SCBES.2021.24
Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]
28. Juni 2021Deutsch10 min
von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Raphael Rüegsegger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertungsbegehren
in Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (im Folgenden der Gläubiger) führt
die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck gegen B.___ (im Folgenden
der Schuldner). Auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2021 hin verarrestierte das Betreibungsamt
den Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft GB [...] und liess
darauf im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken (Urkunde 9; soweit
nichts Anderes vermerkt wird, werden im Folgenden jeweils die Urkunden des
Beschwerdeführers zitiert). Dieser interne Liquidationsanteil wurde am 24.
Februar 2021 gepfändet. Dabei wurde der Nettowert des hälftigen
Liquidationsanteils auf ca. CHF 80’000.00 geschätzt (Urkunde 5).
1.2 Weiter hat der nachfolgend
wiedergegebene Sachverhalt als erstellt zu gelten. Er beruht auf der insofern
unwidersprochenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. Mai 2021 und
steht mit den Akten und den Vorbringen der Parteien im Einklang. Bereits nach
Erhalt der Arresturkunde im Januar 2021 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt
mit, dass er beabsichtige, die Liegenschaft zu verkaufen, um den geforderten
Betrag der Betreibung Nr. [...] bezahlen zu können. Das Betreibungsamt wies
darauf hin das Grundbuchamt an, dem Verkauf der Liegenschaft die Zustimmung zu
erteilen, sofern der vom Betreibungsamt berechnete Betrag inklusive Zins und
Kosten von CHF 128’000.00 direkt an das Betreibungsamt bezahlt werde. Dieser
Betrag wurde dem Betreibungsamt am 6. April 2021 überwiesen.
2.1 Der Gläubiger teilte dem
Betreibungsamt am 14. April 2021 per Mail mit, dass der sicherzustellende
Betrag für ihn nicht von Interesse sei. Er stellte die Frage, wann er die
Pfändungsurkunde erhalte und wann die Verwertung des internen
Liquidationsanteils beginne. Er werde das am 23. Februar 2021 eingereichte
Fortsetzungsbegehren nicht zurückziehen (Urkunde 2 des Betreibungsamtes).
2.2 In seinem Antwortschreiben vom 15.
April 2021 führte das Betreibungsamt aus, es mache aus seiner Sicht keinen
Sinn, eine volle Deckung der Betreibungsforderung nicht zu akzeptieren. Bei
einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis
resultieren. Zudem sei der Liquidationsanteil niedriger bewertet worden als die
Betreibungsforderung. Da im vorliegenden Fall durch den Verkauf der
Liegenschaft der Forderungsbetrag inklusive Zins und Kosten per Valuta 6. April
2021 gedeckt worden sei, bestehe kein Einspracherecht gegen den Verkauf.
3. Gegen dieses ablehnende
Antwortschreiben des Betreibungsamtes erhob der Gläubiger (im Folgenden auch
der Beschwerdeführer) am 23. April 2021 form- und fristgerecht Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte darin die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Dorneck vom 19. Juni 2019 sichergestellte Betrag in Höhe
von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers
in der hiervor genannten Betreibung inkl. Zins und Kosten zu decken.
2. Demzufolge
sei das Betreibungsamt Dorneck anzuweisen, die Verwertung des
Liquidationsanteils am Gemeinschaftsvermögen in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck vom 21. Juni 2019, anhand zu nehmen.
3. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021, die Beschwerde solle in allen Punkten
abgewiesen werden, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Es habe rückwirkend von Amtes wegen weitere Kosten von CHF
1’233.30 sichergestellt. Damit sei die gesamte Forderung inklusive Zinsen und
Kosten sichergestellt worden.
5. Der Beschwerdeführer
reichte am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei der Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 20. Mai 2021
vollumfänglich abzuweisen, soweit denn überhaupt hierauf eingetreten werden
kann.
2. Es
sei zu den vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 23. April 2021
gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 festzustellen, dass der von der
Beschwerdegegnerin per 6. April 2021 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00
nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck inkl. Zins und Kosten in Höhe
von CHF 129’777.10 zu decken sowie eine nachträgliche nach bereits vollzogener
Sicherstellung nach dem 6. April 2021 mangels gesetzlicher Grundlage nicht
statthaft ist.
3. Des
Weiteren sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...]
in dessen Ziffer 3.1, 2. Absatz, postuliert, dass die Käuferschaft CHF 128’000.00
innert zehn Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages auf das Konto Nr. […] des
Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zwecks Löschung der bestehenden Pfändung
des internen Liq.-Anteils des B.___ zu bezahlen hat.
4. Überdies
sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in
dessen Ziffer 4.7 festhält, dass die auf dem Kaufobjekt GB [...] eingetragene
Bemerkung unter dem Eigentum: Pfändung des Liq.-Anteils des B.___, Forderung
ca. CHF 125’000.00, Arrest Nr. [...], mit Zustimmung des Betreibungsamtes
Dorneck, in 4143 Dornach, zu löschen ist. Die entsprechende Löschungsbewilligung
wird von der Amtsschreiberei Dorneck eingeholt und bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
5. Abschliessend
sei sodann festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...]
beschlagend die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde geniesst, welche für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt und somit der einmalig sicherzustellende
Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 mittels Urkundenbeweis in dessen einmalig
vorbestimmter Höhe erhellend, abschliessend sowie nicht mehr veränderbar
definiert worden ist.
6.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das
SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung
eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen
Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17
Abs. 1 SchKG). Die umschriebene Funktion bringt es mit sich, dass die
Beschwerde einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Sie ist nur
zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine
vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers
erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen
widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung
im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu
rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer
Rechtsfrage dienen. Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel
noch im Gang sein. Nur ausnahmsweise besteht ein aktuelles und praktisches
Interesse auch nach Abschluss des Verfahrens, sofern die Berichtigung des
Verfahrensfehlers noch möglich ist (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019).
2.
Nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 1
verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der sichergestellte
Betrag von CHF 128’000.00 nicht ausreichend sei, um die Betreibungsforderung
inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,
welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen
Feststellung hat. Zudem hat er noch in seinem Mail vom 14. April 2021 gegenüber
dem Betreibungsamt erklärt, der sicherzustellende Betrag sei für ihn nicht von
Interesse. Seinen Anspruch auf korrekte Auszahlung des Verwertungserlöses wird
er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Beschwerdeweg geltend machen können
(Christian Schöniger in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 144 N 8).
Allenfalls kann er auch gegen die Abrechnung der Verfahrenskosten Beschwerde
erheben (a.a.O., N 60). Ein blosses Feststellungsbegehren verhilft dem
Beschwerdeführer indessen nicht zur Deckung seiner Ansprüche.
3.
Soweit der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren
stellt, um gestützt darauf die Verwertung des Liquidationsanteils zu verlangen,
läuft er damit ins Leere. Die Liegenschaft, an welcher der Schuldner einen
Anteil besass, ist verkauft. Der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners
ist nicht mehr vorhanden. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangte Verwertung
ist nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verlangt Unmögliches und zeigt
nicht auf, was er mit seinem Antrag erreichen will. Die Beschwerde verfolgt
keinen praktischen Zweck.
4.
Der Beschwerdeführer hat in seiner
Stellungnahme vom 2. Juni 2021 seinen Antrag Ziffer 2 ergänzt und in den
Ziffern 3 - 5 neue Feststellungsanträge gestellt. Der ergänzte Antrag und die
neuen Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber
hinaus gilt für den abgeänderten wie für den neuen Antrag, was bereits zum
Beschwerdebegehren Ziffer 1 gesagt wurde. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar,
was der Beschwerdeführer eigentlich will. In seiner Stellungnahme vertritt er
den Standpunkt, es habe bei einer einmaligen Sicherstellung der
Betreibungsforderung zu bleiben. Falls die Sicherstellung eine Unterdeckung
aufweise, habe das Verwertungsverfahren nach VVAG seinen Lauf zu nehmen. Auch
nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 seiner Stellungnahme zielt der
Beschwerdeführer darauf ab, dass der zu seinen Gunsten sichergestellte Betrag
nicht erhöht wird. Es scheint so, als wäre der Beschwerdeführer gar nicht an der
vollständigen Erfüllung seiner Betreibungsforderung interessiert, sondern vorab
an der Verwertung des Liquidationsanteils. Welchen Nutzen ihm das bringen soll,
bleibt unklar. Unklar ist ebenfalls, welchen Zweck er mit seiner Beschwerde
verfolgt.
5.
Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, der sichergestellte Betrag decke nicht sämtliche Kosten. Dazu ist
der Vollständigkeit halber folgendes festzuhalten: Das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um gerichtliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über GB
[...] vom 29. März 2021 (Urkunde 12) ist keine Zwangsvollstreckungsmassnahme. Der
Liquidationsanteil an diesem Grundstück war bereits gepfändet und eine
Verfügungsbeschränkung angeordnet (Urkunde 5). Offenbar wollte der
Beschwerdeführer den im Einverständnis mit dem Betreibungsamt angestrebten
Verkauf verhindern. Damit hätte sich die angestrebte Verfügungsbeschränkung
unmittelbar gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes gerichtet. Die mit diesem
Gesuch zusammenhängenden Kosten sind keine Betreibungskosten. Weiter verlangt
der Beschwerdeführer, dass dem Schuldner die Kosten zweier
Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung auferlegt werden. Am 9. Oktober
2019.
wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck für CHF 250’000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt
(Urkunde 7). Im nachfolgenden Aberkennungsverfahren anerkannte der Schuldner, dem
Beschwerdeführer noch CHF 123’000.00 zu schulden und zu bezahlen (Urkunde 6). Gestützt
auf diesen Vergleich erreichte der Beschwerdeführer am 12. April 2021 nochmals
die definitive Rechtsöffnung für CHF 123'000.00. Im rektifizierten Urteil
vom 21. April 2021 wurden die Betreibungskosten ersatzlos gestrichen, weil in
derselben Betreibung bereits einmal Betreibungskosten gesprochen worden waren
(Urkunde 10). Offenbar wurde die Frage nicht gestellt, ob dasselbe nicht auch
für die Gerichts- und Parteikosten, die ja auch zu den Betreibungskosten
gehören, gelten sollte. Nachdem das Aberkennungsverfahren erledigt war, ist die
provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven geworden. Die Betreibung war
bereits über die Pfändung hinaus fortgeschritten und der gepfändete
Liquidationsanteil auch schon verkauft. Das erneute Verfahren auf definitive
Rechtsöffnung war unnötig. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob auf
das erneute Rechtsöffnungsbegehren überhaupt einzutreten gewesen wäre.
Jedenfalls aber dürfen diese unnötigen Verfahrenskosten letztlich kaum dem Schuldner
auferlegt werden.
Dispositiv
6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller