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Entscheid

SCBES.2021.21

Nichtrückerstattung von Nebenkosten

11. Juni 2021Deutsch3 min

dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtrückerstattung

von Nebenkosten

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 13. April

2021 (Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den

Entscheid des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2021, worin

dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes

von CHF 398.50 könnten nicht zurückerstattet werden. Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ahornbaum sei zum letzten Mal vor

drei Jahren geschnitten worden und als sein Nachbar den Forstbetrieb aufgeboten

habe, habe er sich an den Schneidekosten beteiligt. Der Schnitt sei notwendig

gewesen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Wohnkosten so tief

wie möglich zu halten, d.h. er müsse auch die Unterhaltskosten für seine

Liegenschaft auf das Notwendigste beschränken. Dies wäre im Falle eines Baumes

sicher zu bejahen, wenn dieser beispielsweise umzustürzen drohte und auf diese

Weise eine Gefährdung darstellen würde. Dies mache der Beschwerdeführer aber

nicht geltend.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner hat die Pflicht,

die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen

Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort

stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen

zurückzutreten.

2.

Es ist unbestritten, dass es

sicherlich empfehlenswert ist, einen Baum in regelmässigen Zeitabständen

zurückzuschneiden. Eine unabdingbare Notwendigkeit im Rahmen des

Liegenschaftsunterhalts stellt dies aber nicht dar, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Schuldner diese Kosten nicht in

dessen Existenzminimum berücksichtigt hat. Wie das Betreibungsamt weiter

korrekt ausgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer auch keine solche

Notwendigkeit – z.B. Gefährdung durch den Baum oder kranke Baumteile –

dargetan.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch