SCBES.2021.41
Berechnung des Existenzminimums
13. September 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 29. Juni 2021 (dem
Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 6. Juli 2021) und macht
geltend, er sei sich nicht bewusst, in einem Konkubinat zu leben, er habe das
Dachgeschoss gemietet und wohne auch dort.
Erwägungen
2.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021
schliesst das Betreibungsamt Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde und führt im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem Amt anlässlich eines
Pfändungsvollzuges im Jahr 2019 einen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. August
2016.
für eine 2-Zimmerwohnung mit Mitbenützung der Küche in der Liegenschaft [...]
vorgelegt, welche gemäss Grundbuch im Alleineigentum der Vermieterin B.___ stehe.
Diesbezüglich lägen nur Quittungen für Mietzinszahlungen für die Monate Januar
bis Mai 2019 vor. Seither habe der Beschwerdeführer keine Quittungen mehr
eingereicht. Zudem arbeite der Beschwerdeführer für die Firma C.___ GmbH, welche
ebenfalls an der [...] domiziliert sei und sich im Alleineigentum von B.___
Dispositiv
befinde. Demnach sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___
ein Konkubinat bestehe, weshalb in der Existenzminimumberechnung der hälftige
Ehegattengrundbetrag einzurechnen sei.
II.
1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen
ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht und ob
das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu Recht
lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.
1.2 Gemäss Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner
CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist
nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige
Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten
der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung
für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene
Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen
(SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.).
Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem
Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24
m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn
gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin
zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft
lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).
1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung
kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zusammen mit einer Frau seit 1. August 2016
und damit seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer nur in den Monaten Januar – Mai 2019 Mietzinszahlungen
nachzuweisen vermochte, womit zweifelhaft ist, ob überhaupt je ein
Mietverhältnis bestanden hat. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn
analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird:
Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu
erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung
grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft
ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige
Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen,
dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235
E. 3a). In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Gemäss
Aktenlage lebt der Beschwerdeführer seit 1. August 2016 in der gleichen
Liegenschaft wie B.___, weshalb spätestens ab 1. August 2021 vermutungsweise
von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast
hätte nun der Schuldner nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes
Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihm angesichts der Aktenlage und
seiner Ausführungen jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten bzw.
qualifizierten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ auszugehen.
1.4 Verfügen Partner des in einer
kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über
Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel
(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll vom 26. Juni 2021 verfügt B.___ über
ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00
eingerechnet hat.
2. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch