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Entscheid

SCBES.2021.27

Berechnung des Existenzminimums

1. Juni 2021Deutsch13 min

500.00 einzurechnen und die Kosten von CHF 400.00 für das Medikament gegen die […]krankheit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 26. April

2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 16. April 2021 und

macht im Wesentlichen geltend, seine Steuerschulden seien endlich an die

reellen Einkünfte anzupassen. So habe er über Jahre hinweg weniger als CHF

15'000.00 verdient. Die Gemeinde [...] habe ihn aber auf CHF 9'000.00 für

Steuern betrieben, obwohl sie gewusst hätten, dass er aus gesundheitlichen

Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Sodann erhalte er von

der B.___ AG ein Entgelt von CHF 2'900.00. Dies sei aber kein klassischer Lohn,

sondern eher eine Spesenabrechnung. Er habe sich verpflichtet, die […]station

beim Aufbau zu unterstützen. Alle Spesen, alle Investitionen in Technik, alle

DJ-Mixes, Interview-Termine, Live-Sendungen etc. bezahle er von diesem Geld.

Zudem fahre er viermal pro Woche nach [...]. Er bezahle das Parkhaus, Essen und

alle sonstigen laufenden Kosten. Auch habe er bei sich ein Sendestudio inkl.

Server aufgebaut. Somit beantrage er, dass der Betrag der B.___ AG nicht in das

Existenzminimum einzurechnen sei. Ohne diese Spesen sei der Job weg. Von den

CHF 2’900.00 blieben ihm maximal CHF 500.00. Das Betreibungsamt habe ihm

gesagt, er könne die Quittungen einreichen. Sein Gehirn sei aber nicht in der

Lage, diese Abläufe umzusetzen. Der eingereichte Bericht der «[…]» behandle

dies ebenfalls. Des Weiteren sei ihm ein Mietzins einzurechnen. Sein Vater habe

ihm ein Haus gekauft, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie relativ

kostengünstig leben könnten. Er müsse aber sämtliche Kosten selbst bezahlen.

Derzeit sei eine Ölrechnung von CHF 3'000.00 offen, er bezahle diesbezüglich

aktuell Raten von CHF 250.00 pro Monat an die C.___, zudem bezahle er die

Gebäudeversicherung, Abwasser etc. Im Schnitt ergebe dies monatlich CHF

1'700.00. Sodann beantrage er, dass ihm mehr Zeit zur Beschaffung der

benötigten Unterlagen gewährt werde. Er werde sich Hilfe bei seinem Therapeuten

holen. Des Weiteren erhalte er Corona-Erwerbsersatz. Dieses Geld sei Nothilfe

und deswegen nicht pfändbar. Zudem seien die Krankenkassenprämien von CHF

500.00 einzurechnen und die Kosten von CHF 400.00 für das Medikament gegen die […]krankheit

seiner Ehefrau zu berücksichtigen, da diese von der Krankenkasse nicht

übernommen würden. Schliesslich wäre er froh, wenn das Betreibungsamt ihn für

ein paar Monate in Ruhe lassen würde, damit er wieder ruhig schlafen und die

Kraft auf die wichtigen Dinge, nämlich auf die Gesundheit und die Betreuung der

schwer erkrankten Mutter, lenken könne.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Mai 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Pfändung

angegeben, dass er seit Anfang 2020 über keinen Verdienst aus der selbständigen

Tätigkeit als Musiker verfüge. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand

von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt

werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___

AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung

verfüge. Der Beschwerdeführer habe somit anlässlich der Pfändung - trotz

Androhung einer Strafanzeige - seine Einkünfte verschwiegen. Bezüglich der

Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG sei der Beschwerdeführer sodann darauf

hinzuweisen, dass nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer schriftlichen

Bestätigung des Arbeitgebers in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten für

das Material, falls nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, sowie den

entsprechenden Quittungen und Belegen die vom Beschwerdeführer selbst getragene

Kosten allenfalls zurückerstattet werden könnten. Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung

beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren

Kostkiewicz, Art. 93 N 15). Hinsichtlich der Wohnkosten sei festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in [...] bewohne.

Gemäss Mietvertrag betrage die monatliche Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1‘600.00.

Vermieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Konsultation der

Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt

werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember

2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe. Aufgrund

dieser Feststellungen sei der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums

nicht berücksichtigt worden. Nach Vorlage der Quittungen könne der Mietzins

zurückerstattet und nach regelmässiger Bezahlung zudem im Existenzminimum

berücksichtigt werden. Die Nebenkosten seien gemäss Mietvertrag und nach

Abklärung beim Oberamt Thal-Gäu (Mietschlichtungsbehörde) im Mietzins von Fr. 1‘600.00

enthalten. Diese könnten somit nicht zusätzlich abgerechnet werden. Des Weiteren

gelte es zu erwähnen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen

Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des

nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen wäre.

Der Mietzins von CHF 1‘600.00 inkl. Nebenkosten sei für einen 3-Personen- Haushalt

nicht angemessen und es werde vorbehalten, diesen anlässlich einer nächsten

Pfändung auf einen ortsüblichen Mietzins herabzusetzen. Sodann habe der

Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen

für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die

nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach

KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden. Da

zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der

Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und

monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des

Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen

berücksichtigt werden. Schliesslich gebe es keine Möglichkeit mehr, bei der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Betrag für die

Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224; Urteile 5A_27/2010

E. 3.3.1; 5A_187/2011 E. 6; 5A_222/2013 E. 2.3 als Bestätigung zu BGE

7B.22112003 E. 3.1). Zudem sei für die Berechnung der Steuern die

Steuerverwaltung und nicht das Betreibungsamt zuständig.

3. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai

2021 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe seit

Anfang April 2021 von der B.___ AG keinen Lohn mehr ausbezahlt erhalten. Zudem

weise er darauf hin, dass eine eventuelle Einweisung in eine Klinik im Raum

stehe. Man dürfe gerne seinen Therapeuten, Dr. D.___ [...], kontaktieren. Zudem

habe seine Mutter von den Ärzten eine […]diagnose im Endstadium erhalten. Das

heisse, dass da jetzt einiges auch noch geklärt werden müsse. Es gehe ihm

wirklich nicht gut und er brauche Hilfe. Er stelle den Antrag auf einen

unentgeltlichen Anwalt oder ähnliches.

4. Mit Stellungnahme vom 19. Mai

2021 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, er könne die Fahrten,

die er für das […] mache, nicht dokumentieren. Arbeitsort sei viermal die Woche

[...]. Das seien mit Hin- und Rückfahrt 120 km. Rechne man 50 Rappen/km,

seien das pro Tag 60.00 bzw. monatlich CHF 960.00. Hinzu kämen die Fahrten

zu Interviews, Shows, Events etc. Ebenfalls nicht ausweisen könne er die Kosten

des Studios in [...], Amortisation der Technik, Strom und was sonst noch alles

dazu komme. Aber das dürften auch rund CHF 500.00 pro Monat sein. Sodann

belaufe sich seine Krankenkasse auf rund CHF 450.00 pro Monat. Er und

seine Familie warteten seit Monaten auf Prämienverbilligung. Für seine Prämie

reiche das Geld nicht mehr. Schliesslich habe ihm die B.___ AG heute erklärt,

dass derzeit kein Geld mehr vorhanden sei. Es gebe per sofort keine Zahlungen mehr.

Dies heisse, einziges Einkommen sei der Corona-Erwerbsersatz. Und dieser sei

Nothilfe und nicht pfändbar.

Erwägungen

II.

1.

Steuern dürfen gemäss den

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden

(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai

2014, E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend gemacht,

er sei von der Steuerbehörde jahrelang falsch eingestuft worden, ist er darauf

hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über

Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.

2.

Bezüglich der Ausführungen des

Beschwerdeführers zu seinem Einkommen und den Spesen bei der B.___ AG ist

vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber nach Art. 327 OR den Arbeitnehmer,

wenn nichts anderes verabredet oder üblich ist, mit den Geräten und dem

Material, welcher dieser für die Arbeit benötigt, auszurüsten hat. Stellt der

Arbeitnehmer die Geräte und das Material für die Ausführung der Arbeit selbst

zur Verfügung, so ist er dafür angemessen vom Arbeitgeber zu entschädigen.

Ergänzend kann zudem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes

verwiesen werden, wonach der Schuldner unter Vorweisung der entsprechenden

Quittungen und des Arbeitsvertrages die Spesen allenfalls vom Betreibungsamt

zurückverlangen kann. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun

verschiedene Zahlungsquittungen eingereicht. Diese sind aber jeweils dem

Betreibungsamt direkt einzureichen. Über eine allfällige Rückerstattung ist

nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch das Betreibungsamt.

Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine

Bescheinigung der B.___ AG ein, wonach ihm bis auf weiteres kein Lohn mehr

ausbezahlt werden könne. Dies wird vom Betreibungsamt allenfalls revisionsweise

zu berücksichtigen sein.

3.

Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich

auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Jedoch ist aus den im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen nun ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer seiner Mutter seit Juli 2020 monatlich durchgehend

Mietzinse in der Höhe zwischen CHF1'200.00 – 1'600.00 überwiesen hat. Es

Dispositiv

rechtfertigt sich demnach, dass das Betreibungsamt zumindest monatlich einen

Betrag von CHF 1'200.00 einrechnet. Sollte der Schuldner mehr bezahlen, so kann

er dies gegen Vorweisung von Quittungen vom Betreibungsamt zurückfordern. Die

Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, er bezahle monatlich CHF 250.00 in Raten für die Öllieferung der C.___.

Wie aus den Ausführungen des Betreibungsamtes und den vorliegenden Akten

ersichtlich, wurde gemäss Mietvertrag ein Mietzins von CHF 1'600.00 inklusive

Nebenkosten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die Heizkosten übernimmt,

so besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Somit können diese auch nicht im

Existenzminimum berücksichtigt werden.

4. Gemäss Art. 2 der Verordnung

über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erhält der Beschwerdeführer infolge der

Corona-Folgen als Selbstständiger eine Entschädigung in Form eines Taggeldes. Wie

das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festgehalten hat, ist Erwerbsersatz –

wie etwa auch Arbeitslosentaggeld – im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt

pfändbar. Denn gemäss Gesetz sind ­«Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie

«Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten».

5. Wie aus den Akten ersichtlich,

bezahlt der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nicht regelmässig und

wird zudem diesbezüglich betrieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass

das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung von Quittungen und

Einreichung der Police 2021 zurückerstattet. Dagegen ist gemäss dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug die regelmässige Bezahlung der

Krankenkassenprämien für den Sohn des Schuldners erstellt, weshalb diese vom

Betreibungsamt grundsätzlich revisionsweise in das Existenzminimum eingerechnet

werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer

dem Betreibungsamt die Police 2021 einreicht, damit dieses die Höhe der

KVG-Prämien überprüfen kann.

Bezüglich der bezahlten Arztrechnung vom

CHF 689.90 sowie der geltend gemachten Medikamentenkosten von CHF 400.00 für

das Medikament seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren erstmals geltend macht, ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu

verweisen.

6.

6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen

angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im

Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

7. Zu prüfen ist sodann, ob dem

Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Wie erwähnt, wird

gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG im Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung zugesprochen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit,

einen Rechtsanwalt beizuziehen, indessen nicht von der Leistungsfähigkeit der

Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119

Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die

Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter

denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in

einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des

pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen

Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung

eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die

Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den

schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu

denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen

Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der

Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst

Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen

und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

8. Schliesslich ist auf das sinngemässe

Gesuch des Beschwerdeführers einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner

gesundheitlichen Probleme und der schweren Erkrankung seiner Mutter zu

sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner

für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines

Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37)

nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit

zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hat medizinische Unterlagen eingereicht und

macht sinngemäss geltend, er sei durch die Steuerbehörden zu hoch veranlagt

worden, er habe aber aufgrund seiner Krankheit nicht dagegen vorgehen können. Ob

die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer

krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Einem Schuldner

kann der Rechtsstillstand aber nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit

derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner

Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht

der Fall, zumal sich Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen

Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung

des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird somit abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes

wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten

Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um Gewährung des

Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.

Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_484/2021).