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Entscheid

SCBES.2021.41

Berechnung des Existenzminimums

13. September 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 29. Juni 2021 (dem

Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 6. Juli 2021) und macht

geltend, er sei sich nicht bewusst, in einem Konkubinat zu leben, er habe das

Dachgeschoss gemietet und wohne auch dort.

Erwägungen

2.

Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021

schliesst das Betreibungsamt Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde und führt im

Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem Amt anlässlich eines

Pfändungsvollzuges im Jahr 2019 einen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. August

2016.

für eine 2-Zimmerwohnung mit Mitbenützung der Küche in der Liegenschaft [...]

vorgelegt, welche gemäss Grundbuch im Alleineigentum der Vermieterin B.___ stehe.

Diesbezüglich lägen nur Quittungen für Mietzinszahlungen für die Monate Januar

bis Mai 2019 vor. Seither habe der Beschwerdeführer keine Quittungen mehr

eingereicht. Zudem arbeite der Beschwerdeführer für die Firma C.___ GmbH, welche

ebenfalls an der [...] domiziliert sei und sich im Alleineigentum von B.___

Dispositiv

befinde. Demnach sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___

ein Konkubinat bestehe, weshalb in der Existenzminimumberechnung der hälftige

Ehegattengrundbetrag einzurechnen sei.

II.

1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen

ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht und ob

das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu Recht

lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.

1.2 Gemäss Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner

CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist

nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige

Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten

der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung

für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene

Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen

(SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.).

Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem

Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24

m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn

gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin

zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft

lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).

1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung

kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zusammen mit einer Frau seit 1. August 2016

und damit seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Dies umso

mehr, als der Beschwerdeführer nur in den Monaten Januar – Mai 2019 Mietzinszahlungen

nachzuweisen vermochte, womit zweifelhaft ist, ob überhaupt je ein

Mietverhältnis bestanden hat. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn

analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird:

Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu

erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des

Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung

grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft

ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige

Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen,

dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235

E. 3a). In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Gemäss

Aktenlage lebt der Beschwerdeführer seit 1. August 2016 in der gleichen

Liegenschaft wie B.___, weshalb spätestens ab 1. August 2021 vermutungsweise

von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast

hätte nun der Schuldner nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes

Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihm angesichts der Aktenlage und

seiner Ausführungen jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten bzw.

qualifizierten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ auszugehen.

1.4 Verfügen Partner des in einer

kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über

Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel

(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll vom 26. Juni 2021 verfügt B.___ über

ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt

beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00

eingerechnet hat.

2. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch