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Entscheid

SCBES.2020.94

Berechnung Lohnpfändung

17. Dezember 2020Deutsch3 min

2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 13. November

2020 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 29. Oktober

2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen

geltend, ihr seien die Steuerschulden, der Kredit zur Finanzierung des

Fahrzeuges sowie die Lebensversicherungsprämien nicht eingerechnet worden.

Zudem habe sie gegen die eingeforderte Busse, welche sie bereits vor zwei

Jahren bezahlt habe, erneut Einsprache erhoben.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beiträge der

Beschwerdeführerin an die B.___ Leben für die Lebensversicherung / gebundene

Vorsorge können nicht in die Existenzminimum-Berechnung Eingang finden, weil

freiwillige Leistungen des Schuldners an eine Vorsorgeeinrichtung der dritten

Säule (Art. 82 BVG) nicht im Notbedarf berücksichtigt werden dürfen (Georges

Vonder Mühll in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Basel/Genf/München 2010, N 27 zu Art. 93).

2.

Sodann handelt es sich bei der

geltend gemachten Kreditrückzahlung für die Finanzierung des Fahrzeugs nicht um

ein Leasing, sondern um einen Privatkredit. Somit kann in diesem Zusammenhang

offen bleiben, ob das Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter hat, da

die Rückzahlung des Kredits nicht direkt an den Besitz des Fahrzeugs gebunden

ist. Die Rückzahlung von Kreditschulden kann nicht im Existenzminimum

eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung

darstellen würde.

3.

Steuern dürfen gemäss den

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden

(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai

2014, E. 4.4.2), womit die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen

nicht zu beanstanden ist.

4.

Wie aus dem Pfändungsprotokoll

vom 26. Oktober 2020 ersichtlich, verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche

Auskünfte betreffend die monatlichen Ausgaben des im gemeinsamen Haushalt

wohnenden Partners, mit welchem sie ein gemeinsames Kind hat. Da nur Ausgaben

eingerechnet werden können, deren Bestand auch tatsächlich nachgewiesen sind,

ist es nicht zu beanstanden, dass in der Existenzminimumberechnung betreffend

den Partner keine Ausgaben berücksichtigt wurden.

5.

Im Übrigen können weder die

Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand der in

Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch