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Entscheid

SCBES.2020.89

Nachpfändung

26. November 2020Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. September 2020 stellte

das Betreibungsamt Thal-Gäu (nachfolgend Betreibungsamt) der A.___ in der

Betreibung Nr. [...] den definitiven Verlustschein vom 13. August 2020 zu.

Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex

S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Sie habe aber als

Gläubigerin die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines

Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen.

Erwägungen

2.

In der Folge verlangte A.___

vom Betreibungsamt bezüglich der vorgenannten Mofas eine Nachpfändung. Diesen

Antrag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ab. Mit

Schreiben vom 15. Oktober 2020 erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung des Betreibungsamts

Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben und das gleichnamige Betreibungsamt

sei anzuweisen, das Mofa Clio (recte: Cilo) 521 und das E-Bike Velosolex S 3800

in der Betreibung Nr. [...] einzupfänden.

Eventualiter

sei die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 aufzuheben

und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem Clio

(recte: Cilo) 521 und dem Velosolex S 3800 zum noch zu ermittelnden Schätzwert

und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, vorliegend habe das Betreibungsamt auf

eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende und v.a. nachvollziehbare

Schätzung verzichtet, indem lediglich die Wertlosigkeit festgestellt worden sei

bzw. eine Neuschätzung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht

worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht einzusehen

sei, weshalb das Betreibungsamt zum Schluss gelangt sei, dass der Cilo 521 und

der Velosolex S3800 so tief unter dem Marktpreis zu bewerten seien. Hätten doch

die Recherchen auf den gerichtsnotorisch bekannten Plattformen (ricardo.ch /

tutti.ch) ein ganz anderes Bild vermittelt. Mofas und E-Bikes des gleichen Typs

Dispositiv

hätten demnach einen Marktwert von bis zu CHF 679.00 (Cilo 521) bzw. Fr.

1‘350.00 (Velosolex S 3800). Von einer Wertlosigkeit bzw. Unverkäuflichkeit

könne damit keine Rede sein. Zudem handle es sich bei Mofas und E-Bikes

heutzutage um Objekte mit entsprechender Langlebigkeit. Der Schuldner lebe laut

Feststellungen des Betreibungsamts von einer AHV-Rente. Wofür der Cilo 521 und

der Velosolex S300 benötigt würden, sei nicht nachvollziehbar und vom

Betreibungsamt auch nicht abgeklärt worden. Ein Rechtsverstoss liege indes auch

vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aussichtbehörde das in Art. 92 Abs. 2 SchKG

gewährte Ermessen missbrauche oder überschritten habe (BGE 134 III 323). Bei

Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge

keinen genügenden Erlös erzielten. So habe auch das Bundesgericht in einem

neueren Entscheid festgestellt, den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter

lasse sich vermehrt entnehmen, dass auch die Verwertung von Kleidungsstücken

und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden

könne (Urteil 5A_330/2011). Wenn dies prima vista für oft als wertlos

betrachtete Kleider und Kleingegenstände gelte, so müsse dies für das

vorliegende Mofa und das E-Bike umso mehr gelten.

3. Mit Vernehmlassung vom 30.

Oktober 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung führt es im Wesentlichen aus, die zwei aus der Pfändung entlassenen

Objekte, das Mofa Cilo 521 sowie das Mofa Velosolex S 3800, seien anlässlich

der letzten Pfändung vom 7. Januar 2016 aufgrund einer Besichtigung vor Ort

durch das Betreibungsamt fotografiert und als wertlos eingestuft worden. Die Schätzung

der Beschwerdeführerin basiere hingegen nicht auf einer Besichtigung vor Ort,

sondern lediglich aus dem Vergleich mit Fotos aus lnternetportalen. Zudem sei

die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ein Verkaufsangebot auf den

lnternetportalen «Tutti» und «Ricardo» dem Verkehrs- resp. Marktwert entspreche.

Nur bei einem Objekt, dem «Velosolex 3800» auf Ricardo, sei ein Angebot abgegeben

worden. Sodann handle es sich bei den auf den lnternetplattformen zu verkaufenden

Objekten um fahrtüchtige, restaurierte und teilweise eingelöste Mofas. Aus den anlässlich

der Pfändung am 7. Januar 2016 gemachten Fotos sei jedoch unschwer erkennbar,

dass die Objekte weder gepflegt, noch für einen Verkauf/Auktion gewartet worden

seien und schon rein optisch betrachtet nicht mit den von der

Beschwerdeführerin erwähnten Objekten vergleichbar seien. Hinzu komme, dass das

Mofa Velosolex S 3800 nicht fahrtüchtig (defekt) sei. Die Beschwerdeführerin

sei zudem mit der Zustellung des Verlustscheines darauf hingewiesen worden,

dass sie, falls sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei, unter Leistung eines

Kostenvorschusses eine Neuschätzung verlangen könne. Die Beschwerdeführerin

habe auf die Leistung des Vorschusses für eine Neuschätzung innert Frist

verzichtet. Eine Neuschätzung sei von der Beschwerdeführerin in den Schreiben

vom 25. September 2020 und 29. September 2020 als gar wirtschaftlich und

verfahrensmässig unnütz bezeichnet worden. Weiter gelte zu berücksichtigen,

dass der Schuldner, wie auch bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2020 erwähnt,

zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Mofas Cilo 521 sei.

4. Mit Schreiben vom 12. November

2020 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. Ergänzend führt

sie aus, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und

Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr

hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und

Zubehör benötigten. Insofern erwiesen sich die Ausführungen des

Betreibungsamtes Thal-Gäu als unzureichend.

II.

1. Gemäss Track & Trace der

Post ging der Beschwerdeführerin die Kostenverfügung vom 16. September 2020

sowie der definitive Verlustschein vom 13. August 2020 in der Betreibung Nr. [...]

am 18. September 2020 zu. Im Verlustschein wurde unter anderem festgehalten,

dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet

würden. Die Gläubigerin habe aber die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter

Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu

verlangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Verlustschein innert der

10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG weder Beschwerde erhoben, noch hat sie

innert der vom Betreibungsamt gesetzten 10-tägigen Frist eine Neuschätzung

verlangt. Damit sind der Verlustschein und die darin enthaltenen Ausführungen

grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt ist aber in der

Folge auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Neupfändung der beiden

vorgenannten Mofas eingetreten, hat diesen Antrag aber mit Verfügung vom 2.

Oktober 2020 abgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15.

Oktober 2020 ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG

darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein

anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so

gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der

Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso

anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne

genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ob ein an sich

entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach

Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist

eine Frage der Angemessenheit. Bei in einfacheren Verhältnissen lebenden Schuldnern

trifft dies oft für den gesamten Hausrat zu, sofern er nicht ohnedies Kompetenz

bildet. Vor allem bei Geräten der Unterhaltungs- und Büroelektronik

rechtfertigt sich eine Wegnahme heute kaum mehr. Ein Rechtsverstoss liegt vor,

wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG

gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges

Vonder Mühll: in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu

Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem

Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG).

3. Das Betreibungsamt hat bei der

Schätzung von Gegenständen einen Ermessenspielraum (Bénédict Foex,

SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 97). Vorliegend hat das Betreibungsamt

diesen Spielraum bei seiner Schätzung, wonach sowohl das Mofa Cilo 521 als auch

das Mofa Velosolex S 3800 wertlos seien – angesichts der eingereichten Fotos

der Mofas und der diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes – nicht

überschritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und

Beweismittel vermögen die Ermessensausübung des Betreibungsamtes nicht als missbräuchlich

erscheinen zu lassen. Anders als beispielsweise bei gebrauchten und neuen

Autos, für welche im Internet mittlerweile auf vielen Plattformen Handel in

grosser Anzahl betrieben wird und woraus zumindest ansatzweise ein Marktwert

für viele Autotypen ermittelt werden kann (z.B. autoscout24.ch), ist bei den

vorliegend zur Diskussion stehenden Motorfahrrädern kein vergleichbarer Markt

vorhanden, welcher verlässliche Aussagen zum Wert dieser Motorfahrräder liefern

könnte. Eine aktuelle Recherche auf ricardo.ch (besucht am 17. November 2020)

hat ergeben, dass gerade mal ein Velosolex vom Typ S 3800 zum Betrag von CHF

1'450.00 angeboten wurde, welches gemäss Anzeigenbeschreibung funktionstüchtig

und am 17. Oktober 2020 durch einen Fachmann geprüft worden sei. Hieraus einen

Marktwert abzuleiten, wäre geradezu willkürlich. Auch können hieraus betreffend

den konkreten Wert des vorliegend zur Diskussion stehenden Velosolex S 3800 des

Schuldners keine Rückschlüsse gezogen werden, zumal dieses gemäss Angaben des

Betreibungsamtes defekt ist. Dem Betreibungsamt kann somit auch nicht zum

Vorwurf gemacht werden, es hätte mit entsprechender Internetrecherche zu einem

anderen Resultat gelangen müssen, zumal das Betreibungsamt die beiden

Motorräder vor Ort angeschaut und fotografiert hat. Des Weiteren handelt es

sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, bei besagten Objekten handle es

sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage

insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu

herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten, um eine nicht näher

belegte Parteibehauptung, womit daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet

werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin für die genannten Gegenstände die

Schätzung des Betreibungsamtes, dass bei einer Versteigerung kein positives

Nettoergebnis resultieren könne, in Frage stellt, ist sie zudem darauf

hinzuweisen, dass das Betreibungsamt bei der - in seinem weiten Ermessen stehenden

- Beurteilung der Verwertungskosten auch den lokalen Markt, insbesondere

betreffend gebrauchte Güter, sowie seine Erfahrung mit den betreffenden

Gegenständen in anderen Betreibungen berücksichtigen darf (Urteil des

Bundesgerichts 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Sodann kann die Beschwerdeführerin

mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 und der dortigen

Erwägung, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und

Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne,

nichts für sich und den vorliegenden Fall ableiten. So verneint das

Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern

lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich

hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden

Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu

beanstanden ist.

Im Übrigen ist das nicht gepfändete Mofa

Cilo 521 gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht mehr im Besitz des

Schuldners, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein aktuelles

praktisches Interesse mehr an einem Entscheid hat, womit auf die Beschwerde in

diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4. Um bei dieser Ausgangslage eine

allenfalls verlässlichere Schätzung zu erlangen, bliebe somit grundsätzlich nur

die Möglichkeit, dass die Gläubigerin selbst eine Schätzung durch einen

Fachmann verlangt und einen entsprechenden Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Art.

97 Abs. 1 SchKG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt

der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der

Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist

gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00

eine Neuschätzung verlangen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innert

Frist und bis dato keine Neuschätzung verlangt, womit dieses Recht verwirkt

ist, zumal auch eine allfällige Neuansetzung dieser Frist zur Zahlung eines

Kostenvorschusses durch die Aufsichtsbehörde keinen Sinn machen würde, da die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt und auch im vorliegenden

Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Neuschätzung nicht als

sinnvoll erachtet.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch