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Entscheid

SCBES.2021.30

Rückzahlung Entschädigungszahlung

7. September 2021Deutsch16 min

Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Beschwerdegegner

betreffend Rückzahlung

Entschädigungszahlung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons

Zug gegen seine frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, ein Schlichtungsgesuch

betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis ein (Beilage 9 des

Beschwerdeführers; im Folgenden werden jeweils die Beilagen des

Beschwerdeführers zitiert, soweit nichts Anderes gesagt wird). Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 1. April 2021 verpflichtete sich die Arbeitgeberin,

dem Beschwerdeführer bis spätestens am 30. April 2021 eine Entschädigung im

Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Der Betrag

von CHF 14’500.00 wurde am 14. April 2021 an das Betreibungsamt Olten-Gösgen

überwiesen (Beilage 12).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangte beim

Betreibungsamt eine Teilrückzahlung der Entschädigungszahlung seiner früheren

Arbeitgeberin (Beilage 1). In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das

Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung

von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe. Zu der vom Beschwerdeführer

gewünschten Teilrückzahlung für die Monate März bis Mai 2020 erklärte es, diese

seien bereits getätigt. Weiter stellte es in Aussicht, die Leistung der

Sozialhilfe für den Monat Juni 2020 könne auf Anfrage der Sozialhilfe

ausgeglichen und der Sozialhilfe direkt rückerstattet werden. Eine Rückzahlung

der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden.

2.1 Gegen diese Verfügung reichte der

Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er brachte im

Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis

angestellt gewesen. Der Lohn habe sich aus 70 % Einkommen sowie 30 % Spesen

zusammengesetzt. Das Betreibungsamt habe ihm bei jeder laufenden Lohnpfändung

die 30 % Spesen gewährt. Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit

extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht. Die

Lohnabrechnungen zeigten, dass sich die Einschränkungen wegen Covid-19 bei

seinem Verdienst extrem negativ ausgewirkt hätten. Die B.___ AG habe ihm keine

Lohnfortzahlung und keine Kurzarbeit gewähren wollen. Sein erzielter Verdienst

sei sogar von den fixen BVG-Beiträgen «aufgeschluckt» worden. Damit er seinen

wichtigsten finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er vom

Betreibungsamt jeweils den Existenzminimum-Ausgleich erhalten, solange sein

Lohnpfändungskonto noch «Reserven» ausgewiesen habe. Im Monat Juni 2020 habe er

sogar noch Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen und den Restbetrag von seinem

Lohnpfändungskonto für den Existenzausgleich in der Höhe von CHF 97.45 nutzen

müssen. Im Monat Juni 2020 habe er sogar einen Fehlbetrag von CHF 709.55 erlitten.

Dieser Betrag sei durch keine Amtsstelle abgedeckt worden. Zudem habe er von

der [...] Pensionskasse erfahren, dass er rückwirkend per 1. Januar 2020

abgemeldet worden sei, weil er die BVG-Minimumschwelle nicht erreicht habe

wegen der Lohneinbussen. Nach der nachträglichen Lohnfortzahlung wäre dies

nicht der Fall gewesen.

Da sich die B.___ AG bezüglich

Lohnfortzahlung nicht korrekt verhalten habe, habe er sie eingeklagt. In der

Schlichtungsverhandlung habe er für die Monate März bis Juni 2020 eine

Lohnfortzahlung in Form eines Pauschalbetrages von CHF 14’500.00 erreichen

können. In diesem Betrag seien die 70 % Provision, 30 % Spesen sowie der

BVG-Beitrag, welcher ihm für das halbe Jahr abgezogen worden sei, enthalten. Trotz

seines Beharrens auf einer detaillierten Auflistung der Auszahlung habe die B.___

AG vor dem Schlichtungsrichter auf einen Gesamtbetrag ohne detaillierte Ausweisung

bestanden. Gemäss Aussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Sozialamt handle

es sich hier um eine ausserordentliche Auszahlung, was überhaupt nicht den

Tatsachen entspreche.

Er habe das Betreibungsamt bezüglich der

Klageeinreichung informiert und ganz klar und deutlich erklärt, dass er den

Überbrückungsbetrag an die Sozialhilfe zurückzahlen, den BVG-Beitrag

einbezahlen und mit dem Restbetrag, ausser den 30 % Spesen, eine Rückzahlung

für den gewährten Existenzausgleich durch das Betreibungsamt für die Zeitspanne

März bis Juni 2020 tätigen wolle. Damals sei dies in dieser Form gutgeheissen

und begrüsst worden.

Er habe beim Betreibungsamt einen Antrag

auf Rückerstattung gestellt. Nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 18.

Mai 2021 werde ihm kein Rappen gewährt, nicht einmal der 30-prozentige Spesenanteil

von den CHF 14’500.00. Auf seine Tilgungsvorschläge sei ebenfalls nicht

eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen

Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie

bis anhin ausbezahlt würden. Es müsse die Zeitspanne März bis Juni 2020 als

Rechnungsbasis genutzt werden, da die Auszahlung der CHF 14‘500.00, welche die Pensionskassenbeiträge

für ein halbes Jahr mitenthielten, einer Lohnfortzahlung für diese vier Monate und

nicht einer ausserordentlichen Auszahlung entspreche. Der 30-prozentige

Spesenanteil stehe ihm wie bis anhin zu. Die Pensionskassengelder seien nicht

pfändbar und die Sozialgelder dürften nicht gepfändet werden. Der Restbetrag

solle zur Teiltilgung genutzt werden.

2.2 Gestützt auf diese

Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:

Die 30 % Spesenanteil in

CHF 4’350.-- seien mir wie bis anhin zu gewähren und seitens Betreibungsamt

Olten-Gösgen auf mein Konto zu überweisen.

Der BVG-Beitrag in Summe

CHF 3’514.80 sei auf mein BVG-Konto bei der [...] zu überweisen.

Der bezogene

Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 sei an die [...] zurück zu

bezahlen.

Der Restbetrag von CHF 3’973.25

sei auf mein Lohnpfändungskonto zu übertragen.

3. Das Betreibungsamt entgegnete in

seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021, das Existenzminimum des

Beschwerdeführers sei in verschiedenen Pfändungsverfahren berechnet worden und

betrage im Zeitraum von März bis Juni 2020 CHF 2’500.00. Da er mit dem

ausbezahlten Lohn sein Existenzminimum nicht habe decken können, habe ihm das

Betreibungsamt Auszahlungen gewährt. Dadurch sei sein Existenzminimum in der

Zeit von März bis Juni 2020 stets gewahrt gewesen. Beim nun vom ehemaligen

Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um

Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020. Wenn der Arbeitgeber

diesen Lohn im betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bezahlt hätte, wären ihre

Ausgleichszahlungen entfallen bzw. entsprechend tiefer ausgefallen. Somit sei

es klar, dass der Betrag von CHF 14’500.00 wieder und ausschliesslich in die

Lohnpfändungsmasse zurückfallen müsse. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 23.

Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin

führte er aus, in der Existenzminimumberechnung vom 20. August 2019 sei vermerkt,

die Spesen seien separat auszubezahlen. Das Betreibungsamt habe hier seine

Pfändungspraxis einfach von heute auf morgen geändert. Damit sei er nicht

einverstanden. Zudem stimme es nicht, dass sein Existenzminimum in der

betreffenden Periode stets vollumfänglich gewahrt gewesen sein soll. Im Monat

Juni 2020 habe er einen Fehlbetrag von CHF 709.55 gehabt. Zu beachten sei auch,

dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer

Lohnnachzahlung gewechselt habe. Er habe im Schlichtungsverfahren eine Lohnfortzahlung

für diese Periode erhalten. In diesem Betrag seien alle noch nicht einbezahlten

Sozialabzüge, Ferien und Spesen enthalten. Eine gesamte Rückführung in die

Lohnpfändungsmasse sei somit gesetzlich nicht erlaubt. Das Betreibungsamt wolle

unpfändbare Beiträge pfänden: Pensionskassenbeiträge, AHV / IV-Beiträge,

Feriengelder, gutgeheissene Spesen für die Arbeitsausübung, ALK-Beiträge, und

bezogene Sozialleistungen von der [...]. Er beschränke sich in der

eingereichten Klage bezüglich Rückzahlungen auf ein Minimum:

Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), Rückzahlung

erhaltener Sozialgelder, Rückzahlung der 30 % Spesen und den Restbetrag zur

Tilgung Existenzminimumausgleich in der Periode.

5. Nach einer telefonischen Rückfrage über

die Dauer der laufenden Pfändung liess das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs die Pfändungsurkunden zwischen dem 20. August

2019 und dem 21. April 2021 sowie den Auszug des Lohnpfändungskontos des

Beschwerdeführers vom 1. Januar 2020 bis 10. August 2021 zukommen. Der

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2021 darüber informiert.

6. Auf

die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 93

Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen eines Schuldners so weit gepfändet

werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und

seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Üblicherweise werden die Löhne

monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der

Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen

sind, monatlich anfallen. Auch der Grundbetrag, der nach den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG dem

Schuldner für seine Grundbedürfnisse zu gewähren ist, ist ein monatlicher.

Dementsprechend wird in der Praxis das Existenzminimum eines Schuldners auf

einen Monat berechnet. Gepfändet wird sodann der dieses Existenzminimum

übersteigende – monatliche – Lohn. Dieser kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG

längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden.

2.1

Aus dem Auszug des

Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers geht hervor (Beleg 1), dass im

fraglichen Zeitraum von März bis Juni 2020 gar kein Einkommen gepfändet wurde. Damit

hat das Betreibungsamt auch nicht in sein Existenzminimum eingegriffen und dieses

verletzt. Im Gegenteil hat das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst

einräumt, ihm in diesen Monaten aus dem bereits vorhandenen Pfändungserlös

Ausgleichszahlungen gewährt. Da auch diese Ausgleichszahlungen nicht

ausreichten, musste er ab Juni 2020 vom Sozialamt unterstützt werden. Es ist

indessen nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, dafür zu sorgen, dem betriebenen

Schuldner die Mittel zur Bestreitung seines Existenzminimums zur Verfügung zu

stellen. Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer

aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines

Lebensunterhaltes machte.

2.2

Der Beschwerdeführer verlangt nun,

dass für den Betrag von CHF 14’500.00, den seine frühere Arbeitgeberin am 19.

April 2021 an das Betreibungsamt ausbezahlte, die Zeitspanne März bis Juni 2020

als Rechnungsbasis genutzt werden müsse. Dies würde bedeuten, dass der im April

2021.

beim Betreibungsamt eingegangene Betrag nun rückwirkend als Einkommen und

Pfändungserlös der Monate März bis Juni 2020 behandelt wird. Art. 93 Abs. 1

SchKG bezweckt, dem Schuldner von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass

sein Notbedarf trotz der Pfändung gedeckt bleibt. Geschützt wird der Notbedarf

im Moment der Pfändung, mithin der in diesem Moment aktuelle Lebensbedarf.

Dementsprechend betrifft die Lohnpfändung nur das jeweils laufende Einkommen.

Dies spricht gegen eine rückwirkende Zuordnung der Zahlung vom 19. April 2021 zum

Einkommen der Monate März bis Juni 2020. Weiter dürfen nicht periodische

Leistungen wie der 13. Monatslohn nicht pro rata temporis dem monatlichen

Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu

pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Nicht

periodische Einkünfte sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens

höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (Georges Vonder

Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 4). Daraus erhellt, dass

bei der Pfändung nicht periodischer Einkünfte eine Zeitspanne von einem Jahr

berücksichtigt wird. Es drängt sich auf, dabei auf das Lohnpfändungsjahr und

nicht etwa auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine zusätzliche Pfändung von

nicht periodischen Einkünften für ein abgelaufenes Lohnpfändungsjahr ist

systemwidrig und auch nicht mehr nötig, wenn die Betreibungsforderungen haben gedeckt

werden können. Soweit aber sogleich eine neue Lohnpfändung an eine abgeschlossene

anschliesst, würde es auf eine unzulässige Verlängerung des Lohnpfändungsjahres

hinauslaufen, wenn ein späteres Einkommen noch von der früheren Pfändung miterfasst

würde. Dies würde die Interessen der neuen Lohnpfändungsgläubiger, die ihrerseits

auf das Einkommen des Schuldners greifen möchten, beeinträchtigen. Im

vorliegenden Fall begann die Pfändung Nr. 151371 am 20. August 2019 (Beleg 3

und beim Betreibungsamt eingeholte Pfändungsurkunde vom 20. August 2019). Das

Lohnpfändungsjahr dauerte somit bis am 19. August 2020. Der Eingang des

Betrages von CHF 14’500.00 am 19. April 2021 fiel in das nächstfolgende

Lohnpfändungsjahr, das mit dem Pfändungsvollzug Nr. […] vom 6. November 2019

begann. Eine rückwirkende Zuordnung der Auszahlung vom 19. April 2021 auf

Dispositiv

die Monate März bis Juni 2020 ist demnach ausgeschlossen.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das

Betreibungsamt habe unpfändbare Beiträge gepfändet. Er verlangt mit seiner

Beschwerde Rückzahlungen von Pensionskassenbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag),

erhaltenen Sozialhilfegeldern und des Spesenanteils von 30 % seines Lohnes. Ausdrücklich

gepfändet hat das Betreibungsamt aber weder Pensionskassengelder,

Sozialhilfegelder noch Spesen. Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die

der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren

Arbeitgeberin erhältlich machen konnte. Dieser Betrag wurde an das

Betreibungsamt überwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im Betrag

von CHF 14’500.00 seien 30 % Spesen sowie die BVG-Beiträge für ein halbes

Jahr, welche von seinem Einkommen abgezogen worden seien, mitenthalten. Es ist

somit zu prüfen, wofür die CHF 14’500.00 geleistet worden sind.

3.2 Der Beschwerdeführer

hat in seinem Schlichtungsgesuch die folgenden Anträge gestellt (Beilage 9):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Gehaltsnachzahlungen zu leisten:

a.

CHF 24’495.70 brutto plus 5% Zins seit 15.05.2020

b.

CHF 9’236.60 netto plus 5% Zins seit 15.05.2020

2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und

Arbeitnehmeranteil) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils für den Zeitraum

1. Januar – 30. Juni 2020 auf das Freizügigkeitskonto [...] zu Gunsten des

Klägers zu bezahlen.

3.

Die Beklagte sei zu verpflichten innert 10 Tagen nach Bezahlung der

Sozialbeiträge inkl. Pensionskassenbeiträge dem Kläger die entsprechenden

Belege auszuhändigen.

4.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1’000.00 (Kaution) zuzüglich

Zins zu 5% seit 1. Juli 2020 zurück zu bezahlen.

5.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2’690.50 (Messekosten 2019)

zuzüglich Zins zu 5% seit 06.11.2020 zu bezahlen.

6.

Es sei festzustellen, dass die Forderung für Messekosten in Höhe von CHF 3’954.00

nicht besteht.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3.3 In dem vor Schlichtungsbehörde

abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere

Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage

10). Dieser Betrag ist pauschal und netto und dementsprechend ist nicht

erkennbar, für welche der geltend gemachten Positionen er bestimmt ist, obwohl

der Beschwerdeführer seine Ansprüche differenziert bezeichnet und substantiiert

hat. Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen,

Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen

Feststellung. Insbesondere findet auch die Forderung des Beschwerdeführers, es

seien ihm die Belege für die Bezahlung der Sozial- und Pensionskassenbeiträge

auszuhändigen, keine Erwähnung mehr. Offenbar hat die beklagte Arbeitgeberin

gerade deshalb auf einer pauschalen Entschädigung bestanden, weil sie nicht

gewillt war, noch irgendwelche Sozialleistungen für den Beschwerdeführer zu

erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von

den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird. Festgestellt

werden kann indessen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 13),

dass dem Beschwerdeführer stets nur der Nettolohn nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden ist. Normalerweise ist es denn

auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den

Sozialversicherungen weiterzuleiten hat. Zudem fehlt jeglicher Hinweis und

Beleg, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März bis Juni 2020 selbst

Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat bzw. noch zu einer Nachleistung

verpflichtet sein könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend

gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per

Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in

Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt.

Im Grunde genommen liegt damit auch nicht mehr eine Lohnpfändung vor, sondern

eine Pfändung einer Forderung gegenüber der früheren Arbeitgeberin. Inwiefern

die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht

ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein

Existenzminimum im April 2021 sei nicht gewahrt gewesen. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt die Entschädigungsforderung des

Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eingezogen und seinem

Pfändungskonto gutgeschrieben hat.

4. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer

gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen:

Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es sei ihm ein Spesenanteil von

30 % der Entschädigung auf sein Konto zu überweisen, auf den Agenturvertrag

(Beilage 4) und das Spesenreglement (Beilage 6). Danach ist er zu 100 % auf

Provisionsbasis angestellt, wobei sämtliche Spesen pauschal abgerechnet werden.

30 % des Bruttolohnes werden in der Lohnabrechnung als Spesen deklariert, die

restlichen 70 % des Bruttolohnes als AHV-pflichtiger Lohn. Das Betreibungsamt hat

die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des

Arbeitnehmers dienten, anerkannt. Dementsprechend hat es in der Anzeige

betreffend Lohnpfändung vom 20. August 2019 (Beilage 3) die Arbeitgeberin

angewiesen, die Spesen separat auszubezahlen. Diese waren folglich auch nicht

Gegenstand der Lohnpfändung. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Parteien

im Vergleich in der Entschädigung von CHF 14’500.00 keinen Spesenanteil

ausgeschieden haben und sich ein solcher auch nicht ausscheiden lässt. Hinzu

kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind. So

führt er selbst aus, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei extrem

eingeschränkt und in gewissen Bereichen verunmöglicht worden, wie zum Beispiel

Kundenbesuche vor Ort, Heimpräsentationen und persönlicher direkter

Kundenservice. Nun sei Homeoffice Arbeit angesagt gewesen. Lediglich gestützt auf

seine pauschale Aussage, die Aufwandkosten hätten sich somit in andere Bereiche

verlagert, ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Zeit nennenswerte Spesen

angefallen sind.

5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter,

es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu

überweisen. Auch hier gilt: BVG-Beiträge wurden nach den bisherigen Feststellungen

nicht gepfändet. In der Entschädigungssumme sind keine solchen enthalten. Der

Beschwerdeführer hat selbst keine bezahlt und ist auch nicht zu einer Bezahlung

verpflichtet. Er behauptet, es seien ihm in den Monaten März bis Juni 2020

BVG-Beiträge für ein halbes Jahr abgezogen und bis zum Schlichtungsverfahren

nie zurückbezahlt worden. Zutreffend ist, dass ihm in den Monaten Januar bis

Juni 2020 jeweils ein BVG-Fixbetrag von CHF 292.90 vom Lohn abgezogen

wurde (Beilagen 13), obwohl der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 bei der

Pensionskasse abgemeldet worden war (Beilage 8). Schliesslich aber hat die

Arbeitgeberinnen den monatlichen BVG-Abzug von CHF 292.90, den sie in den Monaten

Januar bis Juni 2020 vorgenommen hatte (Beilage 13), gemäss Lohnabrechnung für

den Monat August 2020 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von

CHF 1’757.40 zurückerstattet (letzte Seite der Beilage 13).

6. Der Beschwerdeführer verlangt

schliesslich, dass der von ihm bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF

3’385.55 an die [...] zurückbezahlt werde. Das Betreibungsamt hat keine

Sozialhilfebeiträge, die ja für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers

ausgerichtet wurden, gepfändet. Vielmehr wurden diese direkt an den

Beschwerdeführer ausbezahlt. Eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfebeiträge

durch das Betreibungsamt scheidet damit schon begrifflich aus. Es ist der

Sozialhilfeempfänger selbst, der einer Rückerstattungspflicht für die von ihm

bezogenen Sozialhilfeleistungen unterliegt. Diese sind indessen keine

gewöhnlichen Schulden. Insbesondere wenn die Sozialhilfe rechtmässig bezogen

wurde, sind einer Rückerstattung nach § 14 des Sozialgesetzes (BGS 831.1) enge

Grenzen gesetzt. Nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung besteht eine

Verpflichtung zur Rückerstattung nur, wenn infolge von Einkünften aus eigener

Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht

darauf als unbillig erscheint.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller