SCBES.2021.36
Berechnung des Existenzminimums
21. September 2021Deutsch5 min
Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16).
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 24. Juni 2021 (Postaufgabe) bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 14. Juni
2021. Sie stellt kaum konkrete Begehren. Sie verlangt jedoch, wenn ihr das
Fahrzeug zugestanden werde, so müsse auch der Unterhalt gewährleistet sein.
Weiter schildert sie ihre Krankheit und Leidensgeschichte und beklagt die damit
verbundenen Kosten. Abschliessend bittet sie darum, den Entscheid vom 16. Juni
2021 zu revidieren ihr einen ihren Behinderungen angepassten Betrag zu
gewähren, auch in Hinblick auf die bestehende Gastroparese und die
Stumpfpflegemittel.
2. Das
Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021, die
Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung wies es daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die
Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16).
Die mit der erneuten Beschwerde geltend gemachten Mängel deckten sich mit den
in der früheren Beschwerde geltend gemachten. Es könne vollumfänglich auf das
Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juni 2021 (recte
31. Mai 2021) verwiesen werden.
3. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und
des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die vorliegend angefochtene
Existenzminimumberechnung vom 14. Juni 2021 ist in jeder Position identisch mit
derjenigen vom 11. März 2021. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre
bereits in der früheren Beschwerde gegen die nur rund drei Monate zuvor
erfolgte, identische Existenzminimumberechnung wiederholt, ist darauf nicht
nochmals einzugehen. Insofern kann auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs am 31. Mai 2021 im Verfahren SCBES.2021.16
verwiesen werden.
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin ihre
Lebens- und Krankheitsgeschichte schildert, ist auch darauf nicht näher
einzugehen. Die Existenzminimumberechnung ist nach den aktuellen Verhältnissen
vorzunehmen. In der Vergangenheit angefallene Kosten können dabei nicht berücksichtigt
werden.
2.
Die Beschwerdeführerin macht erneut
Unterhaltskosten für das ihr als Kompetenzgut zugestandene Fahrzeug geltend. Für
den nun reklamierten Jahresservice, die Vollkaskoversicherung, die
Bremsscheiben und die neuen Winterpneus gilt, was bereits Urteil vom 31. Mai
2021.
für die Instandhaltung und den Betrieb des Fahrzeugs gesagt wurde. Dafür sollte
der vom Betreibungsamt gewährte monatliche Pauschalbetrag von CHF 250.00, im
Jahr immerhin CHF 3’000.00, ausreichend sein. Dieser sollte auch zur Finanzierung
des momentan gerade etwas höheren Benzinpreises ausreichen. Soweit dennoch
höhere Kosten anfallen sollten, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt
unter Vorlage der erforderlichen Belege eine Rückerstattung für notwendige
Auslagen verlangen. Denn es genügt nicht, sich in allgemeiner Form über hohe
Kosten zu beklagen und die Berücksichtigung höherer Aufwandpositionen in der
Existenzminimumberechnung zu verlangen, als diese vom Betreibungsamt zugestanden
wurden. Dazu bedarf es eines konkreten Nachweises mit Belegen, mit Hilfe derer
auch geprüft werden kann, wofür die Auslagen getätigt worden sind. Dies sollte
der Beschwerdeführerin eigentlich leichtfallen, erklärt sie in ihrer Beschwerde
doch selbst, dass sie die anfallenden Kosten während des laufenden Jahres alle
nach Betreff und Registern in einem Bundesordner ablegt.
3.
Die voranstehenden Ausführungen
gelten auch für die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Gastroparese
benötigt. Zwar ist bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
mittlerweile ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2021 eingegangen. Diesem ist indessen
nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Therapien angewiesen ist,
deren Kosten weder durch die Krankenkasse noch durch die Unfallversicherung
übernommen werden. Aufgrund dieser pauschalen Angaben lässt sich nicht
abschätzen, welcher Betrag dafür in die Existenzminimumberechnung einzusetzen
ist. Nur die Beschwerdeführerin kann hier Klarheit schaffen. Ihr obliegt es,
die entsprechenden Belege vorzuweisen. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin
bereits im Urteil vom 31. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass Auslagen für
Kostenbeteiligungen und Franchise gegen Vorweisung der Leistungsabrechnungen
und der entsprechenden Zahlungsbestätigungen vom Betreibungsamt zurückerstattet
werden. Dasselbe gilt für Medikamente und Stumpfpflegemittel, die für die
Beschwerdeführerin notwendig sind und von der Krankenkasse nicht übernommen
werden.
4.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,
dass sie die hohen Steuerrechnungen nicht tragen kann. Für Ihre Bitte, ihr die
Steuern zu erlassen, sind die Steuerbehörden und nicht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Darüber hinaus dürfen Steuern nicht in
das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen
ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337
E.4.4.2).
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller