SCBES.2021.19
Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. [...])
21. Mai 2021Deutsch8 min
seiner Vernehmlassung datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
(Pfändungs-Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. März 2021 berechnete das
Betreibungsamt Dorneck das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 2’815.00 übersteigenden Betrag von CHF 4'970.00.
2. Gegen die Berechnung des
Existenzminimums und die Lohnpfändung erhob A.__ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. März 2021 frist- und formgerecht
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin
verlangt sie die Berücksichtigung weiterer Positionen in der
Existenzminimumsberechnung. Weiter bezeichnet sie die Lohnpfändung als
unverhältnismässig und unangebracht und beklagt sich darüber, dass keine stille
Lohnpfändung angeordnet worden ist.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls
solle die Beschwerdeführerin auf den Revisionsweg verwiesen werden.
4. Am 13. April 2021 (Postaufgabe) reichte
die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes ein. Darin hält sie nochmals fest, sie brauche keine
Lohnpfändung. Nachdem ihr die Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes
zugestellt worden waren, reichte die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 eine zweite
Stellungnahme ein. Ihrer Meinung nach richtet die Einkommenspfändung mehr Schaden
an, als dass sie irgendjemandem Nutzen bringt. Ihr relativ komplexer und etwas
spezielle Fall sei vom Betreibungsamt komplett falsch beurteilt und gehandhabt
worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, der Gläubiger sei ihr Bodenleger, der trotz gravierender
Mängel und ihrer Mängelrügen seiner Gewährspflicht nicht nachkomme. Es sei ein
Fehler gewesen, nur einen Teilrechtsvorschlag zu erheben. Leider sei für den
Restbetrag das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Sie habe nun ein
Schlichtungsgesuch gegen den Bodenleger eingereicht. Ihres Erachtens müsste die
Einkommenspfändung deswegen nun sofort sistiert bzw. aufgehoben werden. Solange
noch kein Urteil gefällt worden sei, dürften diesem Gläubiger keinerlei Gelder
ausbezahlt werden. Die Berechnung des Existenzminimums sei grundsätzlich
falsch. Zahlreiche Positionen seien in der Berechnung nicht berücksichtigt. Sie
seien zur Zahlung dieser Beträge im Rahmen von monatlichen Teilzahlungen
verpflichtet. Die Zahlungen an die Handwerker seien Teil eines laufenden,
umsetzbaren Sanierungsplans. Sie hätten diese Zahlungen sowie die zugehörigen
Rechnungen dem Betreibungsamt bereits schriftlich belegt. Wenn sie die
vereinbarten monatlichen Raten wegen dieser Lohnpfändung nicht mehr zahlen könnten,
würden sie für all diese Rechnungen auch betrieben werden, womit ein
Lawineneffekt und eine Neuverschuldung entstehe. Sie sei die alleinige
Versorgerin der Familie und sie verfügten über keine sonstigen Einkünfte. Durch
die Lohnpfändung werde ihre Arbeitsstelle gefährdet. Deshalb habe sie explizit
um eine stille Lohnpfändung gebeten. Der Bodenleger, ihr Gläubiger, vermassle
den Sanierungsplan für alle betroffenen Parteien. Diese Lohnpfändung bedrohe ihre
ganze Existenz.
2.
Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist
ein Rechtsmittel, mit welchem Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane
bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen
und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die
Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre
Gesetzmässigkeit und Angemessenheit (Flavio Cometta / Urs Peter Möckli in:
Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 N 2). Es geht mit anderen
Worten um die Anwendung des Verfahrensrechts des SchKG durch die
Betreibungsbehörden. Materiellrechtliche Streitigkeiten hingegen werden im
ordentlichen Zivilprozessverfahren durch die Gerichte entschieden.
3.
Angefochten sind die Berechnung des
Existenzminimums vom 22. März 2021 und die darauf gestützte Lohnpfändung, die
dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt worden ist. Dies sind
anfechtbare Betreibungshandlungen. Nicht vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde
zu beurteilen sind die Forderung des Gläubigers, des Bodenlegers, oder die
Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nur
einen Teilrechtsvorschlag erhoben. Für den davon nicht betroffenen Betrag hat
der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Art. 89 SchKG hat das
Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung
zu vollziehen. Es ist zum Handeln verpflichtet und es ist ihm verwehrt, Rücksicht
auf einen privaten Sanierungsplan des Schuldners zu nehmen und deswegen die
Pfändung zu verschieben. Solange die Betreibung nicht durch einen gerichtlichen
Entscheid eingestellt worden ist (Art. 88 Abs. 1 SchKG) muss und darf das
Betreibungsamt ebenso wenig einen vom Schuldner gegen den Gläubiger angehobenen
Dispositiv
Prozess abwarten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am
22. März 2021 die Pfändung vollzogen hat. Dies gilt umso mehr, als das
Fortsetzungsbegehren bereits am 16. Oktober 2020 bei ihm eingegangen ist.
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet
weiter, dass keine stille Lohnpfändung vollzogen wurde. Eine stille
Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem
Arbeitgeber nach Art. 99 SchKG grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern
zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen.
Wie das Betreibungsamt jedoch zutreffend ausführt, haftet es gegenüber dem
Gläubiger für nicht korrekt einbezahlte Pfändungsquoten. Vorliegend ist es die
Beschwerdeführerin, welche die ungewöhnlich lange Dauer zwischen dem
Fortsetzungsbegehren und dem Vollzug der Pfändung von fast 5 Monaten zu
verantworten hat. Ein erster Pfändungstermin wurde bereits am 16. Oktober 2020 auf
den 28. Oktober 2020 angesetzt. Eine zweite Vorladung wurde am 13. November 2020
verschickt. Am 22. Dezember 2020 erging sodann ein Vorführungsauftrag an die
Polizei. Die Beschwerdeführerin hat diesen Aufforderungen lange keine Folge
geleistet. Insbesondere genügt es nicht, einfach Mails an das Betreibungsamt zu
schicken und zu schildern, wie intensiv man sich mit der ganzen Situation
befasse und wie man besorgt sei, aus eigenen Kräften aus der Misere
herauszukommen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht denn auch klar
hervor, dass sie ihre verfügbaren Mittel nicht dem betreibenden Gläubiger
zukommen lassen will, sondern diese nach ihrer eigenen Prioritätensetzung für
andere Gläubiger verwenden will. Nach Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner jedoch
verpflichtet, bei der Pfändung mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar,
dass das Betreibungsamt von einer stillen Lohnpfändung abgesehen hat.
5. Demnach ist auf die gegen die
Existenzminimumsberechnung erhobenen Rügen einzugehen. Die Beschwerdeführerin
bemängelt, es sei nur der Hypothekarzins der eigenen Liegenschaft
berücksichtigt worden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Abgaben, die
durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten, die monatlichen Aufwendungen für
die Heizungsenergie und auch nicht die obligatorische kantonale
Gebäudeversicherung. Das Betreibungsamt hält dem in seiner Vernehmlassung
entgegen, es benötige die genauen Rechnungen sowie die einzelnen
Zahlungsbestätigungen, um eine Rückerstattung prüfen zu können. In ihrer
Stellungnahme erwidert die Beschwerdeführerin darauf, sie habe sämtliche
Rechnungen und Zahlungsbestätigungen per Mail an Herrn B.___ gesandt, worauf
dieser bestätigt habe, dass er alle ihre Unterlagen erhalten habe. Der
Beschwerde liegen keine Belege zu den geltend gemachten Nebenkosten bei. Auch
aus dem angerufenen Mailverkehr ist nicht ersichtlich, welche Belege die
Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt gemailt hat. Allein aufgrund dieser
pauschalen und unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich kein
Fehler des Betreibungsamtes ausmachen. Es fehlt an einer konkreten Rüge, welche
bestimmten Auslagen das Betreibungsamt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Es
ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen Belege vorzulegen, wenn
sie notwendige Ausgaben berücksichtigt oder zurückerstattet haben will. Soweit
die Beschwerdeführerin am 11. April 2021 ein Gesuch um Revision der
Existenzminimumsberechnung gestellt und alle relevanten Rechnungskopien und
Zählungsbestätigungen eingereicht hat, wird das Betreibungsamt noch einen
Entscheid zu fällen haben.
6. Dieselben Erwägungen gelten auch in
Bezug auf die geltend gemachten Arzt-, Medikamenten- sowie allenfalls anstehende
Operationskosten wie auch für die monatlichen Abzahlungsraten von
Kompetenzstücken. Auch hier sind die notwendigen Belege einzureichen, auch für
die Beurteilung des Kompetenzcharakters der betreffenden Gegenstände und des
Vorliegens eines Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister. Weder in der
Beschwerde noch in den Akten finden sich jedoch Belege zu den geltend gemachten
Positionen. Zum vornherein nicht berücksichtigt werden können zudem die Hausrat-
und die Haftpflichtversicherung, die im Grundbetrag bereits enthalten sind.
Weiter gehört die gebundene Vorsorge nicht zum Existenzminimum, das für den
Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Vielmehr dient diese der
Vermögensbildung. Zudem dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits
bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls
berücksichtigt werden (Georges vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,
Art. 93 N 33). Auf den bereits laufenden Sanierungsplan kann deshalb bei der
Berechnung des Existenzminimums keine Rücksicht genommen werden. Hilfe könnte
hier allenfalls ein Nachlassverfahren bieten, worauf die Beschwerdeführerin
bereits mit Verfügung vom 30. April 2021 hingewiesen wurde. Schliesslich dürfen
auch Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das
Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid
festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Ohnehin sind diese in den Richtlinien
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 nicht unter den
Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Festzuhalten ist lediglich, dass das Betreibungsamt allfällige
Revisionsbegehren nunmehr zu beurteilen hat. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller