SCBES.2021.21
Nichtrückerstattung von Nebenkosten
11. Juni 2021Deutsch3 min
dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtrückerstattung
von Nebenkosten
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 13. April
2021 (Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den
Entscheid des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2021, worin
dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes
von CHF 398.50 könnten nicht zurückerstattet werden. Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ahornbaum sei zum letzten Mal vor
drei Jahren geschnitten worden und als sein Nachbar den Forstbetrieb aufgeboten
habe, habe er sich an den Schneidekosten beteiligt. Der Schnitt sei notwendig
gewesen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Wohnkosten so tief
wie möglich zu halten, d.h. er müsse auch die Unterhaltskosten für seine
Liegenschaft auf das Notwendigste beschränken. Dies wäre im Falle eines Baumes
sicher zu bejahen, wenn dieser beispielsweise umzustürzen drohte und auf diese
Weise eine Gefährdung darstellen würde. Dies mache der Beschwerdeführer aber
nicht geltend.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner hat die Pflicht,
die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen
Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort
stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen
zurückzutreten.
2.
Es ist unbestritten, dass es
sicherlich empfehlenswert ist, einen Baum in regelmässigen Zeitabständen
zurückzuschneiden. Eine unabdingbare Notwendigkeit im Rahmen des
Liegenschaftsunterhalts stellt dies aber nicht dar, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Schuldner diese Kosten nicht in
dessen Existenzminimum berücksichtigt hat. Wie das Betreibungsamt weiter
korrekt ausgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer auch keine solche
Notwendigkeit – z.B. Gefährdung durch den Baum oder kranke Baumteile –
dargetan.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch