SCBES.2021.28
Berechnung des Existenzminimums
25. Mai 2021Deutsch6 min
ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. April 2021
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berechnung des Existenzminimums sei
korrekt (siehe auch Urteil vom 1. April 2021 der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs) zu berechnen, das falsch berechnete
Existenzminimum vollumfänglich per 1. Mai 2021 aufzuheben und es habe per
sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
2. Es sei der das Existenzminimum von CHF
5‘541.75 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur
vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit
Pfändungsvollzug, zu pfänden.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, da weder der Beschwerdeführer noch seine Frau über Wohneigentum
verfügten und zusätzlich ein rechtskräftiger Mietvertrag vom 31. Juli 2021
vorliege, sei es ihm unerklärlich, weshalb in der Berechnung des
Existenzminimums vom 28. April 2021 ein Hypothekarzinssatz über CHF 733.35 für
die Wohnkosten berücksichtigt werde. Der Miteigentümer B.___ wohne zurzeit
ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz
für andere Fälle eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (obwohl
der Einstellplatz ausschliesslich durch C.___ verwendet werde, werde hierzu
ebenfalls CHF 50.00 in Abzug gebracht) und eine monatliche
Betriebskostenpauschalereduktion über CHF 100.00. Somit sei in der Existenzminimumberechnung
ein Bruttomietzins exkl. Heizkosten für die separate Elektroheizung ein Betrag
über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem sei für die Heizkosten
der Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 290.70 zu berücksichtigen. Des
Weiteren seien folgende Beträge pro Monat einzurechnen: Für Radio und TV CHF
347.50, für TV und Internet CHF 64.00, für sein Telefon CHF 30.00, für das
Telefon seiner Ehefrau CHF 60.00, für seine VVG-Prämien CHF 223.10, für die
VVG-Prämien seiner Frau CHF 254.85, für die Privatkundenversicherung CHF 89.85,
für die Motorfahrzeugversicherung CHF 93.75, für die Motorfahrzeugsteuer
CHF 23.15, für die Benzinkosten CHF 100.00, für die
Motorfahrzeugunterhalt-/Servicekosten CHF 150.00, für die TCS-Versicherung
CHF 17.40 sowie für die Steuern CHF 1'500.00. Des Weiteren belaufe sich
das monatliche Gesamteinkommen der Ehegatten auf CHE 6‘506.00 (netto). Davon
erziele er einen Anteil von 74 %. Gemessen an seinem Einkommen von monatlich
CHF 4‘813.00 (netto) habe er im Umfang von 74% zur Deckung des Gesamtbedarfs
von CHF 7‘488.85 beizutragen. Rechnerisch entspreche dies einem Betrag von
monatlich CHF 5‘541.75, womit bei ihm ein Fehlbetrag von CHF 728.75 pro
Monat resultiere.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Existenzminimumberechnung habe
sich seit dem Entscheid der hierortigen Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021
(SCBES.2021.6) im Grundsatz nicht verändert. Das gemeinschaftliche Existenzminimum
der Ehegatten belaufe sich nach wie vor auf CHF 3’587.70. Verändert habe sich
lediglich die Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Dies
habe sich aufgrund des Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers von der D.___
AG ergeben. Im genannten Entscheid vom 1. April 2021 sei unmissverständlich
erklärt worden, warum die damalige Existenzminimumberechnung vom 21. Januar
2021 nicht zu beanstanden sei. Es werde vollumfänglich auf diese Begründung
verwiesen. Die neuerliche Beschwerdeführung sei nicht nachvollziehbar und
mutwillig. In diesem Sinne ersuche man um Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.
3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. April 2021 habe er ein monatliches
Einkommen über CHF 9’513.00 (netto) gehabt, wobei der als pfändbares neues
Vermögen festgestellte Betrag auf CHF 2’925.85 pro Monat zu beschränken gewesen
sei. Nun habe er noch ein monatliches Einkommen über CHF 4’813.00 (netto).
Am monatlichen Gesamtbedarf von CHF 7’488.85 (abzüglich Anpassung Steuern sowie
Arbeitsweg und Verpflegung Mittag) habe sich für seine Familie nichts geändert.
In der neuen Existenzminimumberechnung seien aber nach wie vor seine
Verpflegung für das 60 % Pensum sowie seine Fahrten zum Arbeitsplatz enthalten.
Anhand dieses Beispiels sei einmal mehr ersichtlich, wie fehlerhaft das
Betreibungsamt seiner Arbeit nachgehe.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im rechtskräftigen Urteil der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2021.6 wurde über
sämtliche Punkte, welche der Beschwerdeführer nun mit der praktisch gleichen Begründung
noch einmal beschwerdeweise vorbringt, bereits entschieden (vgl. SCBES.2021.6
Dispositiv
E. II. 2). Bei diesen Punkten handelt es sich demnach um eine res iudicata,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Da der Beschwerdeführer aber nicht mehr arbeitstätig
ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, im Existenzminimum für ihn die Kosten für
die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzurechnen.
Das Betreibungsamt wird somit von Amtes wegen angewiesen, die
Existenzminimumberechnung entsprechend zu revidieren.
1.2 Mit dem sofortigen Entscheid in
der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Der Beschwerdeführer hat vorliegend aber im Wesentlichen mit den
gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 1. April 2021 bereits
rechtskräftig beurteilt wurden. Das kann nicht anders denn als mutwillig
bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung
der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, in der Existenzminimumberechnung die Kosten für auswärtige
Verpflegung sowie für den Arbeitsweg des Beschwerdeführers revisionsweise nicht
mehr zu berücksichtigen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. März 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_464/2021).
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 20. April 2022 ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen
(BGer 5F_10/2022).