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Entscheid

SCBES.2021.31

Pfändungsvollzug

14. Juli 2021Deutsch6 min

mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Juni 2021

und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum

zu tief berechnet. Seine Familie habe monatliche Ausgaben von CHF 5'000.00. Er

bezahle einen Mietzins von CHF 2'160.00 ohne Nebenkosten. Er sei im Januar in

die neue Wohnung eingezogen und könne diese nicht kündigen. Sodann müsse er den

Leasingvertrag für sein Auto bezahlen. Zwar sei er aktuell arbeitslos, er sei

als Aussendienstmitarbeiter aber auf ein Auto angewiesen, zumal er ohne Auto

keine Arbeit finde. Zudem brauche er das Handyabo, um Kunden zu kontaktieren.

Er könne dies nicht so schnell kündigen und sei verpflichtet, dieses monatlich

zu bezahlen. Des Weiteren sei das Kind seiner Frau nicht eingerechnet worden,

obwohl sie verheiratet seien, es mit ihnen zusammenwohne und seinen Namen

trage. Zudem müsse er Essen, Lebensversicherung und Krankenkasse bezahlen. Er

verweise auf die eingereichten Unterlagen. Er wolle mit dem Betreibungsamt eine

Abmachung treffen bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung, oder dass sein

Existenzminimum auf CHF 5'000.00 heraufgesetzt werde.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht

mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen

sei. Sodann könnten die Leasingraten für das Auto nicht im Existenzminimum des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieses keinen Kompetenzcharakter

habe. Zudem könnten bei den Krankenkassenprämien nur jene der obligatorischen

Versicherung KVG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die Kosten für

Telefon und private Versicherungen im monatlichen Grundbetrag enthalten.

Schliesslich werde im Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob das neu gemietete

Einfamilienhaus als angemessene Wohnung gelte. Es könne aber schon jetzt gesagt

werden, dass ein 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von CHF

2'150.00 nicht als angemessen erscheine und eine Mietzinsherabsetzung in der

Existenzminimumberechnung nach sich ziehen werde.

3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls

dem Auto des Beschwerdeführes Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer

arbeitslos und er macht auch nicht geltend, aus sonstigen, etwa familiären

Gründen, auf das Auto angewiesen zu sein. Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass das Betreibungsamt dem Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter

zuerkannt und dementsprechend die Leasingraten nicht im Existenzminimum

berücksichtigt hat. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer CHF

200.00

für die Arbeitssuche eingerechnet.

2.

Ebenfalls nicht in das

betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen gemäss den

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 Kosten für freiwillige Versicherungen,

wie die vom Beschwerdeführer genannte Lebensversicherung und die mit Unterlagen

dokumentierten Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind Kosten für Telefon

und Essen bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten.

3.

Der Beschwerdeführer hat im

vorliegenden Verfahren nun die aktuellen Policen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung eingereicht. Es ist aber aufgrund der regelmässigen

Betreibungen durch den obligatorischen Krankenversicherer [...] nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien nicht im

Existenzminimum eingerechnet hat, sondern nur gegen Vorweisung von

Zahlungsquittungen zurückerstattet.

4.

Sodann hat der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem

Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte. Die

Dispositiv

Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung

beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die

der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in

diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Das Gleiche gilt schliesslich auch

bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei das Kind von seiner Frau

einzurechnen, es wohne mit ihnen zusammen und trage seinen Namen. So hat der

Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem

Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht

leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen.

5. Im Übrigen hat sich das

Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen

Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann

dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf

CHF 5'000.00 hinaufsetzen. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im

Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet

werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen

Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch