SCBES.2020.85
Lohnpfändung
3. November 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 3. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 8. Oktober
2020 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde
gegen die Pfändungsverfügung vom 30. September 2020, welche ihm am 5. Oktober
2020 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, die
Lohnpfändung sei per sofort aufzuheben und das Existenzminimum neu zu
berechnen, sodann seien ihm CHF 706.00 des bereits gepfändeten Einkommens
zurückzuerstatten, damit er die Heiz- und Nebenkosten bezahlen könne. Zudem sei
ihm zu gestatten, monatlich eine Pfändungsquote von CHF 500.00 zu begleichen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde einfach
über sein Geld verfügt, ohne dass er etwas davon wisse. Er hätte zwar die
Verfügung von der Post abholen können, jedoch sollte diese mit der normalen
Post kommen, damit er Bescheid wisse. Des Weiteren könne und werde seine
Mitbewohnerin und Ex-Partnerin ab nächsten Monat ihren Anteil an der Miete
nicht mehr bezahlen. Zudem könne er die Rechnungen für Internet, Mobile Abo
sowie für Hausrat und Haftpflicht nicht bezahlen. Sodann seien ihm
Verpflegungskosten von CHF 320.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 280.00 pro
Monat einzurechnen. Des Weiteren seien die Kosten für die Garage von CHF 100.00
sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 und ab November die gesamten
Mietkosten von CHF 1'080.00 zu berücksichtigen. Zudem habe er bis Ende Monat
die Heiz- und Nebenkostenabrechnung von CHF 670.00 zu bezahlen und die Kosten
für das Essen würden CHF 700.00 sowie für die Krankenkasse CHF 462.00 betragen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Oktober 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 26.
Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ex-Partnerin
wohne nicht mehr bei ihm, weshalb beim Grundbetrag nicht der hälftige Betrag
einzurechnen sei. Sodann habe er die Kündigung erhalten, weshalb er sein
Einkommen von der Arbeitslosenkasse beziehe. Zudem seien ihm zwischenzeitlich
noch einmal CHF 293.30 gepfändet worden, welche ihm ebenfalls zurückzuerstatten
seien.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer, wie aus den Akten und der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes hervorgeht, seinen Mitwirkungspflichten anlässlich des Pfändungsvollzuges
nur mangelhaft nachgekommen ist und dem Betreibungsamt deshalb Angaben zu
Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und erhöhtem Nahrungsbedarf fehlen. Ebenso
sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Garage von
CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 im
Pfändungsprotokoll nicht aufgeführt. Die Aufsichtsbehörde hat im
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg,
sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt
geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der
Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein
sollten. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen
revisionsweise beim Betreibungsamt vorzuweisen und nicht bei der
Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg. Das Gleiche gilt auch bezüglich seiner
widersprüchlichen Angaben betreffend seine Mitbewohnerin bzw. Ex-Partnerin,
welche die Miete nicht mehr bezahlen könne bzw. gar nicht mehr bei ihm wohne.
So ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt beweispflichtig, dass
er nicht mehr in einem Konkubinatsverhältnis bzw. alleine wohnt.
2.
Sodann sind Kosten für
Internet, Mobile Abo sowie für Essen im Grundbetrag enthalten. Das Gleiche gilt
für Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Diese
Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13.
Oktober 2014 ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Zudem ist es aufgrund der in
Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heiz- und Nebenkosten nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht
regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das
Existenzminimum eingerechnet werden können.
3.
Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels
normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid
wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen,
Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der
Aufsichtsbehörden gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Der
Beschwerdeführer ist zudem selbst verantwortlich dafür, dass er die
entsprechenden Verfügungen innerhalb der Abholungsfrist auf der Poststelle
abholt. Im Übrigen ging ihm die vorliegend angefochtene Verfügung offenbar zu.
Ansonsten hätte er diese nicht fristgerecht anfechten können.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch