SCBES.2020.82
Pfändung
14. Dezember 2020Deutsch13 min
führt beim Betreibungsamt Region Solothurn die Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin)
führt beim Betreibungsamt Region Solothurn die Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]
gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Sie ist die geschiedene Frau von A.___
und hat gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9.
November 1994 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von CHF 3'000.00. A.___ hat
am […] 1995 C.___ (im Folgenden die Ehefrau) geheiratet. Mit Urteil vom 20.
April 2020 wurde diese Ehe vom Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt nach Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt.
2. In der Pfändung Nr. [...] pfändete
das Betreibungsamt am 18. September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners
gegen seine Ehefrau und Unterhaltsverpflichtete C.___. Die von der Gläubigerin festgelegten
Beträge der Unterhaltsforderungen des Schuldners gegen seine Ehefrau belaufen
sich auf CHF 3'425.00 für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020, auf CHF
8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF 3'282.75 für den Monat März
2020. In der Pfändung Nr. […] pfändete das Betreibungsamt ebenfalls am 18.
September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners für die Monate Februar 2020
und März 2020 gegen seine Ehefrau. Wiederum hat die Gläubigerin die Höhe der Unterhaltsforderungen
festgelegt und zwar auf CHF 8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF
3'282.75 für den Monat März 2020.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2020 form- und
fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und verlangte, es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 18.
September 2020 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben, u.K.u.E.F.
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Das Betreibungsamt verzichtete am 16.
Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung.
5. Die Gläubigerin (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden
soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde zwei Rügen vor. Einerseits sei die Pfändung seiner
Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau wegen der Zweckentfremdung
rechtswidrig. Andererseits beanstandet er, dass angebliche
Unterhaltsforderungen der Monate Januar bis März 2020 gepfändet würden, obschon
das Ehepaar A.___ und C.___ per 1. Januar 2020 gerichtlich getrennt sei. Bei
der Pfändung des ehelichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber
seiner Ehefrau stütze sich das Betreibungsamt auf das Urteil der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12.
August 2020. Dieses sei schlichtweg falsch. Die Ehefrau sei zwar grundsätzlich
dazu verpflichtet, sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht insoweit an
den ehelichen Lebensunterhalt zu beteiligen, dass der Ehemann seine
Alimentenschulden Dritten gegenüber zu leisten vermöge. Diese Verpflichtung
gehe jedoch nicht soweit, dass die Ehefrau nebst dem Lebensunterhalt der
Familie die Unterhaltsschulden ihres Ehemannes finanzieren müsse. Die
Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs sei nur dann möglich, wenn damit ein
Unterhaltszweck dahingehend angestrebt werde, dass ein Unterhaltsbedürfnis des
betriebenen Ehegatten befriedigt werde. Lehre und Rechtsprechung beschränkten
mit der Zweckbindung die Pfändbarkeit auf Forderungen, die im Zusammenhang mit
den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden (Miete, Krankenkassenprämien
usw.). Drittforderungen der abgeschiedenen Ehefrau seien klarerweise zweckfremd
und mithin generell unpfändbar, da sie nicht die lautenden Bedürfnisse der
Familie beträfen. So habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 ausdrücklich
festgehalten, dass die Alimentenschuld des einen Ehegatten für ihn kein
persönliches Bedürfnis darstelle und mithin nicht zum ehelichen Unterhalt
gehöre. Anders als in BGE 79 II 137 sei er nicht wegen seiner
Wiederverheiratung nicht mehr in der Lage, die Alimente seiner Exfrau zu
bezahlen, sondern wegen seiner Pensionierung.
Ausserdem sei die Ehe des
Beschwerdeführers mit C.___ mit Urteil vom 20. April 2020 vom
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt per 1. Januar 2020 getrennt
worden. Gemäss Ziffer 2.4 der vom Gericht genehmigten Trennungsvereinbarung
würden sich die Ehegatten während der Dauer des Getrenntlebens gegenseitig
keinen Unterhalt schulden. Der Ehemann könne allerdings gratis in der Wohnung der
Ehefrau verbleiben. Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine
Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem
entgegen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob
der gepfändete Unterhaltsbeitrag als unpfändbar zu gelten habe. Das vorliegende
Verfahren könne grundsätzlich nicht die Frage beschlagen, ob die Höhe der
eingepfändeten Forderung oder gar deren Bestand berechtigt sei. Dies sei eine materiell-rechtliche
Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde. Folgerichtig
könne auch dem Leitentscheid SOG 1994 Nr. 16 entnommen werden, dass die
Unterhaltsforderung ohne Weiteres als bestrittene Forderung gepfändet werden
könne. Jedoch habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 die Frage der
Pfändbarkeit dermassen eng an die materielle Prüfung der Unterstützungspflicht
gekoppelt, dass in vorliegendem Verfahren eine solche Prüfung nicht zu
vermeiden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von
Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche
nicht der geltenden Rechtslage. Aus BGE 115 III 103 gehe lediglich hervor, dass
eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB nur insoweit in Frage komme, als
ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner aktuellen oder «getrennten»
Frau bestehe. Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers
gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen. Aus dem
Bundesgerichtsentscheid 5A_241/2010 vom 9. November 2010 und BGE 79 II 137
ergebe sich, dass der Unterhaltsanspruch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB in den
Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB mit einzubeziehen sei. Der
Beschwerdeführer im Entscheid BGE 115 III 103 hätte bei gutem Willen selbst für
den Unterhalt seines Kindes aufkommen können. Aus diesem Grund habe er dafür
die Beistandspflicht seiner Ehefrau nicht beanspruchen können. Jener Fall
entspreche nicht dem vorliegenden. Die beiden Ehepartner A.___ und C.___ hätten
gemeinsame Sache gemacht und über Jahre Vermögenswerte in Millionenhöhe auf
Frau C.___ überschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei in seiner Pensionierung zu
suchen, sei aktenwidrig. Es gebe somit keinen ersichtlichen Grund, wieso die
neue Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sein sollte. Die Unterhaltsbeiträge,
die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil
seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses.
Der rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeitrag, den er an seine Exfrau zu
bezahlen habe, liege nicht ausserhalb seines eigentlichen Bedarfs. Der zu
bezahlende Betrag sei eine Position in der Bedarfsberechnung wie jeder andere.
Eine Bevorzugung der Krankenkasse als Gläubigerin zu Lasten einer
unterhaltsberechtigten Person sei weder vom Gesetzgeber noch von der
Rechtsprechung angedacht. Die Pfändung sei somit weder nichtig noch
rechtswidrig. Die vorliegende Konstellation setze voraus, dass bereits im
Pfändungsverfahren die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltsverpflichtung
der neuen Ehefrau beantwortet werden müsse. Zu Recht habe das Betreibungsamt
mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge impliziert, dass die Ehetrennung nicht
geschützt werden könne. Sie sei ein Schulbeispiel eines rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens.
3.
Seit längerer Zeit versucht die
Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf
dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen. Erstmals am 28. August 2019
beantragte sie, es sei der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber
seiner Ehefrau zu pfänden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entsprach das
Betreibungsamt diesem Antrag. Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20.
April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt
genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung hoben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt per 1. Januar 2020 auf und der Ehemann zog in eine separate Wohnung im
Nebengebäude mit derselben Adresse, die ihm die Ehefrau kostenlos überliess.
Weiter vereinbarten die Ehegatten, sich gegenseitig während der Dauer des
Getrenntlebens keinen Unterhalt zu schulden. Der Abschluss dieser
Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs. Genau in diesem Punkt hat sie eine
unmittelbare Wirkung gegen aussen. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich
im Nebengebäude wohnt oder inwiefern das Mobiliar tatsächlich zwischen den
Ehegatten aufgeteilt wurde, ist nicht feststellbar. Die Folgerung, dass die
Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des
Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen,
drängt sich geradezu auf. Obwohl die Frage, ob die Ehetrennung als
rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, bereits im ersten Verfahren
SCBES.2020.1 im Raume stand und der entsprechende Vorwurf auch im vorliegenden
Verfahren zu erwarten war, bemühte sich der Beschwerdeführer mit keiner Silbe
darum, die Ehetrennung mit anderen Gründen zu erklären. Insgesamt sprechen
sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch
vorliegt. Die Ehetrennung ist daher in Bezug auf die Pfändung des
Unterhaltsanspruchs nicht zu beachten.
4.1
Umstritten ist vorliegend die Frage,
ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau ein
Unterhaltsbedürfnis des Beschwerdeführers darstellt, das einen
Unterhaltsanspruch gegenüber seiner neuen Ehefrau begründet und das zum
Unterhalt der neuen Ehe gehört.
4.2
Bei der Prüfung der Frage, ob ein
solcher Unterhaltsanspruch als bestrittene Forderung gepfändet werden kann,
hielt das Bundesgericht in BGE 115 III 103 fest, die Voraussetzungen seien für
Art. 163 und Art. 164 ZGB getrennt zu prüfen. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat das
Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass sich aus der Beistandspflicht
unter Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB und aus Art. 278 Abs. 2 ZGB ergebe, dass
ein Ehegatte den anderen bei der Erfüllung seiner gesetzlichen, Dritte
betreffenden Unterhaltspflichten insoweit zu unterstützen hat, als ihm dies
zumutbar ist. Dieser Beistand bestehe in erster Linie darin, dass der eine
Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leiste, damit der andere vermehrt sein
Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen könne. Der Ehegatte könne
aber auch verpflichtet sein, dem anderen gewisse Geldmittel zur Erfüllung
seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen (E. 3b). In jenem Fall hat
das Bundesgericht einen pfändbaren Anspruch des Schuldners aus Art. 163 ZGB nur
deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen
wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den
Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Aus diesem Grund konnte er die
Beistandspflicht seiner Ehefrau dafür nicht beanspruchen (E. 5). Demgegenüber
bezweckt Art. 164 ZGB, die Befriedigung von erweiterten persönlichen
Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten zu ermöglichen. Zur Pfändbarkeit einer Leistung
Dispositiv
aus Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die Unterhaltspflicht
gegenüber einem nicht gemeinsamen Kind kein persönliches Bedürfnis im Sinne
dieser Bestimmung ist. Eine Pfändung einer Leistung aus Art. 164 ZGB würde den
Anspruch seinem Zweck entfremden und sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf letztere Aussage. Damit verkennt er, dass sich diese auf den
Art. 164 ZGB bezieht und dass das Bundesgericht einen Unterschied zu einem aus
Art. 163 ZGB fliessenden Anspruch macht. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat sich das
Bundesgericht klar anders geäussert.
4.3 Auch in der Lehre wird eine
Beistandspflicht des neuen Ehegatten aus Art. 159 ZGB befürwortet, wenn der erneut
heiratende Ehegatte eine Unterhaltspflicht aus einem Scheidungsurteil hat. Der
neue Ehegatte hat dem geschiedenen diesbezüglich beizustehen, soweit ihm dies
möglich und zumutbar ist (Verena Bräm in: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch,
Zürich 1993, Art. 159 N 146). Dementsprechend wird gefolgert, dass im Familienbedarf
auch die Rente berücksichtigt werden muss, die ein Ehegatte an seinen
geschiedenen Ehegatten zu bezahlen hat (a.a.O., Art. 163 N 31). Andere Autoren
betrachten jedenfalls die zusätzliche Übernahme eines grösseren Anteils am
Familienunterhalt nach Art. 163 ZGB als Bestandteil der Beistandspflicht nach
Art. 159 ZGB. Damit werde der andere Ehegatte in die Lage versetzt, seinen
Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Ivo
Schwander: in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 159 N 12).
5. Zusammenfassend gehören somit die
Verpflichtungen des neu verheirateten Ehegatten gegenüber seiner früheren
Ehefrau zum Unterhalt der neu geschlossenen Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat
für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf Unterstützung durch seine
neue Ehefrau. In diesem Umfang entscheidet das Betreibungsamt in Anwendung des materiellen
Zivilrechts über die – grundsätzliche – Pfändbarkeit. Weitergehend darf das
Betreibungsamt jedoch nicht selbst über Bestand und Höhe der Unterhaltsansprüche
entscheiden, sondern muss diese Feststellung dem Richter überlassen, jedenfalls
wenn die Forderung vom Ehegatten des Schuldners nicht anerkannt wird. Davon ist
vorliegend eigentlich auszugehen, auch wenn dies aus den Pfändungsverfügungen
nicht hervorgeht. Das Betreibungsamt hat jedoch zu Recht die Unterhaltsansprüche
des Beschwerdeführers gepfändet. Soweit diese von der Ehefrau bestritten
werden, sind sie der Gläubigerin nach Art. 131 SchKG zu überweisen. Von dieser
Regel darf das Betreibungsamt nur abweichen, wenn die behauptete Forderung
offensichtlich nicht besteht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2010, Art.93 N 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 102 E. 2 und SOG 1994 Nr.
16). Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall. Im Falle
einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wird
der Zivilrichter zu entscheiden haben, ob die betreffenden
Unterhaltsforderungen noch bestehen und in welcher Höhe. Insbesondere für die
Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin
behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang
wird auch darüber zu befinden sein, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers
erwartet werden kann, dass sie den gemeinsamen Bedarf alleine finanziert, damit
der Beschwerdeführer seine eigenen Einkünfte für seine Unterhaltspflichten
verwenden kann, oder ob ihr sogar zugemutet werden kann, ihm darüber hinaus
Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen.
6. Der Beschwerdeführer hat wiederum ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Entgegen seiner
Ankündigung hat er kein Gesuchsformular eingereicht. Bereits aus diesem Grund
ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde zum vorneherein
aussichtslos. Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg
falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide
sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG
wiedergegeben wird. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die Ehetrennung,
mit welcher die Unterhaltspflicht der Ehefrau beseitigt werden sollte,
offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer kann für seine
Parteikosten die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch nehmen.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller