Lexipedia

Entscheid

SCBES.2021.36

Berechnung des Existenzminimums

21. September 2021Deutsch5 min

Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16).

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 24. Juni 2021 (Postaufgabe) bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 14. Juni

2021. Sie stellt kaum konkrete Begehren. Sie verlangt jedoch, wenn ihr das

Fahrzeug zugestanden werde, so müsse auch der Unterhalt gewährleistet sein.

Weiter schildert sie ihre Krankheit und Leidensgeschichte und beklagt die damit

verbundenen Kosten. Abschliessend bittet sie darum, den Entscheid vom 16. Juni

2021 zu revidieren ihr einen ihren Behinderungen angepassten Betrag zu

gewähren, auch in Hinblick auf die bestehende Gastroparese und die

Stumpfpflegemittel.

2. Das

Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021, die

Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten sei.

Zur Begründung wies es daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die

Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16).

Die mit der erneuten Beschwerde geltend gemachten Mängel deckten sich mit den

in der früheren Beschwerde geltend gemachten. Es könne vollumfänglich auf das

Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juni 2021 (recte

31. Mai 2021) verwiesen werden.

3. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und

des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die vorliegend angefochtene

Existenzminimumberechnung vom 14. Juni 2021 ist in jeder Position identisch mit

derjenigen vom 11. März 2021. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre

bereits in der früheren Beschwerde gegen die nur rund drei Monate zuvor

erfolgte, identische Existenzminimumberechnung wiederholt, ist darauf nicht

nochmals einzugehen. Insofern kann auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs am 31. Mai 2021 im Verfahren SCBES.2021.16

verwiesen werden.

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin ihre

Lebens- und Krankheitsgeschichte schildert, ist auch darauf nicht näher

einzugehen. Die Existenzminimumberechnung ist nach den aktuellen Verhältnissen

vorzunehmen. In der Vergangenheit angefallene Kosten können dabei nicht berücksichtigt

werden.

2.

Die Beschwerdeführerin macht erneut

Unterhaltskosten für das ihr als Kompetenzgut zugestandene Fahrzeug geltend. Für

den nun reklamierten Jahresservice, die Vollkaskoversicherung, die

Bremsscheiben und die neuen Winterpneus gilt, was bereits Urteil vom 31. Mai

2021.

für die Instandhaltung und den Betrieb des Fahrzeugs gesagt wurde. Dafür sollte

der vom Betreibungsamt gewährte monatliche Pauschalbetrag von CHF 250.00, im

Jahr immerhin CHF 3’000.00, ausreichend sein. Dieser sollte auch zur Finanzierung

des momentan gerade etwas höheren Benzinpreises ausreichen. Soweit dennoch

höhere Kosten anfallen sollten, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt

unter Vorlage der erforderlichen Belege eine Rückerstattung für notwendige

Auslagen verlangen. Denn es genügt nicht, sich in allgemeiner Form über hohe

Kosten zu beklagen und die Berücksichtigung höherer Aufwandpositionen in der

Existenzminimumberechnung zu verlangen, als diese vom Betreibungsamt zugestanden

wurden. Dazu bedarf es eines konkreten Nachweises mit Belegen, mit Hilfe derer

auch geprüft werden kann, wofür die Auslagen getätigt worden sind. Dies sollte

der Beschwerdeführerin eigentlich leichtfallen, erklärt sie in ihrer Beschwerde

doch selbst, dass sie die anfallenden Kosten während des laufenden Jahres alle

nach Betreff und Registern in einem Bundesordner ablegt.

3.

Die voranstehenden Ausführungen

gelten auch für die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Gastroparese

benötigt. Zwar ist bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

mittlerweile ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2021 eingegangen. Diesem ist indessen

nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Therapien angewiesen ist,

deren Kosten weder durch die Krankenkasse noch durch die Unfallversicherung

übernommen werden. Aufgrund dieser pauschalen Angaben lässt sich nicht

abschätzen, welcher Betrag dafür in die Existenzminimumberechnung einzusetzen

ist. Nur die Beschwerdeführerin kann hier Klarheit schaffen. Ihr obliegt es,

die entsprechenden Belege vorzuweisen. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin

bereits im Urteil vom 31. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass Auslagen für

Kostenbeteiligungen und Franchise gegen Vorweisung der Leistungsabrechnungen

und der entsprechenden Zahlungsbestätigungen vom Betreibungsamt zurückerstattet

werden. Dasselbe gilt für Medikamente und Stumpfpflegemittel, die für die

Beschwerdeführerin notwendig sind und von der Krankenkasse nicht übernommen

werden.

4.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,

dass sie die hohen Steuerrechnungen nicht tragen kann. Für Ihre Bitte, ihr die

Steuern zu erlassen, sind die Steuerbehörden und nicht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Darüber hinaus dürfen Steuern nicht in

das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen

ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337

E.4.4.2).

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller