SCBES.2021.30
Rückzahlung Entschädigungszahlung
7. September 2021Deutsch16 min
Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Beschwerdegegner
betreffend Rückzahlung
Entschädigungszahlung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons
Zug gegen seine frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, ein Schlichtungsgesuch
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis ein (Beilage 9 des
Beschwerdeführers; im Folgenden werden jeweils die Beilagen des
Beschwerdeführers zitiert, soweit nichts Anderes gesagt wird). Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 1. April 2021 verpflichtete sich die Arbeitgeberin,
dem Beschwerdeführer bis spätestens am 30. April 2021 eine Entschädigung im
Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Der Betrag
von CHF 14’500.00 wurde am 14. April 2021 an das Betreibungsamt Olten-Gösgen
überwiesen (Beilage 12).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangte beim
Betreibungsamt eine Teilrückzahlung der Entschädigungszahlung seiner früheren
Arbeitgeberin (Beilage 1). In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das
Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung
von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe. Zu der vom Beschwerdeführer
gewünschten Teilrückzahlung für die Monate März bis Mai 2020 erklärte es, diese
seien bereits getätigt. Weiter stellte es in Aussicht, die Leistung der
Sozialhilfe für den Monat Juni 2020 könne auf Anfrage der Sozialhilfe
ausgeglichen und der Sozialhilfe direkt rückerstattet werden. Eine Rückzahlung
der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden.
2.1 Gegen diese Verfügung reichte der
Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er brachte im
Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis
angestellt gewesen. Der Lohn habe sich aus 70 % Einkommen sowie 30 % Spesen
zusammengesetzt. Das Betreibungsamt habe ihm bei jeder laufenden Lohnpfändung
die 30 % Spesen gewährt. Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit
extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht. Die
Lohnabrechnungen zeigten, dass sich die Einschränkungen wegen Covid-19 bei
seinem Verdienst extrem negativ ausgewirkt hätten. Die B.___ AG habe ihm keine
Lohnfortzahlung und keine Kurzarbeit gewähren wollen. Sein erzielter Verdienst
sei sogar von den fixen BVG-Beiträgen «aufgeschluckt» worden. Damit er seinen
wichtigsten finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er vom
Betreibungsamt jeweils den Existenzminimum-Ausgleich erhalten, solange sein
Lohnpfändungskonto noch «Reserven» ausgewiesen habe. Im Monat Juni 2020 habe er
sogar noch Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen und den Restbetrag von seinem
Lohnpfändungskonto für den Existenzausgleich in der Höhe von CHF 97.45 nutzen
müssen. Im Monat Juni 2020 habe er sogar einen Fehlbetrag von CHF 709.55 erlitten.
Dieser Betrag sei durch keine Amtsstelle abgedeckt worden. Zudem habe er von
der [...] Pensionskasse erfahren, dass er rückwirkend per 1. Januar 2020
abgemeldet worden sei, weil er die BVG-Minimumschwelle nicht erreicht habe
wegen der Lohneinbussen. Nach der nachträglichen Lohnfortzahlung wäre dies
nicht der Fall gewesen.
Da sich die B.___ AG bezüglich
Lohnfortzahlung nicht korrekt verhalten habe, habe er sie eingeklagt. In der
Schlichtungsverhandlung habe er für die Monate März bis Juni 2020 eine
Lohnfortzahlung in Form eines Pauschalbetrages von CHF 14’500.00 erreichen
können. In diesem Betrag seien die 70 % Provision, 30 % Spesen sowie der
BVG-Beitrag, welcher ihm für das halbe Jahr abgezogen worden sei, enthalten. Trotz
seines Beharrens auf einer detaillierten Auflistung der Auszahlung habe die B.___
AG vor dem Schlichtungsrichter auf einen Gesamtbetrag ohne detaillierte Ausweisung
bestanden. Gemäss Aussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Sozialamt handle
es sich hier um eine ausserordentliche Auszahlung, was überhaupt nicht den
Tatsachen entspreche.
Er habe das Betreibungsamt bezüglich der
Klageeinreichung informiert und ganz klar und deutlich erklärt, dass er den
Überbrückungsbetrag an die Sozialhilfe zurückzahlen, den BVG-Beitrag
einbezahlen und mit dem Restbetrag, ausser den 30 % Spesen, eine Rückzahlung
für den gewährten Existenzausgleich durch das Betreibungsamt für die Zeitspanne
März bis Juni 2020 tätigen wolle. Damals sei dies in dieser Form gutgeheissen
und begrüsst worden.
Er habe beim Betreibungsamt einen Antrag
auf Rückerstattung gestellt. Nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 18.
Mai 2021 werde ihm kein Rappen gewährt, nicht einmal der 30-prozentige Spesenanteil
von den CHF 14’500.00. Auf seine Tilgungsvorschläge sei ebenfalls nicht
eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen
Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie
bis anhin ausbezahlt würden. Es müsse die Zeitspanne März bis Juni 2020 als
Rechnungsbasis genutzt werden, da die Auszahlung der CHF 14‘500.00, welche die Pensionskassenbeiträge
für ein halbes Jahr mitenthielten, einer Lohnfortzahlung für diese vier Monate und
nicht einer ausserordentlichen Auszahlung entspreche. Der 30-prozentige
Spesenanteil stehe ihm wie bis anhin zu. Die Pensionskassengelder seien nicht
pfändbar und die Sozialgelder dürften nicht gepfändet werden. Der Restbetrag
solle zur Teiltilgung genutzt werden.
2.2 Gestützt auf diese
Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:
Die 30 % Spesenanteil in
CHF 4’350.-- seien mir wie bis anhin zu gewähren und seitens Betreibungsamt
Olten-Gösgen auf mein Konto zu überweisen.
Der BVG-Beitrag in Summe
CHF 3’514.80 sei auf mein BVG-Konto bei der [...] zu überweisen.
Der bezogene
Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 sei an die [...] zurück zu
bezahlen.
Der Restbetrag von CHF 3’973.25
sei auf mein Lohnpfändungskonto zu übertragen.
3. Das Betreibungsamt entgegnete in
seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021, das Existenzminimum des
Beschwerdeführers sei in verschiedenen Pfändungsverfahren berechnet worden und
betrage im Zeitraum von März bis Juni 2020 CHF 2’500.00. Da er mit dem
ausbezahlten Lohn sein Existenzminimum nicht habe decken können, habe ihm das
Betreibungsamt Auszahlungen gewährt. Dadurch sei sein Existenzminimum in der
Zeit von März bis Juni 2020 stets gewahrt gewesen. Beim nun vom ehemaligen
Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um
Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020. Wenn der Arbeitgeber
diesen Lohn im betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bezahlt hätte, wären ihre
Ausgleichszahlungen entfallen bzw. entsprechend tiefer ausgefallen. Somit sei
es klar, dass der Betrag von CHF 14’500.00 wieder und ausschliesslich in die
Lohnpfändungsmasse zurückfallen müsse. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 23.
Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin
führte er aus, in der Existenzminimumberechnung vom 20. August 2019 sei vermerkt,
die Spesen seien separat auszubezahlen. Das Betreibungsamt habe hier seine
Pfändungspraxis einfach von heute auf morgen geändert. Damit sei er nicht
einverstanden. Zudem stimme es nicht, dass sein Existenzminimum in der
betreffenden Periode stets vollumfänglich gewahrt gewesen sein soll. Im Monat
Juni 2020 habe er einen Fehlbetrag von CHF 709.55 gehabt. Zu beachten sei auch,
dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer
Lohnnachzahlung gewechselt habe. Er habe im Schlichtungsverfahren eine Lohnfortzahlung
für diese Periode erhalten. In diesem Betrag seien alle noch nicht einbezahlten
Sozialabzüge, Ferien und Spesen enthalten. Eine gesamte Rückführung in die
Lohnpfändungsmasse sei somit gesetzlich nicht erlaubt. Das Betreibungsamt wolle
unpfändbare Beiträge pfänden: Pensionskassenbeiträge, AHV / IV-Beiträge,
Feriengelder, gutgeheissene Spesen für die Arbeitsausübung, ALK-Beiträge, und
bezogene Sozialleistungen von der [...]. Er beschränke sich in der
eingereichten Klage bezüglich Rückzahlungen auf ein Minimum:
Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), Rückzahlung
erhaltener Sozialgelder, Rückzahlung der 30 % Spesen und den Restbetrag zur
Tilgung Existenzminimumausgleich in der Periode.
5. Nach einer telefonischen Rückfrage über
die Dauer der laufenden Pfändung liess das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs die Pfändungsurkunden zwischen dem 20. August
2019 und dem 21. April 2021 sowie den Auszug des Lohnpfändungskontos des
Beschwerdeführers vom 1. Januar 2020 bis 10. August 2021 zukommen. Der
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2021 darüber informiert.
6. Auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 93
Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen eines Schuldners so weit gepfändet
werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und
seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Üblicherweise werden die Löhne
monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der
Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen
sind, monatlich anfallen. Auch der Grundbetrag, der nach den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG dem
Schuldner für seine Grundbedürfnisse zu gewähren ist, ist ein monatlicher.
Dementsprechend wird in der Praxis das Existenzminimum eines Schuldners auf
einen Monat berechnet. Gepfändet wird sodann der dieses Existenzminimum
übersteigende – monatliche – Lohn. Dieser kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG
längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden.
2.1
Aus dem Auszug des
Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers geht hervor (Beleg 1), dass im
fraglichen Zeitraum von März bis Juni 2020 gar kein Einkommen gepfändet wurde. Damit
hat das Betreibungsamt auch nicht in sein Existenzminimum eingegriffen und dieses
verletzt. Im Gegenteil hat das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst
einräumt, ihm in diesen Monaten aus dem bereits vorhandenen Pfändungserlös
Ausgleichszahlungen gewährt. Da auch diese Ausgleichszahlungen nicht
ausreichten, musste er ab Juni 2020 vom Sozialamt unterstützt werden. Es ist
indessen nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, dafür zu sorgen, dem betriebenen
Schuldner die Mittel zur Bestreitung seines Existenzminimums zur Verfügung zu
stellen. Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer
aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes machte.
2.2
Der Beschwerdeführer verlangt nun,
dass für den Betrag von CHF 14’500.00, den seine frühere Arbeitgeberin am 19.
April 2021 an das Betreibungsamt ausbezahlte, die Zeitspanne März bis Juni 2020
als Rechnungsbasis genutzt werden müsse. Dies würde bedeuten, dass der im April
2021.
beim Betreibungsamt eingegangene Betrag nun rückwirkend als Einkommen und
Pfändungserlös der Monate März bis Juni 2020 behandelt wird. Art. 93 Abs. 1
SchKG bezweckt, dem Schuldner von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass
sein Notbedarf trotz der Pfändung gedeckt bleibt. Geschützt wird der Notbedarf
im Moment der Pfändung, mithin der in diesem Moment aktuelle Lebensbedarf.
Dementsprechend betrifft die Lohnpfändung nur das jeweils laufende Einkommen.
Dies spricht gegen eine rückwirkende Zuordnung der Zahlung vom 19. April 2021 zum
Einkommen der Monate März bis Juni 2020. Weiter dürfen nicht periodische
Leistungen wie der 13. Monatslohn nicht pro rata temporis dem monatlichen
Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu
pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Nicht
periodische Einkünfte sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens
höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (Georges Vonder
Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 4). Daraus erhellt, dass
bei der Pfändung nicht periodischer Einkünfte eine Zeitspanne von einem Jahr
berücksichtigt wird. Es drängt sich auf, dabei auf das Lohnpfändungsjahr und
nicht etwa auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine zusätzliche Pfändung von
nicht periodischen Einkünften für ein abgelaufenes Lohnpfändungsjahr ist
systemwidrig und auch nicht mehr nötig, wenn die Betreibungsforderungen haben gedeckt
werden können. Soweit aber sogleich eine neue Lohnpfändung an eine abgeschlossene
anschliesst, würde es auf eine unzulässige Verlängerung des Lohnpfändungsjahres
hinauslaufen, wenn ein späteres Einkommen noch von der früheren Pfändung miterfasst
würde. Dies würde die Interessen der neuen Lohnpfändungsgläubiger, die ihrerseits
auf das Einkommen des Schuldners greifen möchten, beeinträchtigen. Im
vorliegenden Fall begann die Pfändung Nr. 151371 am 20. August 2019 (Beleg 3
und beim Betreibungsamt eingeholte Pfändungsurkunde vom 20. August 2019). Das
Lohnpfändungsjahr dauerte somit bis am 19. August 2020. Der Eingang des
Betrages von CHF 14’500.00 am 19. April 2021 fiel in das nächstfolgende
Lohnpfändungsjahr, das mit dem Pfändungsvollzug Nr. […] vom 6. November 2019
begann. Eine rückwirkende Zuordnung der Auszahlung vom 19. April 2021 auf
Dispositiv
die Monate März bis Juni 2020 ist demnach ausgeschlossen.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das
Betreibungsamt habe unpfändbare Beiträge gepfändet. Er verlangt mit seiner
Beschwerde Rückzahlungen von Pensionskassenbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag),
erhaltenen Sozialhilfegeldern und des Spesenanteils von 30 % seines Lohnes. Ausdrücklich
gepfändet hat das Betreibungsamt aber weder Pensionskassengelder,
Sozialhilfegelder noch Spesen. Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die
der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren
Arbeitgeberin erhältlich machen konnte. Dieser Betrag wurde an das
Betreibungsamt überwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im Betrag
von CHF 14’500.00 seien 30 % Spesen sowie die BVG-Beiträge für ein halbes
Jahr, welche von seinem Einkommen abgezogen worden seien, mitenthalten. Es ist
somit zu prüfen, wofür die CHF 14’500.00 geleistet worden sind.
3.2 Der Beschwerdeführer
hat in seinem Schlichtungsgesuch die folgenden Anträge gestellt (Beilage 9):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Gehaltsnachzahlungen zu leisten:
a.
CHF 24’495.70 brutto plus 5% Zins seit 15.05.2020
b.
CHF 9’236.60 netto plus 5% Zins seit 15.05.2020
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils für den Zeitraum
1. Januar – 30. Juni 2020 auf das Freizügigkeitskonto [...] zu Gunsten des
Klägers zu bezahlen.
3.
Die Beklagte sei zu verpflichten innert 10 Tagen nach Bezahlung der
Sozialbeiträge inkl. Pensionskassenbeiträge dem Kläger die entsprechenden
Belege auszuhändigen.
4.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1’000.00 (Kaution) zuzüglich
Zins zu 5% seit 1. Juli 2020 zurück zu bezahlen.
5.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2’690.50 (Messekosten 2019)
zuzüglich Zins zu 5% seit 06.11.2020 zu bezahlen.
6.
Es sei festzustellen, dass die Forderung für Messekosten in Höhe von CHF 3’954.00
nicht besteht.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3.3 In dem vor Schlichtungsbehörde
abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere
Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage
10). Dieser Betrag ist pauschal und netto und dementsprechend ist nicht
erkennbar, für welche der geltend gemachten Positionen er bestimmt ist, obwohl
der Beschwerdeführer seine Ansprüche differenziert bezeichnet und substantiiert
hat. Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen,
Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen
Feststellung. Insbesondere findet auch die Forderung des Beschwerdeführers, es
seien ihm die Belege für die Bezahlung der Sozial- und Pensionskassenbeiträge
auszuhändigen, keine Erwähnung mehr. Offenbar hat die beklagte Arbeitgeberin
gerade deshalb auf einer pauschalen Entschädigung bestanden, weil sie nicht
gewillt war, noch irgendwelche Sozialleistungen für den Beschwerdeführer zu
erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von
den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird. Festgestellt
werden kann indessen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 13),
dass dem Beschwerdeführer stets nur der Nettolohn nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden ist. Normalerweise ist es denn
auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den
Sozialversicherungen weiterzuleiten hat. Zudem fehlt jeglicher Hinweis und
Beleg, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März bis Juni 2020 selbst
Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat bzw. noch zu einer Nachleistung
verpflichtet sein könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend
gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per
Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in
Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt.
Im Grunde genommen liegt damit auch nicht mehr eine Lohnpfändung vor, sondern
eine Pfändung einer Forderung gegenüber der früheren Arbeitgeberin. Inwiefern
die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht
ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein
Existenzminimum im April 2021 sei nicht gewahrt gewesen. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt die Entschädigungsforderung des
Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eingezogen und seinem
Pfändungskonto gutgeschrieben hat.
4. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer
gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen:
Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es sei ihm ein Spesenanteil von
30 % der Entschädigung auf sein Konto zu überweisen, auf den Agenturvertrag
(Beilage 4) und das Spesenreglement (Beilage 6). Danach ist er zu 100 % auf
Provisionsbasis angestellt, wobei sämtliche Spesen pauschal abgerechnet werden.
30 % des Bruttolohnes werden in der Lohnabrechnung als Spesen deklariert, die
restlichen 70 % des Bruttolohnes als AHV-pflichtiger Lohn. Das Betreibungsamt hat
die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des
Arbeitnehmers dienten, anerkannt. Dementsprechend hat es in der Anzeige
betreffend Lohnpfändung vom 20. August 2019 (Beilage 3) die Arbeitgeberin
angewiesen, die Spesen separat auszubezahlen. Diese waren folglich auch nicht
Gegenstand der Lohnpfändung. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Parteien
im Vergleich in der Entschädigung von CHF 14’500.00 keinen Spesenanteil
ausgeschieden haben und sich ein solcher auch nicht ausscheiden lässt. Hinzu
kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind. So
führt er selbst aus, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei extrem
eingeschränkt und in gewissen Bereichen verunmöglicht worden, wie zum Beispiel
Kundenbesuche vor Ort, Heimpräsentationen und persönlicher direkter
Kundenservice. Nun sei Homeoffice Arbeit angesagt gewesen. Lediglich gestützt auf
seine pauschale Aussage, die Aufwandkosten hätten sich somit in andere Bereiche
verlagert, ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Zeit nennenswerte Spesen
angefallen sind.
5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter,
es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu
überweisen. Auch hier gilt: BVG-Beiträge wurden nach den bisherigen Feststellungen
nicht gepfändet. In der Entschädigungssumme sind keine solchen enthalten. Der
Beschwerdeführer hat selbst keine bezahlt und ist auch nicht zu einer Bezahlung
verpflichtet. Er behauptet, es seien ihm in den Monaten März bis Juni 2020
BVG-Beiträge für ein halbes Jahr abgezogen und bis zum Schlichtungsverfahren
nie zurückbezahlt worden. Zutreffend ist, dass ihm in den Monaten Januar bis
Juni 2020 jeweils ein BVG-Fixbetrag von CHF 292.90 vom Lohn abgezogen
wurde (Beilagen 13), obwohl der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 bei der
Pensionskasse abgemeldet worden war (Beilage 8). Schliesslich aber hat die
Arbeitgeberinnen den monatlichen BVG-Abzug von CHF 292.90, den sie in den Monaten
Januar bis Juni 2020 vorgenommen hatte (Beilage 13), gemäss Lohnabrechnung für
den Monat August 2020 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von
CHF 1’757.40 zurückerstattet (letzte Seite der Beilage 13).
6. Der Beschwerdeführer verlangt
schliesslich, dass der von ihm bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF
3’385.55 an die [...] zurückbezahlt werde. Das Betreibungsamt hat keine
Sozialhilfebeiträge, die ja für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers
ausgerichtet wurden, gepfändet. Vielmehr wurden diese direkt an den
Beschwerdeführer ausbezahlt. Eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfebeiträge
durch das Betreibungsamt scheidet damit schon begrifflich aus. Es ist der
Sozialhilfeempfänger selbst, der einer Rückerstattungspflicht für die von ihm
bezogenen Sozialhilfeleistungen unterliegt. Diese sind indessen keine
gewöhnlichen Schulden. Insbesondere wenn die Sozialhilfe rechtmässig bezogen
wurde, sind einer Rückerstattung nach § 14 des Sozialgesetzes (BGS 831.1) enge
Grenzen gesetzt. Nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung besteht eine
Verpflichtung zur Rückerstattung nur, wenn infolge von Einkünften aus eigener
Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht
darauf als unbillig erscheint.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller