SCBES.2021.33
Verfügung vom 18. Juni 2021
6. September 2021Deutsch5 min
rechtliches Interesse liege in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 18. Juni 2021
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 ersuchte
die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Thierstein
(nachfolgend Betreibungsamt) um eine Betreibungsauskunft über B.___. Ihr
rechtliches Interesse liege in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen
sie ein Gesuch um Kautionierung ihres Prozessgegners stellen möchte. Zur
Glaubhaftmachung ihres Interesses legte sie eine Vorladung zur Hauptverhandlung
bei.
2. Mit E-Mail vom 18. Juni 2021 wies das
Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.
3. Gegen die Auskunftsverweigerung erhob
die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Solothurn.
4. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021
(Datum Postaufgabe) stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des Verfahrens ist die
Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein schützenswertes Interesse
auf Auskunft hat.
2.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Auskunftsbegehren mit der Absicht, ein Gesuch um Kautionierung im Verfahren
gegen B.___ zu stellen. Die Auskunft sei wichtig, um ihr Gesuch beweismässig zu
belegen. Ihr sei aus verschiedenen Quellen bekannt, dass ihr Prozessgegner und
ehemaliger Gesellschafter Schulden in der Höhe von über CHF 1.5 Millionen habe.
Sie riskiere, ohne die Kautionierung beträchtliche Prozess- und
Entschädigungsansprüche nicht durchsetzen zu können.
2.2
Das Betreibungsamt entgegnete, ganz
allgemein würden Anfragen um Erteilung einer schriftlichen Betreibungsauskunft
an Drittpersonen aus Vorsichtsmassahmen immer gründlich und zurückhaltend
bearbeitet. Die Tatsache, dass vorliegend die Beschwerdeführerin im hängigen
Gerichtsverfahren als Beklagte und nicht als Klägerin auftrete, das erwähnte zu
stellende Gesuch bereits im letzten Jahr gestellt und abgewiesen worden sei und
die Beschwerdeführerin auch nicht als Gläubigerin gegen B.___ geführt werde,
habe schlussendlich zum Entscheid des Betreibungsamtes geführt, hier dem Antrag
nicht Folge zu leisten und somit keinen Auszug zu erstellen. Zu einer
Verletzung der Überprüfungspflicht nach Art. 8a SchKG sei es nicht gekommen.
2.3
Der Beschwerdeführerin wurde Frist
gesetzt zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bis zum 12.
Juli 2021. Sie liess sich indessen nicht mehr vernehmen.
3.
Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede
Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs-
und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung
für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als
solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (BSK SchKG I-Peter, 2.
Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerten, besonderen
und gegenwärtigen Interesses an der Einsicht bzw. Auskunft. Ein schützenswertes
Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die
beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von
der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung
der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird, dass ein Vertragsabschuss bevorsteht oder der Gesuchsteller sich mit der
betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2). Ob und wie
weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss jedoch immer von Fall
zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3).
4.1
Unbestritten ist zunächst, dass die
Beschwerdeführerin weder Gläubigerin von B.___ ist noch vor einem
Vertragsabschluss mit diesem steht. Sie ist jedoch Beklagte in einem Zivilprozess
mit ebendiesem. Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, wird ein Einsichtsinteresse
gemäss Art. 8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller sich in einem Prozess gegen
die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, befindet (BGE 115 III 81 E.
2.
S. 84). Dieses Urteil wird denn auch von der Beschwerdeführerin angerufen, ist
jedoch vorliegend nicht einschlägig:
4.2
Das Betreibungsamt hielt in seiner
Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 u.a. fest, dass das Gesuch des
Beschwerdeführers um Kautionierung zur Sicherung allfälliger Prozess- und
Entschädigungsleistungen vom Gericht bereits letztes Jahr abgewiesen worden
sei. Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme
gegeben wurde, hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Es kann daher auf
den vom Betreibungsamt geschilderten Sachverhalt abgestellt werden.
Grundsätzlich richtig ist, dass ein (zukünftiger) Kläger ein besonderes und
gegenwärtiges Interesse hat, die Solvenz des Beklagten abschätzen zu können.
Der Beklagte hingegen hat vorab ein Interesse, dass ein allfälliger Anspruch
auf Ersatz seiner Parteikosten gesichert ist. Dafür gewährt ihm Art. 99
ZPO einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung.
Ebendieses besondere und gegenwärtige Interesse hat die Beschwerdeführerin
jedoch nicht respektive nicht mehr. Ihr Gesuch um Sicherheitsleistung wurde vom
Richteramt Dorneck-Thierstein bereits abgewiesen. Das mit dem Gesuch um
Akteneinsicht verfolgte Ziel der Kautionierung ist damit gar nicht mehr
erreichbar und ein Recht auf Akteneinsicht nicht gegeben. Weitere konkrete
Interessen, welche ein Einsichtsrecht rechtfertigen könnten, werden von der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Insbesondere
macht sie auch in Kenntnis der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht
geltend, dass der Prozess vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein noch hängig ist
und sie im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch ein neues Gesuch stellen könnte.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Marti Kohler