SCBES.2020.89
Nachpfändung
26. November 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. September 2020 stellte
das Betreibungsamt Thal-Gäu (nachfolgend Betreibungsamt) der A.___ in der
Betreibung Nr. [...] den definitiven Verlustschein vom 13. August 2020 zu.
Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex
S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Sie habe aber als
Gläubigerin die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines
Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen.
Erwägungen
2.
In der Folge verlangte A.___
vom Betreibungsamt bezüglich der vorgenannten Mofas eine Nachpfändung. Diesen
Antrag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ab. Mit
Schreiben vom 15. Oktober 2020 erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung des Betreibungsamts
Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben und das gleichnamige Betreibungsamt
sei anzuweisen, das Mofa Clio (recte: Cilo) 521 und das E-Bike Velosolex S 3800
in der Betreibung Nr. [...] einzupfänden.
Eventualiter
sei die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 aufzuheben
und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem Clio
(recte: Cilo) 521 und dem Velosolex S 3800 zum noch zu ermittelnden Schätzwert
und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, vorliegend habe das Betreibungsamt auf
eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende und v.a. nachvollziehbare
Schätzung verzichtet, indem lediglich die Wertlosigkeit festgestellt worden sei
bzw. eine Neuschätzung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht
worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht einzusehen
sei, weshalb das Betreibungsamt zum Schluss gelangt sei, dass der Cilo 521 und
der Velosolex S3800 so tief unter dem Marktpreis zu bewerten seien. Hätten doch
die Recherchen auf den gerichtsnotorisch bekannten Plattformen (ricardo.ch /
tutti.ch) ein ganz anderes Bild vermittelt. Mofas und E-Bikes des gleichen Typs
Dispositiv
hätten demnach einen Marktwert von bis zu CHF 679.00 (Cilo 521) bzw. Fr.
1‘350.00 (Velosolex S 3800). Von einer Wertlosigkeit bzw. Unverkäuflichkeit
könne damit keine Rede sein. Zudem handle es sich bei Mofas und E-Bikes
heutzutage um Objekte mit entsprechender Langlebigkeit. Der Schuldner lebe laut
Feststellungen des Betreibungsamts von einer AHV-Rente. Wofür der Cilo 521 und
der Velosolex S300 benötigt würden, sei nicht nachvollziehbar und vom
Betreibungsamt auch nicht abgeklärt worden. Ein Rechtsverstoss liege indes auch
vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aussichtbehörde das in Art. 92 Abs. 2 SchKG
gewährte Ermessen missbrauche oder überschritten habe (BGE 134 III 323). Bei
Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge
keinen genügenden Erlös erzielten. So habe auch das Bundesgericht in einem
neueren Entscheid festgestellt, den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter
lasse sich vermehrt entnehmen, dass auch die Verwertung von Kleidungsstücken
und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden
könne (Urteil 5A_330/2011). Wenn dies prima vista für oft als wertlos
betrachtete Kleider und Kleingegenstände gelte, so müsse dies für das
vorliegende Mofa und das E-Bike umso mehr gelten.
3. Mit Vernehmlassung vom 30.
Oktober 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt es im Wesentlichen aus, die zwei aus der Pfändung entlassenen
Objekte, das Mofa Cilo 521 sowie das Mofa Velosolex S 3800, seien anlässlich
der letzten Pfändung vom 7. Januar 2016 aufgrund einer Besichtigung vor Ort
durch das Betreibungsamt fotografiert und als wertlos eingestuft worden. Die Schätzung
der Beschwerdeführerin basiere hingegen nicht auf einer Besichtigung vor Ort,
sondern lediglich aus dem Vergleich mit Fotos aus lnternetportalen. Zudem sei
die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ein Verkaufsangebot auf den
lnternetportalen «Tutti» und «Ricardo» dem Verkehrs- resp. Marktwert entspreche.
Nur bei einem Objekt, dem «Velosolex 3800» auf Ricardo, sei ein Angebot abgegeben
worden. Sodann handle es sich bei den auf den lnternetplattformen zu verkaufenden
Objekten um fahrtüchtige, restaurierte und teilweise eingelöste Mofas. Aus den anlässlich
der Pfändung am 7. Januar 2016 gemachten Fotos sei jedoch unschwer erkennbar,
dass die Objekte weder gepflegt, noch für einen Verkauf/Auktion gewartet worden
seien und schon rein optisch betrachtet nicht mit den von der
Beschwerdeführerin erwähnten Objekten vergleichbar seien. Hinzu komme, dass das
Mofa Velosolex S 3800 nicht fahrtüchtig (defekt) sei. Die Beschwerdeführerin
sei zudem mit der Zustellung des Verlustscheines darauf hingewiesen worden,
dass sie, falls sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei, unter Leistung eines
Kostenvorschusses eine Neuschätzung verlangen könne. Die Beschwerdeführerin
habe auf die Leistung des Vorschusses für eine Neuschätzung innert Frist
verzichtet. Eine Neuschätzung sei von der Beschwerdeführerin in den Schreiben
vom 25. September 2020 und 29. September 2020 als gar wirtschaftlich und
verfahrensmässig unnütz bezeichnet worden. Weiter gelte zu berücksichtigen,
dass der Schuldner, wie auch bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2020 erwähnt,
zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Mofas Cilo 521 sei.
4. Mit Schreiben vom 12. November
2020 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. Ergänzend führt
sie aus, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und
Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr
hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und
Zubehör benötigten. Insofern erwiesen sich die Ausführungen des
Betreibungsamtes Thal-Gäu als unzureichend.
II.
1. Gemäss Track & Trace der
Post ging der Beschwerdeführerin die Kostenverfügung vom 16. September 2020
sowie der definitive Verlustschein vom 13. August 2020 in der Betreibung Nr. [...]
am 18. September 2020 zu. Im Verlustschein wurde unter anderem festgehalten,
dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet
würden. Die Gläubigerin habe aber die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter
Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu
verlangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Verlustschein innert der
10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG weder Beschwerde erhoben, noch hat sie
innert der vom Betreibungsamt gesetzten 10-tägigen Frist eine Neuschätzung
verlangt. Damit sind der Verlustschein und die darin enthaltenen Ausführungen
grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt ist aber in der
Folge auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Neupfändung der beiden
vorgenannten Mofas eingetreten, hat diesen Antrag aber mit Verfügung vom 2.
Oktober 2020 abgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15.
Oktober 2020 ist somit einzutreten.
2. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG
darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein
anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so
gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der
Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso
anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne
genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ob ein an sich
entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach
Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist
eine Frage der Angemessenheit. Bei in einfacheren Verhältnissen lebenden Schuldnern
trifft dies oft für den gesamten Hausrat zu, sofern er nicht ohnedies Kompetenz
bildet. Vor allem bei Geräten der Unterhaltungs- und Büroelektronik
rechtfertigt sich eine Wegnahme heute kaum mehr. Ein Rechtsverstoss liegt vor,
wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG
gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges
Vonder Mühll: in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu
Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem
Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG).
3. Das Betreibungsamt hat bei der
Schätzung von Gegenständen einen Ermessenspielraum (Bénédict Foex,
SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 97). Vorliegend hat das Betreibungsamt
diesen Spielraum bei seiner Schätzung, wonach sowohl das Mofa Cilo 521 als auch
das Mofa Velosolex S 3800 wertlos seien – angesichts der eingereichten Fotos
der Mofas und der diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes – nicht
überschritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und
Beweismittel vermögen die Ermessensausübung des Betreibungsamtes nicht als missbräuchlich
erscheinen zu lassen. Anders als beispielsweise bei gebrauchten und neuen
Autos, für welche im Internet mittlerweile auf vielen Plattformen Handel in
grosser Anzahl betrieben wird und woraus zumindest ansatzweise ein Marktwert
für viele Autotypen ermittelt werden kann (z.B. autoscout24.ch), ist bei den
vorliegend zur Diskussion stehenden Motorfahrrädern kein vergleichbarer Markt
vorhanden, welcher verlässliche Aussagen zum Wert dieser Motorfahrräder liefern
könnte. Eine aktuelle Recherche auf ricardo.ch (besucht am 17. November 2020)
hat ergeben, dass gerade mal ein Velosolex vom Typ S 3800 zum Betrag von CHF
1'450.00 angeboten wurde, welches gemäss Anzeigenbeschreibung funktionstüchtig
und am 17. Oktober 2020 durch einen Fachmann geprüft worden sei. Hieraus einen
Marktwert abzuleiten, wäre geradezu willkürlich. Auch können hieraus betreffend
den konkreten Wert des vorliegend zur Diskussion stehenden Velosolex S 3800 des
Schuldners keine Rückschlüsse gezogen werden, zumal dieses gemäss Angaben des
Betreibungsamtes defekt ist. Dem Betreibungsamt kann somit auch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, es hätte mit entsprechender Internetrecherche zu einem
anderen Resultat gelangen müssen, zumal das Betreibungsamt die beiden
Motorräder vor Ort angeschaut und fotografiert hat. Des Weiteren handelt es
sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, bei besagten Objekten handle es
sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage
insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu
herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten, um eine nicht näher
belegte Parteibehauptung, womit daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin für die genannten Gegenstände die
Schätzung des Betreibungsamtes, dass bei einer Versteigerung kein positives
Nettoergebnis resultieren könne, in Frage stellt, ist sie zudem darauf
hinzuweisen, dass das Betreibungsamt bei der - in seinem weiten Ermessen stehenden
- Beurteilung der Verwertungskosten auch den lokalen Markt, insbesondere
betreffend gebrauchte Güter, sowie seine Erfahrung mit den betreffenden
Gegenständen in anderen Betreibungen berücksichtigen darf (Urteil des
Bundesgerichts 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Sodann kann die Beschwerdeführerin
mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 und der dortigen
Erwägung, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und
Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne,
nichts für sich und den vorliegenden Fall ableiten. So verneint das
Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern
lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich
hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden
Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu
beanstanden ist.
Im Übrigen ist das nicht gepfändete Mofa
Cilo 521 gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht mehr im Besitz des
Schuldners, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein aktuelles
praktisches Interesse mehr an einem Entscheid hat, womit auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten ist.
4. Um bei dieser Ausgangslage eine
allenfalls verlässlichere Schätzung zu erlangen, bliebe somit grundsätzlich nur
die Möglichkeit, dass die Gläubigerin selbst eine Schätzung durch einen
Fachmann verlangt und einen entsprechenden Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Art.
97 Abs. 1 SchKG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der
Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist
gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00
eine Neuschätzung verlangen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innert
Frist und bis dato keine Neuschätzung verlangt, womit dieses Recht verwirkt
ist, zumal auch eine allfällige Neuansetzung dieser Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses durch die Aufsichtsbehörde keinen Sinn machen würde, da die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt und auch im vorliegenden
Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Neuschätzung nicht als
sinnvoll erachtet.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch