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Entscheid

SCBES.2021.34

Berechnung des Existenzminimums

12. November 2021Deutsch8 min

Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Mai 2021 berechnete das

Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und am 7. Juni

2021 dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben

Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am

gemeinschaftlichen Existenzminimum. Am 7. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt

vom Lohn von A.___ den Betrag von CHF 1’862.00 und vom Einkommen von B.___

einen Betrag von CHF 707.00.

2. Gegen die Berechnung des

Existenzminimums und die Lohnpfändung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die

Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weiteren

Eingaben der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen

Entscheid beurteilt werden.

3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli

2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt

darauf einzutreten sei.

4. Am 16. August 2021 (Postaufgabe)

nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.

5. Mit Eingabe vom 8. September 2021

teilte das Betreibungsamt mit, gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer

und verschiedene Abklärungen sei mit den Verfügungen vom 7. September 2021 und

vom 8. September 2021 das Existenzminimum der Beschwerdeführer revidiert und

die pfändbare Quote von A.___ neu auf CHF 658.00 und von B.___ neu auf CHF

116.00 festgesetzt worden.

6. Am 9. September 2021 wurde den

Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob und inwiefern sie an

ihren Beschwerden festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilten sie

mit, welche Punkte aus ihrer Sicht noch nicht korrekt sind. Nicht einverstanden

sind die Beschwerdeführer weiterhin mit ihren vom Betreibungsamt ermittelten Einkommen.

Zudem verlangen sie für die Tochter [...] Zuschläge für den Schulweg und das

auswärtige Essen. Schliesslich bestreiten sie die Herabsetzung ihres

Mietzinses.

Erwägungen

II.

1.

In seiner Vernehmlassung erinnerte

das Betreibungsamt die Beschwerdeführer an ihre Mitwirkungspflichten. So hätten

die Beschwerdeführer konstruktiv an der Berechnung ihres Existenzminimums

mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft über die tatsächlichen

Einkommensverhältnisse zu geben. Wenn sich die Verhältnisse geändert hätten

oder nicht sämtliche Auslagen berücksichtigt worden seien oder wenn ein

unrichtiges Einkommen ermittelt worden sei, stünde den Beschwerdeführern

jederzeit das Recht zu, unter Beilage der entsprechenden Belege eine Revision

der Existenzminimumsberechnung zu beantragen. Nach ständiger Gerichtspraxis

seien Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg,

sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung bei der

Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Diese Ausführungen des Betreibungsamtes

sind zutreffend und entsprechend einer langjährigen Praxis (SOG 1996 Nr. 12).

2.

Die Beschwerdeführer halten weiterhin

daran fest, der Lohn von A.___ betrage CHF 4’800.00 und nicht CHF 4’938.30. Das

Betreibungsamt hält dem entgegen, das Einkommen von A.___ sei anhand des

Lohnausweises ermittelt worden. Im Beschwerdeverfahren haben die

Beschwerdeführer nun Kontoauszüge mit den Überweisungen des Arbeitgebers von A.___

für die Monate Februar bis August 2021 – lediglich der Monat Mai 2021 fehlt – vorgelegt.

Diese Belege standen dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums

noch nicht zur Verfügung. Nach den obenstehenden Ausführungen sind die

Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das

Betreibungsamt hat denn auch angekündigt, das Existenzminimum zu revidieren,

sobald der Beschwerdeentscheid gefällt ist. Zwischen den aktuellen monatlichen

Eingängen von CHF 4’800.00 und dem im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Nettolohn ergibt

sich im Hinblick auf das Jahreseinkommen eine Differenz. Soweit ein 13.

Monatslohn oder Bonuszahlungen ausgerichtet werden, sind diese nach der Anzeige

der stillen Lohnpfändung vom 7. Juni 2021 ebenfalls abzuliefern.

3.

Die Beschwerdeführer rügen weiter,

für die Tochter [...] fehle der Abzug (recte: Zuschlag) für den Schulweg für

das Libero Abo vier Zonen von CHF 120.00 und für das auswärtige Essen von CHF

242.00

In der revidierten Existenzminimumberechnung vom 8. September 2021 hat

das Betreibungsamt für [...] neu einen Grundbetrag von CHF 600.00 eingesetzt

und damit anerkannt, dass sie noch bzw. wieder zur Schule geht. Gemäss der von

den Beschwerdeführern eingereichten Schulbestätigung vom 9. Juli 2021 ist dies

für die Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis 31. März 2022 der Fall. Vor dem 1.

August 2021 sind damit offensichtlich keine Auslagen für den Schulweg und für

auswärtiges Essen angefallen. Für die seit Wiederaufnahme des Schulbetriebs

angefallenen Kosten können die Beschwerdeführer ebenfalls beim Betreibungsamt

unter Vorlage der Quittungen eine Revision verlangen. In Bezug auf die Zuschläge

für die auswärtige Verpflegung ist zu beachten, dass solche nur für die

Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause gewährt werden. Die

Beschwerdeführer werden zu belegen haben, dass eine auswärtige Verpflegung mit

Blick auf den Stundenplan erforderlich und es für die Tochter unzumutbar ist,

von zu Hause eine Mahlzeit mitzunehmen.

4.

Die Beschwerdeführer halten weiter

daran fest, der Lohn von B.___ bei der [...] betrage nur CHF 100.00 und nicht

CHF 875.00. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 8. September

2021.

aus, das geschätzte Einkommen aus dem [...]laden von rund CHF 1’000.00 pro

Monat sei wieder gestrichen worden. In seiner ursprünglichen Existenzminimumberechnung

hatte es für B.___ noch ein Einkommen von CHF 1'875.00 eingesetzt. Aus den von

den Beschwerdeführern eingereichten Kontoauszügen von B.___ bei der […]bank [...]

geht hervor, dass ihr von Dezember 2020 bis Juli 2021 im Durchschnitt rund CHF

775.00

von der [...] GmbH überwiesen worden sind. In ihrer Stellungnahme vom

16.

August 2021 führen die Beschwerdeführer aus, in der Periode von Dezember

2020.

bis Juni 2021 resultiere aus dem [...]laden ein Verlust, die Einnahmen aus

den Bonuszahlungen von [...] GmbH eingeschlossen. Gemäss Handelsregister ist

der Zweck der [...] GmbH der Betrieb eines Network-Marketing-Unternehmens für

Handel mit Produkten aller Art des täglichen Bedarfs sowie Nahrungs- und

Nahrungsergänzungsprodukten. Das Einkommen aus der Tätigkeit für die [...] GmbH

hat somit nichts mit dem [...]laden zu tun und kann nicht mit dessen Verlusten

verrechnet werden. Vielmehr ist es pfändbares Einkommen, welches nicht zulasten

der Gläubiger in den defizitären [...]laden investiert werden kann. Dieses

Einkommen von B.___ von monatlich rund CHF 775.00 entspricht zusammen mit dem

zugestandenen Einkommen bei der [...] genau dem in der revidierten Einkommensberechnung

für B.___ eingesetzten Einkommen von CHF 875.00.

5.1

Die Beschwerdeführer verlangen die

Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 2’000.00 inklusive Nebenkosten. Das

Betreibungsamt hat in die Existenzminimumberechnung einen Mietzins inklusive

Nebenkosten von CHF 1’500.00 eingesetzt. Zur Begründung verweist es auf die

Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit dieser Verfügung sei den Beschwerdeführern

angezeigt worden, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins von CHF 1’500.00

berücksichtigt werde. Dies gelte auch für die nachfolgenden

Lohnpfändungsgruppen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, sie hätten

diese Verfügung nie erhalten, ansonsten sie diese angefochten hätten. Sie

führen weiter aus, im Dorf gebe es leider von der Post immer wieder einmal

Verwechslungen in der Zustellung, insbesondere mit einem C.___, welcher in der

Nähe wohnhaft sei. Sie würden immer wieder einmal Post erhalten, welche für ihn

bestimmt wäre, was umgekehrt wahrscheinlich auch passiere.

5.2

Die Verfügung vom 19. Juni 2020

wurde per Einschreiben an A.___ verschickt. Der Track & Trace Auszug

enthält die folgenden Vorgänge: Am 23. Juni 2020 wurde eine Abholungseinladung

mit Frist bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Am 30. Juni 2020 hat der Empfänger

einen Auftrag erteilt und die Frist bis zum 21. Juli 2020 verlängert. Am 22.

Juli 2020 wurde die Verfügung an den Absender zurückgesandt. Die

Beschwerdeführer vermögen zwar eine plausible Erklärung für eine mögliche

Fehlzustellung vorzutragen. Da zwei verschiedene Personen an diesen beiden

Vorgängen beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fehler im

Moment der Fristverlängerung aufgedeckt worden wäre. Somit kann auf den Track

& Trace Auszug abgestellt werden. Danach haben die Beschwerdeführer die

Abholungseinladung erhalten. Die Sendung haben sie zwar nicht abgeholt. Die

Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt. Die

Beschwerdeführer mussten mit der Zustellung eines Einschreibens durch das

Betreibungsamt rechnen, nachdem am 16. Juni 2020 kurz davor der

Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt durchgeführt worden war. Der Einwand

der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung betreffend Herabsetzung des

Dispositiv

Mietzinses nicht erhalten, kann demnach nicht gehört werden. Die Herabsetzung

des Mietzinses per 1. September 2020 ist damit rechtskräftig und gilt auch für

die vorliegende Existenzminimumberechnung.

6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller