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Entscheid

SCBES.2021.28

Berechnung des Existenzminimums

25. Mai 2021Deutsch6 min

ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. April 2021

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berechnung des Existenzminimums sei

korrekt (siehe auch Urteil vom 1. April 2021 der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs) zu berechnen, das falsch berechnete

Existenzminimum vollumfänglich per 1. Mai 2021 aufzuheben und es habe per

sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.

2. Es sei der das Existenzminimum von CHF

5‘541.75 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur

vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit

Pfändungsvollzug, zu pfänden.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, da weder der Beschwerdeführer noch seine Frau über Wohneigentum

verfügten und zusätzlich ein rechtskräftiger Mietvertrag vom 31. Juli 2021

vorliege, sei es ihm unerklärlich, weshalb in der Berechnung des

Existenzminimums vom 28. April 2021 ein Hypothekarzinssatz über CHF 733.35 für

die Wohnkosten berücksichtigt werde. Der Miteigentümer B.___ wohne zurzeit

ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz

für andere Fälle eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (obwohl

der Einstellplatz ausschliesslich durch C.___ verwendet werde, werde hierzu

ebenfalls CHF 50.00 in Abzug gebracht) und eine monatliche

Betriebskostenpauschalereduktion über CHF 100.00. Somit sei in der Existenzminimumberechnung

ein Bruttomietzins exkl. Heizkosten für die separate Elektroheizung ein Betrag

über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem sei für die Heizkosten

der Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 290.70 zu berücksichtigen. Des

Weiteren seien folgende Beträge pro Monat einzurechnen: Für Radio und TV CHF

347.50, für TV und Internet CHF 64.00, für sein Telefon CHF 30.00, für das

Telefon seiner Ehefrau CHF 60.00, für seine VVG-Prämien CHF 223.10, für die

VVG-Prämien seiner Frau CHF 254.85, für die Privatkundenversicherung CHF 89.85,

für die Motorfahrzeugversicherung CHF 93.75, für die Motorfahrzeugsteuer

CHF 23.15, für die Benzinkosten CHF 100.00, für die

Motorfahrzeugunterhalt-/Servicekosten CHF 150.00, für die TCS-Versicherung

CHF 17.40 sowie für die Steuern CHF 1'500.00. Des Weiteren belaufe sich

das monatliche Gesamteinkommen der Ehegatten auf CHE 6‘506.00 (netto). Davon

erziele er einen Anteil von 74 %. Gemessen an seinem Einkommen von monatlich

CHF 4‘813.00 (netto) habe er im Umfang von 74% zur Deckung des Gesamtbedarfs

von CHF 7‘488.85 beizutragen. Rechnerisch entspreche dies einem Betrag von

monatlich CHF 5‘541.75, womit bei ihm ein Fehlbetrag von CHF 728.75 pro

Monat resultiere.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Existenzminimumberechnung habe

sich seit dem Entscheid der hierortigen Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021

(SCBES.2021.6) im Grundsatz nicht verändert. Das gemeinschaftliche Existenzminimum

der Ehegatten belaufe sich nach wie vor auf CHF 3’587.70. Verändert habe sich

lediglich die Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Dies

habe sich aufgrund des Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers von der D.___

AG ergeben. Im genannten Entscheid vom 1. April 2021 sei unmissverständlich

erklärt worden, warum die damalige Existenzminimumberechnung vom 21. Januar

2021 nicht zu beanstanden sei. Es werde vollumfänglich auf diese Begründung

verwiesen. Die neuerliche Beschwerdeführung sei nicht nachvollziehbar und

mutwillig. In diesem Sinne ersuche man um Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.

3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. April 2021 habe er ein monatliches

Einkommen über CHF 9’513.00 (netto) gehabt, wobei der als pfändbares neues

Vermögen festgestellte Betrag auf CHF 2’925.85 pro Monat zu beschränken gewesen

sei. Nun habe er noch ein monatliches Einkommen über CHF 4’813.00 (netto).

Am monatlichen Gesamtbedarf von CHF 7’488.85 (abzüglich Anpassung Steuern sowie

Arbeitsweg und Verpflegung Mittag) habe sich für seine Familie nichts geändert.

In der neuen Existenzminimumberechnung seien aber nach wie vor seine

Verpflegung für das 60 % Pensum sowie seine Fahrten zum Arbeitsplatz enthalten.

Anhand dieses Beispiels sei einmal mehr ersichtlich, wie fehlerhaft das

Betreibungsamt seiner Arbeit nachgehe.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im rechtskräftigen Urteil der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2021.6 wurde über

sämtliche Punkte, welche der Beschwerdeführer nun mit der praktisch gleichen Begründung

noch einmal beschwerdeweise vorbringt, bereits entschieden (vgl. SCBES.2021.6

Dispositiv

E. II. 2). Bei diesen Punkten handelt es sich demnach um eine res iudicata,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Da der Beschwerdeführer aber nicht mehr arbeitstätig

ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, im Existenzminimum für ihn die Kosten für

die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzurechnen.

Das Betreibungsamt wird somit von Amtes wegen angewiesen, die

Existenzminimumberechnung entsprechend zu revidieren.

1.2 Mit dem sofortigen Entscheid in

der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

2.1 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Der Beschwerdeführer hat vorliegend aber im Wesentlichen mit den

gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 1. April 2021 bereits

rechtskräftig beurteilt wurden. Das kann nicht anders denn als mutwillig

bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung

der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, in der Existenzminimumberechnung die Kosten für auswärtige

Verpflegung sowie für den Arbeitsweg des Beschwerdeführers revisionsweise nicht

mehr zu berücksichtigen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. März 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_464/2021).

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 20. April 2022 ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen

(BGer 5F_10/2022).