Lexipedia

Entscheid

SCBES.2020.93

Zahlungsbefehl

16. Februar 2021Deutsch33 min

erhebt mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Thal-Gäu,

2. B.___ GmbH,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

erhebt mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 (ihm

zugestellt am 21. Oktober 2020), worin sein Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] als verspätet zurückgewiesen wurde. Er stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Das Inspektorat wird ersucht die

korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit der

Betreibung Nr. [...] für nichtig zu erklären.

2. Es wird ersucht, das Betreibungsbegehren

mit der Betreibung Nr. [...] sei wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen bzw. an

das zuständige Amt zur Zustellung weiterzuleiten.

3. Eventuell wird um Wiederherstellung der

versäumten Rechtsvorschlagsfrist ersucht.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 17.

November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit abschliessender Stellungnahme vom

23. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am

12. Januar 2021 stellt er zudem den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Verfügung vom 15. Januar

2021 wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Am 25. Januar 2021 stellt das

Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde das Betreibungsprotokoll (erwähnt in der

E-Mail vom 5. Oktober 2020, Akten des Betreibungsamtes [BA-Nr.] 7; in den

Gerichtsakten als BA-Nr. 9) zu.

6. Die Gläubigerin, zur Vernehmlassung

eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde wurde rechtzeitig an

die Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz erhoben. Die Frist von 10 Tagen

seit dem Zugang der Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Zustellung am 21. Oktober

2020) gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. Die Aufsichtsbehörde ist

zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob das

Betreibungsamt in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Recht festgehalten

hat, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei dem Beschwerdeführer

am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt worden, der durch ihn am 14.

Oktober 2020 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet und die

Rechtsvorschlagsfrist sei nicht wiederherzustellen.

2.

Die Parteien begründen ihre

Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:

2.1

In der Beschwerde wird ausgeführt,

laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als

Schuldner zugestellt worden. Per 7. September 2020 habe er dem Amt

mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Aargau) gewechselt habe.

Ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin C.___ dann bestätigt worden, dass

der Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zugestellt werde. Er könne sich

aber an keine ordentliche Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 72 SchKG erinnern.

Auch wüssten seine Mitbewohner nichts von einem Zahlungsbefehl. Schliesslich

habe ihn sein Kollege am 14. Oktober 2020 informiert, dass er ein

Schreiben von Solothurn bei der Leerung des Briefkastens des Beschwerdeführers

entdeckt habe. Leider habe sein Kollege diesen Brief verlegt, so dass er, der

Beschwerdeführer, in der Annahme, es handle sich um einen Zahlungsbefehl,

vorsichtshalber Rechtsvorschlag erhoben habe. Da er zum Zeitpunkt der

angeblichen Zustellung per 26. September 2020 in [...] AG gewohnt habe, hätte

das Betreibungsamt Thal-Gäu den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort

zustellen oder aufgrund Unzustellbarkeit zurückweisen müssen.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 17.

November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung führt es im Wesentlichen aus, durch die Sendungsverfolgung der Post

«Track & Trace» sei belegt, dass der erste Zustellversuch des

Zahlungsbefehls durch die Post gescheitert sei. Die Schweizerische Post habe

dem Beschwerdeführer Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls bis am 11. August

2020.

eingeräumt. Danach sei der Zahlungsbefehl an die Spezialpost

weitergeleitet worden, welche ebenfalls an der Zustellung gescheitert sei. Der

Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über

Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020

erlassen. Diese halte in Art. 7 (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) fest,

dass in Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die

Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne

Empfangsbestätigung erfolgen könne, wenn ein erster Zustellversuch gescheitert

sei und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische,

elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden

sei. Am 17. September 2020 sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung über die

Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und

Verfahrensrecht informiert worden, dass der Zahlungsbefehl in den nächsten

Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde, wobei er als

rechtmässig zugestellt gelte und Wirkung entfalte. Diese Mitteilung sei dem

Beschwerdeführer infolge eines Nachsendeauftrages via Postfach in [...]

(Kanton Luzern) am 22. September 2020 zugestellt worden. Dass der

Beschwerdeführer am besten via Postfach erreichbar sei, habe er zudem im

Schreiben vom 14. Oktober 2020 über die Erhebung des Rechtsvorschlages

bestätigt. Am 25. September 2020 sei dem Beschwerdeführer anschliessend der

Zahlungsbefehl mittels A-Post Plus zugesandt worden. Die Zustellung sei am

26.

September 2020 ebenfalls an das Postfach in [...] LU erfolgt. Bei

Eingang des Betreibungsbegehrens, Übergabe an die Schweizerische Post und

Zustellung des Zahlungsbefehls habe der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen

Einwohnerregister Wohnsitz in [...] (Kanton Solothurn) gehabt. Bezüglich der

behaupteten Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden,

dass sich der Beschwerdeführer erst per 27. September 2020 auf der Gemeinde [...]

SO abgemeldet habe. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September

2020.

laufe die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 SchKG bis am 6.

Oktober 2020. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2020 zusätzlich mittels

E-Mail-Korrespondenz auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen worden

und hätte somit noch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu

erheben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach

verspätet Rechtsvorschlag. Soweit er die Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8

(Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in

Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung

einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt obliege, wenn

die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei. Die

Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht

gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls

frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail

vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei. Der verspätete Rechtsvorschlag sei

dem Beschwerdeführer mittels Verfügung am 15. Oktober 2020 per eingeschriebenem

Brief mitgeteilt worden.

2.3 Mit abschliessender Stellungnahme

vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, die Covid-Verordnung

widerspreche dem übergeordneten Bundesgesetz. Gemäss Erläuterungen zur

Covid-19-Verordnung wolle man die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und

Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden erleichtern. Durch die

erleichterte Zustellung könne die tatsächliche Kenntnisnahme nicht mehr

gewährleistet werden, was gesetzeswidrig sei. Auch hätte das Betreibungsamt

genug Möglichkeiten, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, mittels

eines Weibels, polizeilicher Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.

Deshalb sei die Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit

A-Post Plus rechtswidrig erfolgt und er ersuche das Gericht, die Zustellung als

nichtig zu erklären. Gemäss BGE 117 III 7 sei es zudem unzulässig, wenn der

Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde. Auch schreibe Art.

46 SchKG vor, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei. Er habe

das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...]

in [...] AG informiert. Gemäss Zustellnachweis B-MZ sei das Schreiben am 24. August

2020 am Postschalter entgegengenommen und somit sei das Betreibungsamt

nachweislich über seinen neuen Wohnsitz in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei

die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Die Tatsache, dass auf dem

Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter

Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das

bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes. Von der E-Mail vom

5. Oktober 2020, die ihm vom Betreibungsamt angeblich zugestellt worden

sein solle, habe er keine Kenntnis. Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen

wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt. Gemäss

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und

Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni

2010 könnten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen, in

diesem Fall per Mail, auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die

betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren

oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt

habe (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom

5. Oktober 2020 sei somit ungültig. Komme die Aufsichtsbehörde dennoch zum

Schluss, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss zugestellt worden, so sei

einzuwenden, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Norddeutschland vom 24.

September bis 7. Oktober 2020 nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag habe erheben

können. Deshalb ersuche er falls nötig um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

3.1 Am 17. Juli 2020 ging das vom 26.

Juni 2020 datierte Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein (Urkunde 1 des

Betreibungsamtes [BA-Nr. 1]). Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl aus

und veranlasste dessen Zustellung durch die Post an den Schuldner an die

Empfängeradresse [...], [...] SO. Die Post nahm die Zustellung mit einer

Abholungseinladung nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) am

3./4. August 2020 vor. Nachdem die Abholfrist unbenutzt abgelaufen war,

unternahm die Post in der Folge am 3. September 2020 und am 7. September

2020 je einen weiteren erfolglosen Zustellversuch (vgl. Sendeinformationen

Track & Trace vom 18. September 2020, BA-Nr. 2). Anschliessend wurde

der Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt retourniert.

3.2 Dokumentiert ist weiter eine

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt. Der

Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2020, er habe das Betreibungsamt

bereits darüber informiert (gemeint ist offenbar ein Schreiben vom 22. August

2020, für das ein Zustellnachweis eingereicht wurde [Urkunde 1 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 30.November 2020]), dass er zwar in [...] SO gemeldet,

aber wegen eines Arbeitsunfalls und eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts

zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft sei. Die Sachbearbeiterin des

Betreibungsamts antwortete ebenfalls am 14. September 2020 per E-Mail, man

werde den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen (BA-Nr.

7).

3.3 Am 17. September 2020 erging ein

Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdeführer, gerichtet an die

Adresse in [...]. In diesem Schreiben mit der Überschrift «Mitteilung über die

Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und

Verfahrensrecht» wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Amt habe ihm einen

Zahlungsbefehl zuzustellen, nachdem der ordentliche Zustellversuch gescheitert

sei. Er, der Beschwerdeführer, werde mit diesem Schreiben darüber informiert,

dass ihm der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die

Schweizerische Post zugestellt werde. Der Zahlungsbefehl gelte dann als

rechtmässig zugestellt – ohne Rechtsvorschlag – und entfalte diesbezügliche

Wirkung (BA-Nr. 3). Die Sendung wurde gleichentags der Post übergeben. Diese

nahm aufgrund eines Nachsende-Auftrags, den der Beschwerdeführer (nach seinen

Angaben schon im März 2020) erteilt hatte, die Zustellung an ein Postfach in [...]

LU vor. Dort traf das Schreiben vom 17. September 2020 am 22. September 2020

ein (vgl. Sendungsinformationen Track & Trace vom 29. September 2020,

BA-Nr. 4).

3.4 Am 25. September 2020 wurde der

Zahlungsbefehl versandt. Adressiert war er ebenfalls an die Adresse in [...] SO,

zugestellt wurde er bei weiterhin geltendem Nachsendeauftrag am 26. September

2020 per A-Post Plus an das Postfach in [...] LU (vgl. Track & Trace

Sendungsinformationen, BA-Nr. 5).

3.5 Am Donnerstag, 1. Oktober 2020,

abends um 20.18 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an das

Betreibungsamt. Er teilte mit, er sei inzwischen von seinen Ferien

zurückgekommen, habe jedoch vom Betreibungsamt [...] AG keinen Zahlungsbefehl

zugestellt erhalten. Ab 14. September 2020 seien alle Schreiben an eine andere

Adresse weitergeleitet worden, eine Vollmacht zur Entgegennahme von

Betreibungsurkunden sei dieser Person jedoch nicht erteilt worden. Die

Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete am Montag, 5. Oktober 2020 morgens

um 8.12 Uhr ebenfalls per E-Mail. Sie verwies auf einen beiliegenden

Protokollauszug (vgl. BA-Nr. 9) sowie eine Postbestätigung, wonach der genannte

Zahlungsbefehl per Postfach zugestellt worden sei (BA-Nr. 7).

3.6 Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom

14. Oktober 2020 (Überschrift: «Rechtsvorschlag Betreibung Nr. [...]») erklärte

der Beschwerdeführer (Absender: Postfach [...], [...] LU), er habe in oben

erwähnter Angelegenheit keine Nachricht vom Betreibungsamt erhalten und erhebe

nun vorsichtshalber Rechtsvorschlag. Falls man ihm zwischen dem 14. und 26.

Oktober 2020 (gemeint ist wohl September) einen Zahlungsbefehl habe zustellen

wollen, seien die Zustellungsversuche erfolglos geblieben, da er zu dieser Zeit

mit Kollegen im Ausland gewesen sei. Inzwischen wohne er nicht mehr in [...] SO

und sei auch in [...] AG nicht mehr erreichbar. Am besten könne man ihn über

die Postfach-Adresse in [...] LU erreichen, da er berufsbedingt nur noch selten

zu Hause sei (BA-Nr. 8). In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer

weiter aus, sein Kollege habe ihm am 14. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe bei

der Leerung seines (des Beschwerdeführers) Briefkastens (gemeint ist wohl das

Postfach) ein Schreiben aus Solothurn entdeckt, dieses aber anschliessend

verlegt.

4.1 Das SchKG regelt die Zustellung von

Betreibungsurkunden, insbesondere eines Zahlungsbefehls, wie folgt:

4.1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem

Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben

pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung

an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen

Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners

einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).

4.1.2 Wohnt der Schuldner nicht am Orte

der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst

bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66

Abs. 1 SchKG). Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch

Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post (Art. 66

Abs. 2 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch

die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge

dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66

Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch

öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt

ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht

(Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach

Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG

ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des

Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender

Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar,

SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 4).

4.1.3 In Bezug auf Zahlungsbefehle

werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: Die Zustellung eines

Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes

oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der

Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an

wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Der Akt der

Zustellung besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe

an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person. Zeitpunkt der

Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger. Es ist

nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt.

Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur

Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls

jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N

10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den

Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne

Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung

zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den

Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E.

2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Dasselbe gilt für ein Schreiben des

Betreibungsamtes, mit welchem der Schuldner zur Abholung des

zustellungsbereiten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert wird.

Ein solches Schreiben ist noch keine betreibungsrechtliche Handlung und es hat

keine Wirkungen auf das Betreibungsverfahren (Angst, a.a.O., Art. 72 N 11). Das

Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der

Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit

zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben»

(BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten.

4.1.4 Die Zustellung von

Betreibungsurkunden durch die Post ist für alle Betreibungsämter an alle Orte

in der Schweiz möglich. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, zunächst die

Hilfe des Betreibungsamtes am Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, sondern es darf

die Betreibungsurkunde direkt der Post übergeben (vgl. Hunkeler, Kurzkommentar

SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 66 N 4; Angst, a.a.O., Art. 66 N 11).

Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post, so handelt der

Postbote als Betreibungsgehilfe, und seine Handlungen werden dem Betreibungsamt

zugerechnet (BGE 119 III 8 E. 2b S. 10).

4.1.5 Die Zustellung eines

Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art. 74 N

18, mit Hinweis).

4.2.1 Im Zusammenhang mit der

Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat befristete Sonderbestimmungen im

Betreibungs- und Konkursrecht erlassen. Zunächst beschloss er gestützt auf Art.

62 SchKG einen generellen Rechtsstillstand für die ganze Schweiz in der Zeit

vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 (Verordnung über den Rechtsstillstand

gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März

2020). Direkt nach diesem Rechtsstillstand galten vom 5. April 2020 bis 19.

April 2020 die Oster-Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Für den

anschliessenden Zeitraum wurden im Rahmen der Verordnung über Massnahmen in der

Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April

2020, welche am 20. April 2020 in Kraft trat, weitere Sondervorschriften

erlassen (3. Abschnitt, «Betreibungs- und Konkursverfahren», Art. 7-9).

4.2.2 Der am 20. April 2020 in Kraft

getretene Art. 7 der COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht erlaubt die

Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne

Empfangsbestätigung – insbesondere mittels A-Post Plus –, wenn zwei Bedingungen

erfüllt sind: Erstens muss ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert

oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder

aussichtslos sein. Zweitens muss die Empfängerin oder der Empfänger spätestens

am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung

verständigt worden sein oder es muss «damit gerechnet werden dürfen, dass sie

oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens

am Vortag erhalten hat» (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Der Zustellnachweis

gemäss Abs. 1 tritt diesfalls an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72

Abs. 2 SchKG. Die vorgängige Ankündigung ersetzt in diesem Sinn die mit

der direkten Übergabe verbundene Möglichkeit, den Zahlungsbefehl tatsächlich

und sofort zur Kenntnis zu nehmen. In den Erläuterungen des Bundesamtes für

Justiz vom 16. April 2020 zu dieser Verordnung wird erklärt, es sei mit einem

grossen Volumen an Zustellungen zu rechnen und die vom Bundesrat beschlossenen

Massnahmen, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG),

erschwerten die Zustellung sowohl für die zustellenden Behörden sowie die damit

beauftragte Schweizerische Post als auch für die empfangenden Personen

erheblich. Es ging also in erster Linie darum, die mit der offenen, direkten

Übergabe verbundenen Probleme, z.B. in Bezug auf die Einhaltung des

Mindestabstands, zu vermeiden und die erwartete überdurchschnittlich hohe Zahl

von Zustellungen zu bewältigen. Dieser Zielsetzung ist bei der Auslegung

Rechnung zu tragen.

Art. 8 der Verordnung, der ebenfalls am

20. April 2020 in Kraft trat und bis heute gilt, überträgt die Zuständigkeit

für den Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG)

an das zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine

Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Der Hintergrund

besteht darin, dass man mit tendenziell mehr verpassten Fristen und Wiederherstellungsgesuchen

rechnete und eine entsprechende Belastung anderer Behörden vermeiden wollte.

4.2.3 Auf den 26. September 2020 wurde

die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert. Gemäss der seither

geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden

gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster

ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am

Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige

Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. In den Erläuterungen des

Bundesamtes zur am 26. September 2020 in Kraft getretenen Änderung wird

ausgeführt, angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden

Massnahmen sei das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs-

und Konkurswesen nur noch unter diesen zwei kumulativen Voraussetzungen

zulässig. Im Streitfall sei die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst habe,

dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung

tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgt sei.

Gleichzeitig werde die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer

versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der

Verordnung weitergeführt.

4.2.4 Mit der Versandart A-Post Plus

wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener

Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen

Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert.

Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch

Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr

elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten

des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von

der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track &

Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Mangels

Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug nicht entnehmen, ob

tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte,

geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Urteil

des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 Erw. 2.2). Wenn beispielsweise

der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zustellt und den

entsprechenden «Track & Trace»-Auszug, aus dem die Zustellung an den

Schuldner ersichtlich ist, dem Betreibungsamt einreicht, ist daraus im Sinne

eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines

weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am

Schuldner, diese Indizien umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015

vom 4. Juli 2016, Erw. 2.5). Ebenso muss es sich im vorliegenden

Zusammenhang verhalten.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sei

gesetzwidrig, soweit er eine rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls in einer

Form zulasse, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Schuldner nicht

gewährleiste. Sinngemäss bringt er damit vor, dass der Bundesrat in diesem

Punkt nicht von der Regelung des SchKG hätte abweichen dürfen.

5.2 Die am 20. April 2020 in Kraft

getretene Fassung der Verordnung stützte sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 185

Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[Der

Bundesrat] kann unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und

Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren

Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu

begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Im Rahmen dieser ihm durch

die Bundesverfassung eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Notverordnungen kann

der Bundesrat – zeitlich befristet – auch vom einfachen Gesetzesrecht abweichen

(vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar zu schweizerischen Bundesverfassung, 3.

Auflage 2014, Art. 185 N 103, mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass

eine Notrechtslage vorliegt. Diese ist gekennzeichnet durch ein relevantes

Schutzgut (Betroffenheit der öffentlichen Ordnung, der inneren oder äusseren

Sicherheit) sowie das Bestehen von sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit

(Saxer, a.a.O., N 71 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die

Corona-Pandemie begründete eine Notlage, welche – in Verbindung mit den

deswegen getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen – unter anderem auch

das Funktionieren des Betreibungswesens zu beeinträchtigen drohte. Es leuchtet

ein, dass die im SchKG vorgesehene Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen mit

den Corona-Schutzmassnahmen kollidieren kann. Wenn der Bundesrat in dieser Situation

eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der direkten Zustellung vorsah,

bewegte er sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Handhabung

seiner notrechtlichen Kompetenz zusteht.

5.3 Am 25. September 2020 wurde das

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) erlassen.

Es trat – soweit hier relevant – am 26. September 2020 in Kraft und bildet

seither die Grundlage für die Covid-19-Verordnungen, darunter auch die hier

interessierende Verordnung Justiz und Verfahrensrecht. Laut Art. 7 lit. c des

Gesetzes kann der Bundesrat zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der

verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien unter anderem in Bezug auf die Form

und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden im Betreibungs- und

Konkursverfahren Bestimmungen erlassen, welchen von den Verfahrensgesetzen des

Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichen. Ein Zahlungsbefehl ist als

«Mitteilung» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Bundesrat war und

ist somit auch in der Zeit ab 26. September 2020 weiterhin legitimiert, die

Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Weise zu regeln, welche vom SchKG

abweicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes macht der Bundesrat von

diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch,

wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren

rechtzeitig erreicht werden kann.

Mit den (auf den 26. September 2020

leicht angepassten, vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) Art. 7 und 8 der

Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht hat der Bundesrat die ihm mit

Art. 7 des Covid-19-Gesetzes eingeräumte Regelungskompetenz nicht

überschritten. Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt

und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung

lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen. Von einer

gesetzwidrigen Regelung kann auch bezogen auf die Zeit ab 26. September 2020

nicht gesprochen werden.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Zustellung an die Adresse in [...] SO (respektive, aufgrund eines

durch ihn bereits im März 2020 erteilten Umleitungsauftrags, an ein Postfach in

[...] LU) sei nichtig, weil sich sein Wohnsitz damals in [...] AG befunden

habe. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben.

Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz in [...]

AG informiert. Gemäss dem mit der Eingabe vom 30. November 2020 (Postaufgabe)

eingereichten Zustellnachweis sei das Schreiben am 24. August 2020 von einer

Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes entgegengenommen

worden. Dadurch sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Obwohl dem Amt der

neue Wohnsitz bewusst gewesen sei, habe es den Zahlungsbefehl willkürlich und

entgegen Art. 9 BV an die Adresse in [...] SO zugestellt.

6.2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz

zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der für die Anwendung dieser Bestimmung

massgebende Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der Wohnsitz

einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die

Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem

Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art.

23 Abs. 1 ZGB).

6.3 Dem Auszug aus dem kantonalen

Einwohnerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni

2020 (Zuzug aus [...] AG) bis 27. September 2020 (Wegzug ebenfalls nach [...]

AG) bei der Einwohnergemeinde [...] SO angemeldet war (BA-Nr. 6). Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020

über einen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Weiter reicht er eine

Bestätigung einer Privatperson vom 25. November 2020 ein, wonach er vom

14. August 2020 bis 11. Oktober 2020 – mit einem Unterbruch vom 14. September

2020 bis 26. September 2020 – bei deren Familie in [...] AG wohnhaft gewesen

sei. Die Familie habe ihm dieses Angebot gemacht, damit er nicht alleine sei

und positive Menschen um sich habe. Man habe sich bemüht, ihm gute Gastgeber zu

sein und wünsche ihm gute Genesung (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Weiter

gab der Beschwerdeführer eine «Ferienwohnung-Rechnung» für die Buchung eines

Wohnwagens in Deutschland ([...]) in der Zeit vom 24. September 2020 bis 7.

Oktober 2020 zu den Akten (Urkunde 2 des Beschwerdeführers). In der

Stellungnahme vom 23. November 2020 führt er dazu aus, er sei vom 24. September

2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland gewesen.

6.4 Der Beschwerdeführer hat sich auf

den 1. Juni 2020 in [...] SO angemeldet und dort unbestrittenermassen Wohnsitz

begründet. Laut seinen Angaben und der eingereichten Bestätigung weilte er ab

14. August 2020 in [...] AG. Wie sich der Bestätigung entnehmen lässt, handelte

es sich um eine Art Erholungsaufenthalt als Gast bei einer befreundeten

Familie, der von Anfang an vorübergehenden Charakter hatte. Das für die

Wohnsitzbegründung massgebende Element, die Absicht dauernden Verbleibens, lag

demnach nicht vor. Ab 14. September 2020 bis 26. September 2020 war der

Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, welche mit der Bestätigung übereinstimmen,

nicht in [...] AG. Wenn in der Bestätigung angegeben wird, er habe

anschliessend bis 11. Oktober 2020 wieder bei der Familie in [...] AG gewohnt,

lässt sich dies kaum mit seiner eigenen Darstellung vereinbaren, er habe sich

vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland aufgehalten.

Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die

Abmeldung erfolgte. Er verzeichnete demnach bis zu diesem Datum und somit

während des gesamten Zeitraums bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, die am

26. September 2020 erfolgte, Wohnsitz und Betreibungsort in [...] SO. Die

Argumentation, er habe diesen Wohnsitz schon früher aufgegeben und nach [...] AG

verlegt, ist unbegründet.

6.5 Nach dem Gesagten hatte der

Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt

wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...]. Wenn das Betreibungsamt den

Zahlungsbefehl an die dortige Adresse zugestellt hat, war dies korrekt.

7. Zu prüfen ist weiter, ob das Vorgehen

des Betreibungsamtes den Vorgaben von Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und

Verfahrensrecht entspricht.

7.1 Lit. a der genannten Bestimmung

setzt zunächst einen vorgängigen erfolglosen Zustellversuch voraus. Diese

Bedingung ist hier erfüllt (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

7.2 Erforderlich ist weiter eine

vorgängige Ankündigung der Zustellung. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in

der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt

konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch

telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit

gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische

Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat». Entscheidend

ist demnach bei einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nicht, ob (der

praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese

tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet

werden darf, dass er sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass

die Ankündigung am 22. September 2020 in das Postfach des Beschwerdeführers

zugestellt wurde (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Damit konnte das Betreibungsamt

davon ausgehen, dass er sie erhalten hatte. Den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1

lit. b der Verordnung in der bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung

ist damit Genüge getan.

Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit. b wurde

auf den 26. September 2020 geändert. Seither wird verlangt, dass «die

Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch

telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung

verständigt worden ist». Die Form einer schriftlichen Mitteilung wird nicht

mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr

ausgeschlossen werden sollte. Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten,

dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden

müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung

regelmässig nicht. Die in schriftlicher Form (mit Zustellnachweis) erfolgte

Vorankündigung vom 17./22. September 2020 ist daher auch unter der seit 26.

September 2020 geltenden Regelung als grundsätzlich zulässig anzusehen. Demnach

ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach

Massgabe dieser Regelung erfüllt. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der

Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche

Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der

Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im

Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist.

Dem Beschwerdeführer ist darin

zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen

Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des

Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis

zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht

in jedem Fall gewährleistet ist. Aus der dargestellten Regelung und den

entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf

genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die

Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren. Wenn die fehlende Kenntnis von

der Zustellung einen rechtzeitigen Rechtsvorschlag verhindert, ist diesem

Umstand gegebenenfalls durch eine Wiederherstellung der Frist Rechnung zu

tragen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

7.3 Der Zahlungsbefehl selbst wurde am

26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in

[...] SO (bzw. aufgrund der durch den Beschwerdeführer veranlassten

Postumleitung im Postfach in [...] LU) zugestellt. Der Beschwerdeführer führt

in diesem Zusammenhang aus, um den AGB der Post nachzukommen, habe er einen

Arbeitskollegen bevollmächtigt, das Postfach regelmässig zu leeren, jedoch

nicht die Post zu öffnen. Gemäss BGE 117 III 7 sei es unzulässig, wenn der

Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II

4.1.3 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass der mehrfach zitierte Art. 7 der

Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht abweichend von der Regelung des

SchKG die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels A-Post Plus erlaubt. Soweit

diese Bestimmung Anwendung findet, greift daher die in Anwendung von Art. 72

SchKG ergangene Rechtsprechung nicht.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 rechtsgültig

erfolgt ist. Mit dieser Zustellung wurde die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist

ausgelöst (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie lief am 6. Oktober 2020 ab. Der am

14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist damit verspätet.

8. Der Beschwerdeführer stellt

eventualiter den Antrag, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei

wiederherzustellen.

8.1 Die Covid-19-Verordung Justiz und

Verfahrensrecht überträgt in Art. 8 die Zuständigkeit für die Beurteilung eines

Wiederherstellungsgesuchs, welche ansonsten bei der Aufsichtsbehörde liegt, auf

das Betreibungsamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der

Verordnung ausgelöst wurde. Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu

überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt

hat. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung richten sich, auch wenn

der Anwendungsbereich der Verordnung betroffen ist, unverändert nach Art. 33

Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz

und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020

S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]). Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung

werden aber tendenziell öfter erfüllt sein als im Regelfall (vgl. die

Erläuterungen zu den Änderungen der zitierten Verordnung vom 25. September

2020, S. 6 oben [Ende der Bemerkungen zu Art. 7]: «Gleichzeitig wird die Möglichkeit

der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der

erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt»).

8.2 Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann

derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist,

innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige

richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom

Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein

begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen

Behörde nachholen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG,

welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die

Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei

leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015

vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Immerhin ist die unverschuldete Verhinderung

nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Ein unverschuldetes

Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der

Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder

Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des

Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur

Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht

rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt

wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung,

der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder

nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt

und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von

der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an

der Unkenntnis trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September

2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Mitverschulden wird, wie sich aus E. 3.2 und

3.3 des zitierten Urteils ergibt, relativ streng beurteilt.

8.3 Wie dargelegt, ging der

Zustellungsankündigung vom 17./22. September 2020 und der Zustellung des

Zahlungsbefehls vom 26. September 2020 eine E-Mail-Korrespondenz vom 14.

September 2020 voraus. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei zwar weiterhin in [...]

SO angemeldet, aber zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft. Die

Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes antwortete ihm, man werde ihm den

Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen. Dieser Antwort war

einerseits zu entnehmen, dass eine Zustellung an diesem Ort (und nicht am

Wohnort in [...] SO) vorgesehen war, und andererseits liess sie auf ordentliche

Zustellung (und nicht auf eine vereinfachte Zustellung gemäss Art. 7

Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) schliessen. Aufgrund dieser

Auskunft musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass in der folgenden

Zeit, ohne vorgängige Information in der zuletzt verwendeten Form einer

E-Mail-Nachricht, eine Zustellung per Post an den Wohnsitz bzw. in das Postfach

in [...] LU erfolgen werde. Auch wenn seine Ausführungen dazu, wo er sich in

der Folgezeit genau aufgehalten hat, widersprüchlich sind und teilweise nicht

zutreffen können, ist doch als glaubhaft anzusehen, dass er das Postfach in der

Folgezeit nicht selbst leerte und keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten

hatte, bevor er am 1. Oktober 2020 abends wiederum per E-Mail beim

Betreibungsamt nachfragte (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Da er selbst keinen Anlass

hatte, mit einer Zustellung im Postfach zu rechnen, und ihm andererseits ein

allfälliges Fehlverhalten des mit dessen Leerung betrauten Kollegen nicht

angelastet werden kann (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist – auch wenn gewisse

Fragezeichen bestehen bleiben – von einer unverschuldeten Nichtkenntnis

auszugehen. Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erlangte der

Beschwerdeführer in der Folge frühestens mit der E-Mail-Nachricht vom

5. Oktober 2020, welche er gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben erst

nach dem 6. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur

Kenntnis nahm. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvorschlagsfrist

wiederherzustellen. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist

innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des Zahlungsbefehls erfolgt

und hat damit im Rahmen der Wiederherstellung als rechtzeitig zu gelten.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der

Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig

zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist jedoch

wiederherzustellen mit der Folge, dass dieser am 14. Oktober 2020 rechtzeitig

erhoben wurde. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu dem

Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde.

3. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu

am 14. Oktober 2020 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch