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Entscheid

SCBES.2021.17

Berechnung des Existenzminimums

26. April 2021Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 20. März 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. März 2021 und

macht im Wesentlichen geltend, in der gepändeten Kinderrente sei auch die

Kinderrente für seinen Sohn enthalten, welche er seiner von ihm getrennt

lebenden Frau zukommen lasse. Das Gleiche gelte auch für die AHV-Rente. Seiner

Ansicht könne man die Kinder- sowie die Pensionskassenrente nicht pfänden.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne.

3. Mit Eingabe vom 3. April 2021

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Aufsichtsbehörde hat im

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend

zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 10.

März 2021 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt im Zeitpunkt

des Pfändungsvollzugs keine Unterlagen bezüglich der von ihm behaupteten

Alimentenzahlungen eingereicht bzw. nicht belegt, dass er diese Alimente

tatsächlich bezahlt. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt

in der angefochtenen Existenzminimumberechnung festgehalten hat, allfällige

Alimentenzahlungen würden nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen

zurückerstattet. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist der

Beschwerdeführer deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen, um mit allfälligen

Belegen die Alimentenzahlungen nachzuweisen. Zudem hätte der Beschwerdeführer –

nachdem bezüglich allfälliger Unterhaltspflichten offenbar kein gerichtliches

Urteil besteht – zu belegen, dass betreffend seines volljährigen Sohnes [...]

überhaupt noch eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277

Abs. 2 ZGB (Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung) vorliegt.

2.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass

Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge – unabhängig davon, ob

sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden – ab dem Zeitpunkt

ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar sind (Art. 93 SchKG), was grundsätzlich

auch für die BVG-Kinderrente gilt, welche dem Beschwerdeführer direkt

ausbezahlt wird.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29.

April 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_324/2021).