SCBES.2021.27
Berechnung des Existenzminimums
1. Juni 2021Deutsch13 min
500.00 einzurechnen und die Kosten von CHF 400.00 für das Medikament gegen die […]krankheit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 26. April
2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 16. April 2021 und
macht im Wesentlichen geltend, seine Steuerschulden seien endlich an die
reellen Einkünfte anzupassen. So habe er über Jahre hinweg weniger als CHF
15'000.00 verdient. Die Gemeinde [...] habe ihn aber auf CHF 9'000.00 für
Steuern betrieben, obwohl sie gewusst hätten, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Sodann erhalte er von
der B.___ AG ein Entgelt von CHF 2'900.00. Dies sei aber kein klassischer Lohn,
sondern eher eine Spesenabrechnung. Er habe sich verpflichtet, die […]station
beim Aufbau zu unterstützen. Alle Spesen, alle Investitionen in Technik, alle
DJ-Mixes, Interview-Termine, Live-Sendungen etc. bezahle er von diesem Geld.
Zudem fahre er viermal pro Woche nach [...]. Er bezahle das Parkhaus, Essen und
alle sonstigen laufenden Kosten. Auch habe er bei sich ein Sendestudio inkl.
Server aufgebaut. Somit beantrage er, dass der Betrag der B.___ AG nicht in das
Existenzminimum einzurechnen sei. Ohne diese Spesen sei der Job weg. Von den
CHF 2’900.00 blieben ihm maximal CHF 500.00. Das Betreibungsamt habe ihm
gesagt, er könne die Quittungen einreichen. Sein Gehirn sei aber nicht in der
Lage, diese Abläufe umzusetzen. Der eingereichte Bericht der «[…]» behandle
dies ebenfalls. Des Weiteren sei ihm ein Mietzins einzurechnen. Sein Vater habe
ihm ein Haus gekauft, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie relativ
kostengünstig leben könnten. Er müsse aber sämtliche Kosten selbst bezahlen.
Derzeit sei eine Ölrechnung von CHF 3'000.00 offen, er bezahle diesbezüglich
aktuell Raten von CHF 250.00 pro Monat an die C.___, zudem bezahle er die
Gebäudeversicherung, Abwasser etc. Im Schnitt ergebe dies monatlich CHF
1'700.00. Sodann beantrage er, dass ihm mehr Zeit zur Beschaffung der
benötigten Unterlagen gewährt werde. Er werde sich Hilfe bei seinem Therapeuten
holen. Des Weiteren erhalte er Corona-Erwerbsersatz. Dieses Geld sei Nothilfe
und deswegen nicht pfändbar. Zudem seien die Krankenkassenprämien von CHF
500.00 einzurechnen und die Kosten von CHF 400.00 für das Medikament gegen die […]krankheit
seiner Ehefrau zu berücksichtigen, da diese von der Krankenkasse nicht
übernommen würden. Schliesslich wäre er froh, wenn das Betreibungsamt ihn für
ein paar Monate in Ruhe lassen würde, damit er wieder ruhig schlafen und die
Kraft auf die wichtigen Dinge, nämlich auf die Gesundheit und die Betreuung der
schwer erkrankten Mutter, lenken könne.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Mai 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Pfändung
angegeben, dass er seit Anfang 2020 über keinen Verdienst aus der selbständigen
Tätigkeit als Musiker verfüge. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand
von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt
werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___
AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung
verfüge. Der Beschwerdeführer habe somit anlässlich der Pfändung - trotz
Androhung einer Strafanzeige - seine Einkünfte verschwiegen. Bezüglich der
Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG sei der Beschwerdeführer sodann darauf
hinzuweisen, dass nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer schriftlichen
Bestätigung des Arbeitgebers in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten für
das Material, falls nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, sowie den
entsprechenden Quittungen und Belegen die vom Beschwerdeführer selbst getragene
Kosten allenfalls zurückerstattet werden könnten. Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung
beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren
Kostkiewicz, Art. 93 N 15). Hinsichtlich der Wohnkosten sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in [...] bewohne.
Gemäss Mietvertrag betrage die monatliche Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1‘600.00.
Vermieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Konsultation der
Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt
werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember
2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe. Aufgrund
dieser Feststellungen sei der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums
nicht berücksichtigt worden. Nach Vorlage der Quittungen könne der Mietzins
zurückerstattet und nach regelmässiger Bezahlung zudem im Existenzminimum
berücksichtigt werden. Die Nebenkosten seien gemäss Mietvertrag und nach
Abklärung beim Oberamt Thal-Gäu (Mietschlichtungsbehörde) im Mietzins von Fr. 1‘600.00
enthalten. Diese könnten somit nicht zusätzlich abgerechnet werden. Des Weiteren
gelte es zu erwähnen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen
Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des
nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen wäre.
Der Mietzins von CHF 1‘600.00 inkl. Nebenkosten sei für einen 3-Personen- Haushalt
nicht angemessen und es werde vorbehalten, diesen anlässlich einer nächsten
Pfändung auf einen ortsüblichen Mietzins herabzusetzen. Sodann habe der
Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen
für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die
nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach
KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden. Da
zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der
Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und
monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des
Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen
berücksichtigt werden. Schliesslich gebe es keine Möglichkeit mehr, bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Betrag für die
Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224; Urteile 5A_27/2010
E. 3.3.1; 5A_187/2011 E. 6; 5A_222/2013 E. 2.3 als Bestätigung zu BGE
7B.22112003 E. 3.1). Zudem sei für die Berechnung der Steuern die
Steuerverwaltung und nicht das Betreibungsamt zuständig.
3. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai
2021 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe seit
Anfang April 2021 von der B.___ AG keinen Lohn mehr ausbezahlt erhalten. Zudem
weise er darauf hin, dass eine eventuelle Einweisung in eine Klinik im Raum
stehe. Man dürfe gerne seinen Therapeuten, Dr. D.___ [...], kontaktieren. Zudem
habe seine Mutter von den Ärzten eine […]diagnose im Endstadium erhalten. Das
heisse, dass da jetzt einiges auch noch geklärt werden müsse. Es gehe ihm
wirklich nicht gut und er brauche Hilfe. Er stelle den Antrag auf einen
unentgeltlichen Anwalt oder ähnliches.
4. Mit Stellungnahme vom 19. Mai
2021 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, er könne die Fahrten,
die er für das […] mache, nicht dokumentieren. Arbeitsort sei viermal die Woche
[...]. Das seien mit Hin- und Rückfahrt 120 km. Rechne man 50 Rappen/km,
seien das pro Tag 60.00 bzw. monatlich CHF 960.00. Hinzu kämen die Fahrten
zu Interviews, Shows, Events etc. Ebenfalls nicht ausweisen könne er die Kosten
des Studios in [...], Amortisation der Technik, Strom und was sonst noch alles
dazu komme. Aber das dürften auch rund CHF 500.00 pro Monat sein. Sodann
belaufe sich seine Krankenkasse auf rund CHF 450.00 pro Monat. Er und
seine Familie warteten seit Monaten auf Prämienverbilligung. Für seine Prämie
reiche das Geld nicht mehr. Schliesslich habe ihm die B.___ AG heute erklärt,
dass derzeit kein Geld mehr vorhanden sei. Es gebe per sofort keine Zahlungen mehr.
Dies heisse, einziges Einkommen sei der Corona-Erwerbsersatz. Und dieser sei
Nothilfe und nicht pfändbar.
Erwägungen
II.
1.
Steuern dürfen gemäss den
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden
(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai
2014, E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend gemacht,
er sei von der Steuerbehörde jahrelang falsch eingestuft worden, ist er darauf
hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über
Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.
2.
Bezüglich der Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Einkommen und den Spesen bei der B.___ AG ist
vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber nach Art. 327 OR den Arbeitnehmer,
wenn nichts anderes verabredet oder üblich ist, mit den Geräten und dem
Material, welcher dieser für die Arbeit benötigt, auszurüsten hat. Stellt der
Arbeitnehmer die Geräte und das Material für die Ausführung der Arbeit selbst
zur Verfügung, so ist er dafür angemessen vom Arbeitgeber zu entschädigen.
Ergänzend kann zudem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes
verwiesen werden, wonach der Schuldner unter Vorweisung der entsprechenden
Quittungen und des Arbeitsvertrages die Spesen allenfalls vom Betreibungsamt
zurückverlangen kann. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun
verschiedene Zahlungsquittungen eingereicht. Diese sind aber jeweils dem
Betreibungsamt direkt einzureichen. Über eine allfällige Rückerstattung ist
nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch das Betreibungsamt.
Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine
Bescheinigung der B.___ AG ein, wonach ihm bis auf weiteres kein Lohn mehr
ausbezahlt werden könne. Dies wird vom Betreibungsamt allenfalls revisionsweise
zu berücksichtigen sein.
3.
Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich
auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Jedoch ist aus den im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen nun ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer seiner Mutter seit Juli 2020 monatlich durchgehend
Mietzinse in der Höhe zwischen CHF1'200.00 – 1'600.00 überwiesen hat. Es
Dispositiv
rechtfertigt sich demnach, dass das Betreibungsamt zumindest monatlich einen
Betrag von CHF 1'200.00 einrechnet. Sollte der Schuldner mehr bezahlen, so kann
er dies gegen Vorweisung von Quittungen vom Betreibungsamt zurückfordern. Die
Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, er bezahle monatlich CHF 250.00 in Raten für die Öllieferung der C.___.
Wie aus den Ausführungen des Betreibungsamtes und den vorliegenden Akten
ersichtlich, wurde gemäss Mietvertrag ein Mietzins von CHF 1'600.00 inklusive
Nebenkosten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die Heizkosten übernimmt,
so besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Somit können diese auch nicht im
Existenzminimum berücksichtigt werden.
4. Gemäss Art. 2 der Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erhält der Beschwerdeführer infolge der
Corona-Folgen als Selbstständiger eine Entschädigung in Form eines Taggeldes. Wie
das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festgehalten hat, ist Erwerbsersatz –
wie etwa auch Arbeitslosentaggeld – im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt
pfändbar. Denn gemäss Gesetz sind «Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie
«Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten».
5. Wie aus den Akten ersichtlich,
bezahlt der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nicht regelmässig und
wird zudem diesbezüglich betrieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass
das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung von Quittungen und
Einreichung der Police 2021 zurückerstattet. Dagegen ist gemäss dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug die regelmässige Bezahlung der
Krankenkassenprämien für den Sohn des Schuldners erstellt, weshalb diese vom
Betreibungsamt grundsätzlich revisionsweise in das Existenzminimum eingerechnet
werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer
dem Betreibungsamt die Police 2021 einreicht, damit dieses die Höhe der
KVG-Prämien überprüfen kann.
Bezüglich der bezahlten Arztrechnung vom
CHF 689.90 sowie der geltend gemachten Medikamentenkosten von CHF 400.00 für
das Medikament seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren erstmals geltend macht, ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu
verweisen.
6.
6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen
angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im
Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
7. Zu prüfen ist sodann, ob dem
Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Wie erwähnt, wird
gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit,
einen Rechtsanwalt beizuziehen, indessen nicht von der Leistungsfähigkeit der
Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119
Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die
Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter
denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in
einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des
pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen
Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung
eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die
Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den
schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu
denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen
Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der
Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst
Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen
und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
8. Schliesslich ist auf das sinngemässe
Gesuch des Beschwerdeführers einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme und der schweren Erkrankung seiner Mutter zu
sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner
für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines
Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37)
nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit
zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hat medizinische Unterlagen eingereicht und
macht sinngemäss geltend, er sei durch die Steuerbehörden zu hoch veranlagt
worden, er habe aber aufgrund seiner Krankheit nicht dagegen vorgehen können. Ob
die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer
krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Einem Schuldner
kann der Rechtsstillstand aber nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit
derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner
Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht
der Fall, zumal sich Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen
Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung
des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird somit abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes
wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Gewährung des
Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.
Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_484/2021).