SCBES.2021.29
Lohnpfändung
13. Juli 2021Deutsch7 min
Berücksichtigung der Arbeitswegkosten mit ihrem Auto sowie der Kosten für die [...]schule
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) erhob am 31. Mai 2021 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Mai 2021. Sie verlangt die
Berücksichtigung der Arbeitswegkosten mit ihrem Auto sowie der Kosten für die [...]schule
ihres Sohnes.
2. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es
verneint die Kompetenzqualität des Autos und verweist die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Schulkosten ihres Sohnes auf den Revisionsweg.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst
geltend, sie brauche das von ihr gemietete Auto. Sie arbeite im Spätdienst bis
21:30 Uhr und könne nicht noch eineinhalb Stunden mit dem Zug nach [...]
fahren. Wenn der Tagdienst am nächsten Morgen um 7:00 Uhr beginne, müsse sie
schon um 4:00 Uhr wieder aufstehen. Das sei in der Pflege wegen der Ruhezeit
verboten. Zudem gehöre die Garage zur Wohnung, also koste die Wohnung CHF
1’590.00 und nicht CHF 1’400.00.
2.
Das Betreibungsamt führt zur
Begründung seiner Auffassung aus, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage
knapp acht Kilometer. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Arbeitsweg
mit einem günstigeren Verkehrsmittel, namentlich (Elektro-)Fahrrad, Mofa oder
Roller zurückzulegen. Deshalb sei dem Auto der Kompetenzcharakter aberkannt und
es seien lediglich die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs
(Streckenabonnement) berücksichtigt worden. Dieser Zuschlag von CHF 252.00 gebe
der Beschwerdeführerin genügend finanziellen Spielraum für die Wahl eines der
genannten günstigeren Verkehrsmittel. Seine Berechnung erweise sich unter
diesem Gesichtspunkt sogar eher als grosszügig. Da das Auto keinen
Kompetenzcharakter habe, könne auch der Mietzins für die Garage nicht
berücksichtigt werden.
3.
Das Automobil, das dem Schuldner und
seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des
Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur
Ausübung des Berufs notwendig ist, ist nach Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann der
Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz
weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch
als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Hat das
Auto Kompetenzqualität, sind dessen Kosten bei der Berechnung des
Existenzminimums nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zu berücksichtigen.
4.
Im Pfändungsprotokoll vom 20. Mai
2021.
werden keine Kosten für die Miete oder das Leasing von Kompetenzstücken
geltend gemacht. Für den Arbeitsweg werden Kosten von CHF 390.00 für das Auto festgehalten.
Wie sich diese zusammensetzen, geht aus den Akten nicht hervor. Damit bleibt
unklar, ob die Beschwerdeführerin schon beim Pfändungsvollzug den Standpunkt
vertreten hat, sie sei für den Arbeitsweg zwingend auf das Auto angewiesen. Grundsätzlich
gilt jedoch, dass sich die Schuldnerin einzuschränken hat und dass sie auf ein
anderes Verkehrsmittel ausweichen muss, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies
hängt unter anderem auch von ihrem Schichteinsatz ab. Wenn die Arbeit im [...]
in [...] um 21:30 Uhr endet, kommt die Beschwerdeführerin gemäss
Fahrplanauskunft der SBB tatsächlich erst kurz vor Mitternacht in [...] nach
Hause. Durch den Tag aber beträgt die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr
etwas weniger als eine Stunde. In [...] kommt noch ein Fussweg von rund 15
Minuten vom Bahnhof zum Arbeitsplatz hinzu. Der Weg zwischen dem Wohnort der
Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitsort beträgt indessen lediglich 8.1 km. Mit
dem Fahrrad beträgt die Fahrzeit 31 Minuten, mit dem Auto 17 Minuten. Mit dem
E-Bike würde die Fahrzeit dazwischenliegen. Aufgrund der Akten lässt sich nicht
feststellen, wie häufig die Beschwerdeführerin welche Schicht belegt. Ausserdem
erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin gleich nach einer
Spätschicht am nächsten Morgen zu einer Frühschicht antreten muss. Möglich wäre
es auch, den Heimweg nach einer Spätschicht bei schwierigen Witterungs- und
Strassenverhältnissen ausnahmsweise mit dem Taxi zurückzulegen, was immer noch
günstiger wäre als der Betrieb eines Autos. Ohnehin müssten der Hinweg und der
Rückweg nicht zwingend mit dem gleichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Zusammenfassend
Dispositiv
erscheint es demnach als zumutbar und möglich, für den Arbeitsweg den öV, das
Fahrrad oder ein E-Bike zu benutzen. Bei dieser Sachlage sind die Arbeitswegkosten,
die das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin angerechnet hat, angemessen.
Sollten ausnahmsweise ausserordentliche Kosten für ein Taxi anfallen, könnte
sich die Beschwerdeführerin diese gegen Vorlage der Quittung vom Betreibungsamt
zurückerstatten lassen, natürlich unter der Voraussetzung, dass genügend
Pfändungserlös vorhanden ist. In Absprache mit dem Betreibungsamt müsste der
Beschwerdeführerin zudem ermöglicht werden, sich allenfalls ein günstiges Fahrrad
oder E-Bike anzuschaffen.
5. Wie das Betreibungsamt zutreffend
ausführt, kann der Mietzins für den Parkplatz bzw. die Garage nicht
berücksichtigt werden, wenn dem Auto der Beschwerdeführerin kein
Kompetenzcharakter zukommt. Im Pfändungsprotokoll ist aber gar kein separater
Mietzins für eine Garage oder einen Autoabstellplatz aufgeführt. Es ist denn
auch unklar, ob eine separate Kündigung des Garagenplatzes überhaupt möglich
ist. Das Betreibungsamt ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin müsse sich
notfalls einen Untermieter suchen. Wie es sich damit verhält, kann
dahingestellt bleiben. Denn so oder so ist der Beschwerdeführerin eine
Anpassungsfrist zu gewähren, damit der Mietvertrag für ihre Wohnung nicht
Gefahr läuft, wegen Zahlungsverzugs gekündigt zu werden. Sofern ein separater
Mietvertrag für den Autoabstellplatz existiert, wird sich die Anpassungsfrist
nach dessen Kündigungsfrist bemessen. Auch für eine allfällige Untervermietung
wird der Beschwerdeführerin ein ausreichender Zeitraum einzuräumen sein. Die
Existenzminimumsberechnung vom 21. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen,
damit es die notwendigen Abklärungen tätigt und danach neu entscheidet.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt
weiter, dass die Kosten für die [...]schule für ihren Sohn von monatlich CHF
798.00 in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden. Die Fahrt nach [...]
und zurück koste (zusätzliche) CHF 60.00. Ihr Sohn habe wegen Corona keine
Lehrstelle gefunden. Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf. Diese
Kosten hat die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht geltend gemacht.
Ihre Angaben waren insofern unvollständig. Sie ist deshalb auf den Revisionsweg
zu verweisen (SOG Nr. 12). Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung
dafür, dass diese Kosten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ins
Existenzminimum eingerechnet würden. Denn die Beschwerdeführerin belege nicht,
dass ihrem Sohn der Besuch einer unentgeltlichen staatlichen Schule nicht
möglich wäre (BGE 119 III 70, E. 3.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass
gewichtige pädagogische oder gesundheitliche Gründe für die Berücksichtigung
von Privatschulkosten sprechen können (Georges Vonnder Mühll in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 30; ebenso Jolanta Kren Kostkiewicz in:
Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 93 N 49). Es ist
somit Aufgabe der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt mittels Belegen
aufzuzeigen, inwiefern der Besuch der [...]schule für ihren Sohn zwingend
notwendig ist. Dazu gehört insbesondere auch ein ärztliches Zeugnis für den
Autismus und die dadurch verursachten sozialen Probleme. Das Betreibungsamt
wird die vorgelegten Belege zu prüfen und dabei allenfalls auch abzuklären haben,
ob für diese Kosten nicht ein Versicherungsträger aufkommt.
7. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumberechnung wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt
zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61
Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit
im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller