SCBES.2021.34
Berechnung des Existenzminimums
12. November 2021Deutsch8 min
Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Mai 2021 berechnete das
Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und am 7. Juni
2021 dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben
Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am
gemeinschaftlichen Existenzminimum. Am 7. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt
vom Lohn von A.___ den Betrag von CHF 1’862.00 und vom Einkommen von B.___
einen Betrag von CHF 707.00.
2. Gegen die Berechnung des
Existenzminimums und die Lohnpfändung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die
Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weiteren
Eingaben der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen
Entscheid beurteilt werden.
3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli
2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei.
4. Am 16. August 2021 (Postaufgabe)
nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
5. Mit Eingabe vom 8. September 2021
teilte das Betreibungsamt mit, gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer
und verschiedene Abklärungen sei mit den Verfügungen vom 7. September 2021 und
vom 8. September 2021 das Existenzminimum der Beschwerdeführer revidiert und
die pfändbare Quote von A.___ neu auf CHF 658.00 und von B.___ neu auf CHF
116.00 festgesetzt worden.
6. Am 9. September 2021 wurde den
Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob und inwiefern sie an
ihren Beschwerden festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilten sie
mit, welche Punkte aus ihrer Sicht noch nicht korrekt sind. Nicht einverstanden
sind die Beschwerdeführer weiterhin mit ihren vom Betreibungsamt ermittelten Einkommen.
Zudem verlangen sie für die Tochter [...] Zuschläge für den Schulweg und das
auswärtige Essen. Schliesslich bestreiten sie die Herabsetzung ihres
Mietzinses.
Erwägungen
II.
1.
In seiner Vernehmlassung erinnerte
das Betreibungsamt die Beschwerdeführer an ihre Mitwirkungspflichten. So hätten
die Beschwerdeführer konstruktiv an der Berechnung ihres Existenzminimums
mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft über die tatsächlichen
Einkommensverhältnisse zu geben. Wenn sich die Verhältnisse geändert hätten
oder nicht sämtliche Auslagen berücksichtigt worden seien oder wenn ein
unrichtiges Einkommen ermittelt worden sei, stünde den Beschwerdeführern
jederzeit das Recht zu, unter Beilage der entsprechenden Belege eine Revision
der Existenzminimumsberechnung zu beantragen. Nach ständiger Gerichtspraxis
seien Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg,
sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung bei der
Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Diese Ausführungen des Betreibungsamtes
sind zutreffend und entsprechend einer langjährigen Praxis (SOG 1996 Nr. 12).
2.
Die Beschwerdeführer halten weiterhin
daran fest, der Lohn von A.___ betrage CHF 4’800.00 und nicht CHF 4’938.30. Das
Betreibungsamt hält dem entgegen, das Einkommen von A.___ sei anhand des
Lohnausweises ermittelt worden. Im Beschwerdeverfahren haben die
Beschwerdeführer nun Kontoauszüge mit den Überweisungen des Arbeitgebers von A.___
für die Monate Februar bis August 2021 – lediglich der Monat Mai 2021 fehlt – vorgelegt.
Diese Belege standen dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums
noch nicht zur Verfügung. Nach den obenstehenden Ausführungen sind die
Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das
Betreibungsamt hat denn auch angekündigt, das Existenzminimum zu revidieren,
sobald der Beschwerdeentscheid gefällt ist. Zwischen den aktuellen monatlichen
Eingängen von CHF 4’800.00 und dem im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Nettolohn ergibt
sich im Hinblick auf das Jahreseinkommen eine Differenz. Soweit ein 13.
Monatslohn oder Bonuszahlungen ausgerichtet werden, sind diese nach der Anzeige
der stillen Lohnpfändung vom 7. Juni 2021 ebenfalls abzuliefern.
3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter,
für die Tochter [...] fehle der Abzug (recte: Zuschlag) für den Schulweg für
das Libero Abo vier Zonen von CHF 120.00 und für das auswärtige Essen von CHF
242.00
In der revidierten Existenzminimumberechnung vom 8. September 2021 hat
das Betreibungsamt für [...] neu einen Grundbetrag von CHF 600.00 eingesetzt
und damit anerkannt, dass sie noch bzw. wieder zur Schule geht. Gemäss der von
den Beschwerdeführern eingereichten Schulbestätigung vom 9. Juli 2021 ist dies
für die Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis 31. März 2022 der Fall. Vor dem 1.
August 2021 sind damit offensichtlich keine Auslagen für den Schulweg und für
auswärtiges Essen angefallen. Für die seit Wiederaufnahme des Schulbetriebs
angefallenen Kosten können die Beschwerdeführer ebenfalls beim Betreibungsamt
unter Vorlage der Quittungen eine Revision verlangen. In Bezug auf die Zuschläge
für die auswärtige Verpflegung ist zu beachten, dass solche nur für die
Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause gewährt werden. Die
Beschwerdeführer werden zu belegen haben, dass eine auswärtige Verpflegung mit
Blick auf den Stundenplan erforderlich und es für die Tochter unzumutbar ist,
von zu Hause eine Mahlzeit mitzunehmen.
4.
Die Beschwerdeführer halten weiter
daran fest, der Lohn von B.___ bei der [...] betrage nur CHF 100.00 und nicht
CHF 875.00. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 8. September
2021.
aus, das geschätzte Einkommen aus dem [...]laden von rund CHF 1’000.00 pro
Monat sei wieder gestrichen worden. In seiner ursprünglichen Existenzminimumberechnung
hatte es für B.___ noch ein Einkommen von CHF 1'875.00 eingesetzt. Aus den von
den Beschwerdeführern eingereichten Kontoauszügen von B.___ bei der […]bank [...]
geht hervor, dass ihr von Dezember 2020 bis Juli 2021 im Durchschnitt rund CHF
775.00
von der [...] GmbH überwiesen worden sind. In ihrer Stellungnahme vom
16.
August 2021 führen die Beschwerdeführer aus, in der Periode von Dezember
2020.
bis Juni 2021 resultiere aus dem [...]laden ein Verlust, die Einnahmen aus
den Bonuszahlungen von [...] GmbH eingeschlossen. Gemäss Handelsregister ist
der Zweck der [...] GmbH der Betrieb eines Network-Marketing-Unternehmens für
Handel mit Produkten aller Art des täglichen Bedarfs sowie Nahrungs- und
Nahrungsergänzungsprodukten. Das Einkommen aus der Tätigkeit für die [...] GmbH
hat somit nichts mit dem [...]laden zu tun und kann nicht mit dessen Verlusten
verrechnet werden. Vielmehr ist es pfändbares Einkommen, welches nicht zulasten
der Gläubiger in den defizitären [...]laden investiert werden kann. Dieses
Einkommen von B.___ von monatlich rund CHF 775.00 entspricht zusammen mit dem
zugestandenen Einkommen bei der [...] genau dem in der revidierten Einkommensberechnung
für B.___ eingesetzten Einkommen von CHF 875.00.
5.1
Die Beschwerdeführer verlangen die
Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 2’000.00 inklusive Nebenkosten. Das
Betreibungsamt hat in die Existenzminimumberechnung einen Mietzins inklusive
Nebenkosten von CHF 1’500.00 eingesetzt. Zur Begründung verweist es auf die
Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit dieser Verfügung sei den Beschwerdeführern
angezeigt worden, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins von CHF 1’500.00
berücksichtigt werde. Dies gelte auch für die nachfolgenden
Lohnpfändungsgruppen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, sie hätten
diese Verfügung nie erhalten, ansonsten sie diese angefochten hätten. Sie
führen weiter aus, im Dorf gebe es leider von der Post immer wieder einmal
Verwechslungen in der Zustellung, insbesondere mit einem C.___, welcher in der
Nähe wohnhaft sei. Sie würden immer wieder einmal Post erhalten, welche für ihn
bestimmt wäre, was umgekehrt wahrscheinlich auch passiere.
5.2
Die Verfügung vom 19. Juni 2020
wurde per Einschreiben an A.___ verschickt. Der Track & Trace Auszug
enthält die folgenden Vorgänge: Am 23. Juni 2020 wurde eine Abholungseinladung
mit Frist bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Am 30. Juni 2020 hat der Empfänger
einen Auftrag erteilt und die Frist bis zum 21. Juli 2020 verlängert. Am 22.
Juli 2020 wurde die Verfügung an den Absender zurückgesandt. Die
Beschwerdeführer vermögen zwar eine plausible Erklärung für eine mögliche
Fehlzustellung vorzutragen. Da zwei verschiedene Personen an diesen beiden
Vorgängen beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fehler im
Moment der Fristverlängerung aufgedeckt worden wäre. Somit kann auf den Track
& Trace Auszug abgestellt werden. Danach haben die Beschwerdeführer die
Abholungseinladung erhalten. Die Sendung haben sie zwar nicht abgeholt. Die
Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt. Die
Beschwerdeführer mussten mit der Zustellung eines Einschreibens durch das
Betreibungsamt rechnen, nachdem am 16. Juni 2020 kurz davor der
Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt durchgeführt worden war. Der Einwand
der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung betreffend Herabsetzung des
Dispositiv
Mietzinses nicht erhalten, kann demnach nicht gehört werden. Die Herabsetzung
des Mietzinses per 1. September 2020 ist damit rechtskräftig und gilt auch für
die vorliegende Existenzminimumberechnung.
6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller