SCBES.2021.17
Berechnung des Existenzminimums
26. April 2021Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 20. März 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. März 2021 und
macht im Wesentlichen geltend, in der gepändeten Kinderrente sei auch die
Kinderrente für seinen Sohn enthalten, welche er seiner von ihm getrennt
lebenden Frau zukommen lasse. Das Gleiche gelte auch für die AHV-Rente. Seiner
Ansicht könne man die Kinder- sowie die Pensionskassenrente nicht pfänden.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne.
3. Mit Eingabe vom 3. April 2021
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Aufsichtsbehörde hat im
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend
zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 10.
März 2021 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt im Zeitpunkt
des Pfändungsvollzugs keine Unterlagen bezüglich der von ihm behaupteten
Alimentenzahlungen eingereicht bzw. nicht belegt, dass er diese Alimente
tatsächlich bezahlt. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
in der angefochtenen Existenzminimumberechnung festgehalten hat, allfällige
Alimentenzahlungen würden nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen
zurückerstattet. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist der
Beschwerdeführer deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen, um mit allfälligen
Belegen die Alimentenzahlungen nachzuweisen. Zudem hätte der Beschwerdeführer –
nachdem bezüglich allfälliger Unterhaltspflichten offenbar kein gerichtliches
Urteil besteht – zu belegen, dass betreffend seines volljährigen Sohnes [...]
überhaupt noch eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277
Abs. 2 ZGB (Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung) vorliegt.
2.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass
Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge – unabhängig davon, ob
sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden – ab dem Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar sind (Art. 93 SchKG), was grundsätzlich
auch für die BVG-Kinderrente gilt, welche dem Beschwerdeführer direkt
ausbezahlt wird.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29.
April 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_324/2021).