SCBES.2020.94
Berechnung Lohnpfändung
17. Dezember 2020Deutsch3 min
2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 13. November
2020 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 29. Oktober
2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen
geltend, ihr seien die Steuerschulden, der Kredit zur Finanzierung des
Fahrzeuges sowie die Lebensversicherungsprämien nicht eingerechnet worden.
Zudem habe sie gegen die eingeforderte Busse, welche sie bereits vor zwei
Jahren bezahlt habe, erneut Einsprache erhoben.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beiträge der
Beschwerdeführerin an die B.___ Leben für die Lebensversicherung / gebundene
Vorsorge können nicht in die Existenzminimum-Berechnung Eingang finden, weil
freiwillige Leistungen des Schuldners an eine Vorsorgeeinrichtung der dritten
Säule (Art. 82 BVG) nicht im Notbedarf berücksichtigt werden dürfen (Georges
Vonder Mühll in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Basel/Genf/München 2010, N 27 zu Art. 93).
2.
Sodann handelt es sich bei der
geltend gemachten Kreditrückzahlung für die Finanzierung des Fahrzeugs nicht um
ein Leasing, sondern um einen Privatkredit. Somit kann in diesem Zusammenhang
offen bleiben, ob das Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter hat, da
die Rückzahlung des Kredits nicht direkt an den Besitz des Fahrzeugs gebunden
ist. Die Rückzahlung von Kreditschulden kann nicht im Existenzminimum
eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung
darstellen würde.
3.
Steuern dürfen gemäss den
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden
(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai
2014, E. 4.4.2), womit die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen
nicht zu beanstanden ist.
4.
Wie aus dem Pfändungsprotokoll
vom 26. Oktober 2020 ersichtlich, verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche
Auskünfte betreffend die monatlichen Ausgaben des im gemeinsamen Haushalt
wohnenden Partners, mit welchem sie ein gemeinsames Kind hat. Da nur Ausgaben
eingerechnet werden können, deren Bestand auch tatsächlich nachgewiesen sind,
ist es nicht zu beanstanden, dass in der Existenzminimumberechnung betreffend
den Partner keine Ausgaben berücksichtigt wurden.
5.
Im Übrigen können weder die
Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand der in
Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch