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Entscheid

SCBES.2021.1

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

17. Februar 2021Deutsch10 min

Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Region

Solothurn,

2. B.B.___ und C.B.___

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

betrieben C.B.___ und B.B.___(nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 2'412.15. Als Grund wurde «Rechnung

für die Behandlung von Hundebissfolgen bei Hündin [...]». Gegen den

Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 zugestellt

wurde, erhob dieser fristgerecht Rechtsvorschlag.

1.2 Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020

(Beschwerdebeilage 2) teilte die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers

diesem mit, sie habe die Gläubiger für den Wechsel der Verbände pauschal mit

CHF 1'500.00 entschädigt, zuzüglich Materialkosten von CHF 388.65. Somit sei

der Fall abgeschlossen. Man habe die Gläubiger darauf hingewiesen, die

Betreibung sofort zurückzuziehen.

1.3 Am 12. Dezember 2020 reichte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

1.4 Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) nahmen die Gläubiger zuhanden des

Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führten im

Wesentlichen aus, der Schuldner habe die Forderung noch nicht vollständig

beglichen. Man habe mehrfach mit dem Schuldner Kontakt aufgenommen, ihn über

den Verlauf der Wundheilung, die rechtlichen Schritte sowie bezüglich eines

bevorstehenden Termins beim Friedensrichter informiert. Der Schuldner habe aber

nie von sich aus Kontakt mit ihnen aufgenommen. Die Haftpflichtversicherung

habe sich bereit erklärt, CHF 1'888.65 zu übernehmen. Somit blieben noch CHF

523.50 offen. In der Zwischenzeit seien noch weitere Kosten im Betrag von CHF

114.60 aufgelaufen. Die Gläubiger hätten angenommen, dass sich der Schuldner

persönlich bei ihnen melde, wenn er den Eintrag im Betreibungsregister gelöscht

haben möchte. Bei dieser Gelegenheit hätte man die weiteren Kosten vorbringen

können und um die Begleichung der ganzen Schuld gebeten. Danach sei man bereit,

dem Gesuch nachzukommen. Das Gespräch habe bis heute nicht stattgefunden.

1.5 Mit Verfügung vom 22. Dezember

2020 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.

2. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht

im Wesentlichen geltend, die Gläubiger hätten der Entschädigungslösung

zugestimmt und von seiner Haftpflichtversicherung CHF 1'888.65 erhalten.

Den restlichen Betrag von CHF 523.50 sei er somit nicht mehr schuldig und auch

nicht damit einverstanden.

3. Mit Vernehmlassung vom 12.

Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die veranlasste

Teilzahlung habe der Beschwerdeführer konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er

sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen,

grundsätzlich nicht bestreite. Daraus ergebe sich, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt

sein könne. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem

Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen

Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Es sei aber nicht im Sinne des

Gesetzes, gerechtfertigte Betreibungen, die der Schuldner in der Folge zum Teil

oder auch vollständig bezahlt habe, Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar

machen zu wollen.

4. Mit Stellungnahme vom 5. Februar

2021 führen die Gläubiger aus, da sie weiterhin die Begleichung des

ausstehenden Betrages (CHF 523.50) erwarteten, hätten sie sich entschlossen,

noch einmal mit dem Friedensrichter D.___ in [...] zwecks Beseitigung des

Rechtsvorschlages mittels eines Schlichtungsgesuchs Kontakt aufzunehmen.

5. Mit Eingabe vom 12. Februar

2021 reichen die Gläubiger die Vorladungsverfügung des Friedensrichters, D.___,

[...], vom 12. Februar 2021 ein, worin der Beschwerdeführer als Schuldner sowie

die Gläubiger zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vorgeladen werden.

6. Am 17. Februar 2021 reichen die

Gläubiger das Schlichtungsgesuch vom 8. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2019

in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer

Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch

gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung

fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen

vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.

Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in

missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405).

2.

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3

lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)

handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht

ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche

grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet

eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen

Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.

Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht

ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der

Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf

schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG

I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche

Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines

Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs

um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle

Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

3.

3.1

Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar

insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung

gesetzten Forderung durch die Haftpflichtversicherung des Schuldners angenommen

werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte

Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen

von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art.

Dispositiv

8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes

– auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

Des Weiteren ist der Wortlaut dieser

Bestimmung relevant, wonach der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen hat, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest

im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein

Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war. Wie aus der

Aufstellung der Gläubiger ersichtlich, traten sie damals mit dem Friedensrichter

in Kontakt, aber es wurde dann offenbar vorderhand auf ein

Schlichtungsverfahren verzichtet. Demzufolge hat das Betreibungsamt das Gesuch

des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte im

Verfügungszeitpunkt grundsätzlich zu Unrecht abgewiesen.

3.2 Dennoch kann die Beschwerde im

vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden. So haben die Gläubiger mit

der mittlerweile eingereichten Vorladungsverfügung vom 12. Februar 2021 den

Nachweis erbracht, dass sie ein Schlichtungsbegehren gestellt haben und die

Parteien infolgedessen zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vor dem

Friedensrichter in [...] vorgeladen worden sind. Ein Schlichtungsbegehren gilt

als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f.

hiernach darzulegen ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann denn auch

selbst nach einer allfälligen Gutheissung eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe

einer Betreibung noch erfolgen und führt diesfalls dazu, dass die Betreibung

Dritten doch wieder bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, letzter

Teilsatz; vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des

Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 E. II. 2.5). Es ist somit nicht von

Belang, dass das Schlichtungsverfahren erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist

gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet wurde.

3.2.1 Wie unter E. II. 2. hiervor

festgehalten, kann grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

gelten. Eine Anerkennungsklage muss – bis auf hier nicht relevante Ausnahmen

gemäss Art. 198 ZPO – immer mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden,

um eine Klagebewilligung zu erhalten. Damit stellt das von den Gläubigern am 8.

Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im

Verfahren der Anerkennungsklage dar. Des Weiteren begründet die Einreichung

eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen

Scheidungsbegehrens die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einleitung

des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin,

Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21).

3.2.2 Zu beachten ist sodann, dass im Rahmen

einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des

Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung

der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt

werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen).

Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit

derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag,

sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin, SchKG,

a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann

die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung

identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um

Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019,

S. 699 ff.). In dem im vorliegenden Fall am 8.

Februar 2021 eingereichten Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt der

Einwohnergemeinde [...] wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt und

der im Schlichtungsbegehren genannte Forderungsgrund («Rechnung für die

Behandlung des Hundebisses») entspricht dem im Zahlungsbefehl Nr. [...]

genannten Forderungsgrund. Somit sind die vorgehend genannten Voraussetzungen

bezüglich der in einer Anerkennungsklage bzw. in einem Schlichtungsbegehren zu

stellenden Anträge ebenfalls erfüllt (vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der

Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019).

4. Die Verfügung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin

einsehbar.

5. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte

weiterhin einsehbar.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch