SCBES.2021.13
Pfändungs-Nr. [...]
15. Juni 2021Deutsch9 min
festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Enrico Dalla Bona, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungs-Nr.
[…]
zieht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Januar 2021 pfändete das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den ½-Miteigentumsanteil von A.___ am Wohnhaus
an der [...]strasse [...] auf GB [...] Nr. [...]. Am 26. Februar 2021
verkauften A.___ und seine Ehefrau das Wohnhaus. Im Kaufvertrag wurde
festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei
Grenchen-Bettlach zu überweisen ist. Dieser Betrag dient der Löschung der auf
dem Grundstück vorgemerkten Verfügungsbeschränkung.
2. Gegen die Pfändungsverfügung vom 19.
Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 4. März 2021
frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs und verlangte deren Aufhebung. Weiter beantragt er, es sei
festzustellen, dass sein ½-Miteigentumsanteil sowie dessen Verkaufserlös nicht
pfändbar seien, u.K.u.E.F. Er begründet die Unpfändbarkeit damit, dass der
Miteigentumsanteil ausschliesslich durch IV-Rentenrückzahlungen sowie der
Aufnahme einer Hypothek bezahlt worden sei. Die verfügte Pfändung würde den
Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus
entstandenen Ersatzobjekte vereiteln.
3. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Es vertritt die Auffassung, dass aus unpfändbaren
IV-Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar sei und die Unpfändbarkeit nicht auf
das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte übertragbar sei.
4. Am 30. April 2021 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein
und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG
sind IV-Renten unpfändbar. Das aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete
Sparguthaben ist pfändbar. Dies im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter
auf einem Durchgangskonto, auf welches die Renten eingehen und laufend wieder
abgehoben werden. Rentennachzahlungen können ausnahmsweise zu einer grösseren
Kapitalzahlung führen. Hier sind nach Auffassung von Georges Vonder Mühll nicht
nur die Geldzahlungen selbst, sondern entsprechend der zu Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG)
entwickelten Rechtsprechung auch die daraus entstandenen Ersatzobjekte der
Pfändung entzogen (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,
Art. 92 N 38). Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren
Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels
gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das
Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. So muss etwa das aus zum laufenden
Verbrauch bestimmten unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben
ebenso der Pfändung unterliegen wie der Preis, den der Schuldner aus dem
Verkauf unpfändbarer Gegenstände erhalten hat. Anders ist nur zu entscheiden,
wenn der Schuldner zum Verkauf derselben gezwungen war und er binnen kurzem
gleichwertige Gegenstände anschaffen will. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz
der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die
Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) hinsichtlich
der Entschädigungen für Körperverletzungen etc. zu. Unpfändbarkeit besteht auch
für die Gegenstände (Fahrnis, Sparguthaben, Wertschriften), die aus dem
Entschädigungsgeld angeschafft worden sind. Dies gilt aber nur so weit, als
bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben
wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als
unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind. Einschränkend muss
weiter gelten, dass diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für
Kapitalzahlungen, nicht für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft. Diese
Ausnahme ist nach Auffassung von Georges Vonder Mühll auch anwendbar bei der
Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule (a.a.O., N 59).
Auch Thomas Winkler vertritt die
Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen,
jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die
einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben
werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist
dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei
Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren
Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung
von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebene
andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner
das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart
und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren
Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63).
2.
Der Beschwerdeführer erhielt am 3.
Februar 2016 eine IV-Rentennachzahlung von CHF 102’804.65 auf sein Mitglieder
Privatkonto bei der […]bank [...] überwiesen. Mit Verfügung vom 1. Februar
2016, die an seine Ehefrau adressiert war, erhielt die gemeinsame Tochter eine
IV-Rentennachzahlung von CHF 25’324.00. Das Geld wurde auf ein Konto der
Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt. Am 13. April 2016 wurde der B.___ gmbh
ab dem oben erwähnten Konto des Beschwerdeführers die Reservierungsgebühr von
CHF 30’000.00 für das Haus an der [...]strasse [...] in [...] bezahlt.
Weiter wurden ab diesem Konto mit E-Bankingauftrag am 17. Mai 2016 CHF
41’000.00 und am 23. Mai 2016 CHF 23’350.00 mit dem Vermerk «Hauskauf» auf ein
anderes Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiesen.
Zusammengefasst gingen somit auf das Privatkonto des Beschwerdeführers IV-Rentennachzahlungen
von CHF 102’804.65 bei der […]bank [...] ein. Für das Haus wurden insgesamt
Zahlungen von CHF 94’350.00 ab diesem Konto geleistet. Letztlich erteilten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 11. Mai 2016 einen Zahlungsauftrag für
eine Überweisung von CHF 620’000.00 per 1. Juni 2016 ab einem Konto der […] an
die B.___ gmbh. Diese Überweisung erfolgte gemäss dem Kaufvertrag vom 4. Mai
2016, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft GB
Nr. [...] erwarben. Auch dort ist das entsprechende […]-Konto aufgeführt
(Ziffer 3). Aufgrund der eingereichten Belege könnte davon ausgegangen werden,
dass von der IV-Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF
94’350.00 zur Finanzierung des Kaufes seines ½-Miteigentumsanteils verwendet
wurde. Der Beschwerdeführer selbst trägt in seiner Beschwerde vor, er habe
einen Betrag von CHF 71’000.00 aus seiner IV-Rente und derjenigen seiner
Tochter für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt. Hinzu kommt nach seiner
Darstellung die IV-Rente seiner Tochter von CHF 25’324.00. Dieser Geldfluss
kann indessen gestützt auf die eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden.
Denn die IV-Rentennachzahlung für seine Tochter wurde an seine Ehefrau
ausbezahlt. So oder so kann davon ausgegangen werden, dass die an den
Beschwerdeführer ausbezahlte Rentennachzahlung zum grössten Teil für den Kauf
seines Miteigentumsanteils verwendet worden ist.
3.
Bereits über die Pfändbarkeit von
Rentennachzahlungen bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen.
Indessen bejaht auch Georges Vonder Mühll die Pfändbarkeit von geäufneten
Sparguthaben aus AHV- oder IV-Renten (a.a.O., N 38). Die von ihm für die
Unpfändbarkeit von Rentennachzahlungen angeführte Begründung, der klare
Gesetzeswortlaut des SchKG schliesse die Pfändung aus, müsste eigentlich auch
für geäufnete Sparguthaben gelten. Eine andere Begründung für seine Auffassung
gibt er nicht. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der –
existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der
Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht
Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der
Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für
Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten
hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Dies gilt umso mehr, als
der aktuelle und künftige Lebensunterhalt durch laufende Renten gedeckt wird,
oder allenfalls gar wieder mit einer Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Bereits
Dispositiv
aus diesen Gründen sollte eine Pfändung von Guthaben, die aus
Rentennachzahlungen stammen, eigentlich möglich sein.
4. Im vorliegenden Fall wurden die
Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zum grössten Teil in eine
Liegenschaft investiert. Die ursprünglich geschützte Rente ist damit gar nicht
mehr vorhanden. Diese wurde zum Mittel für die Beschaffung eines anderen
Vermögenswertes. Auch nach der Meinung von Georges Vonder Mühll ist der
Kompetenzanspruch grundsätzlich nicht übertragbar auf Ersatzobjekte. Er will
allerdings die Ausnahme, die für Gegenstände, die aus Entschädigungsgeld nach
Ziffer 9 (Ziff.10 aSchKG) für Körperverletzung etc. gemacht wird, auf die
Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule übertragen. Auch hier gibt er
keine Gründe für die von ihm geäusserte Meinung an. Sie widerspricht zudem der
von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn
entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene
Renten zutrifft (a.a.O., N 59). Die vorliegend zur Diskussion stehenden IV-Renten
hätten der Deckung des Existenzbedarfs dienen sollen (Artikel 1a lit. b IVG). Sie
wurden indessen wegen der langen Verfahrensdauer nachträglich ausbezahlt und es
fiel deshalb in einer einmaligen Zahlung eine grössere Summe an. Dass die
aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts
an ihrer Zweckbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rentennachzahlung
während längerer Zeit nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern wie
normal angespartes Kapital verwendet und langfristig in eine Liegenschaft
investiert. Daraus folgt, dass der vor rund fünf Jahren aus seiner
Rentennachzahlung mitfinanzierte ½-Miteigentumsanteil heute pfändbar ist. Dies
gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des
Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde. Der gepfändete
Liegenschaftsanteil des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Verkaufs im
Einverständnis mit dem Betreibungsamt durch eine Geldzahlung ersetzt. Damit
liegt nun ein Geldsurrogat für das frühere Ersatzobjekt vor. Umso mehr muss
dieses im vorliegenden Fall pfändbar sein, zumal es nun dem Beschwerdeführer
wieder als Kapital zur Verfügung steht.
5. Der Beschwerdeführer hat den
gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft.
Die Löschung der vom Betreibungsamt angeordneten Verfügungsbeschränkung war an
die Bedingung geknüpft, dass der in Betreibung gesetzte Betrag dem Betreibungsamt
überwiesen wird. Wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten
Mailkorrespondenz hervorgeht, hat er die Pfändbarkeit seines
Liegenschaftsanteils und des Verkaufserlöses schon vor dem Verkauf bestritten.
Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den
Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend. Kaum verständlich ist bei dieser
Sachlage, wieso das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer widersprüchliches, wenn
nicht sogar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Das Betreibungsamt hat
lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Es hat in der Sache
keine eigenen Interessen.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller