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Entscheid

SCBES.2021.15

Verfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])

29. Juni 2021Deutsch15 min

Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 erheben, mit welcher das Betreibungsamt auf das

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Alexander Schawalder, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. März 2021 lässt A.___ als

Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 erheben, mit welcher das Betreibungsamt auf das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat (Ziff. 1) und feststellte,

das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] gelte als

zurückgezogen (Ziff. 2).

In ihrer Beschwerde stellt die

Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der

Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 in der Betreibung Nr. [...]

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)

zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die

Amtschreiberei sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) für das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin zu gewähren.

2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der

Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 in der Betreibung Nr. [...]

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verwertungsverfahren

fortzusetzen.

3. Prozessual: Es sei der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des

unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.

4. Prozessual: Es sei auf die Erhebung

eines Verfahrensvorschusses zu verzichten.

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 8. Januar 2021 habe

die Beschwerdegegnerin eine «Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses»

von CHF 1‘500.00 für das Verwertungsverfahren erhalten. Mit Schreiben vom 3.

November 2020 (recte: 19. Januar 2021, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

21. Januar 2021) habe der unterzeichnende Anwalt das Begehren um unentgeltliche

Rechtspflege (uP) gestellt sowie die Beschwerdegegnerin um seine Einsetzung als

unentgeltlicher Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines

Verfahrenskostenvorschusses ersucht. Eventualiter habe er den Antrag auf

Neuansetzung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, subeventuell um angemessene

Erstreckung der Zahlungsfrist betreffend eben diesen Kostenvorschuss gestellt.

Dabei habe er in Aussicht gestellt, die Prozessarmut der Beschwerdeführerin

begründenden Dokumente (Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)

nachzureichen. Am 25. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung erlassen, in welcher sie auf das uP-Gesuch nicht eingetreten sei und

das Verwertungsbegehren für zurückgezogen erklärt habe. Zunächst sei zu monieren,

dass die «Aussicht, Beweismittel über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin» zu edieren, nicht fristbehaftet gewesen sei. Der

unterzeichnende Anwalt habe nicht Edition derselben bis zu einem bestimmten

Datum garantiert. Wenn es also der Beschwerdegegnerin zu lange gegangen sei, um

diese Beweismittel zwecks Prüfung der Voraussetzungen der uP zu erhalten, hätte

sie - anstatt einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen - der

Beschwerdeführerin durch Verfügung Frist zur Edition ansetzen müssen, unter

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Einfach nach rund fünf

Wochen (19. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) einen solchen Entscheid zu

fällen, sei willkürlich oder zumindest unverhältnismässig, da auch nicht im

Ansatz ein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich sei. Dies

zumal für die Beschwerdegegnerin zeitlich überhaupt keine Dringlichkeit

bestanden habe. Mit ihrem in der angefochtenen Verfügung mündenden Vorgehen

habe die Beschwerdegegnerin mindestens zwei Verfassungsverletzungen begangen

(Willkürverbot, Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, Art. 9 BV,

Art. 5 Abs. 2 BV), was nicht hinzunehmen und zu korrigieren sei. Die Frage sei

sodann, ob überhaupt ein Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden dürfen.

Die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf uP, nämlich die

Prozessarmut, gegeben sei, sei keine Frage der Prozessvoraussetzung, sondern

eine Sachurteilsvoraussetzung, ebenso sei der Nachweis der Prozessarmut selbst

Sachurteilsvoraussetzung. Sei aber eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben,

hätte - wenn schon - das uP-Gesuch abgewiesen werden müssen. Insofern habe die

Beschwerdegegnerin Bundesprozessrecht verletzt, was zu korrigieren sei. Des

Weiteren habe der Vertreter die Beschwerdegegnerin klar ersucht, entweder die

Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung

des uP-Gesuchs neu anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Zahlung

angemessen zu erstrecken. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen

Antrag überhaupt nicht eingetreten sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt,

womit abermals eine Verletzung von Bundesrecht erstellt sei. Auch unter diesem

Aspekt erweise sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig und sei

antragsgemäss zu korrigieren. Damit erweise sich auch die weitere Anordnung in

Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - da diese ihre Grundlage

unmittelbar in der rechtswidrigen Ziff. 1 habe - als ebenso rechts- resp.

verfassungswidrig und sei zu kassieren. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

das Verwertungsverfahren gesetzmässig fortzusetzen. Infolge Obsiegens der

Beschwerdeführerin seien (allfällige) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu

nehmen oder der Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden.

Ebenso habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen oder auf

die Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden sei. Sollte die

Beschwerdeführerin unterliegen, ersuche sie um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Verfahrens- und Parteikosten) im Beschwerdeverfahren und

Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher

Rechtsvertreter. Das Beschwerdeverfahren sei, wie die obige Begründung zeige,

beileibe nicht aussichtslos, womit die erste Voraussetzung der uP gegeben sei.

Ferner sei die Beschwerdegegnerin als Ausländerin ([…] Staatsangehörige) mit

nur gebrochenen Deutschkenntnissen und rechtlich völliger Unkenntnis dringend

auf eine professionelle Vertretung angewiesen. Schliesslich sei auch die

Prozessarmut gegeben.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

März 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen

und der Berechnung des Notbedarfs in Ziffer 5.2.3. der Beschwerdeschrift könne

von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Frage

der Aussichtslosigkeit des Verfahrens bedürfe jedoch einer differenzierteren

Betrachtung. Die Frage der Aussichtslosigkeit beurteile sich danach, ob eine

Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer

Überlegung zur Verfahrensführung entschliessen würde oder nicht. Bei der

vorliegend geforderten Verwertung von Stammanteilen einer GmbH stünden die

Verwertungskosten in den meisten Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zum

erzielten Erlös. Bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen in den letzten

zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen hätten Erlöse lediglich im

zweistelligen Frankenbereich erzielt werden können, sofern überhaupt ein

Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die

Beschwerdeführerin, würde sie in guten finanziellen Verhältnissen leben, wohl

kaum für die Durchführung der Verwertung entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei

in diesem Sinne aussichtslos. Zudem sei die objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung

nicht gegeben. Diesbezüglich sei nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab

anzusetzen. Mit Stellung des Verwertungsbegehrens habe die Beschwerdeführerin

den einzigen und letzten notwendigen Schritt zur Fortführung der Betreibung

getätigt. Der weitere Verfahrensverlauf habe keine besonderen Rechtskenntnisse

erfordert, noch hätten sich formelle Hürden ergeben. Schliesslich sei bezüglich

des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden

Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren weder

besondere Rechtskenntnisse erfordere noch besondere formelle Hürden beinhalte,

weshalb dieses ebenfalls abzuweisen sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat

jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei

ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

1.2

Grundsätzlich fällt die

unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in

das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte

notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des

vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das

Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner

Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen

Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).

1.3

Bezüglich der Frage der

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und

Pfändungsverfahren kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff.

SchKG geltende Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten

des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es,

an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die

Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,

vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als

erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer

verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen

Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269).

Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der

Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab

anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche

Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe

Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden

Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im

Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann

nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit den hiesigen Verhältnissen

nicht vertraut. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die

Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen. Sodann stellen sich im

Verwertungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen

können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Da die übrigen Voraussetzungen

– Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ

erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem

Dispositiv

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwertungsverfahren. Demnach kann

offenbleiben, ob das Betreibungsamt – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin

geltend gemacht – mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

das rechtliche Gehör verletzt hat und ob sie stattdessen das Gesuch hätte

abweisen müssen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen

wäre, wäre diese im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im

Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die

Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft,

könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne

weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen

Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die

Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG

ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.

2.1 Sodann ist auf den Antrag der

Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das

Verwertungsverfahren fortzusetzen. Wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters

der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2021 Beschwerdebeilage 5) an das

Betreibungsamt ersichtlich, verlangte er darin im Namen der Beschwerdeführerin

einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung

als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwertungsverfahren und andererseits, dass

auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,

eventualiter sei die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im

Falle der Abweisung des uP-Gesuchs und des Gesuchs um Verzicht auf Erhebung des

Kostenvorschusses neu anzusetzen, subeventualiter sei die Frist zur Zahlung

angemessen zu erstrecken. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der

angefochtenen Verfügung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ein, ging aber nicht weiter auf die letztgenannten Anträge der

Beschwerdeführerin bezüglich Erhebung des Kostenvorschusses ein, sondern hielt

diesbezüglich lediglich fest, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der

Betreibung Nr. [...] gelte als zurückgezogen. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin

diese Anträge überhaupt nicht behandelt hat und zudem aus nicht

nachvollziehbaren Gründen davon ausging, das Verwertungsbegehren der

Gläubigerin gelte als zurückgezogen, hat sie das rechtliche Gehör verletzt, weshalb

grundsätzlich eine Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt angebracht wäre,

damit dieses über die noch nicht behandelten Anträge der Beschwerdeführerin

entscheidet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im

wesentlichen Hauptpunkt – nämlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege von der Zahlung des

Kostenvorschusses im Verwertungsverfahren von CHF 1'500.00 zu befreien sei

– aber bereits ihre Haltung klar zum Ausdruck gebracht hat, wonach das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos sei, würde eine Rückweisung zum

Entscheid in der Sache einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb über

diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist (s. II. E. 2.2.

hiernach).

2.2 Selbst wenn, wie vorstehend

unter E. II. 1.3 hiervor festgehalten, vorliegend der Anspruch auf eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwertungsverfahren mangels

Notwendigkeit zu verneinen ist, besteht die Möglichkeit, dass die

Beschwerdeführerin von ihrer Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren

entbunden werden könnte, falls die Kriterien für die Erteilung der

unentgeltlichen Prozessführung gegeben wären. Der Anspruch besteht unabhängig

von den Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für

jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder

dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf, sofern der Gesuchsteller bedürftig

ist und jenes nicht als aussichtslos gelten muss. Die Frage der

Aussichtslosigkeit beurteilt sich danach, ob eine Person mit ausreichenden

finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer Überlegung zur Verfahrensführung

entschliessen würde oder nicht. Zur Annahme von Aussichtslosigkeit müssen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer als das Verlustrisiko sein (BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra 2008, 339 E. 5). Sowohl für die Bedürftigkeit als auch für

die Aussichtslosigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung

massgebend (BGer. 1.07.2009, 4D_30/2009, 5. 5.1; BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra

2008, 339 5. 5; Zum Ganzen auch: Komm. GebV SChKG-EUGSTER, Art. 49 N 5). Der

Anspruch befreit ganz oder teilweise von der Bezahlung der Verfahrenskosten und

damit auch von der Bezahlung eines Kostenvorschusses (SchKG-Kommentar, Emmel, 2.

Auflage, Basel 2010, N. 10 f. zu Art. 68; OGer. ZH, BlSchK 2004, 29, 30 E. 3:

im Betreibungserfahren; ebenso: OGer. UR, RBUR 2000 N 29, 85; AB BS, BlSchK

1997, 187; offengelassen: BGer. 17.11.2000, 5P.305/2000, E. 3a).

Das Betreibungsamt stellt sich in diesem

Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen

in den letzten zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen von Stammanteilen

einer GmbH hätten Erlöse lediglich im zweistelligen Frankenbereich erzielt

werden können, sofern überhaupt ein Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem

Gesichtspunkt würde sich die Beschwerdeführerin, würde sie in guten

finanziellen Verhältnissen leben, wohl kaum für die Durchführung der Verwertung

entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos.

Die Aufsichtsbehörde hat deshalb beim

Steueramt die Steuerunterlagen betreffend die GmbH des Schuldners, die B.___ GmbH,

eingeholt. Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich ist, hat die B.___ GmbH im

Jahr 2020 keinen Gewinn erzielt. Die Aktiven bestehen im Umfang von CHF

44'000.00 (und damit im Umfang fast des ganzen Eigenkapitals) aus einer

Forderung gegenüber dem hierortigen Schuldner. Demzufolge ist der Argumentation

des Betreibungsamtes beizupflichten, wonach aufgrund dessen kaum anzunehmen

ist, dass ein diesbezügliches Verwertungsverfahren einen Erlös ergeben würde,

welcher die Verwertungskosten wesentlich übersteigt. Somit ist nicht

anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, verfügte sie über ausreichende

finanzielle Mittel, bei vernunftgemässer Überlegung dazu entschliessen würde,

einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen, damit die GmbH-Stammanteile

des Schuldners verwertet werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sie

sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostenvorschusspflicht

im Verwertungsverfahren zu entbinden, ist demnach aufgrund Aussichtslosigkeit

abzuweisen.

Das Betreibungsamt ist aber anzuweisen,

der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu

anzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

3. Die Beschwerde ist demnach in

dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom

25. Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der

Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist

(vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sowie

insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung

im Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren wird auf die Ausführungen in E. II 1.3

hiervor verwiesen. Es gilt auch betreffend die Beurteilung des Anspruchs auf

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren das in

E. II. 1.3 hiervor Gesagte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum

vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu

nehmen. Sprachliche Probleme stellen keinen Grund für eine rechtliche

Vertretung dar. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25.

Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der

Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch