalt schulden. Der Ehemann könne allerdings gratis in der Wohnung der

Ehefrau verbleiben. Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine

Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten.

2.

Die Beschwerdegegnerin hält dem

entgegen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob

der gepfändete Unterhaltsbeitrag als unpfändbar zu gelten habe. Das vorliegende

Verfahren könne grundsätzlich nicht die Frage beschlagen, ob die Höhe der

eingepfändeten Forderung oder gar deren Bestand berechtigt sei. Dies sei eine materiell-rechtliche

Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde. Folgerichtig

könne auch dem Leitentscheid SOG 1994 Nr. 16 entnommen werden, dass die

Unterhaltsforderung ohne Weiteres als bestrittene Forderung gepfändet werden

könne. Jedoch habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 die Frage der

Pfändbarkeit dermassen eng an die materielle Prüfung der Unterstützungspflicht

gekoppelt, dass in vorliegendem Verfahren eine solche Prüfung nicht zu

vermeiden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von

Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche

nicht der geltenden Rechtslage. Aus BGE 115 III 103 gehe lediglich hervor, dass

eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB nur insoweit in Frage komme, als

ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner aktuellen oder «getrennten»

Frau bestehe. Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers

gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte

Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen. Aus dem

Bundesgerichtsentscheid 5A_241/2010 vom 9. November 2010 und BGE 79 II 137

ergebe sich, dass der Unterhaltsanspruch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB in den

Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB mit einzubeziehen sei. Der

Beschwerdeführer im Entscheid BGE 115 III 103 hätte bei gutem Willen selbst für

den Unterhalt seines Kindes aufkommen können. Aus diesem Grund habe er dafür

die Beistandspflicht seiner Ehefrau nicht beanspruchen können. Jener Fall

entspreche nicht dem vorliegenden. Die beiden Ehepartner A.___ und C.___ hätten

gemeinsame Sache gemacht und über Jahre Vermögenswerte in Millionenhöhe auf

Frau C.___ überschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei in seiner Pensionierung zu

suchen, sei aktenwidrig. Es gebe somit keinen ersichtlichen Grund, wieso die

neue Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sein sollte. Die Unterhaltsbeiträge,

die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil

seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses.

Der rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeitrag, den er an seine Exfrau zu

bezahlen habe, liege nicht ausserhalb seines eigentlichen Bedarfs. Der zu

bezahlende Betrag sei eine Position in der Bedarfsberechnung wie jeder andere.

Eine Bevorzugung der Krankenkasse als Gläubigerin zu Lasten einer

unterhaltsberechtigten Person sei weder vom Gesetzgeber noch von der

Rechtsprechung angedacht. Die Pfändung sei somit weder nichtig noch

rechtswidrig. Die vorliegende Konstellation setze voraus, dass bereits im

Pfändungsverfahren die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltsverpflichtung

der neuen Ehefrau beantwortet werden müsse. Zu Recht habe das Betreibungsamt

mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge impliziert, dass die Ehetrennung nicht

geschützt werden könne. Sie sei ein Schulbeispiel eines rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens.

3.

Seit längerer Zeit versucht die

Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf

dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen. Erstmals am 28. August 2019

beantragte sie, es sei der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber

seiner Ehefrau zu pfänden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entsprach das

Betreibungsamt diesem Antrag. Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20.

April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt

genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung hoben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt per 1. Januar 2020 auf und der Ehemann zog in eine separate Wohnung im

Nebengebäude mit derselben Adresse, die ihm die Ehefrau kostenlos überliess.

Weiter vereinbarten die Ehegatten, sich gegenseitig während der Dauer des

Getrenntlebens keinen Unterhalt zu schulden. Der Abschluss dieser

Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang

mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs. Genau in diesem Punkt hat sie eine

unmittelbare Wirkung gegen aussen. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich

im Nebengebäude wohnt oder inwiefern das Mobiliar tatsächlich zwischen den

Ehegatten aufgeteilt wurde, ist nicht feststellbar. Die Folgerung, dass die

Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des

Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen,

drängt sich geradezu auf. Obwohl die Frage, ob die Ehetrennung als

rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, bereits im ersten Verfahren

SCBES.2020.1 im Raume stand und der entsprechende Vorwurf auch im vorliegenden

Verfahren zu erwarten war, bemühte sich der Beschwerdeführer mit keiner Silbe

darum, die Ehetrennung mit anderen Gründen zu erklären. Insgesamt sprechen

sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch

vorliegt. Die Ehetrennung ist daher in Bezug auf die Pfändung des

Unterhaltsanspruchs nicht zu beachten.

4.1

Umstritten ist vorliegend die Frage,

ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau ein

Unterhaltsbedürfnis des Beschwerdeführers darstellt, das einen

Unterhaltsanspruch gegenüber seiner neuen Ehefrau begründet und das zum

Unterhalt der neuen Ehe gehört.

4.2

Bei der Prüfung der Frage, ob ein

solcher Unterhaltsanspruch als bestrittene Forderung gepfändet werden kann,

hielt das Bundesgericht in BGE 115 III 103 fest, die Voraussetzungen seien für

Art. 163 und Art. 164 ZGB getrennt zu prüfen. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat das

Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass sich aus der Beistandspflicht

unter Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB und aus Art. 278 Abs. 2 ZGB ergebe, dass

ein Ehegatte den anderen bei der Erfüllung seiner gesetzlichen, Dritte

betreffenden Unterhaltspflichten insoweit zu unterstützen hat, als ihm dies

zumutbar ist. Dieser Beistand bestehe in erster Linie darin, dass der eine

Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leiste, damit der andere vermehrt sein

Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen könne. Der Ehegatte könne

aber auch verpflichtet sein, dem anderen gewisse Geldmittel zur Erfüllung

seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen (E. 3b). In jenem Fall hat

das Bundesgericht einen pfändbaren Anspruch des Schuldners aus Art. 163 ZGB nur

deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen

wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den

Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Aus diesem Grund konnte er die

Beistandspflicht seiner Ehefrau dafür nicht beanspruchen (E. 5). Demgegenüber

bezweckt Art. 164 ZGB, die Befriedigung von erweiterten persönlichen

Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten zu ermöglichen. Zur Pfändbarkeit einer Leistung

Dispositiv

aus Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die Unterhaltspflicht

gegenüber einem nicht gemeinsamen Kind kein persönliches Bedürfnis im Sinne

dieser Bestimmung ist. Eine Pfändung einer Leistung aus Art. 164 ZGB würde den

Anspruch seinem Zweck entfremden und sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer

beruft sich auf letztere Aussage. Damit verkennt er, dass sich diese auf den

Art. 164 ZGB bezieht und dass das Bundesgericht einen Unterschied zu einem aus

Art. 163 ZGB fliessenden Anspruch macht. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat sich das

Bundesgericht klar anders geäussert.

4.3 Auch in der Lehre wird eine

Beistandspflicht des neuen Ehegatten aus Art. 159 ZGB befürwortet, wenn der erneut

heiratende Ehegatte eine Unterhaltspflicht aus einem Scheidungsurteil hat. Der

neue Ehegatte hat dem geschiedenen diesbezüglich beizustehen, soweit ihm dies

möglich und zumutbar ist (Verena Bräm in: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch,

Zürich 1993, Art. 159 N 146). Dementsprechend wird gefolgert, dass im Familienbedarf

auch die Rente berücksichtigt werden muss, die ein Ehegatte an seinen

geschiedenen Ehegatten zu bezahlen hat (a.a.O., Art. 163 N 31). Andere Autoren

betrachten jedenfalls die zusätzliche Übernahme eines grösseren Anteils am

Familienunterhalt nach Art. 163 ZGB als Bestandteil der Beistandspflicht nach

Art. 159 ZGB. Damit werde der andere Ehegatte in die Lage versetzt, seinen

Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Ivo

Schwander: in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 159 N 12).

5. Zusammenfassend gehören somit die

Verpflichtungen des neu verheirateten Ehegatten gegenüber seiner früheren

Ehefrau zum Unterhalt der neu geschlossenen Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat

für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf Unterstützung durch seine

neue Ehefrau. In diesem Umfang entscheidet das Betreibungsamt in Anwendung des materiellen

Zivilrechts über die – grundsätzliche – Pfändbarkeit. Weitergehend darf das

Betreibungsamt jedoch nicht selbst über Bestand und Höhe der Unterhaltsansprüche

entscheiden, sondern muss diese Feststellung dem Richter überlassen, jedenfalls

wenn die Forderung vom Ehegatten des Schuldners nicht anerkannt wird. Davon ist

vorliegend eigentlich auszugehen, auch wenn dies aus den Pfändungsverfügungen

nicht hervorgeht. Das Betreibungsamt hat jedoch zu Recht die Unterhaltsansprüche

des Beschwerdeführers gepfändet. Soweit diese von der Ehefrau bestritten

werden, sind sie der Gläubigerin nach Art. 131 SchKG zu überweisen. Von dieser

Regel darf das Betreibungsamt nur abweichen, wenn die behauptete Forderung

offensichtlich nicht besteht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2010, Art.93 N 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 102 E. 2 und SOG 1994 Nr.

16). Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall. Im Falle

einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wird

der Zivilrichter zu entscheiden haben, ob die betreffenden

Unterhaltsforderungen noch bestehen und in welcher Höhe. Insbesondere für die

Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin

behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang

wird auch darüber zu befinden sein, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers

erwartet werden kann, dass sie den gemeinsamen Bedarf alleine finanziert, damit

der Beschwerdeführer seine eigenen Einkünfte für seine Unterhaltspflichten

verwenden kann, oder ob ihr sogar zugemutet werden kann, ihm darüber hinaus

Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen.

6. Der Beschwerdeführer hat wiederum ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Entgegen seiner

Ankündigung hat er kein Gesuchsformular eingereicht. Bereits aus diesem Grund

ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde zum vorneherein

aussichtslos. Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg

falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide

sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG

wiedergegeben wird. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die Ehetrennung,

mit welcher die Unterhaltspflicht der Ehefrau beseitigt werden sollte,

offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer kann für seine

Parteikosten die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch nehmen.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller