Lexipedia

Entscheid

SCBES.2020.85

Lohnpfändung

3. November 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 3. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Oktober

2020 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde

gegen die Pfändungsverfügung vom 30. September 2020, welche ihm am 5. Oktober

2020 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, die

Lohnpfändung sei per sofort aufzuheben und das Existenzminimum neu zu

berechnen, sodann seien ihm CHF 706.00 des bereits gepfändeten Einkommens

zurückzuerstatten, damit er die Heiz- und Nebenkosten bezahlen könne. Zudem sei

ihm zu gestatten, monatlich eine Pfändungsquote von CHF 500.00 zu begleichen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde einfach

über sein Geld verfügt, ohne dass er etwas davon wisse. Er hätte zwar die

Verfügung von der Post abholen können, jedoch sollte diese mit der normalen

Post kommen, damit er Bescheid wisse. Des Weiteren könne und werde seine

Mitbewohnerin und Ex-Partnerin ab nächsten Monat ihren Anteil an der Miete

nicht mehr bezahlen. Zudem könne er die Rechnungen für Internet, Mobile Abo

sowie für Hausrat und Haftpflicht nicht bezahlen. Sodann seien ihm

Verpflegungskosten von CHF 320.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 280.00 pro

Monat einzurechnen. Des Weiteren seien die Kosten für die Garage von CHF 100.00

sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 und ab November die gesamten

Mietkosten von CHF 1'080.00 zu berücksichtigen. Zudem habe er bis Ende Monat

die Heiz- und Nebenkostenabrechnung von CHF 670.00 zu bezahlen und die Kosten

für das Essen würden CHF 700.00 sowie für die Krankenkasse CHF 462.00 betragen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Oktober 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 26.

Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ex-Partnerin

wohne nicht mehr bei ihm, weshalb beim Grundbetrag nicht der hälftige Betrag

einzurechnen sei. Sodann habe er die Kündigung erhalten, weshalb er sein

Einkommen von der Arbeitslosenkasse beziehe. Zudem seien ihm zwischenzeitlich

noch einmal CHF 293.30 gepfändet worden, welche ihm ebenfalls zurückzuerstatten

seien.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer, wie aus den Akten und der Vernehmlassung des

Betreibungsamtes hervorgeht, seinen Mitwirkungspflichten anlässlich des Pfändungsvollzuges

nur mangelhaft nachgekommen ist und dem Betreibungsamt deshalb Angaben zu

Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und erhöhtem Nahrungsbedarf fehlen. Ebenso

sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Garage von

CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 im

Pfändungsprotokoll nicht aufgeführt. Die Aufsichtsbehörde hat im

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg,

sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt

geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der

Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein

sollten. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen

revisionsweise beim Betreibungsamt vorzuweisen und nicht bei der

Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg. Das Gleiche gilt auch bezüglich seiner

widersprüchlichen Angaben betreffend seine Mitbewohnerin bzw. Ex-Partnerin,

welche die Miete nicht mehr bezahlen könne bzw. gar nicht mehr bei ihm wohne.

So ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt beweispflichtig, dass

er nicht mehr in einem Konkubinatsverhältnis bzw. alleine wohnt.

2.

Sodann sind Kosten für

Internet, Mobile Abo sowie für Essen im Grundbetrag enthalten. Das Gleiche gilt

für Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Diese

Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13.

Oktober 2014 ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Zudem ist es aufgrund der in

Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Ebenfalls nicht zu

beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heiz- und Nebenkosten nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht

regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das

Existenzminimum eingerechnet werden können.

3.

Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels

normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid

wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen,

Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der

Aufsichtsbehörden gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Der

Beschwerdeführer ist zudem selbst verantwortlich dafür, dass er die

entsprechenden Verfügungen innerhalb der Abholungsfrist auf der Poststelle

abholt. Im Übrigen ging ihm die vorliegend angefochtene Verfügung offenbar zu.

Ansonsten hätte er diese nicht fristgerecht anfechten können.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch