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Entscheid

SCBES.2021.33

Verfügung vom 18. Juni 2021

6. September 2021Deutsch5 min

rechtliches Interesse liege in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 18. Juni 2021

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 ersuchte

die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Thierstein

(nachfolgend Betreibungsamt) um eine Betreibungsauskunft über B.___. Ihr

rechtliches Interesse liege in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen

sie ein Gesuch um Kautionierung ihres Prozessgegners stellen möchte. Zur

Glaubhaftmachung ihres Interesses legte sie eine Vorladung zur Hauptverhandlung

bei.

2. Mit E-Mail vom 18. Juni 2021 wies das

Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.

3. Gegen die Auskunftsverweigerung erhob

die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons

Solothurn.

4. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021

(Datum Postaufgabe) stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des Verfahrens ist die

Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein schützenswertes Interesse

auf Auskunft hat.

2.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Auskunftsbegehren mit der Absicht, ein Gesuch um Kautionierung im Verfahren

gegen B.___ zu stellen. Die Auskunft sei wichtig, um ihr Gesuch beweismässig zu

belegen. Ihr sei aus verschiedenen Quellen bekannt, dass ihr Prozessgegner und

ehemaliger Gesellschafter Schulden in der Höhe von über CHF 1.5 Millionen habe.

Sie riskiere, ohne die Kautionierung beträchtliche Prozess- und

Entschädigungsansprüche nicht durchsetzen zu können.

2.2

Das Betreibungsamt entgegnete, ganz

allgemein würden Anfragen um Erteilung einer schriftlichen Betreibungsauskunft

an Drittpersonen aus Vorsichtsmassahmen immer gründlich und zurückhaltend

bearbeitet. Die Tatsache, dass vorliegend die Beschwerdeführerin im hängigen

Gerichtsverfahren als Beklagte und nicht als Klägerin auftrete, das erwähnte zu

stellende Gesuch bereits im letzten Jahr gestellt und abgewiesen worden sei und

die Beschwerdeführerin auch nicht als Gläubigerin gegen B.___ geführt werde,

habe schlussendlich zum Entscheid des Betreibungsamtes geführt, hier dem Antrag

nicht Folge zu leisten und somit keinen Auszug zu erstellen. Zu einer

Verletzung der Überprüfungspflicht nach Art. 8a SchKG sei es nicht gekommen.

2.3

Der Beschwerdeführerin wurde Frist

gesetzt zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bis zum 12.

Juli 2021. Sie liess sich indessen nicht mehr vernehmen.

3.

Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede

Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs-

und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung

für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als

solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (BSK SchKG I-Peter, 2.

Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerten, besonderen

und gegenwärtigen Interesses an der Einsicht bzw. Auskunft. Ein schützenswertes

Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die

beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von

der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung

der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

wird, dass ein Vertragsabschuss bevorsteht oder der Gesuchsteller sich mit der

betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2). Ob und wie

weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss jedoch immer von Fall

zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3).

4.1

Unbestritten ist zunächst, dass die

Beschwerdeführerin weder Gläubigerin von B.___ ist noch vor einem

Vertragsabschluss mit diesem steht. Sie ist jedoch Beklagte in einem Zivilprozess

mit ebendiesem. Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, wird ein Einsichtsinteresse

gemäss Art. 8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller sich in einem Prozess gegen

die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, befindet (BGE 115 III 81 E.

2.

S. 84). Dieses Urteil wird denn auch von der Beschwerdeführerin angerufen, ist

jedoch vorliegend nicht einschlägig:

4.2

Das Betreibungsamt hielt in seiner

Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 u.a. fest, dass das Gesuch des

Beschwerdeführers um Kautionierung zur Sicherung allfälliger Prozess- und

Entschädigungsleistungen vom Gericht bereits letztes Jahr abgewiesen worden

sei. Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme

gegeben wurde, hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Es kann daher auf

den vom Betreibungsamt geschilderten Sachverhalt abgestellt werden.

Grundsätzlich richtig ist, dass ein (zukünftiger) Kläger ein besonderes und

gegenwärtiges Interesse hat, die Solvenz des Beklagten abschätzen zu können.

Der Beklagte hingegen hat vorab ein Interesse, dass ein allfälliger Anspruch

auf Ersatz seiner Parteikosten gesichert ist. Dafür gewährt ihm Art. 99

ZPO einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung.

Ebendieses besondere und gegenwärtige Interesse hat die Beschwerdeführerin

jedoch nicht respektive nicht mehr. Ihr Gesuch um Sicherheitsleistung wurde vom

Richteramt Dorneck-Thierstein bereits abgewiesen. Das mit dem Gesuch um

Akteneinsicht verfolgte Ziel der Kautionierung ist damit gar nicht mehr

erreichbar und ein Recht auf Akteneinsicht nicht gegeben. Weitere konkrete

Interessen, welche ein Einsichtsrecht rechtfertigen könnten, werden von der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Insbesondere

macht sie auch in Kenntnis der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht

geltend, dass der Prozess vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein noch hängig ist

und sie im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch ein neues Gesuch stellen könnte.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Marti Kohler