SCBES.2021.15
Verfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])
29. Juni 2021Deutsch15 min
Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 erheben, mit welcher das Betreibungsamt auf das
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Alexander Schawalder, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. März 2021 lässt A.___ als
Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 erheben, mit welcher das Betreibungsamt auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat (Ziff. 1) und feststellte,
das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] gelte als
zurückgezogen (Ziff. 2).
In ihrer Beschwerde stellt die
Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der
Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 in der Betreibung Nr. [...]
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)
zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die
Amtschreiberei sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin zu gewähren.
2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der
Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 in der Betreibung Nr. [...]
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verwertungsverfahren
fortzusetzen.
3. Prozessual: Es sei der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des
unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Prozessual: Es sei auf die Erhebung
eines Verfahrensvorschusses zu verzichten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 8. Januar 2021 habe
die Beschwerdegegnerin eine «Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses»
von CHF 1‘500.00 für das Verwertungsverfahren erhalten. Mit Schreiben vom 3.
November 2020 (recte: 19. Januar 2021, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
21. Januar 2021) habe der unterzeichnende Anwalt das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege (uP) gestellt sowie die Beschwerdegegnerin um seine Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses ersucht. Eventualiter habe er den Antrag auf
Neuansetzung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, subeventuell um angemessene
Erstreckung der Zahlungsfrist betreffend eben diesen Kostenvorschuss gestellt.
Dabei habe er in Aussicht gestellt, die Prozessarmut der Beschwerdeführerin
begründenden Dokumente (Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)
nachzureichen. Am 25. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene
Verfügung erlassen, in welcher sie auf das uP-Gesuch nicht eingetreten sei und
das Verwertungsbegehren für zurückgezogen erklärt habe. Zunächst sei zu monieren,
dass die «Aussicht, Beweismittel über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin» zu edieren, nicht fristbehaftet gewesen sei. Der
unterzeichnende Anwalt habe nicht Edition derselben bis zu einem bestimmten
Datum garantiert. Wenn es also der Beschwerdegegnerin zu lange gegangen sei, um
diese Beweismittel zwecks Prüfung der Voraussetzungen der uP zu erhalten, hätte
sie - anstatt einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen - der
Beschwerdeführerin durch Verfügung Frist zur Edition ansetzen müssen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Einfach nach rund fünf
Wochen (19. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) einen solchen Entscheid zu
fällen, sei willkürlich oder zumindest unverhältnismässig, da auch nicht im
Ansatz ein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich sei. Dies
zumal für die Beschwerdegegnerin zeitlich überhaupt keine Dringlichkeit
bestanden habe. Mit ihrem in der angefochtenen Verfügung mündenden Vorgehen
habe die Beschwerdegegnerin mindestens zwei Verfassungsverletzungen begangen
(Willkürverbot, Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, Art. 9 BV,
Art. 5 Abs. 2 BV), was nicht hinzunehmen und zu korrigieren sei. Die Frage sei
sodann, ob überhaupt ein Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden dürfen.
Die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf uP, nämlich die
Prozessarmut, gegeben sei, sei keine Frage der Prozessvoraussetzung, sondern
eine Sachurteilsvoraussetzung, ebenso sei der Nachweis der Prozessarmut selbst
Sachurteilsvoraussetzung. Sei aber eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben,
hätte - wenn schon - das uP-Gesuch abgewiesen werden müssen. Insofern habe die
Beschwerdegegnerin Bundesprozessrecht verletzt, was zu korrigieren sei. Des
Weiteren habe der Vertreter die Beschwerdegegnerin klar ersucht, entweder die
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung
des uP-Gesuchs neu anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Zahlung
angemessen zu erstrecken. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen
Antrag überhaupt nicht eingetreten sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt,
womit abermals eine Verletzung von Bundesrecht erstellt sei. Auch unter diesem
Aspekt erweise sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig und sei
antragsgemäss zu korrigieren. Damit erweise sich auch die weitere Anordnung in
Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - da diese ihre Grundlage
unmittelbar in der rechtswidrigen Ziff. 1 habe - als ebenso rechts- resp.
verfassungswidrig und sei zu kassieren. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
das Verwertungsverfahren gesetzmässig fortzusetzen. Infolge Obsiegens der
Beschwerdeführerin seien (allfällige) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu
nehmen oder der Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden.
Ebenso habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen oder auf
die Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden sei. Sollte die
Beschwerdeführerin unterliegen, ersuche sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Verfahrens- und Parteikosten) im Beschwerdeverfahren und
Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher
Rechtsvertreter. Das Beschwerdeverfahren sei, wie die obige Begründung zeige,
beileibe nicht aussichtslos, womit die erste Voraussetzung der uP gegeben sei.
Ferner sei die Beschwerdegegnerin als Ausländerin ([…] Staatsangehörige) mit
nur gebrochenen Deutschkenntnissen und rechtlich völliger Unkenntnis dringend
auf eine professionelle Vertretung angewiesen. Schliesslich sei auch die
Prozessarmut gegeben.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
März 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen
und der Berechnung des Notbedarfs in Ziffer 5.2.3. der Beschwerdeschrift könne
von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Frage
der Aussichtslosigkeit des Verfahrens bedürfe jedoch einer differenzierteren
Betrachtung. Die Frage der Aussichtslosigkeit beurteile sich danach, ob eine
Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer
Überlegung zur Verfahrensführung entschliessen würde oder nicht. Bei der
vorliegend geforderten Verwertung von Stammanteilen einer GmbH stünden die
Verwertungskosten in den meisten Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zum
erzielten Erlös. Bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen in den letzten
zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen hätten Erlöse lediglich im
zweistelligen Frankenbereich erzielt werden können, sofern überhaupt ein
Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die
Beschwerdeführerin, würde sie in guten finanziellen Verhältnissen leben, wohl
kaum für die Durchführung der Verwertung entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei
in diesem Sinne aussichtslos. Zudem sei die objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung
nicht gegeben. Diesbezüglich sei nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab
anzusetzen. Mit Stellung des Verwertungsbegehrens habe die Beschwerdeführerin
den einzigen und letzten notwendigen Schritt zur Fortführung der Betreibung
getätigt. Der weitere Verfahrensverlauf habe keine besonderen Rechtskenntnisse
erfordert, noch hätten sich formelle Hürden ergeben. Schliesslich sei bezüglich
des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden
Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren weder
besondere Rechtskenntnisse erfordere noch besondere formelle Hürden beinhalte,
weshalb dieses ebenfalls abzuweisen sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei
ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1.2
Grundsätzlich fällt die
unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in
das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte
notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des
vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das
Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner
Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen
Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).
1.3
Bezüglich der Frage der
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und
Pfändungsverfahren kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff.
SchKG geltende Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten
des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es,
an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die
Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,
vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als
erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer
verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen
Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269).
Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der
Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab
anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche
Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe
Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden
Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im
Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann
nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit den hiesigen Verhältnissen
nicht vertraut. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die
Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen. Sodann stellen sich im
Verwertungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen
können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Da die übrigen Voraussetzungen
– Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ
erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem
Dispositiv
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwertungsverfahren. Demnach kann
offenbleiben, ob das Betreibungsamt – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
das rechtliche Gehör verletzt hat und ob sie stattdessen das Gesuch hätte
abweisen müssen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen
wäre, wäre diese im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die
Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft,
könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne
weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen
Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die
Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG
ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.
2.1 Sodann ist auf den Antrag der
Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das
Verwertungsverfahren fortzusetzen. Wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2021 Beschwerdebeilage 5) an das
Betreibungsamt ersichtlich, verlangte er darin im Namen der Beschwerdeführerin
einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung
als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwertungsverfahren und andererseits, dass
auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,
eventualiter sei die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im
Falle der Abweisung des uP-Gesuchs und des Gesuchs um Verzicht auf Erhebung des
Kostenvorschusses neu anzusetzen, subeventualiter sei die Frist zur Zahlung
angemessen zu erstrecken. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der
angefochtenen Verfügung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ein, ging aber nicht weiter auf die letztgenannten Anträge der
Beschwerdeführerin bezüglich Erhebung des Kostenvorschusses ein, sondern hielt
diesbezüglich lediglich fest, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der
Betreibung Nr. [...] gelte als zurückgezogen. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin
diese Anträge überhaupt nicht behandelt hat und zudem aus nicht
nachvollziehbaren Gründen davon ausging, das Verwertungsbegehren der
Gläubigerin gelte als zurückgezogen, hat sie das rechtliche Gehör verletzt, weshalb
grundsätzlich eine Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt angebracht wäre,
damit dieses über die noch nicht behandelten Anträge der Beschwerdeführerin
entscheidet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im
wesentlichen Hauptpunkt – nämlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege von der Zahlung des
Kostenvorschusses im Verwertungsverfahren von CHF 1'500.00 zu befreien sei
– aber bereits ihre Haltung klar zum Ausdruck gebracht hat, wonach das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos sei, würde eine Rückweisung zum
Entscheid in der Sache einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb über
diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist (s. II. E. 2.2.
hiernach).
2.2 Selbst wenn, wie vorstehend
unter E. II. 1.3 hiervor festgehalten, vorliegend der Anspruch auf eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwertungsverfahren mangels
Notwendigkeit zu verneinen ist, besteht die Möglichkeit, dass die
Beschwerdeführerin von ihrer Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren
entbunden werden könnte, falls die Kriterien für die Erteilung der
unentgeltlichen Prozessführung gegeben wären. Der Anspruch besteht unabhängig
von den Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für
jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder
dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf, sofern der Gesuchsteller bedürftig
ist und jenes nicht als aussichtslos gelten muss. Die Frage der
Aussichtslosigkeit beurteilt sich danach, ob eine Person mit ausreichenden
finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer Überlegung zur Verfahrensführung
entschliessen würde oder nicht. Zur Annahme von Aussichtslosigkeit müssen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer als das Verlustrisiko sein (BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra 2008, 339 E. 5). Sowohl für die Bedürftigkeit als auch für
die Aussichtslosigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung
massgebend (BGer. 1.07.2009, 4D_30/2009, 5. 5.1; BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra
2008, 339 5. 5; Zum Ganzen auch: Komm. GebV SChKG-EUGSTER, Art. 49 N 5). Der
Anspruch befreit ganz oder teilweise von der Bezahlung der Verfahrenskosten und
damit auch von der Bezahlung eines Kostenvorschusses (SchKG-Kommentar, Emmel, 2.
Auflage, Basel 2010, N. 10 f. zu Art. 68; OGer. ZH, BlSchK 2004, 29, 30 E. 3:
im Betreibungserfahren; ebenso: OGer. UR, RBUR 2000 N 29, 85; AB BS, BlSchK
1997, 187; offengelassen: BGer. 17.11.2000, 5P.305/2000, E. 3a).
Das Betreibungsamt stellt sich in diesem
Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen
in den letzten zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen von Stammanteilen
einer GmbH hätten Erlöse lediglich im zweistelligen Frankenbereich erzielt
werden können, sofern überhaupt ein Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem
Gesichtspunkt würde sich die Beschwerdeführerin, würde sie in guten
finanziellen Verhältnissen leben, wohl kaum für die Durchführung der Verwertung
entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos.
Die Aufsichtsbehörde hat deshalb beim
Steueramt die Steuerunterlagen betreffend die GmbH des Schuldners, die B.___ GmbH,
eingeholt. Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich ist, hat die B.___ GmbH im
Jahr 2020 keinen Gewinn erzielt. Die Aktiven bestehen im Umfang von CHF
44'000.00 (und damit im Umfang fast des ganzen Eigenkapitals) aus einer
Forderung gegenüber dem hierortigen Schuldner. Demzufolge ist der Argumentation
des Betreibungsamtes beizupflichten, wonach aufgrund dessen kaum anzunehmen
ist, dass ein diesbezügliches Verwertungsverfahren einen Erlös ergeben würde,
welcher die Verwertungskosten wesentlich übersteigt. Somit ist nicht
anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, verfügte sie über ausreichende
finanzielle Mittel, bei vernunftgemässer Überlegung dazu entschliessen würde,
einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen, damit die GmbH-Stammanteile
des Schuldners verwertet werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sie
sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostenvorschusspflicht
im Verwertungsverfahren zu entbinden, ist demnach aufgrund Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
Das Betreibungsamt ist aber anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu
anzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
3. Die Beschwerde ist demnach in
dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom
25. Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der
Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist
(vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sowie
insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung
im Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren wird auf die Ausführungen in E. II 1.3
hiervor verwiesen. Es gilt auch betreffend die Beurteilung des Anspruchs auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren das in
E. II. 1.3 hiervor Gesagte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum
vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu
nehmen. Sprachliche Probleme stellen keinen Grund für eine rechtliche
Vertretung dar. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25.
Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der
Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch