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Entscheid

SCBES.2021.29

Lohnpfändung

13. Juli 2021Deutsch7 min

Berücksichtigung der Arbeitswegkosten mit ihrem Auto sowie der Kosten für die [...]schule

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) erhob am 31. Mai 2021 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Mai 2021. Sie verlangt die

Berücksichtigung der Arbeitswegkosten mit ihrem Auto sowie der Kosten für die [...]schule

ihres Sohnes.

2. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es

verneint die Kompetenzqualität des Autos und verweist die Beschwerdeführerin

hinsichtlich der Schulkosten ihres Sohnes auf den Revisionsweg.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst

geltend, sie brauche das von ihr gemietete Auto. Sie arbeite im Spätdienst bis

21:30 Uhr und könne nicht noch eineinhalb Stunden mit dem Zug nach [...]

fahren. Wenn der Tagdienst am nächsten Morgen um 7:00 Uhr beginne, müsse sie

schon um 4:00 Uhr wieder aufstehen. Das sei in der Pflege wegen der Ruhezeit

verboten. Zudem gehöre die Garage zur Wohnung, also koste die Wohnung CHF

1’590.00 und nicht CHF 1’400.00.

2.

Das Betreibungsamt führt zur

Begründung seiner Auffassung aus, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage

knapp acht Kilometer. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Arbeitsweg

mit einem günstigeren Verkehrsmittel, namentlich (Elektro-)Fahrrad, Mofa oder

Roller zurückzulegen. Deshalb sei dem Auto der Kompetenzcharakter aberkannt und

es seien lediglich die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs

(Streckenabonnement) berücksichtigt worden. Dieser Zuschlag von CHF 252.00 gebe

der Beschwerdeführerin genügend finanziellen Spielraum für die Wahl eines der

genannten günstigeren Verkehrsmittel. Seine Berechnung erweise sich unter

diesem Gesichtspunkt sogar eher als grosszügig. Da das Auto keinen

Kompetenzcharakter habe, könne auch der Mietzins für die Garage nicht

berücksichtigt werden.

3.

Das Automobil, das dem Schuldner und

seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des

Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur

Ausübung des Berufs notwendig ist, ist nach Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann der

Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz

weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch

als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Hat das

Auto Kompetenzqualität, sind dessen Kosten bei der Berechnung des

Existenzminimums nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zu berücksichtigen.

4.

Im Pfändungsprotokoll vom 20. Mai

2021.

werden keine Kosten für die Miete oder das Leasing von Kompetenzstücken

geltend gemacht. Für den Arbeitsweg werden Kosten von CHF 390.00 für das Auto festgehalten.

Wie sich diese zusammensetzen, geht aus den Akten nicht hervor. Damit bleibt

unklar, ob die Beschwerdeführerin schon beim Pfändungsvollzug den Standpunkt

vertreten hat, sie sei für den Arbeitsweg zwingend auf das Auto angewiesen. Grundsätzlich

gilt jedoch, dass sich die Schuldnerin einzuschränken hat und dass sie auf ein

anderes Verkehrsmittel ausweichen muss, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies

hängt unter anderem auch von ihrem Schichteinsatz ab. Wenn die Arbeit im [...]

in [...] um 21:30 Uhr endet, kommt die Beschwerdeführerin gemäss

Fahrplanauskunft der SBB tatsächlich erst kurz vor Mitternacht in [...] nach

Hause. Durch den Tag aber beträgt die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr

etwas weniger als eine Stunde. In [...] kommt noch ein Fussweg von rund 15

Minuten vom Bahnhof zum Arbeitsplatz hinzu. Der Weg zwischen dem Wohnort der

Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitsort beträgt indessen lediglich 8.1 km. Mit

dem Fahrrad beträgt die Fahrzeit 31 Minuten, mit dem Auto 17 Minuten. Mit dem

E-Bike würde die Fahrzeit dazwischenliegen. Aufgrund der Akten lässt sich nicht

feststellen, wie häufig die Beschwerdeführerin welche Schicht belegt. Ausserdem

erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin gleich nach einer

Spätschicht am nächsten Morgen zu einer Frühschicht antreten muss. Möglich wäre

es auch, den Heimweg nach einer Spätschicht bei schwierigen Witterungs- und

Strassenverhältnissen ausnahmsweise mit dem Taxi zurückzulegen, was immer noch

günstiger wäre als der Betrieb eines Autos. Ohnehin müssten der Hinweg und der

Rückweg nicht zwingend mit dem gleichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Zusammenfassend

Dispositiv

erscheint es demnach als zumutbar und möglich, für den Arbeitsweg den öV, das

Fahrrad oder ein E-Bike zu benutzen. Bei dieser Sachlage sind die Arbeitswegkosten,

die das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin angerechnet hat, angemessen.

Sollten ausnahmsweise ausserordentliche Kosten für ein Taxi anfallen, könnte

sich die Beschwerdeführerin diese gegen Vorlage der Quittung vom Betreibungsamt

zurückerstatten lassen, natürlich unter der Voraussetzung, dass genügend

Pfändungserlös vorhanden ist. In Absprache mit dem Betreibungsamt müsste der

Beschwerdeführerin zudem ermöglicht werden, sich allenfalls ein günstiges Fahrrad

oder E-Bike anzuschaffen.

5. Wie das Betreibungsamt zutreffend

ausführt, kann der Mietzins für den Parkplatz bzw. die Garage nicht

berücksichtigt werden, wenn dem Auto der Beschwerdeführerin kein

Kompetenzcharakter zukommt. Im Pfändungsprotokoll ist aber gar kein separater

Mietzins für eine Garage oder einen Autoabstellplatz aufgeführt. Es ist denn

auch unklar, ob eine separate Kündigung des Garagenplatzes überhaupt möglich

ist. Das Betreibungsamt ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin müsse sich

notfalls einen Untermieter suchen. Wie es sich damit verhält, kann

dahingestellt bleiben. Denn so oder so ist der Beschwerdeführerin eine

Anpassungsfrist zu gewähren, damit der Mietvertrag für ihre Wohnung nicht

Gefahr läuft, wegen Zahlungsverzugs gekündigt zu werden. Sofern ein separater

Mietvertrag für den Autoabstellplatz existiert, wird sich die Anpassungsfrist

nach dessen Kündigungsfrist bemessen. Auch für eine allfällige Untervermietung

wird der Beschwerdeführerin ein ausreichender Zeitraum einzuräumen sein. Die

Existenzminimumsberechnung vom 21. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen,

damit es die notwendigen Abklärungen tätigt und danach neu entscheidet.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt

weiter, dass die Kosten für die [...]schule für ihren Sohn von monatlich CHF

798.00 in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden. Die Fahrt nach [...]

und zurück koste (zusätzliche) CHF 60.00. Ihr Sohn habe wegen Corona keine

Lehrstelle gefunden. Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf. Diese

Kosten hat die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht geltend gemacht.

Ihre Angaben waren insofern unvollständig. Sie ist deshalb auf den Revisionsweg

zu verweisen (SOG Nr. 12). Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung

dafür, dass diese Kosten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ins

Existenzminimum eingerechnet würden. Denn die Beschwerdeführerin belege nicht,

dass ihrem Sohn der Besuch einer unentgeltlichen staatlichen Schule nicht

möglich wäre (BGE 119 III 70, E. 3.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass

gewichtige pädagogische oder gesundheitliche Gründe für die Berücksichtigung

von Privatschulkosten sprechen können (Georges Vonnder Mühll in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 30; ebenso Jolanta Kren Kostkiewicz in:

Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 93 N 49). Es ist

somit Aufgabe der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt mittels Belegen

aufzuzeigen, inwiefern der Besuch der [...]schule für ihren Sohn zwingend

notwendig ist. Dazu gehört insbesondere auch ein ärztliches Zeugnis für den

Autismus und die dadurch verursachten sozialen Probleme. Das Betreibungsamt

wird die vorgelegten Belege zu prüfen und dabei allenfalls auch abzuklären haben,

ob für diese Kosten nicht ein Versicherungsträger aufkommt.

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumberechnung wird aufgehoben und

die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt

zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61

Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit

im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller