SCBES.2020.93
Zahlungsbefehl
16. Februar 2021Deutsch33 min
erhebt mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Thal-Gäu,
2. B.___ GmbH,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
erhebt mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 (ihm
zugestellt am 21. Oktober 2020), worin sein Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] als verspätet zurückgewiesen wurde. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Das Inspektorat wird ersucht die
korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit der
Betreibung Nr. [...] für nichtig zu erklären.
2. Es wird ersucht, das Betreibungsbegehren
mit der Betreibung Nr. [...] sei wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen bzw. an
das zuständige Amt zur Zustellung weiterzuleiten.
3. Eventuell wird um Wiederherstellung der
versäumten Rechtsvorschlagsfrist ersucht.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17.
November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit abschliessender Stellungnahme vom
23. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am
12. Januar 2021 stellt er zudem den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Verfügung vom 15. Januar
2021 wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Am 25. Januar 2021 stellt das
Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde das Betreibungsprotokoll (erwähnt in der
E-Mail vom 5. Oktober 2020, Akten des Betreibungsamtes [BA-Nr.] 7; in den
Gerichtsakten als BA-Nr. 9) zu.
6. Die Gläubigerin, zur Vernehmlassung
eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde wurde rechtzeitig an
die Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz erhoben. Die Frist von 10 Tagen
seit dem Zugang der Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Zustellung am 21. Oktober
2020) gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. Die Aufsichtsbehörde ist
zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob das
Betreibungsamt in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Recht festgehalten
hat, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei dem Beschwerdeführer
am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt worden, der durch ihn am 14.
Oktober 2020 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet und die
Rechtsvorschlagsfrist sei nicht wiederherzustellen.
2.
Die Parteien begründen ihre
Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:
2.1
In der Beschwerde wird ausgeführt,
laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als
Schuldner zugestellt worden. Per 7. September 2020 habe er dem Amt
mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Aargau) gewechselt habe.
Ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin C.___ dann bestätigt worden, dass
der Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zugestellt werde. Er könne sich
aber an keine ordentliche Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 72 SchKG erinnern.
Auch wüssten seine Mitbewohner nichts von einem Zahlungsbefehl. Schliesslich
habe ihn sein Kollege am 14. Oktober 2020 informiert, dass er ein
Schreiben von Solothurn bei der Leerung des Briefkastens des Beschwerdeführers
entdeckt habe. Leider habe sein Kollege diesen Brief verlegt, so dass er, der
Beschwerdeführer, in der Annahme, es handle sich um einen Zahlungsbefehl,
vorsichtshalber Rechtsvorschlag erhoben habe. Da er zum Zeitpunkt der
angeblichen Zustellung per 26. September 2020 in [...] AG gewohnt habe, hätte
das Betreibungsamt Thal-Gäu den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort
zustellen oder aufgrund Unzustellbarkeit zurückweisen müssen.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 17.
November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt es im Wesentlichen aus, durch die Sendungsverfolgung der Post
«Track & Trace» sei belegt, dass der erste Zustellversuch des
Zahlungsbefehls durch die Post gescheitert sei. Die Schweizerische Post habe
dem Beschwerdeführer Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls bis am 11. August
2020.
eingeräumt. Danach sei der Zahlungsbefehl an die Spezialpost
weitergeleitet worden, welche ebenfalls an der Zustellung gescheitert sei. Der
Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über
Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020
erlassen. Diese halte in Art. 7 (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) fest,
dass in Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die
Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne
Empfangsbestätigung erfolgen könne, wenn ein erster Zustellversuch gescheitert
sei und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische,
elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden
sei. Am 17. September 2020 sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung über die
Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und
Verfahrensrecht informiert worden, dass der Zahlungsbefehl in den nächsten
Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde, wobei er als
rechtmässig zugestellt gelte und Wirkung entfalte. Diese Mitteilung sei dem
Beschwerdeführer infolge eines Nachsendeauftrages via Postfach in [...]
(Kanton Luzern) am 22. September 2020 zugestellt worden. Dass der
Beschwerdeführer am besten via Postfach erreichbar sei, habe er zudem im
Schreiben vom 14. Oktober 2020 über die Erhebung des Rechtsvorschlages
bestätigt. Am 25. September 2020 sei dem Beschwerdeführer anschliessend der
Zahlungsbefehl mittels A-Post Plus zugesandt worden. Die Zustellung sei am
26.
September 2020 ebenfalls an das Postfach in [...] LU erfolgt. Bei
Eingang des Betreibungsbegehrens, Übergabe an die Schweizerische Post und
Zustellung des Zahlungsbefehls habe der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen
Einwohnerregister Wohnsitz in [...] (Kanton Solothurn) gehabt. Bezüglich der
behaupteten Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden,
dass sich der Beschwerdeführer erst per 27. September 2020 auf der Gemeinde [...]
SO abgemeldet habe. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September
2020.
laufe die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 SchKG bis am 6.
Oktober 2020. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2020 zusätzlich mittels
E-Mail-Korrespondenz auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen worden
und hätte somit noch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu
erheben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach
verspätet Rechtsvorschlag. Soweit er die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8
(Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in
Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung
einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt obliege, wenn
die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei. Die
Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht
gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls
frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail
vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei. Der verspätete Rechtsvorschlag sei
dem Beschwerdeführer mittels Verfügung am 15. Oktober 2020 per eingeschriebenem
Brief mitgeteilt worden.
2.3 Mit abschliessender Stellungnahme
vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, die Covid-Verordnung
widerspreche dem übergeordneten Bundesgesetz. Gemäss Erläuterungen zur
Covid-19-Verordnung wolle man die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und
Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden erleichtern. Durch die
erleichterte Zustellung könne die tatsächliche Kenntnisnahme nicht mehr
gewährleistet werden, was gesetzeswidrig sei. Auch hätte das Betreibungsamt
genug Möglichkeiten, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, mittels
eines Weibels, polizeilicher Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
Deshalb sei die Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit
A-Post Plus rechtswidrig erfolgt und er ersuche das Gericht, die Zustellung als
nichtig zu erklären. Gemäss BGE 117 III 7 sei es zudem unzulässig, wenn der
Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde. Auch schreibe Art.
46 SchKG vor, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei. Er habe
das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...]
in [...] AG informiert. Gemäss Zustellnachweis B-MZ sei das Schreiben am 24. August
2020 am Postschalter entgegengenommen und somit sei das Betreibungsamt
nachweislich über seinen neuen Wohnsitz in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei
die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Die Tatsache, dass auf dem
Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter
Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das
bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes. Von der E-Mail vom
5. Oktober 2020, die ihm vom Betreibungsamt angeblich zugestellt worden
sein solle, habe er keine Kenntnis. Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen
wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt. Gemäss
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni
2010 könnten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen, in
diesem Fall per Mail, auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die
betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren
oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt
habe (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom
5. Oktober 2020 sei somit ungültig. Komme die Aufsichtsbehörde dennoch zum
Schluss, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss zugestellt worden, so sei
einzuwenden, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Norddeutschland vom 24.
September bis 7. Oktober 2020 nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag habe erheben
können. Deshalb ersuche er falls nötig um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
3.1 Am 17. Juli 2020 ging das vom 26.
Juni 2020 datierte Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein (Urkunde 1 des
Betreibungsamtes [BA-Nr. 1]). Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl aus
und veranlasste dessen Zustellung durch die Post an den Schuldner an die
Empfängeradresse [...], [...] SO. Die Post nahm die Zustellung mit einer
Abholungseinladung nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) am
3./4. August 2020 vor. Nachdem die Abholfrist unbenutzt abgelaufen war,
unternahm die Post in der Folge am 3. September 2020 und am 7. September
2020 je einen weiteren erfolglosen Zustellversuch (vgl. Sendeinformationen
Track & Trace vom 18. September 2020, BA-Nr. 2). Anschliessend wurde
der Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt retourniert.
3.2 Dokumentiert ist weiter eine
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt. Der
Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2020, er habe das Betreibungsamt
bereits darüber informiert (gemeint ist offenbar ein Schreiben vom 22. August
2020, für das ein Zustellnachweis eingereicht wurde [Urkunde 1 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 30.November 2020]), dass er zwar in [...] SO gemeldet,
aber wegen eines Arbeitsunfalls und eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts
zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft sei. Die Sachbearbeiterin des
Betreibungsamts antwortete ebenfalls am 14. September 2020 per E-Mail, man
werde den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen (BA-Nr.
7).
3.3 Am 17. September 2020 erging ein
Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdeführer, gerichtet an die
Adresse in [...]. In diesem Schreiben mit der Überschrift «Mitteilung über die
Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und
Verfahrensrecht» wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Amt habe ihm einen
Zahlungsbefehl zuzustellen, nachdem der ordentliche Zustellversuch gescheitert
sei. Er, der Beschwerdeführer, werde mit diesem Schreiben darüber informiert,
dass ihm der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die
Schweizerische Post zugestellt werde. Der Zahlungsbefehl gelte dann als
rechtmässig zugestellt – ohne Rechtsvorschlag – und entfalte diesbezügliche
Wirkung (BA-Nr. 3). Die Sendung wurde gleichentags der Post übergeben. Diese
nahm aufgrund eines Nachsende-Auftrags, den der Beschwerdeführer (nach seinen
Angaben schon im März 2020) erteilt hatte, die Zustellung an ein Postfach in [...]
LU vor. Dort traf das Schreiben vom 17. September 2020 am 22. September 2020
ein (vgl. Sendungsinformationen Track & Trace vom 29. September 2020,
BA-Nr. 4).
3.4 Am 25. September 2020 wurde der
Zahlungsbefehl versandt. Adressiert war er ebenfalls an die Adresse in [...] SO,
zugestellt wurde er bei weiterhin geltendem Nachsendeauftrag am 26. September
2020 per A-Post Plus an das Postfach in [...] LU (vgl. Track & Trace
Sendungsinformationen, BA-Nr. 5).
3.5 Am Donnerstag, 1. Oktober 2020,
abends um 20.18 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an das
Betreibungsamt. Er teilte mit, er sei inzwischen von seinen Ferien
zurückgekommen, habe jedoch vom Betreibungsamt [...] AG keinen Zahlungsbefehl
zugestellt erhalten. Ab 14. September 2020 seien alle Schreiben an eine andere
Adresse weitergeleitet worden, eine Vollmacht zur Entgegennahme von
Betreibungsurkunden sei dieser Person jedoch nicht erteilt worden. Die
Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete am Montag, 5. Oktober 2020 morgens
um 8.12 Uhr ebenfalls per E-Mail. Sie verwies auf einen beiliegenden
Protokollauszug (vgl. BA-Nr. 9) sowie eine Postbestätigung, wonach der genannte
Zahlungsbefehl per Postfach zugestellt worden sei (BA-Nr. 7).
3.6 Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom
14. Oktober 2020 (Überschrift: «Rechtsvorschlag Betreibung Nr. [...]») erklärte
der Beschwerdeführer (Absender: Postfach [...], [...] LU), er habe in oben
erwähnter Angelegenheit keine Nachricht vom Betreibungsamt erhalten und erhebe
nun vorsichtshalber Rechtsvorschlag. Falls man ihm zwischen dem 14. und 26.
Oktober 2020 (gemeint ist wohl September) einen Zahlungsbefehl habe zustellen
wollen, seien die Zustellungsversuche erfolglos geblieben, da er zu dieser Zeit
mit Kollegen im Ausland gewesen sei. Inzwischen wohne er nicht mehr in [...] SO
und sei auch in [...] AG nicht mehr erreichbar. Am besten könne man ihn über
die Postfach-Adresse in [...] LU erreichen, da er berufsbedingt nur noch selten
zu Hause sei (BA-Nr. 8). In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer
weiter aus, sein Kollege habe ihm am 14. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe bei
der Leerung seines (des Beschwerdeführers) Briefkastens (gemeint ist wohl das
Postfach) ein Schreiben aus Solothurn entdeckt, dieses aber anschliessend
verlegt.
4.1 Das SchKG regelt die Zustellung von
Betreibungsurkunden, insbesondere eines Zahlungsbefehls, wie folgt:
4.1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem
Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen
Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners
einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
4.1.2 Wohnt der Schuldner nicht am Orte
der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst
bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66
Abs. 1 SchKG). Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch
Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post (Art. 66
Abs. 2 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch
die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge
dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66
Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt
ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht
(Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach
Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG
ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des
Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender
Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar,
SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 4).
4.1.3 In Bezug auf Zahlungsbefehle
werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: Die Zustellung eines
Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes
oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der
Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an
wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Der Akt der
Zustellung besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe
an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person. Zeitpunkt der
Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger. Es ist
nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt.
Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur
Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls
jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N
10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den
Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne
Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung
zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den
Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E.
2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Dasselbe gilt für ein Schreiben des
Betreibungsamtes, mit welchem der Schuldner zur Abholung des
zustellungsbereiten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert wird.
Ein solches Schreiben ist noch keine betreibungsrechtliche Handlung und es hat
keine Wirkungen auf das Betreibungsverfahren (Angst, a.a.O., Art. 72 N 11). Das
Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der
Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit
zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben»
(BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten.
4.1.4 Die Zustellung von
Betreibungsurkunden durch die Post ist für alle Betreibungsämter an alle Orte
in der Schweiz möglich. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, zunächst die
Hilfe des Betreibungsamtes am Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, sondern es darf
die Betreibungsurkunde direkt der Post übergeben (vgl. Hunkeler, Kurzkommentar
SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 66 N 4; Angst, a.a.O., Art. 66 N 11).
Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post, so handelt der
Postbote als Betreibungsgehilfe, und seine Handlungen werden dem Betreibungsamt
zugerechnet (BGE 119 III 8 E. 2b S. 10).
4.1.5 Die Zustellung eines
Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art. 74 N
18, mit Hinweis).
4.2.1 Im Zusammenhang mit der
Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat befristete Sonderbestimmungen im
Betreibungs- und Konkursrecht erlassen. Zunächst beschloss er gestützt auf Art.
62 SchKG einen generellen Rechtsstillstand für die ganze Schweiz in der Zeit
vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 (Verordnung über den Rechtsstillstand
gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März
2020). Direkt nach diesem Rechtsstillstand galten vom 5. April 2020 bis 19.
April 2020 die Oster-Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Für den
anschliessenden Zeitraum wurden im Rahmen der Verordnung über Massnahmen in der
Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April
2020, welche am 20. April 2020 in Kraft trat, weitere Sondervorschriften
erlassen (3. Abschnitt, «Betreibungs- und Konkursverfahren», Art. 7-9).
4.2.2 Der am 20. April 2020 in Kraft
getretene Art. 7 der COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht erlaubt die
Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne
Empfangsbestätigung – insbesondere mittels A-Post Plus –, wenn zwei Bedingungen
erfüllt sind: Erstens muss ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert
oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder
aussichtslos sein. Zweitens muss die Empfängerin oder der Empfänger spätestens
am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung
verständigt worden sein oder es muss «damit gerechnet werden dürfen, dass sie
oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens
am Vortag erhalten hat» (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Der Zustellnachweis
gemäss Abs. 1 tritt diesfalls an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72
Abs. 2 SchKG. Die vorgängige Ankündigung ersetzt in diesem Sinn die mit
der direkten Übergabe verbundene Möglichkeit, den Zahlungsbefehl tatsächlich
und sofort zur Kenntnis zu nehmen. In den Erläuterungen des Bundesamtes für
Justiz vom 16. April 2020 zu dieser Verordnung wird erklärt, es sei mit einem
grossen Volumen an Zustellungen zu rechnen und die vom Bundesrat beschlossenen
Massnahmen, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG),
erschwerten die Zustellung sowohl für die zustellenden Behörden sowie die damit
beauftragte Schweizerische Post als auch für die empfangenden Personen
erheblich. Es ging also in erster Linie darum, die mit der offenen, direkten
Übergabe verbundenen Probleme, z.B. in Bezug auf die Einhaltung des
Mindestabstands, zu vermeiden und die erwartete überdurchschnittlich hohe Zahl
von Zustellungen zu bewältigen. Dieser Zielsetzung ist bei der Auslegung
Rechnung zu tragen.
Art. 8 der Verordnung, der ebenfalls am
20. April 2020 in Kraft trat und bis heute gilt, überträgt die Zuständigkeit
für den Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG)
an das zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine
Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Der Hintergrund
besteht darin, dass man mit tendenziell mehr verpassten Fristen und Wiederherstellungsgesuchen
rechnete und eine entsprechende Belastung anderer Behörden vermeiden wollte.
4.2.3 Auf den 26. September 2020 wurde
die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert. Gemäss der seither
geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden
gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster
ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am
Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige
Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. In den Erläuterungen des
Bundesamtes zur am 26. September 2020 in Kraft getretenen Änderung wird
ausgeführt, angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden
Massnahmen sei das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs-
und Konkurswesen nur noch unter diesen zwei kumulativen Voraussetzungen
zulässig. Im Streitfall sei die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst habe,
dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung
tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgt sei.
Gleichzeitig werde die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer
versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der
Verordnung weitergeführt.
4.2.4 Mit der Versandart A-Post Plus
wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener
Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen
Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert.
Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch
Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr
elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten
des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von
der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track &
Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Mangels
Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug nicht entnehmen, ob
tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte,
geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Urteil
des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 Erw. 2.2). Wenn beispielsweise
der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zustellt und den
entsprechenden «Track & Trace»-Auszug, aus dem die Zustellung an den
Schuldner ersichtlich ist, dem Betreibungsamt einreicht, ist daraus im Sinne
eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines
weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am
Schuldner, diese Indizien umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015
vom 4. Juli 2016, Erw. 2.5). Ebenso muss es sich im vorliegenden
Zusammenhang verhalten.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sei
gesetzwidrig, soweit er eine rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls in einer
Form zulasse, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Schuldner nicht
gewährleiste. Sinngemäss bringt er damit vor, dass der Bundesrat in diesem
Punkt nicht von der Regelung des SchKG hätte abweichen dürfen.
5.2 Die am 20. April 2020 in Kraft
getretene Fassung der Verordnung stützte sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 185
Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[Der
Bundesrat] kann unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und
Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren
Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu
begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Im Rahmen dieser ihm durch
die Bundesverfassung eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Notverordnungen kann
der Bundesrat – zeitlich befristet – auch vom einfachen Gesetzesrecht abweichen
(vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar zu schweizerischen Bundesverfassung, 3.
Auflage 2014, Art. 185 N 103, mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass
eine Notrechtslage vorliegt. Diese ist gekennzeichnet durch ein relevantes
Schutzgut (Betroffenheit der öffentlichen Ordnung, der inneren oder äusseren
Sicherheit) sowie das Bestehen von sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit
(Saxer, a.a.O., N 71 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die
Corona-Pandemie begründete eine Notlage, welche – in Verbindung mit den
deswegen getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen – unter anderem auch
das Funktionieren des Betreibungswesens zu beeinträchtigen drohte. Es leuchtet
ein, dass die im SchKG vorgesehene Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen mit
den Corona-Schutzmassnahmen kollidieren kann. Wenn der Bundesrat in dieser Situation
eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der direkten Zustellung vorsah,
bewegte er sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Handhabung
seiner notrechtlichen Kompetenz zusteht.
5.3 Am 25. September 2020 wurde das
Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates
zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) erlassen.
Es trat – soweit hier relevant – am 26. September 2020 in Kraft und bildet
seither die Grundlage für die Covid-19-Verordnungen, darunter auch die hier
interessierende Verordnung Justiz und Verfahrensrecht. Laut Art. 7 lit. c des
Gesetzes kann der Bundesrat zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der
verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien unter anderem in Bezug auf die Form
und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden im Betreibungs- und
Konkursverfahren Bestimmungen erlassen, welchen von den Verfahrensgesetzen des
Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichen. Ein Zahlungsbefehl ist als
«Mitteilung» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Bundesrat war und
ist somit auch in der Zeit ab 26. September 2020 weiterhin legitimiert, die
Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Weise zu regeln, welche vom SchKG
abweicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes macht der Bundesrat von
diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch,
wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren
rechtzeitig erreicht werden kann.
Mit den (auf den 26. September 2020
leicht angepassten, vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) Art. 7 und 8 der
Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht hat der Bundesrat die ihm mit
Art. 7 des Covid-19-Gesetzes eingeräumte Regelungskompetenz nicht
überschritten. Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt
und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung
lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen. Von einer
gesetzwidrigen Regelung kann auch bezogen auf die Zeit ab 26. September 2020
nicht gesprochen werden.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Zustellung an die Adresse in [...] SO (respektive, aufgrund eines
durch ihn bereits im März 2020 erteilten Umleitungsauftrags, an ein Postfach in
[...] LU) sei nichtig, weil sich sein Wohnsitz damals in [...] AG befunden
habe. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben.
Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz in [...]
AG informiert. Gemäss dem mit der Eingabe vom 30. November 2020 (Postaufgabe)
eingereichten Zustellnachweis sei das Schreiben am 24. August 2020 von einer
Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes entgegengenommen
worden. Dadurch sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Obwohl dem Amt der
neue Wohnsitz bewusst gewesen sei, habe es den Zahlungsbefehl willkürlich und
entgegen Art. 9 BV an die Adresse in [...] SO zugestellt.
6.2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz
zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der für die Anwendung dieser Bestimmung
massgebende Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der Wohnsitz
einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die
Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem
Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art.
23 Abs. 1 ZGB).
6.3 Dem Auszug aus dem kantonalen
Einwohnerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni
2020 (Zuzug aus [...] AG) bis 27. September 2020 (Wegzug ebenfalls nach [...]
AG) bei der Einwohnergemeinde [...] SO angemeldet war (BA-Nr. 6). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020
über einen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Weiter reicht er eine
Bestätigung einer Privatperson vom 25. November 2020 ein, wonach er vom
14. August 2020 bis 11. Oktober 2020 – mit einem Unterbruch vom 14. September
2020 bis 26. September 2020 – bei deren Familie in [...] AG wohnhaft gewesen
sei. Die Familie habe ihm dieses Angebot gemacht, damit er nicht alleine sei
und positive Menschen um sich habe. Man habe sich bemüht, ihm gute Gastgeber zu
sein und wünsche ihm gute Genesung (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Weiter
gab der Beschwerdeführer eine «Ferienwohnung-Rechnung» für die Buchung eines
Wohnwagens in Deutschland ([...]) in der Zeit vom 24. September 2020 bis 7.
Oktober 2020 zu den Akten (Urkunde 2 des Beschwerdeführers). In der
Stellungnahme vom 23. November 2020 führt er dazu aus, er sei vom 24. September
2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland gewesen.
6.4 Der Beschwerdeführer hat sich auf
den 1. Juni 2020 in [...] SO angemeldet und dort unbestrittenermassen Wohnsitz
begründet. Laut seinen Angaben und der eingereichten Bestätigung weilte er ab
14. August 2020 in [...] AG. Wie sich der Bestätigung entnehmen lässt, handelte
es sich um eine Art Erholungsaufenthalt als Gast bei einer befreundeten
Familie, der von Anfang an vorübergehenden Charakter hatte. Das für die
Wohnsitzbegründung massgebende Element, die Absicht dauernden Verbleibens, lag
demnach nicht vor. Ab 14. September 2020 bis 26. September 2020 war der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, welche mit der Bestätigung übereinstimmen,
nicht in [...] AG. Wenn in der Bestätigung angegeben wird, er habe
anschliessend bis 11. Oktober 2020 wieder bei der Familie in [...] AG gewohnt,
lässt sich dies kaum mit seiner eigenen Darstellung vereinbaren, er habe sich
vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland aufgehalten.
Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die
Abmeldung erfolgte. Er verzeichnete demnach bis zu diesem Datum und somit
während des gesamten Zeitraums bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, die am
26. September 2020 erfolgte, Wohnsitz und Betreibungsort in [...] SO. Die
Argumentation, er habe diesen Wohnsitz schon früher aufgegeben und nach [...] AG
verlegt, ist unbegründet.
6.5 Nach dem Gesagten hatte der
Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt
wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...]. Wenn das Betreibungsamt den
Zahlungsbefehl an die dortige Adresse zugestellt hat, war dies korrekt.
7. Zu prüfen ist weiter, ob das Vorgehen
des Betreibungsamtes den Vorgaben von Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und
Verfahrensrecht entspricht.
7.1 Lit. a der genannten Bestimmung
setzt zunächst einen vorgängigen erfolglosen Zustellversuch voraus. Diese
Bedingung ist hier erfüllt (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
7.2 Erforderlich ist weiter eine
vorgängige Ankündigung der Zustellung. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in
der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt
konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch
telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit
gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische
Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat». Entscheidend
ist demnach bei einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nicht, ob (der
praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese
tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet
werden darf, dass er sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass
die Ankündigung am 22. September 2020 in das Postfach des Beschwerdeführers
zugestellt wurde (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Damit konnte das Betreibungsamt
davon ausgehen, dass er sie erhalten hatte. Den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1
lit. b der Verordnung in der bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung
ist damit Genüge getan.
Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit. b wurde
auf den 26. September 2020 geändert. Seither wird verlangt, dass «die
Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch
telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung
verständigt worden ist». Die Form einer schriftlichen Mitteilung wird nicht
mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr
ausgeschlossen werden sollte. Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten,
dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden
müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung
regelmässig nicht. Die in schriftlicher Form (mit Zustellnachweis) erfolgte
Vorankündigung vom 17./22. September 2020 ist daher auch unter der seit 26.
September 2020 geltenden Regelung als grundsätzlich zulässig anzusehen. Demnach
ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach
Massgabe dieser Regelung erfüllt. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der
Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche
Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der
Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im
Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist.
Dem Beschwerdeführer ist darin
zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen
Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des
Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis
zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht
in jedem Fall gewährleistet ist. Aus der dargestellten Regelung und den
entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf
genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die
Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren. Wenn die fehlende Kenntnis von
der Zustellung einen rechtzeitigen Rechtsvorschlag verhindert, ist diesem
Umstand gegebenenfalls durch eine Wiederherstellung der Frist Rechnung zu
tragen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
7.3 Der Zahlungsbefehl selbst wurde am
26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in
[...] SO (bzw. aufgrund der durch den Beschwerdeführer veranlassten
Postumleitung im Postfach in [...] LU) zugestellt. Der Beschwerdeführer führt
in diesem Zusammenhang aus, um den AGB der Post nachzukommen, habe er einen
Arbeitskollegen bevollmächtigt, das Postfach regelmässig zu leeren, jedoch
nicht die Post zu öffnen. Gemäss BGE 117 III 7 sei es unzulässig, wenn der
Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II
4.1.3 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass der mehrfach zitierte Art. 7 der
Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht abweichend von der Regelung des
SchKG die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels A-Post Plus erlaubt. Soweit
diese Bestimmung Anwendung findet, greift daher die in Anwendung von Art. 72
SchKG ergangene Rechtsprechung nicht.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 rechtsgültig
erfolgt ist. Mit dieser Zustellung wurde die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist
ausgelöst (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie lief am 6. Oktober 2020 ab. Der am
14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist damit verspätet.
8. Der Beschwerdeführer stellt
eventualiter den Antrag, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei
wiederherzustellen.
8.1 Die Covid-19-Verordung Justiz und
Verfahrensrecht überträgt in Art. 8 die Zuständigkeit für die Beurteilung eines
Wiederherstellungsgesuchs, welche ansonsten bei der Aufsichtsbehörde liegt, auf
das Betreibungsamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der
Verordnung ausgelöst wurde. Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu
überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt
hat. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung richten sich, auch wenn
der Anwendungsbereich der Verordnung betroffen ist, unverändert nach Art. 33
Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz
und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020
S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]). Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung
werden aber tendenziell öfter erfüllt sein als im Regelfall (vgl. die
Erläuterungen zu den Änderungen der zitierten Verordnung vom 25. September
2020, S. 6 oben [Ende der Bemerkungen zu Art. 7]: «Gleichzeitig wird die Möglichkeit
der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der
erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt»).
8.2 Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann
derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige
richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom
Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein
begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen
Behörde nachholen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG,
welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die
Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015
vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Immerhin ist die unverschuldete Verhinderung
nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Ein unverschuldetes
Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der
Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder
Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des
Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur
Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht
rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt
wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung,
der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder
nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt
und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von
der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an
der Unkenntnis trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September
2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Mitverschulden wird, wie sich aus E. 3.2 und
3.3 des zitierten Urteils ergibt, relativ streng beurteilt.
8.3 Wie dargelegt, ging der
Zustellungsankündigung vom 17./22. September 2020 und der Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 26. September 2020 eine E-Mail-Korrespondenz vom 14.
September 2020 voraus. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei zwar weiterhin in [...]
SO angemeldet, aber zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft. Die
Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes antwortete ihm, man werde ihm den
Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen. Dieser Antwort war
einerseits zu entnehmen, dass eine Zustellung an diesem Ort (und nicht am
Wohnort in [...] SO) vorgesehen war, und andererseits liess sie auf ordentliche
Zustellung (und nicht auf eine vereinfachte Zustellung gemäss Art. 7
Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) schliessen. Aufgrund dieser
Auskunft musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass in der folgenden
Zeit, ohne vorgängige Information in der zuletzt verwendeten Form einer
E-Mail-Nachricht, eine Zustellung per Post an den Wohnsitz bzw. in das Postfach
in [...] LU erfolgen werde. Auch wenn seine Ausführungen dazu, wo er sich in
der Folgezeit genau aufgehalten hat, widersprüchlich sind und teilweise nicht
zutreffen können, ist doch als glaubhaft anzusehen, dass er das Postfach in der
Folgezeit nicht selbst leerte und keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten
hatte, bevor er am 1. Oktober 2020 abends wiederum per E-Mail beim
Betreibungsamt nachfragte (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Da er selbst keinen Anlass
hatte, mit einer Zustellung im Postfach zu rechnen, und ihm andererseits ein
allfälliges Fehlverhalten des mit dessen Leerung betrauten Kollegen nicht
angelastet werden kann (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist – auch wenn gewisse
Fragezeichen bestehen bleiben – von einer unverschuldeten Nichtkenntnis
auszugehen. Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erlangte der
Beschwerdeführer in der Folge frühestens mit der E-Mail-Nachricht vom
5. Oktober 2020, welche er gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben erst
nach dem 6. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur
Kenntnis nahm. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvorschlagsfrist
wiederherzustellen. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist
innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des Zahlungsbefehls erfolgt
und hat damit im Rahmen der Wiederherstellung als rechtzeitig zu gelten.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig
zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist jedoch
wiederherzustellen mit der Folge, dass dieser am 14. Oktober 2020 rechtzeitig
erhoben wurde. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu dem
Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde.
3. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes
Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu
am 14. Oktober 2020 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch