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Entscheid

SCBES.2021.24

Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]

28. Juni 2021Deutsch10 min

von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Raphael Rüegsegger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertungsbegehren

in Betreibung Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (im Folgenden der Gläubiger) führt

die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck gegen B.___ (im Folgenden

der Schuldner). Auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2021 hin verarrestierte das Betreibungsamt

den Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft GB [...] und liess

darauf im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken (Urkunde 9; soweit

nichts Anderes vermerkt wird, werden im Folgenden jeweils die Urkunden des

Beschwerdeführers zitiert). Dieser interne Liquidationsanteil wurde am 24.

Februar 2021 gepfändet. Dabei wurde der Nettowert des hälftigen

Liquidationsanteils auf ca. CHF 80’000.00 geschätzt (Urkunde 5).

1.2 Weiter hat der nachfolgend

wiedergegebene Sachverhalt als erstellt zu gelten. Er beruht auf der insofern

unwidersprochenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. Mai 2021 und

steht mit den Akten und den Vorbringen der Parteien im Einklang. Bereits nach

Erhalt der Arresturkunde im Januar 2021 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt

mit, dass er beabsichtige, die Liegenschaft zu verkaufen, um den geforderten

Betrag der Betreibung Nr. [...] bezahlen zu können. Das Betreibungsamt wies

darauf hin das Grundbuchamt an, dem Verkauf der Liegenschaft die Zustimmung zu

erteilen, sofern der vom Betreibungsamt berechnete Betrag inklusive Zins und

Kosten von CHF 128’000.00 direkt an das Betreibungsamt bezahlt werde. Dieser

Betrag wurde dem Betreibungsamt am 6. April 2021 überwiesen.

2.1 Der Gläubiger teilte dem

Betreibungsamt am 14. April 2021 per Mail mit, dass der sicherzustellende

Betrag für ihn nicht von Interesse sei. Er stellte die Frage, wann er die

Pfändungsurkunde erhalte und wann die Verwertung des internen

Liquidationsanteils beginne. Er werde das am 23. Februar 2021 eingereichte

Fortsetzungsbegehren nicht zurückziehen (Urkunde 2 des Betreibungsamtes).

2.2 In seinem Antwortschreiben vom 15.

April 2021 führte das Betreibungsamt aus, es mache aus seiner Sicht keinen

Sinn, eine volle Deckung der Betreibungsforderung nicht zu akzeptieren. Bei

einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis

resultieren. Zudem sei der Liquidationsanteil niedriger bewertet worden als die

Betreibungsforderung. Da im vorliegenden Fall durch den Verkauf der

Liegenschaft der Forderungsbetrag inklusive Zins und Kosten per Valuta 6. April

2021 gedeckt worden sei, bestehe kein Einspracherecht gegen den Verkauf.

3. Gegen dieses ablehnende

Antwortschreiben des Betreibungsamtes erhob der Gläubiger (im Folgenden auch

der Beschwerdeführer) am 23. April 2021 form- und fristgerecht Beschwerde bei

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte darin die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Dorneck vom 19. Juni 2019 sichergestellte Betrag in Höhe

von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers

in der hiervor genannten Betreibung inkl. Zins und Kosten zu decken.

2. Demzufolge

sei das Betreibungsamt Dorneck anzuweisen, die Verwertung des

Liquidationsanteils am Gemeinschaftsvermögen in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck vom 21. Juni 2019, anhand zu nehmen.

3. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021, die Beschwerde solle in allen Punkten

abgewiesen werden, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Es habe rückwirkend von Amtes wegen weitere Kosten von CHF

1’233.30 sichergestellt. Damit sei die gesamte Forderung inklusive Zinsen und

Kosten sichergestellt worden.

5. Der Beschwerdeführer

reichte am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Betreibungsamtes ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei der Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 20. Mai 2021

vollumfänglich abzuweisen, soweit denn überhaupt hierauf eingetreten werden

kann.

2. Es

sei zu den vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 23. April 2021

gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 festzustellen, dass der von der

Beschwerdegegnerin per 6. April 2021 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00

nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck inkl. Zins und Kosten in Höhe

von CHF 129’777.10 zu decken sowie eine nachträgliche nach bereits vollzogener

Sicherstellung nach dem 6. April 2021 mangels gesetzlicher Grundlage nicht

statthaft ist.

3. Des

Weiteren sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...]

in dessen Ziffer 3.1, 2. Absatz, postuliert, dass die Käuferschaft CHF 128’000.00

innert zehn Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages auf das Konto Nr. […] des

Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zwecks Löschung der bestehenden Pfändung

des internen Liq.-Anteils des B.___ zu bezahlen hat.

4. Überdies

sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in

dessen Ziffer 4.7 festhält, dass die auf dem Kaufobjekt GB [...] eingetragene

Bemerkung unter dem Eigentum: Pfändung des Liq.-Anteils des B.___, Forderung

ca. CHF 125’000.00, Arrest Nr. [...], mit Zustimmung des Betreibungsamtes

Dorneck, in 4143 Dornach, zu löschen ist. Die entsprechende Löschungsbewilligung

wird von der Amtsschreiberei Dorneck eingeholt und bleibt ausdrücklich

vorbehalten.

5. Abschliessend

sei sodann festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...]

beschlagend die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde geniesst, welche für die

durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt und somit der einmalig sicherzustellende

Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 mittels Urkundenbeweis in dessen einmalig

vorbestimmter Höhe erhellend, abschliessend sowie nicht mehr veränderbar

definiert worden ist.

6.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das

SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung

eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen

Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17

Abs. 1 SchKG). Die umschriebene Funktion bringt es mit sich, dass die

Beschwerde einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Sie ist nur

zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine

vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers

erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen

widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig

gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung

im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu

rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer

Rechtsfrage dienen. Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel

noch im Gang sein. Nur ausnahmsweise besteht ein aktuelles und praktisches

Interesse auch nach Abschluss des Verfahrens, sofern die Berichtigung des

Verfahrensfehlers noch möglich ist (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019).

2.

Nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 1

verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der sichergestellte

Betrag von CHF 128’000.00 nicht ausreichend sei, um die Betreibungsforderung

inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,

welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen

Feststellung hat. Zudem hat er noch in seinem Mail vom 14. April 2021 gegenüber

dem Betreibungsamt erklärt, der sicherzustellende Betrag sei für ihn nicht von

Interesse. Seinen Anspruch auf korrekte Auszahlung des Verwertungserlöses wird

er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Beschwerdeweg geltend machen können

(Christian Schöniger in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 144 N 8).

Allenfalls kann er auch gegen die Abrechnung der Verfahrenskosten Beschwerde

erheben (a.a.O., N 60). Ein blosses Feststellungsbegehren verhilft dem

Beschwerdeführer indessen nicht zur Deckung seiner Ansprüche.

3.

Soweit der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren

stellt, um gestützt darauf die Verwertung des Liquidationsanteils zu verlangen,

läuft er damit ins Leere. Die Liegenschaft, an welcher der Schuldner einen

Anteil besass, ist verkauft. Der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners

ist nicht mehr vorhanden. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangte Verwertung

ist nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verlangt Unmögliches und zeigt

nicht auf, was er mit seinem Antrag erreichen will. Die Beschwerde verfolgt

keinen praktischen Zweck.

4.

Der Beschwerdeführer hat in seiner

Stellungnahme vom 2. Juni 2021 seinen Antrag Ziffer 2 ergänzt und in den

Ziffern 3 - 5 neue Feststellungsanträge gestellt. Der ergänzte Antrag und die

neuen Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber

hinaus gilt für den abgeänderten wie für den neuen Antrag, was bereits zum

Beschwerdebegehren Ziffer 1 gesagt wurde. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar,

was der Beschwerdeführer eigentlich will. In seiner Stellungnahme vertritt er

den Standpunkt, es habe bei einer einmaligen Sicherstellung der

Betreibungsforderung zu bleiben. Falls die Sicherstellung eine Unterdeckung

aufweise, habe das Verwertungsverfahren nach VVAG seinen Lauf zu nehmen. Auch

nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 seiner Stellungnahme zielt der

Beschwerdeführer darauf ab, dass der zu seinen Gunsten sichergestellte Betrag

nicht erhöht wird. Es scheint so, als wäre der Beschwerdeführer gar nicht an der

vollständigen Erfüllung seiner Betreibungsforderung interessiert, sondern vorab

an der Verwertung des Liquidationsanteils. Welchen Nutzen ihm das bringen soll,

bleibt unklar. Unklar ist ebenfalls, welchen Zweck er mit seiner Beschwerde

verfolgt.

5.

Der Beschwerdeführer vertritt die

Auffassung, der sichergestellte Betrag decke nicht sämtliche Kosten. Dazu ist

der Vollständigkeit halber folgendes festzuhalten: Das vom Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um gerichtliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über GB

[...] vom 29. März 2021 (Urkunde 12) ist keine Zwangsvollstreckungsmassnahme. Der

Liquidationsanteil an diesem Grundstück war bereits gepfändet und eine

Verfügungsbeschränkung angeordnet (Urkunde 5). Offenbar wollte der

Beschwerdeführer den im Einverständnis mit dem Betreibungsamt angestrebten

Verkauf verhindern. Damit hätte sich die angestrebte Verfügungsbeschränkung

unmittelbar gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes gerichtet. Die mit diesem

Gesuch zusammenhängenden Kosten sind keine Betreibungskosten. Weiter verlangt

der Beschwerdeführer, dass dem Schuldner die Kosten zweier

Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung auferlegt werden. Am 9. Oktober

2019.

wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck für CHF 250’000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt

(Urkunde 7). Im nachfolgenden Aberkennungsverfahren anerkannte der Schuldner, dem

Beschwerdeführer noch CHF 123’000.00 zu schulden und zu bezahlen (Urkunde 6). Gestützt

auf diesen Vergleich erreichte der Beschwerdeführer am 12. April 2021 nochmals

die definitive Rechtsöffnung für CHF 123'000.00. Im rektifizierten Urteil

vom 21. April 2021 wurden die Betreibungskosten ersatzlos gestrichen, weil in

derselben Betreibung bereits einmal Betreibungskosten gesprochen worden waren

(Urkunde 10). Offenbar wurde die Frage nicht gestellt, ob dasselbe nicht auch

für die Gerichts- und Parteikosten, die ja auch zu den Betreibungskosten

gehören, gelten sollte. Nachdem das Aberkennungsverfahren erledigt war, ist die

provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven geworden. Die Betreibung war

bereits über die Pfändung hinaus fortgeschritten und der gepfändete

Liquidationsanteil auch schon verkauft. Das erneute Verfahren auf definitive

Rechtsöffnung war unnötig. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob auf

das erneute Rechtsöffnungsbegehren überhaupt einzutreten gewesen wäre.

Jedenfalls aber dürfen diese unnötigen Verfahrenskosten letztlich kaum dem Schuldner

auferlegt werden.

Dispositiv

6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller