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Entscheid

SCBES.2021.13

Pfändungs-Nr. [...]

15. Juni 2021Deutsch9 min

festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Enrico Dalla Bona, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungs-Nr.

[…]

zieht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Januar 2021 pfändete das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den ½-Miteigentumsanteil von A.___ am Wohnhaus

an der [...]strasse [...] auf GB [...] Nr. [...]. Am 26. Februar 2021

verkauften A.___ und seine Ehefrau das Wohnhaus. Im Kaufvertrag wurde

festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei

Grenchen-Bettlach zu überweisen ist. Dieser Betrag dient der Löschung der auf

dem Grundstück vorgemerkten Verfügungsbeschränkung.

2. Gegen die Pfändungsverfügung vom 19.

Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 4. März 2021

frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs und verlangte deren Aufhebung. Weiter beantragt er, es sei

festzustellen, dass sein ½-Miteigentumsanteil sowie dessen Verkaufserlös nicht

pfändbar seien, u.K.u.E.F. Er begründet die Unpfändbarkeit damit, dass der

Miteigentumsanteil ausschliesslich durch IV-Rentenrückzahlungen sowie der

Aufnahme einer Hypothek bezahlt worden sei. Die verfügte Pfändung würde den

Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus

entstandenen Ersatzobjekte vereiteln.

3. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Es vertritt die Auffassung, dass aus unpfändbaren

IV-Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar sei und die Unpfändbarkeit nicht auf

das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte übertragbar sei.

4. Am 30. April 2021 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein

und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG

sind IV-Renten unpfändbar. Das aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete

Sparguthaben ist pfändbar. Dies im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter

auf einem Durchgangskonto, auf welches die Renten eingehen und laufend wieder

abgehoben werden. Rentennachzahlungen können ausnahmsweise zu einer grösseren

Kapitalzahlung führen. Hier sind nach Auffassung von Georges Vonder Mühll nicht

nur die Geldzahlungen selbst, sondern entsprechend der zu Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG)

entwickelten Rechtsprechung auch die daraus entstandenen Ersatzobjekte der

Pfändung entzogen (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,

Art. 92 N 38). Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren

Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels

gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das

Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. So muss etwa das aus zum laufenden

Verbrauch bestimmten unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben

ebenso der Pfändung unterliegen wie der Preis, den der Schuldner aus dem

Verkauf unpfändbarer Gegenstände erhalten hat. Anders ist nur zu entscheiden,

wenn der Schuldner zum Verkauf derselben gezwungen war und er binnen kurzem

gleichwertige Gegenstände anschaffen will. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz

der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die

Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) hinsichtlich

der Entschädigungen für Körperverletzungen etc. zu. Unpfändbarkeit besteht auch

für die Gegenstände (Fahrnis, Sparguthaben, Wertschriften), die aus dem

Entschädigungsgeld angeschafft worden sind. Dies gilt aber nur so weit, als

bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben

wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als

unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind. Einschränkend muss

weiter gelten, dass diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für

Kapitalzahlungen, nicht für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft. Diese

Ausnahme ist nach Auffassung von Georges Vonder Mühll auch anwendbar bei der

Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule (a.a.O., N 59).

Auch Thomas Winkler vertritt die

Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen,

jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die

einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben

werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist

dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei

Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren

Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung

von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebene

andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner

das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart

und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren

Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63).

2.

Der Beschwerdeführer erhielt am 3.

Februar 2016 eine IV-Rentennachzahlung von CHF 102’804.65 auf sein Mitglieder

Privatkonto bei der […]bank [...] überwiesen. Mit Verfügung vom 1. Februar

2016, die an seine Ehefrau adressiert war, erhielt die gemeinsame Tochter eine

IV-Rentennachzahlung von CHF 25’324.00. Das Geld wurde auf ein Konto der

Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt. Am 13. April 2016 wurde der B.___ gmbh

ab dem oben erwähnten Konto des Beschwerdeführers die Reservierungsgebühr von

CHF 30’000.00 für das Haus an der [...]strasse [...] in [...] bezahlt.

Weiter wurden ab diesem Konto mit E-Bankingauftrag am 17. Mai 2016 CHF

41’000.00 und am 23. Mai 2016 CHF 23’350.00 mit dem Vermerk «Hauskauf» auf ein

anderes Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiesen.

Zusammengefasst gingen somit auf das Privatkonto des Beschwerdeführers IV-Rentennachzahlungen

von CHF 102’804.65 bei der […]bank [...] ein. Für das Haus wurden insgesamt

Zahlungen von CHF 94’350.00 ab diesem Konto geleistet. Letztlich erteilten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 11. Mai 2016 einen Zahlungsauftrag für

eine Überweisung von CHF 620’000.00 per 1. Juni 2016 ab einem Konto der […] an

die B.___ gmbh. Diese Überweisung erfolgte gemäss dem Kaufvertrag vom 4. Mai

2016, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft GB

Nr. [...] erwarben. Auch dort ist das entsprechende […]-Konto aufgeführt

(Ziffer 3). Aufgrund der eingereichten Belege könnte davon ausgegangen werden,

dass von der IV-Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF

94’350.00 zur Finanzierung des Kaufes seines ½-Miteigentumsanteils verwendet

wurde. Der Beschwerdeführer selbst trägt in seiner Beschwerde vor, er habe

einen Betrag von CHF 71’000.00 aus seiner IV-Rente und derjenigen seiner

Tochter für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt. Hinzu kommt nach seiner

Darstellung die IV-Rente seiner Tochter von CHF 25’324.00. Dieser Geldfluss

kann indessen gestützt auf die eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden.

Denn die IV-Rentennachzahlung für seine Tochter wurde an seine Ehefrau

ausbezahlt. So oder so kann davon ausgegangen werden, dass die an den

Beschwerdeführer ausbezahlte Rentennachzahlung zum grössten Teil für den Kauf

seines Miteigentumsanteils verwendet worden ist.

3.

Bereits über die Pfändbarkeit von

Rentennachzahlungen bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen.

Indessen bejaht auch Georges Vonder Mühll die Pfändbarkeit von geäufneten

Sparguthaben aus AHV- oder IV-Renten (a.a.O., N 38). Die von ihm für die

Unpfändbarkeit von Rentennachzahlungen angeführte Begründung, der klare

Gesetzeswortlaut des SchKG schliesse die Pfändung aus, müsste eigentlich auch

für geäufnete Sparguthaben gelten. Eine andere Begründung für seine Auffassung

gibt er nicht. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der –

existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der

Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht

Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der

Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für

Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten

hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Dies gilt umso mehr, als

der aktuelle und künftige Lebensunterhalt durch laufende Renten gedeckt wird,

oder allenfalls gar wieder mit einer Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Bereits

Dispositiv

aus diesen Gründen sollte eine Pfändung von Guthaben, die aus

Rentennachzahlungen stammen, eigentlich möglich sein.

4. Im vorliegenden Fall wurden die

Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zum grössten Teil in eine

Liegenschaft investiert. Die ursprünglich geschützte Rente ist damit gar nicht

mehr vorhanden. Diese wurde zum Mittel für die Beschaffung eines anderen

Vermögenswertes. Auch nach der Meinung von Georges Vonder Mühll ist der

Kompetenzanspruch grundsätzlich nicht übertragbar auf Ersatzobjekte. Er will

allerdings die Ausnahme, die für Gegenstände, die aus Entschädigungsgeld nach

Ziffer 9 (Ziff.10 aSchKG) für Körperverletzung etc. gemacht wird, auf die

Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule übertragen. Auch hier gibt er

keine Gründe für die von ihm geäusserte Meinung an. Sie widerspricht zudem der

von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn

entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene

Renten zutrifft (a.a.O., N 59). Die vorliegend zur Diskussion stehenden IV-Renten

hätten der Deckung des Existenzbedarfs dienen sollen (Artikel 1a lit. b IVG). Sie

wurden indessen wegen der langen Verfahrensdauer nachträglich ausbezahlt und es

fiel deshalb in einer einmaligen Zahlung eine grössere Summe an. Dass die

aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts

an ihrer Zweckbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rentennachzahlung

während längerer Zeit nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern wie

normal angespartes Kapital verwendet und langfristig in eine Liegenschaft

investiert. Daraus folgt, dass der vor rund fünf Jahren aus seiner

Rentennachzahlung mitfinanzierte ½-Miteigentumsanteil heute pfändbar ist. Dies

gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des

Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde. Der gepfändete

Liegenschaftsanteil des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Verkaufs im

Einverständnis mit dem Betreibungsamt durch eine Geldzahlung ersetzt. Damit

liegt nun ein Geldsurrogat für das frühere Ersatzobjekt vor. Umso mehr muss

dieses im vorliegenden Fall pfändbar sein, zumal es nun dem Beschwerdeführer

wieder als Kapital zur Verfügung steht.

5. Der Beschwerdeführer hat den

gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft.

Die Löschung der vom Betreibungsamt angeordneten Verfügungsbeschränkung war an

die Bedingung geknüpft, dass der in Betreibung gesetzte Betrag dem Betreibungsamt

überwiesen wird. Wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten

Mailkorrespondenz hervorgeht, hat er die Pfändbarkeit seines

Liegenschaftsanteils und des Verkaufserlöses schon vor dem Verkauf bestritten.

Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den

Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend. Kaum verständlich ist bei dieser

Sachlage, wieso das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer widersprüchliches, wenn

nicht sogar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Das Betreibungsamt hat

lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Es hat in der Sache

keine eigenen Interessen.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller