SCBES.2021.1
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
17. Februar 2021Deutsch10 min
Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Region
Solothurn,
2. B.B.___ und C.B.___
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
betrieben C.B.___ und B.B.___(nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 2'412.15. Als Grund wurde «Rechnung
für die Behandlung von Hundebissfolgen bei Hündin [...]». Gegen den
Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 zugestellt
wurde, erhob dieser fristgerecht Rechtsvorschlag.
1.2 Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020
(Beschwerdebeilage 2) teilte die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers
diesem mit, sie habe die Gläubiger für den Wechsel der Verbände pauschal mit
CHF 1'500.00 entschädigt, zuzüglich Materialkosten von CHF 388.65. Somit sei
der Fall abgeschlossen. Man habe die Gläubiger darauf hingewiesen, die
Betreibung sofort zurückzuziehen.
1.3 Am 12. Dezember 2020 reichte der
Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um
Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.
1.4 Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) nahmen die Gläubiger zuhanden des
Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führten im
Wesentlichen aus, der Schuldner habe die Forderung noch nicht vollständig
beglichen. Man habe mehrfach mit dem Schuldner Kontakt aufgenommen, ihn über
den Verlauf der Wundheilung, die rechtlichen Schritte sowie bezüglich eines
bevorstehenden Termins beim Friedensrichter informiert. Der Schuldner habe aber
nie von sich aus Kontakt mit ihnen aufgenommen. Die Haftpflichtversicherung
habe sich bereit erklärt, CHF 1'888.65 zu übernehmen. Somit blieben noch CHF
523.50 offen. In der Zwischenzeit seien noch weitere Kosten im Betrag von CHF
114.60 aufgelaufen. Die Gläubiger hätten angenommen, dass sich der Schuldner
persönlich bei ihnen melde, wenn er den Eintrag im Betreibungsregister gelöscht
haben möchte. Bei dieser Gelegenheit hätte man die weiteren Kosten vorbringen
können und um die Begleichung der ganzen Schuld gebeten. Danach sei man bereit,
dem Gesuch nachzukommen. Das Gespräch habe bis heute nicht stattgefunden.
1.5 Mit Verfügung vom 22. Dezember
2020 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.
2. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht
im Wesentlichen geltend, die Gläubiger hätten der Entschädigungslösung
zugestimmt und von seiner Haftpflichtversicherung CHF 1'888.65 erhalten.
Den restlichen Betrag von CHF 523.50 sei er somit nicht mehr schuldig und auch
nicht damit einverstanden.
3. Mit Vernehmlassung vom 12.
Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die veranlasste
Teilzahlung habe der Beschwerdeführer konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er
sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen,
grundsätzlich nicht bestreite. Daraus ergebe sich, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt
sein könne. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem
Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen
Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Es sei aber nicht im Sinne des
Gesetzes, gerechtfertigte Betreibungen, die der Schuldner in der Folge zum Teil
oder auch vollständig bezahlt habe, Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar
machen zu wollen.
4. Mit Stellungnahme vom 5. Februar
2021 führen die Gläubiger aus, da sie weiterhin die Begleichung des
ausstehenden Betrages (CHF 523.50) erwarteten, hätten sie sich entschlossen,
noch einmal mit dem Friedensrichter D.___ in [...] zwecks Beseitigung des
Rechtsvorschlages mittels eines Schlichtungsgesuchs Kontakt aufzunehmen.
5. Mit Eingabe vom 12. Februar
2021 reichen die Gläubiger die Vorladungsverfügung des Friedensrichters, D.___,
[...], vom 12. Februar 2021 ein, worin der Beschwerdeführer als Schuldner sowie
die Gläubiger zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vorgeladen werden.
6. Am 17. Februar 2021 reichen die
Gläubiger das Schlichtungsgesuch vom 8. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss dem seit 1. Januar 2019
in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer
Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch
gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet
wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung
fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
1.2
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen
vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.
Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in
missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in
ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405).
2.
Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3
lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im
summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)
handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht
ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche
grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet
eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen
Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.
Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht
ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der
Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf
schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG
I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche
Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines
Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs
um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle
Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).
3.
3.1
Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar
insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung
gesetzten Forderung durch die Haftpflichtversicherung des Schuldners angenommen
werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte
Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen
von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art.
Dispositiv
8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes
– auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.
Des Weiteren ist der Wortlaut dieser
Bestimmung relevant, wonach der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen hat, dass rechtzeitig
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet
wurde. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein
Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war. Wie aus der
Aufstellung der Gläubiger ersichtlich, traten sie damals mit dem Friedensrichter
in Kontakt, aber es wurde dann offenbar vorderhand auf ein
Schlichtungsverfahren verzichtet. Demzufolge hat das Betreibungsamt das Gesuch
des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte im
Verfügungszeitpunkt grundsätzlich zu Unrecht abgewiesen.
3.2 Dennoch kann die Beschwerde im
vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden. So haben die Gläubiger mit
der mittlerweile eingereichten Vorladungsverfügung vom 12. Februar 2021 den
Nachweis erbracht, dass sie ein Schlichtungsbegehren gestellt haben und die
Parteien infolgedessen zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vor dem
Friedensrichter in [...] vorgeladen worden sind. Ein Schlichtungsbegehren gilt
als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f.
hiernach darzulegen ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann denn auch
selbst nach einer allfälligen Gutheissung eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe
einer Betreibung noch erfolgen und führt diesfalls dazu, dass die Betreibung
Dritten doch wieder bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, letzter
Teilsatz; vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des
Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 E. II. 2.5). Es ist somit nicht von
Belang, dass das Schlichtungsverfahren erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist
gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet wurde.
3.2.1 Wie unter E. II. 2. hiervor
festgehalten, kann grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
gelten. Eine Anerkennungsklage muss – bis auf hier nicht relevante Ausnahmen
gemäss Art. 198 ZPO – immer mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden,
um eine Klagebewilligung zu erhalten. Damit stellt das von den Gläubigern am 8.
Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im
Verfahren der Anerkennungsklage dar. Des Weiteren begründet die Einreichung
eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen
Scheidungsbegehrens die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einleitung
des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21).
3.2.2 Zu beachten ist sodann, dass im Rahmen
einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des
Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung
der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt
werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen).
Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit
derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag,
sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin, SchKG,
a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann
die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung
identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um
Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019,
S. 699 ff.). In dem im vorliegenden Fall am 8.
Februar 2021 eingereichten Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt der
Einwohnergemeinde [...] wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt und
der im Schlichtungsbegehren genannte Forderungsgrund («Rechnung für die
Behandlung des Hundebisses») entspricht dem im Zahlungsbefehl Nr. [...]
genannten Forderungsgrund. Somit sind die vorgehend genannten Voraussetzungen
bezüglich der in einer Anerkennungsklage bzw. in einem Schlichtungsbegehren zu
stellenden Anträge ebenfalls erfüllt (vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der
Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019).
4. Die Verfügung des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin
einsehbar.
5. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte
weiterhin einsehbar.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch