SCBES.2021.31
Pfändungsvollzug
14. Juli 2021Deutsch6 min
mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Juni 2021
und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum
zu tief berechnet. Seine Familie habe monatliche Ausgaben von CHF 5'000.00. Er
bezahle einen Mietzins von CHF 2'160.00 ohne Nebenkosten. Er sei im Januar in
die neue Wohnung eingezogen und könne diese nicht kündigen. Sodann müsse er den
Leasingvertrag für sein Auto bezahlen. Zwar sei er aktuell arbeitslos, er sei
als Aussendienstmitarbeiter aber auf ein Auto angewiesen, zumal er ohne Auto
keine Arbeit finde. Zudem brauche er das Handyabo, um Kunden zu kontaktieren.
Er könne dies nicht so schnell kündigen und sei verpflichtet, dieses monatlich
zu bezahlen. Des Weiteren sei das Kind seiner Frau nicht eingerechnet worden,
obwohl sie verheiratet seien, es mit ihnen zusammenwohne und seinen Namen
trage. Zudem müsse er Essen, Lebensversicherung und Krankenkasse bezahlen. Er
verweise auf die eingereichten Unterlagen. Er wolle mit dem Betreibungsamt eine
Abmachung treffen bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung, oder dass sein
Existenzminimum auf CHF 5'000.00 heraufgesetzt werde.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht
mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen
sei. Sodann könnten die Leasingraten für das Auto nicht im Existenzminimum des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieses keinen Kompetenzcharakter
habe. Zudem könnten bei den Krankenkassenprämien nur jene der obligatorischen
Versicherung KVG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die Kosten für
Telefon und private Versicherungen im monatlichen Grundbetrag enthalten.
Schliesslich werde im Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob das neu gemietete
Einfamilienhaus als angemessene Wohnung gelte. Es könne aber schon jetzt gesagt
werden, dass ein 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von CHF
2'150.00 nicht als angemessen erscheine und eine Mietzinsherabsetzung in der
Existenzminimumberechnung nach sich ziehen werde.
3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls
dem Auto des Beschwerdeführes Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer
arbeitslos und er macht auch nicht geltend, aus sonstigen, etwa familiären
Gründen, auf das Auto angewiesen zu sein. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt dem Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter
zuerkannt und dementsprechend die Leasingraten nicht im Existenzminimum
berücksichtigt hat. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer CHF
200.00
für die Arbeitssuche eingerechnet.
2.
Ebenfalls nicht in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen gemäss den
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 Kosten für freiwillige Versicherungen,
wie die vom Beschwerdeführer genannte Lebensversicherung und die mit Unterlagen
dokumentierten Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind Kosten für Telefon
und Essen bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten.
3.
Der Beschwerdeführer hat im
vorliegenden Verfahren nun die aktuellen Policen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung eingereicht. Es ist aber aufgrund der regelmässigen
Betreibungen durch den obligatorischen Krankenversicherer [...] nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien nicht im
Existenzminimum eingerechnet hat, sondern nur gegen Vorweisung von
Zahlungsquittungen zurückerstattet.
4.
Sodann hat der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem
Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte. Die
Dispositiv
Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung
beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die
der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Das Gleiche gilt schliesslich auch
bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei das Kind von seiner Frau
einzurechnen, es wohne mit ihnen zusammen und trage seinen Namen. So hat der
Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem
Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht
leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen.
5. Im Übrigen hat sich das
Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen
Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann
dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf
CHF 5'000.00 hinaufsetzen. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im
Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet
werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen
Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch